Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002 | Seite |
Zu Nummer 25 (Abschnitte 7 bis 10; §§ 37b bis 37m)
Der neue Abschnitt 7 (§§ 37b und 37c) schafft zwei Anspruchsgrundlagen für Anleger, die durch die unterlassene oder verspätete Veröffentlichung oder die unrichtige Behauptung potenziell kurserheblicher Tatsachen durch den Emittenten bei ihren Wertpapiergeschäften einen Schaden erlitten haben. Die neuen Vorschriften sind erforderlich, da einerseits Anleger bei der unterlassenen oder verspäteten Veröffentlichung oder der unrichtigen Behauptung solcher Tatsachen bislang nur unzureichend geschützt sind und andererseits das Publizitätsverhalten einiger börsennotierter Unternehmen insoweit starke Mängel aufweist.
Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002 | Seite |
Der neue Abschnitt 8 regelt zunächst, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise über das spezifische Risiko bei Finanztermingeschäften zu informieren ist (§ 37d). Zudem wird für solche Finanztermingeschäfte, bei denen zumindest auf einer Seite ein professioneller Marktteilnehmer beteiligt ist, im Interesse der Rechtssicherheit der Spieleinwand des § 762 BGB ausgeschlossen (§ 37e). Darüber hinaus wird die Überwachung der Einhaltung der Informationspflichten der Bundesanstalt für Finanzmarktaufsicht übertragen, die auch die Einhaltung der Wohlverhaltensregeln nach §§ 31 ff. beaufsichtigt (§ 37f). Der Abschnitt enthält schließlich Regelungen betreffend das Verbot und die Beschränkung von Termingeschäften, die bislang im Börsengesetz verankert waren (§ 37g).