Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002

Seite
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Zu § 37f (Überwachung der Informationspflichten)

Nach § 37f obliegt der Bundesanstalt für Finanzmarktaufsicht, die Einhaltung der Informationspflichten nach § 37d bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu überwachen. Die Überwachung erfolgt im Rahmen der jährlichen Prüfung nach § 36 Abs. 1; die Eingriffsbefugnisse des § 35 Abs. 1 gelten entsprechend.