Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002 | Seite |
Zu § 37f (Überwachung der Informationspflichten)
Nach § 37f obliegt der Bundesanstalt für Finanzmarktaufsicht, die Einhaltung der Informationspflichten nach § 37d bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu überwachen. Die Überwachung erfolgt im Rahmen der jährlichen Prüfung nach § 36 Abs. 1; die Eingriffsbefugnisse des § 35 Abs. 1 gelten entsprechend.