Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002 | Seite |
Zu § 37g (Verbotene Finanztermingeschäfte)
Der neue § 37g beinhaltet die bislang in den Vorschriften der §§ 63, 64, 69 und 70 BörsG näher ausgestaltete Ermächtigung, bestimmte Finanztermingeschäfte zu verbieten, zu beschränken oder von Bedingungen abhängig zu machen, soweit dies zum Schutz des Publikums geboten ist.
Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht im Grundsatz dem bisherigen § 63. Auf die in § 63 ausdrücklich erwähnte Möglichkeit, die Zulässigkeit von Termingeschäften von Bedingungen abhängig zu machen, wird verzichtet, da es sich hierbei um einen Unterfall der Beschränkung von solchen Geschäften handelt. Die Bezugnahme auf den Schutz der Anleger verdeutlicht stärker als bislang die bisherige Formulierung der Zielrichtung eines möglichen Verbotes.
Zu Absatz 2
Absatz 2 Satz 1 orientiert sich an dem bisherigen § 64 Abs. 1 Satz 1. Zur Stärkung des Anlegerschutzes werden verbotene Finanztermingeschäfte allerdings nicht als unvollkommene Verbindlichkeit ausgestaltet, sondern ihre Nichtigkeit angeordnet. Hierdurch verbleibt die Möglichkeit der Rückforderung von Leistungen, die auf Grund von verbotenen Finanztermingeschäften bereits erbracht wurden.
Absatz 2 Satz 2 stellt bestimmte, im Zusammenhang mit verbotenen Geschäften erfolgende Rechtsgeschäfte diesen gleich; die Regelung entspricht den Vorschriften der bisherigen §§ 64 Abs. 1 Satz 2, 69 und 70 BörsG.