Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002 | Seite |
Zu § 37h (Schiedsvereinbarungen)
§ 37h ersetzt und erweitert die bislang in § 28 BörsG enthaltene Regelung, die sowohl börsliche als auch außerbörsliche Geschäfte betrifft und daher systematisch dem WpHG, nicht aber dem Börsengesetz zuzuordnen ist.
Nach bislang geltender Rechtslage sind Vereinbarungen, durch die sich die Beteiligten hinsichtlich künftiger Rechtsstreitigkeiten der Entscheidung eines Börsenschiedsgerichts unterwerfen, nur verbindlich, wenn beide Teile zu den Personen gehören, die nach § 53 Abs. 1 BörsG börsentermingeschäftsfähig, d. h. Kaufleute sind. Unklar ist, inwieweit diese Regelung zugleich die Unterwerfung von Nichtkaufleuten unter sonstige Schiedsgerichte, d. h. andere als Börsenschiedsgerichte, ausschließt. Problematisch ist hierbei beispielsweise, dass durch die Vereinbarung eines ausländischen Schiedsverfahrens der Schutz der inländischen Privatanleger ohne weiteres umgangen werden kann.
Zur Verbesserung des Anlegerschutzes und zur Schaffung von Rechtsklarheit wird die in § 28 BörsG geregelte Beschränkung auf Börsenschiedsgerichte aufgehoben, so dass die Regelung nunmehr auch Schiedsverträge vor anderen Gerichten als Börsenschiedsgerichten erfasst.
Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002 | Seite |
Entsprechend dem Geltungsbereich des WpHG betrifft der sachliche Anwendungsbereich der Neuregelung sämtliche künftigen Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Finanztermingeschäften. Im Interesse des Anlegerschutzes sind Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten in den o. g. Bereichen nur verbindlich, wenn beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.