Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz) | |
12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/6679 vom 27.01.1994 | Seite |
Zu § 10 (Zwangsmittel)
Aufgrund dieser Vorschrift besteht für das Bundesaufsichtsamt die Möglichkeit, bei Nichtbefolgung seiner Verfügungen diese mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchzusetzen.
Satz 2 bestimmt abweichend von § 17 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, daß die Zwangsmittel auch gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts zulässig sind. § 17 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz eröffnet die Möglichkeit zu einer abweichenden Regelung.
Satz 3 stellt eine Abweichung von § 11 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz dar, wonach lediglich ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 2 000 DM vorgesehen ist. Ein höheres Zwangsgeld ist angesichts des wirtschaftlichen Interesses der Verwaltungsaktadressaten und der möglichen Gefahren für die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts notwendig und mit höchstens 50 000 DM auch angemessen.