Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/7142 vom 06.03.1997 | Seite |
Zu Nummer 10 (§ 10)
Der bisherige Zwangsgeldrahmen von bis zu 50 000 Deutsche Mark in Satz 3 reicht nicht in allen Fällen aus, um den Verwaltungsaktadressaten im Einzelfall zur Erfüllung seiner Verpflichtung zu veranlassen. Die Obergrenze des Zwangsgeldes wird deshalb von 50 000 Deutsche Mark auf 100 000 Deutsche Mark heraufgesetzt. Der Rahmen dieses Zwangsgeldes steht in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Überwachung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes.