•Das Bundesaufsichtsamt kann seine Verfügungen, die es innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. •Es kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. •Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt abweichend von § 11 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes bis zu •fünfzigtausend •einhunderttausend •Deutsche Mark •fünfzigtausend Euro•.