Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/6679 vom 27.01.1994

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Zu § 30 (Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland)

Zu Absatz 1

Mit dieser Vorschrift wird Artikel 12 Abs. 3 der Transparenz-Richtlinie umgesetzt. Um sicherzustellen,

Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/6679 vom 27.01.1994

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daß auch bei grenzüberschreitenden Transaktionen die Melde- und Veröffentlichungspflichtigen ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen, ist ein ständiger Informationsaustausch zwischen dem Bundesaufsichtsamt und den zuständigen Stellen des Europäischen Wirtschaftsraums notwendig.

Die Zusammenarbeit bezieht sich auf die nach § 21 Meldepflichtigen, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben (Nummer 1), sowie auf die nach § 25 Abs. 2 Veröffentlichungspflichtigen Gesellschaften (Nummer 2).

Der Informationsaustausch umfaßt auch Transaktionen von Meldepflichtigen, soweit es die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums betrifft, und der Meldepflichtige seinen Sitz im Inland hat (Nummer 3).

Nummer 4 trägt der Tatsache Rechnung, daß es im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit für das Bundesaufsichtsamt von entscheidender Bedeutung ist, das inländische Publikum rechtzeitig und ordnungsgemäß über publizitätspflichtige Tatbestände zu informieren, die Gesellschaften mit Sitz im Ausland betreffen, deren Aktien im Inland zum amtlichen Handel zugelassen sind. In den Fällen des Auslandssitzes der im Inland amtlich notierten Gesellschaft ist das Bundesaufsichtsamt besonders auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen ausländischen Stellen angewiesen.

Zu Absatz 2

Satz 1 räumt dem Bundesaufsichtsamt die für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Ausland erforderlichen Befugnisse ein. Die Zweckbegrenzung nach Satz 2 trägt datenschutzrechtlichen Belangen Rechnung.

Zu Absatz 3

Absatz 3 schafft die Ermächtigungsgrundlage dafür, daß das Bundesaufsichtsamt die Einhaltung von Meldebestimmungen eines anderen Staates innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums durch einen im Inland ansässigen Meldepflichtigen überwachen kann. Dem Bundesaufsichtsamt steht auch diesem gegenüber das Recht auf Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen gemäß § 29 Abs. 1 zu.