Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1553 vom 19.09.2003 | Seite |
Zu Nummer 3 (§ 30)
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Fortentwicklung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen aus Drittstaaten zur Einhaltung der Überwachung der ausländischen Meldebestimmungen durch im Inland ansässige Personen. Die Nummer 3a hebt hervor, dass die Zusammenarbeit gemäß § 30 mit zuständigen Stellen eines Drittstaates insbesondere auch zur Überwachung der Einhaltung der Meldebestimmungen eines Drittstaates durch im Inland ansässige Personen stattfindet. Die Änderung der Nummer 3 ist redaktioneller Natur.
Zu Buchstabe b (Anm. Trenkler: Zur Änderung von Absatz 3)
Die Änderung erweitert die Befugnis der Bundesanstalt gemäß § 29 Abs. 1 Auskunft zu verlangen auf die Fälle, in denen die Zusammenarbeit zur Überwachung der Einhaltung der Meldebestimmungen eines Drittstaates durch im Inland ansässige Personen erfolgt.