Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG) | |
15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3174 vom 24.05.2004 | Seite |
Zu § 30
Die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen ist jetzt in der Generalbefugnisnorm des § 7 enthalten und fällt daher weg.