•(1) •Das Bundesaufsichtsamt •Die Bundesanstalt •arbeitet mit den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen •Gemeinschaften •Union •, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie in den Fällen der Nummern 1•, 3a •und 4 auch mit den entsprechenden Stellen von Drittstaaten zusammen, um insbesondere darauf hinzuwirken, dass
•(2) •Das Bundesaufsichtsamt •Die Bundesanstalt •darf den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten Tatsachen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten erforderlich ist. •Bei der Übermittlung ist darauf hinzuweisen, dass die zuständigen Stellen, unbeschadet ihrer Verpflichtungen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichten zum Gegenstand haben, die ihnen übermittelten Tatsachen einschließlich personenbezogener Daten ausschließlich zur Überwachung der Einhaltung dieser Pflichten oder im Rahmen damit zusammenhängender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwenden dürfen.
•(3) •Dem Bundesaufsichtsamt •Der Bundesanstalt •stehen im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 •und 3a •die Befugnisse nach § 29 Abs. 1 zu.