Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/7918 vom 15.06.1994

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Zu dem neuen § 30 b WpHG

Zu Absatz 1

§ 30 b knüpft an § 1 der Händler- und Beraterregeln an. Die verbundenen Unternehmen sind im Rahmen dieser Regelung mit umfaßt, um Umgehungsmöglichkeiten durch die Ausgliederung von Unternehmensbereichen auszuschließen.

Dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen ist es danach verboten, dem Kunden den An- oder Verkauf von Wertpapieren oder Derivaten zu empfehlen, wenn und soweit die Empfehlung nicht mit den Interessen des Kunden übereinstimmt (Nummer 1).

Regelmäßig nicht mit den Kundeninteressen stimmt zum Beispiel das sogenannte „scalping" überein, d. h. das Aussprechen von Empfehlungen, um die eigenen Bestände in diesen Papieren zu erhöhen oder zu verringern. Etwas anderes gilt nur dann, wenn beispielsweise die Empfehlung zum Kauf eines Wertpapiers erfolgt, weil das Wertpapierdienstleistungsunternehmen von der Ertragskraft des Unternehmens bzw. dem Kurssteigerungspotential des betreffenden Wertes überzeugt ist. So dürfte die Kaufempfehlung im Rahmen der Emissionstätigkeit der Kreditinstitute regelmäßig dem Kundeninteresse entsprechen, soweit sie auf einer anlage- und anlegergerechten Entscheidung beruht.

In keinem Fall kann jedoch die Empfehlung von Wertpapieren oder Derivaten vom Kundeninteresse gedeckt sein, wenn dies zum Zweck erfolgt, für Eigenbestände des Unternehmens Preise in eine bestimmte Richtung zu lenken (Nummer 2), z. B. um dadurch einen Abschreibungsbedarf am Ende des Geschäftsjahres zu vermeiden.

Nummer 3 verbietet das sogenannte „front running". Hierbei werden Eigengeschäfte in den Wertpapieren oder Rechten, über die der Anleger einen Auftrag erteilt hat, vor dessen Ausführung oder parallel dazu vom Erbringer der Wertpapierdienstleistung plaziert. Eigengeschäfte aufgrund der Kenntnis von einem Kundenauftrag können Kursbewegungen zum Nachteil des Kunden in diesen Papieren bzw. Derivaten auslösen. Besonders bei sogenannten „marktengen" Wertpapieren oder Rechten, die sich aufgrund ihrer Ausgestaltung durch eine Hebelwirkung auszeichnen, besteht ein erhöhter Anreiz, durch „front running" Gewinne zu erzielen. So ist zum Beispiel bei der Durchführung von Kaufaufträgen ab einem gewissen Umfang mit Kurssteigerungstendenzen zu rechnen, von denen die im Rahmen von Eigengeschäften vorgekauften Wertpapiere erfaßt werden. Nicht entscheidend ist, ob durch das Eigengeschäft tatsächlich Nachteile für den Kunden eingetreten sind. Die Möglichkeit hierfür reicht für einen Verstoß gegen dieses Verbot aus. Sofern es beim „front running" zu erheblichen Kursbewegungen kommen kann, wird zudem regelmäßig der Insider-Tatbestand erfüllt sein (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 31 Abs. 1 Nr. 1).

Zu Absatz 2

Den das Wertpapierdienstleistungsunternehmen leitenden Personen und den in Anlageberatung tätigen bzw. mit der Durchführung von Wertpapierdienstleistungen betrauten Personen wird von den Kunden in der Regel ein großes Vertrauen entgegengebracht. Verhaltensweisen, die den Kunden benachteiligen

Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/7918 vom 15.06.1994

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oder geeignet sind, das Vertrauen der Anleger in die Integrität des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu erschüttern, wirken sich nicht nur nachteilig für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus, sondern können auch zu einem Vertrauensverlust der Anleger in die Funktionsfähigkeit des Wertpapierhandels und der Wertpapiermärkte führen. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es, die Verpflichtungen nach Absatz 1 auch auf die Geschäftsinhaber bzw. vertretungsberechtigten Organe und bestimmte Angestellte von Wertpapierdienstleistungserbringern auszudehnen. Dieser Personenkreis hat aufgrund seiner Stellung oder seines Tätigkeitsbereichs im Unternehmen regelmäßig Zugang zu Informationen, die geeignet sind, die Marktverhältnisse im Wertpapierhandel sowie im Handel in Derivaten zu beeinflussen. Durch diese Einblicke in die Geschäftsabläufe sind diese Personen in der Lage, die ausgesprochene Empfehlung oder die aktuelle Auftragslage durch Transaktionen für eigene oder fremde Rechnung zu ihrem Vorteil zu nutzen. Insbesondere bei einem gemeinsamen Vorgehen mehrerer Personen bei „marktengen" Wertpapieren oder Rechten kann es daher auch bei verhältnismäßig geringen Transaktionsvolumina zu einer Verfälschung der Marktsituation kommen.

Das in Nummer 1 festgelegte Empfehlungsverbot bezieht sich sowohl auf die Absicht, die Eigenbestände der in Absatz 2 genannten Personen zu verringern oder zu erhöhen, als auch auf den Entschluß der Einflußnahme auf die Bestände des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines sonstigen Dritten. Eine Einschränkung gilt auch in diesen Fällen nur insoweit, als die Empfehlung durch das Kundeninteresse gedeckt ist. Ohne Ausnahme verboten ist auch für diesen Personenkreis das Aussprechen von Empfehlungen, um im eigenen oder fremden Interesse die Preise von Wertpapieren oder Derivaten in eine bestimmte Richtung zu lenken (vgl. Ausführungen zu Absatz 1).

Das Verbot des „front running" gilt gleichfalls sowohl für eigene als auch für Geschäfte zugunsten Dritter.

Zu Absatz 3

Im Hinblick auf die grenzüberschreitende Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs und der gegebenen Schutzwürdigkeit von Kunden mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Geschäftsleitung im Inland finden neben den allgemeinen auch die besonderen Verhaltensregeln gegenüber diesem Personenkreis Anwendung. Etwas anderes gilt nur bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung im Ausland (vgl. Ausführungen zu § 30a Abs. 3).