Stellungnahme des Bundesrates betreffend des Entwurfes der Bundesregierung über ein Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/7142 vom 06.03.1997 | Seite |
37. Zu Artikel 2 Nr. 27
(§ 43 WpHG)
In Artikel 2 ist Nummer 27 wie folgt zu fassen:
,27. Nach § 41 werden folgende §§ 42 und 43 angefügt:
„§ 42
(wie Vorlage)
§ 43
Übergangsregelung zur Prüfung der Meldpflichten und Verhaltensregeln
Die Verpflichtung zur Vornahme jährlicher Prüfungen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 tritt zum 1. Januar 1998 in Kraft." '
Begründung
Bislang sah § 36 Abs. 1 Satz 1 vor, daß die dort genannten Pflichten in der Regel einmal jährlich zu prüfen sind; nunmehr sind diese Prüfungen einmal jährlich verpflichtend vorzunehmen. Da das Gesetz nach Artikel 4 des Entwurfes am 1. August 1997 in Kraft treten soll, kann eine solche Verpflichtung für das Geschäftsjahr 1997 vor allem bei Sparkassen und genossenschaftlichen Kreditinstituten deshalb Probleme bereiten, weil die Prüfungsstellen und Prüfungsverbände entsprechende Personalkapazitäten so kurzfristig nicht aufbauen bzw. ihre Prüfungspläne nicht so kurzfristig ändern können.
Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates betreffend des Entwurfs über ein Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/7142 vom 06.03.1997 | Seite |
Zu Nummer 37 (Artikel 2 Nr. 27 — § 43 WpHG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Nach der bisherigen Regelung des § 36 Abs. 1 sind die Meldepflichten nach § 9 und die Verhaltensregeln nach den §§ 31 ff. in der Regel einmal jährlich zu prüfen. Diese Regelung gilt bereits seit dem 1. Januar 1995. Dementsprechend hätten die notwendigen personellen Voraussetzungen bei den Sparkassen und genossenschaftlichen Kreditinstituten sowie bei den anderen Prüfungspflichtigen bereits geschaffen werden müssen. Schon nach geltendem Recht kann die Einhaltung der Meldepflichten und Verhaltensregeln im Geschäftsjahr 1997 bei den Wertpapierdienstleistungsunternehmen geprüft werden. Durch die von der Bundesregierung vorgesehene Neuregelung erfolgt keine zusätzliche Prüfung. Im übrigen besteht nach dem Regierungsentwurf kein Zwang, die Prüfung von den Prüfungsstellen der Sparkassen bzw. den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden vornehmen zu lassen (vgl. § 36 Abs. 1).