Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002 | Seite |
Zu Nummer 4 (§ 4a)
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 erhält die Bundesanstalt die Befugnis, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank Leerverkäufe mit inländischen Aktien zu untersagen, wenn eine erhebliche Marktstörung droht, die schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft oder das Finanzsystem erwarten lässt. Adressaten der Untersagung sind die nach § 9 Meldepflichtigen. Die Untersagungsbefugnis ist auf inländische Aktien beschränkt, da diese Wertpapiere im Zusammenhang mit Leerverkäufen besondere Praxisrelevanz aufweisen.
Es muss eine erhebliche Marktstörung drohen. Von einer drohenden Marktstörung ist auszugehen, wenn in außergewöhnlichen Marktsituationen weitere Leerverkäufe dazu führen würden, dass ein Übergewicht an Verkaufsorders den Markt belastet oder ein fallender Markt durch Leerverkäufe noch beschleunigt wird, und dadurch diejenigen Marktteilnehmer, die betroffene Werte besitzen, veranlasst werden, diese zu ständig sinkenden Preisen zu verkaufen. Die Marktstörung muss schwerwiegende Gefahren entweder für die Gesamtwirtschaft oder das Finanzsystem erwarten lassen.
Zu Absatz 2
Auf Grund der Schwere der Eingriffs ist die Untersagung auf maximal zehn Börsentage begrenzt, kann aber — unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 — mehrfach wiederholt werden, soweit es das Marktgeschehen erfordert.
Zu Absatz 3
Um die effiziente Durchsetzung einer Untersagungsverfügung nach Absatz 1 zu gewährleisten, erhält die Bundesanstalt nach Absatz 4 das Recht, von den nach § 9 Meldepflichtigen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen. Die Ausdehnung dieses Rechts auf sonstige an Leerverkäufen Beteiligte ermöglicht es der Bundesanstalt, sich ein vollständiges Bild vom aktuellen Marktgeschehen zu verschaffen.
Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002 | Seite |
Zu Absatz 4
Da es sich bei der Untersagung von Leerverkäufen in Folge einer drohenden erheblichen Marktstörung um eine äußerst eilbedürftige Maßnahme handelt, haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.
Unterrichtung durch den Bundesrat für die Anrufung des Vermittlungsausschusses betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8958 vom 02.05.2002 | Seite |
02. 05. 2002
Der Bundesrat hat in seiner 775. Sitzung am 26. April 2002 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 22. März 2002 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgenden Gründen zu verlangen:
1. Zu Artikel 2 Nr. 4 (§ 4a WpHG)
Artikel 2 Nr. 4 ist zu streichen.
Begründung
Leerverkäufe sind ein handelsübliches Instrument. Die Regelung über die Untersagung von Leerverkäufen (§ 4a WpHG) nur für deutsche Aktien ist nicht zielführend. Es handelt sich um eine unwirksame „Insellösung", die ein Ausweichen auf ausländische Märkte zur Folge haben wird. Es ist damit zu rechnen, dass Termingeschäfte, insbesondere an der Terminbörse Eurex, aus Deutschland an andere internationale Handelsplätze verlagert werden. Die Regelung ist kein Beitrag, um die Stabilität des Finanzsystems zu erhöhen. Vielmehr schafft sie unnötigerweise starke Unsicherheit bei den Marktteilnehmern, insbesondere bei ausländischen Anlegern. Da es die Regelung ermöglicht, Marktsegmente außer Kraft zu setzen, wird — im internationalen Vergleich — der Börsenhandel in Deutschland mit so vielen Unsicherheiten belastet, dass sich die Teilnahme am Handel aus Sicht der Marktteilnehmer nicht mehr lohnt. Die Regelung mindert somit die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland. Sie verhindert, dass möglichst viele Geschäfte am hiesigen Finanzplatz zur Ausführung kommen. Mithin wird diese Regelung nicht zu einer Stärkung, sondern eher zu einer
Schwächung der Wettbewerbsposition des Finanzplatzes Deutschland führen. Die vom Finanzausschuss des Deutschen Bundestages angehörten Sachverständigen haben einhellig vor den mit dieser Regelung verbundenen Risiken für den Finanzplatz Deutschland gewarnt. § 4a WpHG ist ersatzlos zu streichen.
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/9096 vom 15.05.2002 | Seite |
Berichterstatterin im Bundestag: Abgeordnete Gerda Hasselfeldt
Berichterstatter im Bundesrat: Staatsminister Gernot Mittler
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 228. Sitzung am 22. März 2002 beschlossene Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, das im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 15. Mai 2002
Der Vermittlungsausschuss | ||
Dr. Heribert Blens | Gerda Hasselfeldt | Gernot Mittler |
Vorsitzender | Berichterstatterin | Berichterstatter |
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/9096 vom 15.05.2002 | Seite |
Anlage
1. Zu Artikel 2
Nr. 1 (Inhaltsübersicht zum WpHG),
Nr. 4 (§ 4a WpHG),
Nr. 6 Buchstabe b (§ 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8, 9 WpHG)
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4a Untersagung von Leerverkäufen" gestrichen.
Nummer 4 wird gestrichen.
In Nummer 6 Buchstabe b § 9 Abs. 2 Satz 2 wird am Ende von Nummer 8 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 9 gestrichen.