(1) Die Bundesanstalt kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank, den nach § 9 Meldepflichtigen Leerverkäufe in Aktien von Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, untersagen, wenn eine erhebliche Marktstörung droht, die schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft oder das Finanzsystem erwarten lässt.
(2) Die Untersagung nach Absatz 1 ist begrenzt auf maximal zehn Börsentage. Die Bundesanstalt kann die Untersagung unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 wiederholen. Die Börsen werden von der Untersagung unterrichtet.
(3) Die nach § 9 Meldepflichtigen sind verpflichtet, der Bundesanstalt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung ihrer in Absatz 1 genannten Aufgabe benötigt. Satz 1 gilt gegenüber sonstigen an Leerverkäufen Beteiligten entsprechend.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung.