Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/6679 vom 27.01.1994

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1

27.01.94

Gesetzentwurf

der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften
(Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

A. Zielsetzung

Verbesserung der Attraktivität und internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland durch

  • Erweiterung des Anlegerschutzes,
  • ordnungspolitische Absicherung der Funktionsfähigkeit der deutschen Wertpapierbörsen,
  • internationale Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung des Wertpapierhandels,
  • Erweiterung der Geschäftsmöglichkeiten der Kapitalanlagegesellschaften,
  • Abbau von Beschränkungen im Depot- und im Aktiengesetz.

Außerdem dient der Entwurf der Umsetzung der EG-Insider-Richtlinie und der EG-Transparenz-Richtlinie.

B. Lösung

  1. Durch das neue Wertpapierhandelsgesetz Einführung eines Insider-Straftatbestandes und Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel mit folgenden Aufgaben:
    • Verfolgung und präventive Bekämpfung von Insider-Geschäften,
    • Überwachung der Ad hoc-Publizität der börsennotierten Unternehmen,
    • Überwachung der Publizität bei Transaktionen über bedeutende Beteiligungen an börsennotierten Unternehmen,
    • Zusammenarbeit mit ausländischen Wertpapieraufsichtsbehörden und internationalen Organisationen,

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  1. Änderung des Börsengesetzes mit folgenden Schwerpunkten:
    • Verschärfung der Börsenaufsicht durch Erweiterung der Zuständigkeiten der Börsenaufsichtsbehörden sowie durch Einführung einer Handelsaufsicht an der Börse,
    • Änderung der Leitungsstruktur der Börse in Anlehnung an das Organisationsmodell der Aktiengesellschaften,
    • Sicherung eines fairen Wettbewerbs von Handelssystemen und Börsenplätzen,
    • Stärkung der Position des Anlegers bei der Entscheidung über die Art der Ausführung von Wertpapieraufträgen,
    • Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Errichtung einer funktionsfähigen Warenterminbörse.
  2. Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften:
    • Erweiterung der Anlagemöglichkeiten der Investmentfonds,
    • Zulassung des Instruments der „Wertpapierleihe" für Investmentfonds.
  3. Änderung des Aktiengesetzes:
    • Herabsetzung des Mindestnennbetrages einer Aktie auf 5 Deutsche Mark,
    • verbesserte rechtliche Grundlage für den Handel der Kredit- und Finanzinstitute in eigenen Aktien.
  4. Änderung des Depotgesetzes:
    • Vereinfachung der Vorschriften für die Girosammelverwahrung von Wertpapieren,
    • Erweiterung des Kreises der in den grenzüberschreitenden Effekten-Giroverkehr einbezogenen Wertpapiere,
    • Einschränkung der Formerfordernisse insbesondere hinsichtlich der „Wertpapierleihe".

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Durch die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel wird der Bund ganzjährig mit einem Ausgabevolumen von rd. 12 Mio. DM und einem Bedarf an 97 Planstellen/Stellen belastet. Die Marktteilnehmer und Emittenten börsennotierter Wertpapiere erstatten dem Bund 90 Prozent dieser Kosten über eine Umlage. Da auch der Bund Wertpapiere emittiert, wird sein Anteil an dieser Umlage jährlich, etwa 0,6 Mio. DM betragen. Die Länder werden durch diese Umlage allenfalls geringfügig belastet.

Die Erweiterung der Börsenaufsicht erfordert bei den Ländern zusätzliche Ausgaben von jährlich etwa 4 Mio. DM, die zu 90 Prozent über eine Umlage von den Börsen zu erstatten sind.

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Begründung

Allgemeiner

Teil A. Vorbemerkungen

Die internationale Wettbewerbsfähigkeit einer Volkswirtschaft hängt in entscheidendem Maße von der Funktionsfähigkeit ihrer Finanzmärkte ab. Die Finanzmärkte gewährleisten eine effiziente Ressourcenallokation und sind damit ein Motor für Wachstum und Strukturwandel. Der Finanzierungsbedarf in Deutschland wird auch in Zukunft angesichts des Wiederaufbaus und der strukturellen Veränderungen der Wirtschaft in den jungen Bundesländern hoch sein; aber auch das wirtschaftliche Wachstum in den alten Bundesländern bedarf der ausreichenden Kapitalbildung. Dazu müssen neben den heimischen Ersparnissen ausländische Anlagegelder als Finanzierungsquelle erschlossen werden. Ein leistungsstarker Finanzplatz hat darüber hinaus auch große beschäftigungspolitische Bedeutung. Der Markt für Finanzdienstleistungen ist ein Zukunftsmarkt mit hohen Wachstumsraten, dessen Anteil an Wertschöpfung und Erwerbsbevölkerung steigt.

Aus diesen Gründen mißt die Bundesregierung der Aufrechterhaltung und Verbesserung der Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland hohe Priorität bei; sie gibt in Fortsetzung ihrer Initiativen in der Vergangenheit mit dem Zweiten Finanzmarktförderungsgesetz erneut einen Anstoß für die weitere positive Entwicklung der Finanzmärkte.

Finanzmärkte müssen fähig sein, die vielfältigen Finanzierungsbedürfnisse der Marktteilnehmer optimal zu befriedigen. Die Anbieter von Finanzdienstleistungen benötigen hierzu ausreichende Freiräume für kreative Innovationen. Aufgabe des Staates ist es, die Rahmenbedingungen der Finanzmärkte so zu setzen, daß sie ihre volkswirtschaftlichen Funktionen zu jeder Zeit erfüllen. Insbesondere hat er für einen wirksamen Schutz der Anleger zu sorgen.

Die zunehmende Öffnung der Märkte und die damit verbundene Zunahme des Wettbewerbs erlauben es nicht, die nationalen Finanzmärkte isoliert zu betrachten. Die Freiheit des Kapitalverkehrs, die hohe Kapitalmobilität und die modernen Kommunikationstechniken lassen die Finanzplätze immer enger zusammenrücken. Neben der Einbindung in den weltweiten Wettbewerb führt in Europa der gemeinsame Europäische Binnenmarkt zu einer zusätzlichen Wettbewerbsintensivierung. Auch die staatlichen Rahmenbedingungen auf den Finanzmärkten werden mehr und mehr zu wichtigen Wettbewerbsparametern.

Vor diesem Hintergrund will die Bundesregierung mit dem Zweiten Finanzmarktförderungsgesetz die Regeln auf den Finanzmärkten an diese veränderten Bedingungen anpassen und damit gleichzeitig die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland weiter fördern. Sie folgt damit in wesentlichen Teilen dem Konzept "Finanzplatz Deutschland", das der Bundesminister der Finanzen im Januar 1992 vorgelegt hatte, sowie den Beschlüssen der Börsenfachministerkonferenzen der Länder.

Mit dem Gesetzentwurf verfolgt die Bundesregierung insbesondere die folgenden Ziele:

1. Vertrauensbildende Maßnahmen

Für die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte ist das Vertrauen der Anleger von entscheidender Bedeutung. Zur Sicherung dieses Vertrauens muß der Staat durch seine Stabilitäts- und Ordnungspolitik die notwendigen Voraussetzungen schaffen.

Das Vertrauen der Anleger beruht insbesondere auf der Zusicherung, daß sie gleichbehandelt und gegen die unrechtmäßige Verwendung einer Information geschützt werden. Da Insidergeschäfte für bestimmte Anleger mit Vorteilen gegenüber anderen Anlegern verbunden sind, gefährden sie dieses Vertrauen und beeinträchtigen somit das reibungslose Funktionieren des Marktes. Deshalb ist eines der Hauptziele des vorliegenden Gesetzes die Schaffung eines Insider-Straftatbestandes und von Eingriffsmöglichkeiten zur konsequenten Verfolgung von Insider-Verstößen. Dies entspricht internationalem Standard und ist für die Vertrauenswürdigkeit des Finanzplatzes Deutschland von herausragender Bedeutung.

Darüber hinaus will das Gesetz das Vertrauen der Anleger durch konkrete Verbesserungen im Bereich des Anlegerschutzes erhöhen. Die Chancen des gleichberechtigten, schnellen Zugangs zu öffentlichen Informationen über die Gegenstände des Wertpapiermarktes sollen verbessert und der Umfang der zu veröffentlichenden Informationen erweitert werden. Dies sind entscheidende Vorbedingungen für ein gerechtes und effizientes Marktergebnis.

Um die Art und Weise der Ausführung seines Auftrags und der Preisbildung verfolgen zu können, ist für den Anleger die Transparenz des Marktgeschehens von Bedeutung. Zur Transparenz gehört auch, daß den Anlegern die Eigentümerstruktur der börsennotierten Gesellschalten bekannt ist. Sie läßt Rückschlüsse auf die weitere Entwicklung des Unternehmens zu und ist ein Faktor im Anlagekalkül.

Die Einhaltung der Regeln für die Wertpapiermärkte muß durch eine umfassende Aufsicht über den börslichen und außerbörslichen Wertpapierhandel wirksam überwacht werden. Die bestehende Börsenaufsicht der Länder wird dem inzwischen erreichten internationalen Standard nicht mehr gerecht. Eine Marktaufsicht findet nur in Ansätzen statt. Nach intensiven Vorarbeiten einer gemischten Arbeitsgruppe von Bundes- und Länderexperten ist die Börsenfachministerkonferenz

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der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu dem Ergebnis gelangt, daß in der Bundesrepublik Deutschland durch ein enges Zusammenwirken von Bund und Ländern eine wirksame und internationalen Maßstäben entsprechende Wertpapierhandelsaufsicht sichergestellt werden muß. Dazu ist es erforderlich, die dezentrale Börsenaufsicht der Länder auf der Grundlage des geltenden Börsengesetzes auszubauen und im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen mit einer Bundesaufsicht zur Wahrnehmung zentraler Aufsichtsfunktionen zu verknüpfen.

2. Anpassung der Rahmenbedingungen im Börsenbereich

Die deutsche Börsenlandschaft befindet sich in einem Prozeß des dynamischen Wandels. Die fortschreitende Internationalisierung des Wertpapiergeschäfts, das Vordringen elektronischer Informations- und Handelssysteme und die dadurch eröffneten Möglichkeiten zur regionenübergreifenden Konzentration zwingen zu einer Reform des Börsenrechts. Voraussetzung für die Konkurrenzfähigkeit im internationalen Wettbewerb ist die Bewährung in einem wettbewerblich organisierten inländischen Umfeld. Deswegen sollen mit dem Zweiten Finanzmarktförderungsgesetz die Rahmenbedingungen angepaßt werden, um einen fairen Wettbewerb der Börsenplätze und Handelssysteme zu sichern.

Die Effizienz des Marktergebnisses ist abhängig vom Grad der Vollständigkeit der Märkte. Nach der Ermöglichung einer Finanzterminbörse durch die Börsengesetz-Novelle von 1989 und ihrer erfolgreichen Entwicklung ist es sinnvoll, diesen Weg weiterzugehen und auch das erforderliche rechtliche Umfeld für die Errichtung einer Warenterminbörse zu schaffen. Warenterminbörsen erweitern die Handelsmöglichkeiten der Marktteilnehmer. An einer Warenterminbörse können Risiken im Warenbereich erworben oder veräußert werden. Durch die Beteiligung von Spekulanten können auf der makroökonomischen Ebene darüber hinaus Stabilitätsgewinne erzielt werden.

3. Deregulierungsmaßnahmen

Mit dem Zweiten Finanzmarktförderungsgesetz setzt die Bundesregierung ihre Deregulierungsbemühungen fort. Den Marktteilnehmern sollen nicht mehr begründete Fesseln abgenommen werden, damit sie die gewonnenen Freiräume durch eine verbraucherorientierte Produktpolitik zur Erhöhung der Attraktivität des Finanzplatzes nutzen können. Liberalisierungen werden im Börsengesetz, im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, im Aktiengesetz und im Depotgesetz vorgenommen.

Mit dem Gesetzentwurf werden die Richtlinie 88/627/ EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABl. EG Nr. L 348/62) und die Richtlinie 89/592/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13. November 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insidergeschäfte (ABl. EG Nr. L 334/30) umgesetzt.

Die Richtlinie über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (im folgenden Transparenz-Richtlinie) war gemäß Artikel 17 bis zum 1. Januar 1991 in deutsches Recht umzusetzen.

Die Richtlinie betreffend Insidergeschäfte (im folgenden Insider-Richtlinie) war gemäß Artikel 14 bis zum 1. Juni 1992 in deutsches Recht umzusetzen.

B. Die wesentlichen Neuerungen

1. Neues Wertpapierhandelsgesetz

Das Wertpapierhandelsgesetz bildet die gesetzliche Grundlage für die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel; es regelt seine Aufgaben und Befugnisse. Zu den Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel gehören insbesondere

  1. die Verfolgung und präventive Bekämpfung von Insider-Geschäften,
  2. die Überwachung der Ad hoc-Publizität der börsennotierten Unternehmen.
  3. die Überwachung der Publizität bei Transaktionen über bedeutende Beteiligungen an börsennotierten Unternehmen,
  4. die internationale Zusammenarbeit bei Fragen der Beaufsichtigung des Wertpapierhandels.

Im Rahmen der noch ausstehenden Umsetzung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen werden dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel voraussichtlich weitere zentrale Überwachungsaufgaben zugeordnet werden, wie beispielsweise die Überwachung von Wohlverhaltensregeln für die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gegenüber ihren Kunden (Rules of Conduct).

zu a)

Der Gesetzentwurf sieht entsprechend der Insider-Richtlinie die präventive Bekämpfung sowie die Verfolgung von Verstößen gegen das Insiderverbot vor.

Einhellig plädieren inzwischen alle Marktteilnehmer dafür, Regelungen zu schaffen, die sicherstellen, daß ein für Wertpapiergeschäfte relevanter Informationsvorsprung von Insidern nicht selektiv ausgenutzt oder weitergegeben wird. Die bislang nur auf privatrechtlicher Grundlage existierenden allgemeinen Insider-Regeln tragen diesem Bedürfnis nur unzureichend Rechnung. Zwingende Vorschriften in Spezialgesetzen, wie z. B. im Aktiengesetz (§ 404), im Strafgesetzbuch

 

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(§§ 203 ff.), im Handelsgesetzbuch (§ 333) sowie im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (§ 17), erfassen nur Teilbereiche eines möglichen Mißbrauchs von Insiderinformationen und sind meist als Antragsdelikte ausgestaltet.

Der Insidertatbestand ist im Gesetz weit gefaßt und erstreckt sich sowohl auf Primär- als auch auf Sekundärinsider. Insiderpapiere, die Gegenstand von Insidergeschäften sein können, sind Wertpapiere, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums amtlich notiert oder auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, sowie derivative Finanzinstrumente (z. B. Optionen und Termingeschäfte), sofern diese ebenfalls auf einem solchen Markt gehandelt werden. In Deutschland wird auch der Freiverkehr einbezogen.

Um Insidergeschäfte wirksam bekämpfen zu können, gibt der Gesetzentwurf dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel ein weitreichendes Instrumentarium an die Hand. So ist für die Überwachung des Insiderverbots vorgesehen, daß Kreditinstitute und sonstige an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassene Unternehmen ihre Transaktionen in Wertpapieren und derivativen Finanzinstrumenten melden müssen. Darüber hinaus bestehen weitreichende Auskunftspflichten für diese Unternehmen über Geschäfte in Insiderpapieren für eigene und für fremde Rechnung. Die Kreditinstitute müssen bei Anhaltspunkten für Insiderverstöße die Identität ihrer Auftraggeber offenlegen. Emittenten von Insiderpapieren und Personen, die Kenntnis von Insidertatsachen haben, sind ebenfalls auskunftspflichtig.

Verstöße gegen das Verbot von Insidergeschäften werden strafrechtlich sanktioniert. Der vorgesehene Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist im Hinblick auf die Schwere des Delikts mit seinen negativen Auswirkungen auf den Finanzplatz angemessen und erforderlich.

zu b)

Der Mißbrauch von Insider-Informationen soll nicht nur mit dem Strafrecht bekämpft werden. Vielmehr müssen die Möglichkeiten für Insidergeschäfte bereits im Vorfeld soweit wie möglich eingeschränkt werden. Dies soll mit der Aktivierung der Vorschriften zur Ad hoc-Publizität geschehen, die bisher in § 44 a Börsengesetz geregelt ist. Diese Bestimmung hat bislang nur eine verhältnismäßig geringe Bedeutung. In Zukunft sollen die börsennotierten Unternehmen durch die Kontrolle durch das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel verstärkt angehalten werden, unverzüglich alle kursrelevanten Tatsachen bezüglich des Unternehmens, die nicht öffentlich bekannt sind, zu veröffentlichen. Als weitere Maßnahme zur Durchsetzung der Ad hoc-Publizität wird der Bußgeldrahmen auf 500 000 DM erhöht.

zu c)

Der Anlegerschutz steht auch bei der Umsetzung der Transparenz-Richtlinie im Mittelpunkt. In der deutschen Öffentlichkeit ist in jüngster Zeit eine verstärkte Offenlegung von Beteiligungen gefordert worden, um den Anlegern ein genaueres Bild von den Beteiligungsverhältnissen an börsennotierten Aktiengesellschaften zu vermitteln und ihnen dadurch die Entscheidungsfindung zu erleichtern. Auch für die Unternehmen selbst ist die Kenntnis ihrer Eigentümerstruktur von Bedeutung. Der Gesetzentwurf sieht bei Transaktionen über wesentliche Beteiligungen an Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland, die im amtlichen Handel an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind. Meldepflichten für natürliche und juristische Personen gegenüber der Aktiengesellschaft und dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel vor. Im Interesse größtmöglicher Transparenz an den Wertpapiermärkten besteht die Meldepflicht bereits bei einer Beteiligung am stimmberechtigten Kapital von 5 Prozent. Die weiteren Schwellen liegen bei 10 Prozent, 25 Prozent, 50 Prozent und 75 Prozent. Der Schwellenwert von 5 Prozent orientiert sich an den internationalen Gegebenheiten. Die börsennotierten Gesellschaften wiederum werden verpflichtet, die ihnen zugegangenen Meldungen unverzüglich zu veröffentlichen. Dadurch ist die Unterrichtung des Publikums gewährleistet.

Für Verletzungen der Meldepflicht sind Geldbußen vorgesehen. Für die Zeit, für welche die Mitteilungspflicht nicht erfüllt wird, dürfen die Stimmrechte aus Aktien, die einem Meldepflichtigen oder einem von ihm unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Unternehmen zustehen, nicht ausgeübt werden.

zu d)

In Zeiten zunehmender Vernetzung der Wertpapiermärkte im In- und Ausland bedarf eine effiziente Wertpapieraufsicht der internationalen Zusammenarbeit. Auch hierfür sollen mit dem Wertpapierhandelsgesetz die Voraussetzungen geschaffen werden. Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel wird mit den Wertpapieraufsichtsbehörden anderer Länder im Rahmen der Überwachung des Verbots von Insidergeschäften und der Meldepflichten bei Transaktionen über wesentliche Beteiligungen an börsennotierten Unternehmen eng kooperieren.

Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel wird die Bundesrepublik Deutschland international auch auf Gebieten vertreten, für die im nationalen Bereich die Länder zuständig sind. Die Länder wirken über einen Wertpapierrat beim Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel an wichtigen Angelegenheiten der zentralen Wertpapieraufsicht beratend mit.

Eine Zuordnung dieser neuen zentralen Aufgaben im Bereich der Überwachung des Wertpapierhandels an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen ist wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen der Banken- und der Wertpapieraufsicht nicht sinnvoll. Während das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die Funktionsfähigkeit des Bankwesens zu gewährleisten hat, hat das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel

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die allgemeine Marktaufsicht wahrzunehmen, um das Vertrauen der Anleger in das Geschehen auf den Wertpapiermärkten zu stärken. Diese Aufsicht geht weit über den Kreis der Kreditinstitute hinaus. Außerdem ist die Realisierung eines Hauptziels des Finanzplatzkonzepts des Bundesministeriums der Finanzen, die Schaffung einer internationalen Anforderungen genügenden Wertpapieraufsicht als Gütesiegel für den Finanzplatz Deutschland, aus Sicht der internationalen Finanzwelt besser erkennbar, wenn die deutsche Wertpapieraufsicht auch organisatorisch selbständig in Erscheinung tritt. Von der Neugründung des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel wird auf nationaler und internationaler Ebene eine stärkere Signalwirkung ausgehen. Darüber hinaus ist die Errichtung einer eigenständigen Bundesoberbehörde ein besonderes Anliegen der Länder. Auch die Deutsche Bundesbank hält die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel für sinnvoll.

2. Änderungen des Börsengesetzes

Mit der Novellierung des Börsengesetzes sollen die strukturellen Grundlagen für eine weitere positive Entwicklung des deutschen Börsenwesens gelegt werden.

Der Novellierungsentwurf sieht hierzu insbesondere vor:

  1. die Verbesserung der Börsenaufsicht durch die Erweiterung der Zuständigkeiten der Börsenaufsichtsbehörden sowie die Einführung einer Handelsaufsicht an der Börse.
  2. die Änderung der Leitungsstruktur der Börse in Anlehnung an das Organisationsmodell der Aktiengesellschaft,
  3. die Sicherung eines fairen Wettbewerbs von Handelssystemen und Börsenplätzen,
  4. die Stärkung der Position des Anlegers bei der Entscheidung über die Art der Ausführung von Wertpapieraufträgen,
  5. die Erweiterung der Geschäfts- und Organisationsmöglichkeiten für Kursmakler sowie
  6. die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Errichtung einer funktionsfähigen Warenterminbörse in Deutschland.

zu a)

Die reine Rechtsaufsicht der Länder über die Börsen wird zu einer Rechts- und Handelsaufsicht ausgebaut. Die ständig wachsende Bedeutung elektronischer Handels- und Abwicklungssysteme führt zu veränderten Strukturen im Börsenwesen, die neue Anforderungen an die Börsenaufsicht stellen. Neben der Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften soll auch die ordnungsgemäße Preisbildung und die Börsengeschäftsabwicklung kontrolliert werden. Zu diesem Zweck wird auch eine Legaldefinition des "Börsenpreises" als Anknüpfungspunkt für die Aufsicht eingeführt.

Auch die Börsen selbst müssen ihrer Verantwortung für das Börsengeschehen gerecht werden. Börsenselbstverwaltung und börseneigene Kontrollen werden auch in Zukunft tragende Säulen im deutschen Börsenwesen bleiben. Dies kommt unmittelbar zum Ausdruck durch die Errichtung einer unabhängigen Handelsüberwachungsstelle als Organ der Börse, die das Tagesgeschäft zu kontrollieren, Untersuchungen bis zur Entscheidungsreife durchzuführen und die Ergebnisse an die Börsenaufsichtsbehörde und die Börsengeschäftsführung weiterzuleiten hat. Nur wenn die Börse die Einhaltung der für den Handel geltenden Vorschriften auch selbst überwacht, kann sie glaubwürdig und damit im nationalen und internationalen Wettbewerb erfolgreich sein.

Die staatliche Handelsaufsicht wird nicht auf die Erforschung von Zwischenfällen begrenzt, die die Handelsüberwachungsstelle ihr meldet. Vielmehr wird auch die Börsenaufsichtsbehörde die Möglichkeit haben, eigene Ermittlungen an der Börse vorzunehmen oder sie gegenüber der Handelsüberwachungsstelle anzuordnen.

zu b)

Auch der deutsche Kapitalmarkt ist auf die innovationsfördernde Kraft des Leistungswettbewerbs der Börsensysteme und Börsenplätze untereinander angewiesen. Zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Börsenleitung sollen die Managementaufgaben uneingeschränkt auf eine professionelle Börsengeschäftsführung übertragen werden. Außerdem ist ein Börsenrat zu errichten, dem — ähnlich dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft — die Kontrolle der Börsengeschäftsführung und Rechtsetzungsaufgaben obliegen. Bei der Zusammensetzung dieses wichtigen Gremiums sind alle am Börsengeschehen beteiligten Gruppen angemessen zu berücksichtigen.

zu c)

Der Wettbewerb muß letztlich auch darüber entscheiden, welche Handelsformen und -systeme für welche Märkte und Produkte geeignet sind. Der Staat kann nicht für einzelne Börsen und Systeme Bestandsgarantien übernehmen. Vielmehr hat er dafür zu sorgen, daß der Wettbewerb fair ist und damit seine Funktion als wirtschaftlicher Ausleseprozeß korrekt erfüllt. Zu diesem Zweck sollen die Börsenaufsichtsbehörden möglichen Wettbewerbsverzerrungen durch die Offenhaltung der Märkte und des Zugangs zu Handels-, Informations- und Abwicklungssystemen entgegenwirken. Der Handel in elektronischen Handelssystemen wird auf eine ausgewogene rechtliche Grundlage gestellt.

zu d)

Angesichts der unterschiedlichen Möglichkeiten, Kundenaufträge im Wertpapierbereich auszuführen, wird die Entscheidungsfreiheit des Kunden in diesem Bereich immer bedeutungsvoller. Voraussetzung für

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einen wirkungsvollen wettbewerblichen Ausleseprozeß der Handelssysteme ist letztlich, daß der Kunde nach Abwägung aller Vor- und Nachteile die Entscheidung darüber fällt, über welches System sein Wertpapierauftrag ausgeführt werden soll. Aus diesem Grund wird im Gesetz die Position des Anlegers gestärkt.

zu e)

Der Tätigkeitsbereich der Kursmakler hat sich in der Vergangenheit aus den Bedürfnissen der Praxis heraus verändert und befindet sich auch weiterhin im Umbruch. Zur Erhöhung der Marktliquidität sollen Kursmakler in größerem Umfang Eigen- und Aufgabegeschäfte tätigen dürfen. Darüber hinaus wird ein Handelsverbund zwischen den Börsenmaklern, die an verschiedenen Börsen dieselben Aktien betreuen, ermöglicht. Auf diese Weise kann zwischen den einzelnen Börsen ein Ausgleich von Angebot und Nachfrage im Präsenzhandel erfolgen. IBIS bietet diese Möglichkeit bereits für den elektronischen Handel.

Um den steigenden Kapitalanforderungen gerecht zu werden, sollen sich Kursmakler künftig in Kursmaklergesellschaften zusammenschließen dürfen. Bislang können sie ihrem Gewerbe nur als Einzelkaufmann nachgehen.

zu f)

Die deutsche Agrarwirtschaft hat sich in der letzten Zeit verstärkt für Änderungen des Börsengesetzes ausgesprochen, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer funktionsfähigen Warenterminbörse zu schaffen. Die EG-Agrarpolitik zieht sich zunehmend aus der Verantwortung für die Preise zurück. Die Preisschwankungen bei Agrarprodukten auf den Interventionsmärkten für Getreide nehmen damit zu und machen Absicherungsmöglichkeiten erforderlich. Durch die Errichtung einer Warenterminbörse kann dieses Problem für die Landwirtschaft auf marktwirtschaftliche Art und Weise gelöst werden. Der Gesetzentwurf trägt diesem Anliegen Rechnung. Er sieht die Streichung des § 53 Abs. 3 Börsengesetz sowie der einschränkenden Bestimmungen für Getreide- und Getreidemüllereierzeugnisse vor. Auf diese Weise wird das Informationsmodell für Finanztermingeschäfte auf den Warenterminbereich ausgedehnt und damit die Beteiligung von Privatpersonen an Warentermingeschäften ermöglicht.

3. Änderungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften

Die Änderungen im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften eröffnen den Kapitalanlagegesellschaften neue Geschäftsmöglichkeiten. Sie sollen damit in die Lage versetzt werden, neue Anlageformen zur Verbesserung der Ergebnisse der von ihnen verwalteten Portfolios einzusetzen und ein effizienteres Risikomanagement zu betreiben. So soll in Zukunft die Anlage von bis zu 100 Prozent des Sondervermögens in Schuldverschreibungen eines staatlichen Emittenten möglich sein. Auch können Kapitalanlagegesellschaften in Zukunft Wertpapiere der von ihnen verwalteten Investmentfonds verleihen, um zusätzliche Erträge für die Anteilinhaber zu erwirtschaften.

Schließlich wird den Kapitalanlagegesellschaften ein stärkeres Engagement im Bereich der Terminmärkte erlaubt. Die Geschäftsmöglichkeiten in Optionsrechten werden erweitert. Auch der Kauf von Devisen auf Termin im Falle noch nicht erfüllter Verpflichtungsgeschäfte wird möglich. Darüber hinaus können die Investmentfonds in Zukunft Optionsrechte auf Devisen und Finanzterminkontrakte erwerben. Der Abschluß von Gegengeschäften wird auch bei Devisentermingeschäften und bei Geschäften in Finanzterminkontrakten unbegrenzt zugelassen.

Damit steht den Kapitalanlagegesellschaften ein erweitertes Instrumentarium zur Verfügung, mit dem sie ihre Anlagestrategien im Interesse ihrer Kunden weiter verbessern können. Informationen über den Risikogehalt der Investmentfonds sind im Verkaufsprospekt darzulegen, so daß der Kunde eine seinen Vorstellungen entsprechende Fonds-Wahl treffen kann.

4. Änderungen des Aktiengesetzes

Die Änderungen im Aktien- und im Depotgesetz haben das Ziel, den Wertpapierhandel durch die Beseitigung überflüssig gewordener Regulierungen weiter zu beleben.

Die Nennbeträge deutscher Aktien sind im internationalen Vergleich hoch. Die Börsenkurse liegen bei einem Vielfachen des Nennbetrags, und Kurse von 500 oder gar 1 000 DM sind keine Seltenheit. Zur Erhöhung der Attraktivität der Aktie und zur Angleichung an internationale Standards wird von Emittenten deshalb seit langem eine Herabsetzung des Nennbetrags gefordert. Der Bundesrat hat sich am 12. Februar 1993 ebenfalls für eine deutliche Herabsetzung ausgesprochen. Mit entsprechenden Änderungen im Aktiengesetz wird diesem Anliegen Rechnung getragen und der Mindestnennbetrag bei Aktien von 50 DM auf 5 DM herabgesetzt.

Darüber hinaus wird eine gesicherte rechtliche Grundlage für den Erwerb eigener Aktien durch Kredit- und Finanzinstitute für Handelszwecke geschaffen. Die Market-Maker-Funktionen der international tätigen Kreditinstitute sowie die zunehmenden Geschäftsmöglichkeiten in Derivativen Finanzinstrumenten erfordern es, daß Banken eigene Aktien im Handelsbestand halten können.

5. Änderungen des Depotgesetzes

Durch Änderungen im Depotgesetz soll der nationale und internationale Effektengiroverkehr erleichtert werden. Das bislang zwischen der Sonderverwahrung und der Sammelverwahrung bestehende Regel-Ausnahme-Prinzip wird umgekehrt. Die Änderung trägt

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der gewandelten Praxis der Verwahrung von Wertpapieren Rechnung. Im Vordergrund steht heute die wesentlich kostengünstigere, gleichermaßen sichere und abwicklungstechnisch einfachere Girosammelverwahrung bei Wertpapiersammelbanken, während die Sonderverwahrung nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch bei auf den Namen lautenden Wertpapieren stattfindet.

Außerdem wird der Kreis der in den internationalen Effektengiroverkehr einbeziehbaren Wertpapiere erweitert. Künftig dürfen Wertpapiersammelbanken ausländischen Verwahrern auch nicht an deutschen Börsen gehandelte Wertpapiere sowie Anteile an Investmentfonds aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die den Bestimmungen der europäischen Investment-Richtlinie unterliegen, zur Sammelverwahrung anvertrauen.

Darüber hinaus wird es in Zukunft den Kreditinstituten möglich sein, Kundensicherheiten an die Börse zur Besicherung entsprechender Kundenverbindlichkeiten durchzuleiten. Dieser Schritt wurde durch die positive Geschäftsentwicklung der Deutschen Terminbörse induziert. Im Durchschnitt werden dort etwa ein Drittel der Geschäfte für Kunden der Teilnehmer abgewickelt. Bislang muß die Bank, die für den Kunden den Auftrag ausführt, gegenüber der Deutschen Terminbörse durch die Verpfändung von eigenen Wertpapieren entsprechende Sicherheiten leisten. Dies führt zu Problemen bei kleineren und mittleren Instituten mit geringen Wertpapiereigenbeständen. Nach der vorgesehenen Änderung darf die Bank Wertpapiere oder Sammelbestandsanteile des Kunden aufgrund einer ausdrücklichen und schriftlichen Ermächtigung als Sicherheit für ihre eigenen Verbindlichkeiten aus Geschäften zur Ausführung des Kundenauftrags an die Börse verpfänden, soweit aus dem Auftrag Verbindlichkeiten des Kunden gegenüber der Bank bestehen. Diese Maßnahme wird den Terminhandel in Deutschland weiter beleben.

Schließlich wird das Geschäft der sogenannten Wertpapierleihe durch eine Anpassung der entsprechenden Formvorschriften im Depotgesetz weiter erleichtert. Bislang muß der Depotkunde für jedes einzelne Wertpapier-Darlehensgeschäft die Bank schriftlich ermächtigen, sich die entsprechenden Wertpapiere aus dem Depot anzueignen. Die Gesetzesänderung ermöglicht den Verzicht auf dieses Formerfordernis für einen Personenkreis, für den ein geringeres Schutzbedürfnis besteht (z. B. Kaufleute).

C. Gesetzgebungszuständigkeit

Die Gesetzgebungszuständigkeit ergibt sich aus Artikel 74 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft). Das Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung ist insbesondere deshalb gegeben, weil die stärkere Überwachung des Wertpapier- einschließlich des Börsenhandels eine internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wertpapierhandelsaufsicht erfordert. Dies, aber auch die Änderung der Leitungsstruktur der Börsen und das Recht der Kursmakler kann durch die Gesetzgebung der einzelnen Länder nicht wirksam geregelt werden. Die Rechts- und Wirtschaftseinheit bedingt eine bundesgesetzliche Regelung (Artikel 72 Abs. 2 Nr. 1 und 3 GG). Dies gilt auch für die Umsetzung der Insider-Richtlinie und der Transparenz-Richtlinie.

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 84 Abs. 1 GG.

D. Kosten und Auswirkungen auf das Preisniveau

Kosten

Die Kosten für das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel bestehen in den Personal- und Sachausgaben einschließlich der Bereitstellung des erforderlichen Büroraums und einer Ausstattung mit Informationstechnik. Ganzjährig ist mit einem Ausgabevolumen von rd. 12 Mio. DM und einem Bedarf an 97 Planstellen/Stellen zu rechnen (darunter 1 B 7. 1 B 3 sowie weitere 28 Planstellen/Stellen des höheren Dienstes).

90 Prozent dieser Kosten, die nicht durch sonstige Verwaltungseinnahmen gedeckt sind, sind dem Bund jährlich im Wege der Umlage durch Kreditinstitute, Börsenmakler und andere zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassene Unternehmen sowie durch die inländischen Emittenten, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, zu erstatten.

Die Emittenten von börsennotierten Wertpapieren haben dem Bund jährlich 10 Prozent der Kosten des Bundesaufsichtsamtes zu erstatten. Der Anteil der einzelnen Emittenten wird nach Maßgabe der Börsenumsätze ihrer zum Handel an der Börse zugelassenen oder in den Freiverkehr einbezogenen Wertpapiere bestimmt. Auch Bund und Länder sind Emittenten solcher Wertpapiere. So entfielen im Jahr 1992 von den Gesamtumsätzen in Aktien und Rentenwerten in Höhe von 4 583 Mrd. DM an den deutschen Börsen 2 447 Mrd. DM auf Umsätze in Schuldverschreibungen von Bund, Bahn und Post, also ca. die Hälfte des Gesamtumsatzes. Der auf den Bund als Emittent von Schuldverschreibungen entfallende Umlageanteil wird jährlich etwa 0,6 Mio. DM betragen. Die Länder werden demgegenüber kaum belastet, da die Börsenumsätze in ihren Schuldverschreibungen nur sehr gering sind.

Die Länder haben ihre Börsenaufsicht von einer reinen Rechtsaufsicht auf eine Rechts- und Handelsaufsicht zu erweitern. Die Kosten dafür werden auf jährlich etwa 4 Mio. DM geschätzt. 90 Prozent der Kosten werden auf die beaufsichtigten Börsen umgelegt.

Preiswirkungsklausel

Die Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, lassen sich nicht genau abschätzen. Sie dürften jedoch, gemessen an den Gesamtkosten des Finanzsektors, nicht erheblich sein. Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang Börsen und Kreditinstitute die von ihnen zu tragenden Kosten für die erweiterte Aufsicht über den Wertpapierhandel und die Erfüllung der Meldepflichten bei Wertpapiertransaktionen auf die Anleger abwälzen können.

Stellungnahme des Bundesrates betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/6679 vom 27.01.1994

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99

  1. Zum Gesetzentwurf allgemein
  2. Der Bundesrat begrüßt die Vorlage des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes. Er sieht in dem ordnungspolitischen Rahmen und in der Vielzahl der Einzelregelungen einen sachgerechten und überzeugenden Beitrag zur Stärkung und Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland. Im Rahmen des politisch Möglichen sind die Vorgaben insbesondere der Börsenfachministerkonferenz vom 25. Januar 1993 aufgegriffen und verwirklicht worden. Der Bundesrat erwartet, daß die neue Aufsichtsstruktur, die ein Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel, die Wahrnehmung der Rechts- und Marktaufsicht über die Börsen durch die Börsenaufsichtsbehörden der Länder und die Überwachung des Börsenhandels durch die Handelsüberwachungsstelle der Börse in Form eines eigenständigen Börsenorgans vorsieht, im Hinblick auf internationale Aufsichtsstandards ihre positive Wirkung auf die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Börsen nicht verfehlen wird.

    Die Einigung von Bund und Ländern über die Einrichtung eines eigenständigen Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel verdient in diesem Zusammenhang besondere Beachtung. Der Bundesrat sieht die Einrichtung einer zentralen Aufsichtsinstanz als erforderlich an, um insbesondere unter internationalen Aspekten den hohen Stellenwert der Wertpapieraufsicht zu dokumentieren. Der bei dem Aufsichtsamt einzurichtende,

Stellungnahme des Bundesrates betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/6679 vom 27.01.1994

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    das Amt beratende Wertpapierrat sichert die Mitwirkung der Länder bei der Entwicklung von Aufsichtsgrundsätzen. Dadurch ist auch eine einheitliche Verwaltungspraxis gesichert.

    Die im Entwurf des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes vorgesehenen vielfältigen Neuerungen im Börsengesetz stellen eine ausgewogene Kompromißlösung zwischen regionalen und überregionalen Interessen dar. Ohne den Bestand der Regionalbörsen gesetzlich festzuschreiben, bieten diesen die neuen Regelungen wirtschaftliche Chancen zur Weiterentwicklung. Auch die unterschiedlichen Vorstellungen der Marktteilnehmer haben angemessene Berücksichtigung gefunden.

    Die Änderung der übrigen Gesetze ermöglicht nach Auffassung des Bundesrates neue Anlageformen im Bereich der Investmentfonds und erleichtern das Depotgeschäft. Die Senkung des Mindestnennwertes bei Aktien von derzeit 50.00 DM auf 5.00 DM wird zur Popularisierung des Aktienerwerbs beitragen. Die Gesamtheit aller Maßnahmen — insbesondere die gesetzliche Regelung der Verfolgung von Insider-Verstößen — trägt zur Glaubwürdigkeit der neuen Aufsicht bei. Die Fortentwicklung des Börsenrechts, verbunden mit einer effizienten Aufsichtsstruktur als Eckpfeiler des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes wird die Chancen des deutschen Kapitals im internationalen Wettbewerb verbessern, weil sie eine Stärkung des Vertrauens zur Folge hat.

Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/6679 vom 27.01.1994

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Gegenäußerung der Bundesregierung

Anlage 3

  1. Zum Gesetzentwurf allgemein
  2. Die Bundesregierung begrüßt die Entschließung des Bundesrates (Nummer 19). Sie nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, daß die Anstrengungen der Bundesregierung zur Stärkung und Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland vom Bundesrat nachdrücklich unterstützt werden.

    Die enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit des Bundes und der Länder im Vorfeld des Gesetzentwurfs hat dazu beigetragen, eine Aufsichtsstruktur zu entwickeln, welche die Interessen der Länder und den föderativen Gedanken angemessen berücksichtigt, gleichzeitig aber im Hinblick auf internationale Aufsichtsstandards ihre positive Wirkung auf die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland nicht verfehlen wird.

    Mit der Errichtung eines eigenständigen Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel wird hier ein deutliches Zeichen gesetzt. Der bei dem Bundesaufsichtsamt einzurichtende Wertpapierrat sichert eine angemessene Mitwirkung der Länder.

Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/6679 vom 27.01.1994

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  1. Kosten, Preise
  2. Hinsichtlich der Kosten für Bund, Länder und Gemeinden ergeben sich aus der Gegenäußerung keine Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf. Soweit die Vorschläge des Bundesrates noch weiter zu prüfen sind, kann erst im Rahmen dieser Prüfung ermittelt werden, ob zusätzliche Kosten entstehen werden. Aufgrund der Einführung der Schalterpublizität ergeben sich Kostenentlastungen für die Emittenten. Angesichts des geringen Anteils dieser Kosten am Gesamtaufwand dieser Unternehmen sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/7918 vom 15.06.1994

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15. 06. 94

Beschlußempfehlung und Bericht

des Finanzausschusses (7. Ausschuß)

  1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung — Drucksache 12/6679 —
  2. Entwurf eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

  3. zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Hans de With, Hermann Bachmaier, Angelika Barbe, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD — Drucksache 12/5437 —

Bekämpfung des Insider-Handels an deutschen Börsen

A. Problem

  1. Zweites Finanzmarktförderungsgesetz
  2. Attraktivität und internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland sind zu stärken. Die EG-Insider-Richtlinie und die EG-Transparenz-Richtlinie sind in nationales Recht umzusetzen.

  3. Antrag zur Bekämpfung des Insider-Handels
  4. Mit dem Antrag soll die Bundesregierung aufgefordert werden, die EG-Insider-Richtlinie schnellstmöglich in nationales Recht umzusetzen, hierzu einen Gesetzentwurf einzubringen und bis zum Inkrafttreten eines solchen Gesetzes die Einhaltung der auf freiwilliger Basis bestehenden Insider-Handels-Richtlinien sicherzustellen.

Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/7918 vom 15.06.1994

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B. Lösung

  1. Zweites Finanzmarktförderungsgesetz
  2. Grundsätzliche Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, der insbesondere folgendes vorsieht:

  • Schaffung eines Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) mit Einführung eines Insider-Straftatbestandes und Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel, dem folgende Aufgaben obliegen sollen:
    • Verfolgung und präventive Bekämpfung von Insider-Geschäften,
    • Überwachung der Ad-hoc-Publizität der börsennotierten Unternehmen,
    • Überwachung der Publizität bei Transaktionen über bedeutende Beteiligungen an börsennotierten Unternehmen,
    • Zusammenarbeit mit ausländischen Wertpapieraufsichtsbehörden und internationalen Organisationen.
  • Änderung des Börsengesetzes mit folgenden Schwerpunkten:
    • Verschärfung der Börsenaufsicht durch Erweiterung der Zuständigkeiten der Börsenaufsichtsbehörden sowie durch Einführung einer Handelsaufsicht an der Börse,
    • Änderung der Leitungsstruktur der Börse in Anlehnung an das Organisationsmodell der Aktiengesellschaften,
    • Sicherung eines fairen Wettbewerbs von Handelssystemen und Börsenplätzen,
    • Stärkung der Position des Anlegers bei der Entscheidung über die Art der Ausführung von Wertpapieraufträgen,
    • Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Errichtung einer funktionsfähigen Warenterminbörse.
  • Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften durch:
    • Erweiterung der Anlagemöglichkeiten der Investmentfonds,
    • Zulassung der „Wertpapierleihe" für Investmentfonds.
  • Änderung des Aktiengesetzes durch:
    • Herabsetzung des Mindestnennbetrages einer Aktie auf 5DM,
    • Verbesserung der rechtlichen Grundlagen für den Handel der Kredit- und Finanzinstitute mit eigenen Aktien.
  • Änderung des Depotgesetzes durch:
    • Vereinfachung der Vorschriften für die Girosammelverwahrung von Wertpapieren,
    • Erweiterung des Kreises der in den grenzüberschreitenden Effekten-Giroverkehr einbezogenen Wertpapiere,
    • Einschränkung der Formerfordernisse insbesondere hinsichtlich der „Wertpapierleihe".

Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/7918 vom 15.06.1994

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In Abweichung bzw. Ergänzung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung schlägt der Ausschuß folgendes vor:

  • Klarstellung, daß die Aufsichtstätigkeit des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel und der Börsenaufsichtsbehörden nur im öffentlichen Interesse erfolgt,
  • Einbeziehung der Deutschen Bundesbank in den Informationsverbund der Aufsichtsbehörden,
  • Verpflichtung der Emittenten, kursrelevante Tatsachen zuerst der Börse mitzuteilen; Möglichkeit, diese Tatsachen nicht in einem Börsenpflichtblatt, sondern über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem mitzuteilen; Klarstellung, daß § 15 WpHG kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist, bei gleichzeitiger Anhebung des Bußgeldhöchstbetrages bei Verstößen gegen die Verpflichtung zur Ad-hoc-Publizität auf 3 Mio. DM,
  • Festlegung der Kompetenzen des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel bei der Überwachung der Ad-hoc-Publizität,
  • Nichtberücksichtigung des Handelsbestandes bei den Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten (§ 21 WpHG) nicht nur bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen, sondern auch bei Versicherungs- und anderen Unternehmen sowie bei Kapitalanlagegesellschaften, sofern bei diesen der betreffende Stimmrechtsanteil unter 10 v. H. liegt,
  • Einfügung der sog. Wohlverhaltensregeln für die Wertpapierdienstleistungsunternehmen (rules of conduct), zu denen auch das Verbot des sog. front running gehört; Überwachung der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln durch das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel,
  • Verzicht auf eine zwingende Regelung zur Übernahme der Kosten der Börsenaufsicht, so daß Kostenübernahmeregelungen den Ländern überlassen bleiben,
  • Einbeziehung von Kapitalanlagegesellschaften in den Börsenrat,
  • Verpflichtung der Börse, den Handelsteilnehmern vor Feststellung eines Börsenpreises die aus Angebot und Nachfrage ermittelte Preisspanne bekanntzugeben,
  • Zulassung des Handelsverbundes der kursfeststellenden Makler bei Aufgabegeschäften,
  • Zulassung der Schalterpublizität alternativ zur Publizität in einem Börsenpflichtblatt,
  • Zulassung von Wertpapierindex-Optionen und Devisenterminkontrakt-Optionen bei Kapitalanlagegesellschaften,
  • Zulassung von Geldmarktfonds einschließlich sog. Cash-Fonds,
  • Zulassung der Absicherung künftiger Zinsansprüche gegen Währungsrisiken bei Kapitalanlagegesellschaften,
  • Unterwerfung ausländischer Cash-Fonds unter die Regelungen des Auslandinvestment-Gesetzes,

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12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/7918 vom 15.06.1994

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  • Deregulierung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften u. a. durch:
    • Zulassung von Beteiligungen dieser Gesellschaften an Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten der EU und der übrigen Staaten des EWR sowie — unter bestimmten Voraussetzungen — an Unternehmen aus Drittstaaten,
    • Zulassung von Beteiligungen von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften an börsennotierten Unternehmen unter bestimmten Bedingungen,
    • Liberalisierung der Anlagegrenzen,
    • Flexibilisierung der Refinanzierungsmöglichkeiten der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften,
    • Verzicht auf die Pflicht zur Offenlegung der Gewinnanteile aus einzelnen Beteiligungen im Falle der Börseneinführung der Aktien einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, statt dessen Verpflichtung der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, im Börsenprospekt Angaben über die Erträge der letzten drei Geschäftsjahre aus sämtlichen Beteiligungen zusammengefaßt auszuweisen,
    • Verlängerung der Frist für die Nichtanwendung der Vorschriften über kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen von vier Jahren auf bis zu zehn Jahre, bei bestehenden Unternehmensbeteiligungsgesellschaften auf bis zu zwölf Jahre,
    • Verlängerung der Frist für das öffentliche Angebot der Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von zehn Jahren auf zwölf Jahre bei bestehenden Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.
  • Änderungen bei den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften über die Bemessungsgrundlage für den Zinsabschlag.
  • Sicherstellung, daß die im Entwurf des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vorgesehene sog. Netting-Regelung ohne Zeitverzögerung in Kraft tritt.

Einstimmigkeit im Ausschuß bei Abwesenheit der Gruppen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der PDS/Linke Liste

  1. Antrag zur Bekämpfung des Insider-Handels
  2. Erledigterklärung.

    Einstimmigkeit im Ausschuß bei Abwesenheit der Gruppen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der PDS/Linke Liste

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C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Durch die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel entstehen Ausgaben von jährlich 12 Mio. DM und ein Bedarf an 97 Stellen. Marktteilnehmer und Emittenten erstatten dem Bund 90 v. H. dieser Kosten im Wege einer Umlage. Der Anteil des Bundes an dieser Umlage wird ca. 0,6 Mio. DM jährlich betragen. Da nach dem Vorschlag des Finanzausschusses von einer Regelung im Börsengesetz über die Erstattung von Kosten der Börsenaufsichtsbehörden Abstand genommen werden soll, hängt es von der jetzigen oder künftigen Kostengesetzgebung der einzelnen Länder ab, ob und in welcher Höhe die beaufsichtigten Börsen und Börsenmakler dem betreffenden Land zur Kostenerstattung verpflichtet sind.

Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/7918 vom 15.06.1994

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Beschlußempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

  1. den Gesetzentwurf — Drucksache 12/6679 — in der aus der anliegenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,
  2. den Antrag — Drucksache 12/5437 — für erledigt zu erklären.

Bonn, den 15. Juni 1994

Der Finanzausschuß

Dankward Buwitt

Dr. Karl H. Fell

Elke Ebert

Hermann Rind

Stellv. Vorsitzender

Berichterstatter

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12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/7918 vom 15.06.1994

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Bericht der Abgeordneten Dr. Karl H. Fell, Eike Ebert und Hermann Rind

I. Allgemeines

1. Verfahrensablauf

a) Zweites Finanzmarktförderungsgesetz

Der Entwurf eines Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes — Drucksache 12/6679 — wurde in der 208. Sitzung des Deutschen Bundestages dem Finanzausschuß zur federführenden Beratung und dem Rechtsausschuß, dem Ausschuß für Wirtschaft sowie dem Haushaltsausschuß zur Mitberatung überwiesen, letzterem auch gemäß § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. Die rnitberatenden Ausschüsse haben an folgenden Tagen zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen: Der Rechtsausschuß am 15. Juni 1994, der Ausschuß für Wirtschaft am 27. April 1994 und der Haushaltsausschuß am 20. April 1994. Über seine Beratung des Gesetzentwurfs nach § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages wird der Haushaltsausschuß gesondert berichten. Der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat sich am 10. Mai 1994 gutachtlich an der Beratung der Vorlage beteiligt. Der federführende Finanzausschuß hat am 2. März 1994 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchgeführt. Er hat die Vorlage am 14., 20. und 27. April sowie am 15. Juni 1994 beraten. Der Bundesrat hat am 17. Dezember 1993 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen.

b) Antrag zur Bekämpfung des Insider-Handels

Der Antrag der Fraktion der SPD zur Bekämpfung des Insider-Handels — Drucksache 12/5437 — wurde gleichfalls in der 208. Sitzung des Deutschen Bundestages dem Finanzausschuß zur federführenden Beratung und dem Rechtsausschuß sowie dem Ausschuß für Wirtschaft zur Mitberatung überwiesen. Der Rechtsausschuß hat zu der Vorlage am 15. Juni 1994 Stellung genommen, der Ausschuß für Wirtschaft hat sein Votum zu dem Antrag am 27. April 1994 abgegeben. Im Finanzausschuß ist der Antrag am 14., 20. und 27. April sowie am 15. Juni 1994 beraten worden.

2. Inhalt der Vorlagen

a) Zweites Finanzmarktförderungsgesetz

Allgemeines

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, den Finanzplatz Deutschland an die veränderten Bedingungen auf den Finanzmärkten anzupassen und damit zugleich die internationale Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Finanzplatzes zu fördern. Im Mittelpunkt der Gesetzesvorlage stehen Maßnahmen zur Stärkung des Vertrauens der Kapitalanleger, eine Reform des Börsenrechts zur Sicherung eines fairen Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Börsenplätzen und Handelssystemen sowie Maßnahmen zur Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Warenterminbörse und zur Deregulierung. Die Gesetzesvorlage dient auch der Umsetzung zweier Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften: Der Richtlinie vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (Transparenz Richtlinie) und der Richtlinie vom 13. November 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insidergeschäfte (Insider-Richtlinie).

Schwerpunkte des Gesetzentwurfs der Bundesregierung

Schaffung eines Wertpapierhandelsgesetzes

Mit dem neuen Wertpapierhandelsgesetz sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel geschaffen werden. Diese Behörde soll insbesondere Insidergeschäfte verfolgen und präventiv bekämpfen, die Ad-hoc-Publizität der börsennotierten Unternehmen und die Publizität bei Transaktionen mit bedeutenden Beteiligungen an solchen Unternehmen überwachen sowie die internationale Zusammenarbeit bei Fragen der Beaufsichtigung des Wertpapierhandels durch führen. Hierzu ist, neben den Vorschriften über die Aufgaben und Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel, insbesondere folgendes vorgesehen:

  • Einführung eines weitgefaßten Insidertatbestand des, der sich sowohl auf Primär- als auch auf Sekundärinsider erstreckt,
  • gleichfalls weite Fassung des Begriffs der Insiderpapiere, zu denen auch Werte des Freiverkehrs gehören sollen,
  • Verpflichtung der Kreditinstitute und sonstigen an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassenen Unternehmen, dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel ihre Transaktionen in Wertpapieren und derivativen Finanzinstrumenten zu melden,
  • Einführung weitreichender Auskunftspflichten dieser Unternehmen über Geschäfte in Insiderpapieren für eigene und fremde Rechnung und Einführung solcher Pflichten auch für Emittenten von Insiderpapieren und für Personen, die Kenntnis von Insidertatsachen haben,

Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/7918 vom 15.06.1994

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  • Verpflichtung der Kreditinstitute zur Offenlegung der Identität ihrer Auftraggeber bei Anhaltspunkten für Insiderverstöße,
  • Schaffung der strafrechtlichen Grundlagen zur Sanktionierung von Verstößen gegen das Verbot von Insidergeschäften mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe,
  • Aktivierung der bisher in § 44a Börsengesetz geregelten Vorschriften über die Ad-hoc-Publizität dadurch, daß die börsennotierten Unternehmen verstärkt dazu angehalten werden, unverzüglich alle noch nicht öffentlich bekannten kursrelevanten Tatsachen über das Unternehmen zu veröffentlichen,
  • Erhöhung des Bußgeldrahmens zur Durchsetzung der Ad-hoc-Publizität auf 500 000 DM,
  • Einführung von Meldepflichten bei Transaktionen mit wesentlichen Beteiligungen an börsennotierten Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland gegenüber diesen Aktiengesellschaften und dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel, wobei die Meldepflicht bereits bei einer Beteiligung am stimmberechtigten Kapital in Höhe von 5 v. H. besteht, mit weiteren Schwellenwerten von 10 v. H., 25 v. H., 50 v. H. und 75 v. H.; zugleich Verpflichtung der betroffenen Aktiengesellschaften, die ihnen zugegangenen Meldungen unverzüglich zu veröffentlichen; bei Verletzung dieser Meldepflichten Geldbußen und Verbot der Ausübung der Stimmrechte für die Zeit, für die die Mitteilungspflichten nicht erfüllt werden,
  • Schaffung der Voraussetzungen für eine enge Kooperation des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel mit den Wertpapieraufsichtsbehörden anderer Länder, wobei dieses Amt die Bundesrepublik Deutschland international auch auf Gebieten vertritt, für die im nationalen Bereich die Länder zuständig sind.

Änderung des Börsengesetzes

Die in dem Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderungen des Börsengesetzes zielen auf eine Verbesserung der Börsenaufsicht, eine Änderung der Leitungsstruktur der Börsen, die Sicherung eines fairen Wettbewerbs zwischen Handelssystemen und Börsenplätzen, eine Stärkung der Position des Kapitalanlegers bei der Entscheidung über die Art der Ausführung der Wertpapieraufträge, eine Erweiterung der Geschäftsund Organisationsmöglichkeiten für Kursmakler sowie auf die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Errichtung einer Warenterminbörse in der Bundesrepublik Deutschland. Im einzelnen ist vorgesehen,

  • die reine Rechtsaufsicht der Länder über die Börsen zu einer Rechts- und Handelsaufsicht auszubauen, bei der auch die ordnungsgemäße Preisbildung und die Abwicklung der Börsengeschäfte kontrolliert werden,
  • unabhängige Handelsüberwachungsstellen als Organe der Börsen zu errichten,
  • die Börsenleitung auf eine professionelle Geschäftsführung zu übertragen,
  • einen Börsenrat zu bilden, dem die Kontrolle der Börsengeschäftsführung und Rechtsetzungsaufgaben obliegt,
  • möglichen Wettbewerbsverzerrungen durch die Offenhaltung der Märkte und des Zugangs zu Handels-, Informations- und Abwicklungssystemen entgegenzuwirken,
  • den Handel in elektronischen Handelssystemen auf eine sichere Rechtsgrundlage zu stellen,
  • sicherzustellen, daß die Kapitalanleger darüber entscheiden können, über welche Systeme ihre Wertpapieraufträge ausgeführt werden,
  • für die Kursmakler die Möglichkeit zu schaffen, in größerem Umfang als bisher Eigen- und Aufgabegeschäfte zu tätigen,
  • einen Handelsverbund zwischen Börsenmaklern zuzulassen, die an verschiedenen Börsen dieselben Aktien betreuen,
  • Kursmaklergesellschaften zuzulassen,
  • die rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Warenterminbörse in der Bundesrepublik Deutschland zu schaffen.

Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften

Durch die in dem Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften sollen diesen Gesellschaften neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnet werden. Vorgesehen ist insbesondere, Investmentfonds

  • zu gestatten, bis zu 100 v. H. des Sondervermögens in Schuldverschreibungen eines staatlichen Emittenten anzulegen,
  • die „Wertpapierleihe" zu ermöglichen,
  • ein stärkeres Engagement im Bereich der Terminmärkte zu erlauben.

Änderung des Aktiengesetzes

Durch die vorgeschlagenen Änderungen des Aktiengesetzes sollen der Mindestnennbetrag von Aktien von 50 DM auf 5 DM herabgesetzt und eine gesicherte Rechtsgrundlage für den Erwerb eigener Aktien durch Kredit- und Finanzinstitute für Handelszwecke geschaffen werden.

Änderung des Depotgesetzes

Die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen des Depotgesetzes sollen den nationalen und internationalen Effektengiroverkehr erleichtern. Im einzelnen wird folgendes vorgeschlagen:

Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/7918 vom 15.06.1994

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  • Die Umkehr des zwischen Sonderverwahrung und Sammelverwahrung bestehenden Regel-Ausnahme-Prinzips,
  • eine Erweiterung des Kreises der in den internationalen Effektengiroverkehr einbeziehbaren Wertpapiere,
  • die Möglichkeit für die Kreditinstitute, Kundensicherheiten an die Börse zur Besicherung entsprechender Kundenverbindlichkeiten durchzuleiten,
  • eine Erleichterung der „Wertpapierleihe".
  1. Antrag zur Bekämpfung des Insider-Handels

Die Antragsteller wollen erreichen, daß die Bundesregierung aufgefordert wird,

  • unverzüglich die Insider-Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen,
  • durch schnellstmögliche Einbringung eines Gesetzentwurfs (Wertpapierhandelsgesetz) einen Schritt zur wirksamen Bekämpfung des Insider-Handels zu unternehmen,
  • bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die Einhaltung der auf freiwilliger Basis geschaffenen Insider-Handels-Richtlinie sicherzustellen.

3. Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf

  1. Allgemeines

Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf begrüßt. Er sieht in ihm einen sachgerechten und überzeugenden Beitrag zur Stärkung und Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland.

  1. Im einzelnen

Folgende der vom Bundesrat geäußerten Anliegen sind hervorzuheben:

  • Prüfungsbitte zu der Frage, ob Sekundärinsidern auch die Weitergabe von Insider-Tatsachen und diesbezügliche Veräußerungs- oder Erwerbsempfehlungen verboten werden sollten,
  • Mitteilung kursrelevanter Tatsachen zuerst an die Börse und Veröffentlichung dieser Tatsachen auch auf anderem Wege als über ein Börsenpflichtblatt,
  • Nichtberücksichtigung des Handelsbestandes insbesondere auch von institutionellen Anlegern bei den Veröffentlichungs- und Meldepflichten,
  • Einbeziehung der Versuchsstrafbarkeit beim Ausnutzen von Insiderinformationen in den Insiderstrafbestand,
  • Regelung, daß die Börsenaufsichtsbehörden ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrnehmen,
  • Verzicht auf eine zwingende Regelung zur Über nähme der Kosten der Börsenaufsicht, so da Kostenübernahmeregelungen den Ländern über lassen bleiben,
  • Ermächtigung, in der Börsenordnung einen Benutzungszwang für bestimmte Handels- und Abwicklungssysteme vorzuschreiben,
  • Bekanntgabe der sich aus Angebot und Nachfrage ergebenden Preisspanne vor Feststellung des Börsenpreises,
  • Zulassung des Handelsverbundes der Kursmakler bei Aufgabegeschäften,
  • Zulassung der Schalterpublizität alternativ zur Zeitungspublizität.

4. Anhörung

Der Finanzausschuß hat am 2. März 1994 eine öffentlliche Anhörung zum Entwurf des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes durchgeführt. Folgende Verbände, Institutionen und Einzelsachverständige hatten dabei Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu der Gesetzesvorlage:

  • Deutsche Bundesbank
  • Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
  • Börsensachverständigenkommission
  • Fréderic Perier, Commission des Operations de Bourses (COB)
  • Deutsche Börse AG
  • Deutsche Börse Beteiligungsgesellschaft
  • Zentraler Kreditausschuß
  • Bundesverband der Deutschen Industrie
  • Deutscher Industrie- und Handelstag
  • Bundesverband der Freien Börsenmakler
  • Bundesverband der Kursmakler an den deutschen Wertpapierbörsen
  • Bundesverband Deutscher Investment-Gesellschaffen
  • Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität
  • Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz
  • Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
  • Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre
  • Verband der Auslandsbanken
  • Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände
  • Prof. Dr. Franz-Egon Büschgen, Universität Köln
  • Prof. Dr. Wolfgang Gerke, Universität Erlangen
  • Prof. Dr. Klaus J. Hopt, Universität Tübingen
  • Prof. Dr. Markus Lutter, Universität Bonn
  • Prof. Dr. Bernd Rudolph, Universität Frankfurt

Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/7918 vom 15.06.1994

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  • Prof. Dr. Eberhard Schwark, Humboldt Universität Berlin
  • RA Werner Michael Waldeck

Die Ergebnisse der Anhörung sind in die Ausschußberatungen eingeflossen. Das Protokoll dieser Veranstaltung einschließlich der dazu eingegangenen schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.

5. Beteiligte Ausschüsse

  1. Zweites Finanzmarktförderungsgesetz

Rechtsausschuß

Der Rechtsausschuß hat gegen den Gesetzentwurf keine verfassungsrechtlichen oder sonstigen rechtliche Bedenken erhoben.

Er hat ferner mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimme des Vertreters der Gruppe der PDS/Linke Liste bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD empfohlen, den Bußgeldrahmen für Verstöße nach § 32 Abs. 1 Nr. 1b, Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 auf 1 Mio. DM festzusetzen.

Ein Antrag der Fraktion der SPD, diesen Bußgeldrahmen auf 3 Mio. DM festzusetzen, wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der SPD und der Gruppe der PDS/Linke Liste abgelehnt.

Ausschuß für Wirtschaft

Der Ausschuß für Wirtschaft hat den Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Haushaltsausschuß

Der Haushaltsausschuß hat dem Gesetzentwurf bei Abwesenheit der Gruppen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der PDS/Linke Liste einvernehmlich zugestimmt.

Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat den Gesetzentwurf gutachtlich beraten und empfohlen, § 53 Abs. 3 und §§ 65 bis 68 des Börsengesetzes aufzuheben.

  1. Antrag zur Bekämpfung des Insider-Handels

Rechtsausschuß

Der Rechtsausschuß hat einstimmig empfohlen, den Antrag für erledigt zu erklären.

Ausschuß für Wirtschaft

Der Ausschuß für Wirtschaft hat den Antrag gleichfalls einstimmig für erledigt erklärt.

6. Ausschußempfehlung

  1. Zweites Finanzmarktförderungsgesetz

Der Entwurf des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes hat im Finanzausschuß breite Zustimmung gefunden. Sowohl in den Einzelabstimmungen als auch in der Schlußabstimmung ist die Gesetzesvorlage in der vom Ausschuß veränderten Fassung einstimmig angenommen worden. Die Gruppen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der PDS/Linke Liste waren bei der Abstimmung nicht anwesend.

Der Ausschuß sieht in der Gesetzesvorlage einen notwendigen und überzeugenden Beitrag zur Erhöhung der Attraktivität des deutschen Finanzplatzes. Insbesondere die Intensivierung des Anlegerschutzes, die Schaffung der Insiderregelung, die Verbesserung der Markttransparenz und die verbesserte Aufsicht über das Börsengeschehen sind nach Auffassung des Ausschusses geeignet, das Vertrauen in- und ausländischer Investoren in den Finanzplatz Deutschland zu stärken. Zum Verlauf der Ausschußberatungen ist folgendes zu bemerken:

  • Der Ausschuß empfiehlt, den Emittenten zu verpflichten, kursrelevante Tatsachen zuerst der Börse mitzuteilen und es zu ermöglichen, daß diese Tatsachen nicht in einem Börsenpflichtblatt, sondern über ein elektronisches Informationsverbreitungssystem mitgeteilt werden.
  • Der Finanzausschuß teilt die Auffassung der Bundesregierung, daß es nicht erforderlich sei, einem Dritten über den Regelungsbereich von § 14 Abs. 2 WpHG hinaus auch die Weitergabe der Insider-Tatsachen und eine Veräußerungs- oder Erwerbsempfehlung zu verbieten. Die unterschiedlichen Verbotstatbestände für Primärinsider (§ 14 Abs. 1 WpHG) und Sekundärinsider (§ 14 Abs. 2 WpHG) im Regierungsentwurf seien zum einen international durchaus üblich. Zum anderen bestünden aufgrund des in § 13 Abs. 1 WpHG sehr weitgefaßten Primärinsiderbegriffs keine wesentlichen Strafbarkeitslücken. Zudem seien auch einem Dritten der Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren für sich oder für einen anderen aufgrund einer Insider-Tatsache verboten (§ 14 Abs. 2 WpHG). Das Handeln anderer Dritter im Vorfeld der durch § 14 Abs. 2 WpHG erfaßten Handlung werde durch die Teilnahmeregeln (Anstiftung, Beihilfe) strafrechtlich erfaßt werden. Ein weitergehender Regelungsbedarf bestehe nicht. Mit der jetzigen Regelung sollten erst einmal Erfahrungen gesammelt werden.

    Der Finanzausschuß hält es in Übereinstimmung mit der Bundesregierung auch nicht für geboten, das versuchte Ausnutzen von Insiderinformationen unter Strafe zu stellen. Zum Schutz der Rechtsgüter, der mit dem Insiderverbot bezweckt wird, ist eine solche Ausdehnung der Strafbarkeit nicht

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zwingend notwendig. Eine effektive Überwachung wäre mangels entsprechender Anknüpfungspunkte für die Aufsichtstätigkeit des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel auch kaum möglich.

  • Vorgeschlagen wird vom Ausschuß die Nichtberücksichtigung des Handelsbestandes bei den Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten der institutionellen Anleger.
  • Bei der Ad-hoc-Publizität ist der Ausschuß der Auffassung, daß die Vorschrift des § 15 Abs. 1 WpHG tatbestandlich hinreichend bestimmt sei. Absatz 1 lege fest, daß nur Tatsachen zu veröffentlichen seien, die wegen der Auswirkungen auf die Vermögens- und Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten geeignet seien, den Börsenpreis des betreffenden Wertpapiers erheblich zu beeinflussen. Bei der Auslegung der Begriffe „Vermögens- und Finanzlage" sowie „allgemeiner Geschäflsverlauf" könne auf aus dem Bilanzrecht bekannte Vorschriften zurückgegriffen werden. So bestimme § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln müsse. Darüber hinaus habe der den Jahresabschluß ergänzende Lagebericht gemäß § 289 Abs. 1 HGB den Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild des Unternehmers entstehe. Die im Rahmen dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze könnten ebenfalls bei der Auslegung des § 15 Abs. 1 WpHG herangezogen werden. Der Veröffentlichungspflicht nach § 15 WpHG unterlägen somit Tatsachen, die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung einen Buchungsvorgang für den handelsrechtlichen Jahresabschluß oder nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung eine Angabepflicht im Lagebericht verursachten, soweit es sich um Tatsachen handele, die geeignet seien, den Börsenpreis des betreffenden Wertpapiers erheblich zu beeinflussen.
  • Zu der Frage, wann eine Tatsache geeignet ist, den Börsenpreis des betreffenden Wertpapiers erheblich zu beeinflussen, wird auf die Ausführungen in der Begründung zu § 13 Abs. 1 WpHG (Drucksache 12/6679) verwiesen.

  • In der öffentlichen Anhörung ist eingehend erörtert worden, ob Unternehmen, welche die Pflicht zur Ad-hoc-Publizität verletzen, geschädigten Anlegern zum Schadenersatz verpflichtet sein sollten. In der Anhörung war darauf hingewiesen worden, daß die Zuerkennung von derartigen Schadenersatzansprüchen die Sanierung notleidender Unternehmen erschweren oder gar unmöglich machen könne, da sich der bereits bestehende Sanierungsbedarf um den Betrag erhöhen würde, der notwendig wäre, um derartige Schadenersatzansprüche von Anlegern zu befriedigen.
  • Der Finanzausschuß teilt diese Bedenken. Würde § 15 WpHG als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB eingestuft, würden Sanierungsmaßnahmen bei in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen börsennotierten Aktiengesellschaften deren wirtschaftliche Probleme das vertretungsberechtigte Organ der Gesellschaft bewußt und vorsätzlich verschweigt, erheblich erschwert, wenn nicht sogar verhindert. Es ist nur schwer vorstellbar, daß die Kreditwirtschaft einer in Not geratenen Gesellschaft neue Gelder zur Verfügung stellen wenn sie befürchten muß, daß diese Gelder nicht zur Sanierung des Unternehmens, sondern zur Befriedigung von Schadenersatzansprüchen verwendet werden, zumal kaum abzuschätzen wäre in welchem Umfang ggf. Schadenersatzforderungen aus der Verletzung von § 15 WpHG gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht werden. Deshalb wird eine Regelung vorgesehen, die eine zivilrechtliche Haftung des Emittenten wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung aus § 1 WpHG ausschließt.

    Allerdings muß bei einem Ausschluß der Schutzgesetzeigenschaft des § 15 WpHG nach Auffassung des Finanzausschusses die Beachtung des § 15 WpHG, dem zentrale Bedeutung im WpHG beizumessen ist, durch andere Maßnahmen sicher gestellt werden. Die unverzügliche Offenlegung kursbeeinflussender Tatsachen steht nicht nur im engem Zusammenhang mit dem Insiderrecht, da sie verbotenen Insidergeschäften den Boden entziehen soll. Sie trägt auch dazu bei, das Entstehen von unzutreffenden Börsen- oder Marktpreisen von Wertpapieren durch fehlerhafte oder unvollständige Informationen des Marktes zu verhindern. Angesichts der Bedeutung des § 15 WpHG für das Vertrauen der Anleger in die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes und der außerordentlichen wirtschaftlichen Dimension eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Veröffentlichung von Tatsachen mit erheblicher kursrelevanter Wirkung hält es der Finanzausschuß für geboten, in diesen Fällen den angedrohten Höchstbetrag der Geldbuße von den im Regierungsentwurf vorgesehenen 500 000 DM auf 3 Mio. DM anzuheben. Bei der Bemessung des Höchstbetrages hat der Finanzausschuß auch berücksichtigt, daß sich die Bußgeldandrohung vorrangig an börsennotierte Unternehmen und deren gesetzliche Vertreter richtet, die regelmäßig vermögend sind und im Zweifel nur durch entsprechend hohe Geldbußen zur Beachtung der Vorschriften über die Ad-hoc-Publizität angehalten werden können.

  • In der Anhörung des Finanzausschusses ist darauf hingewiesen worden, daß Meldepflichten für wesentliche Beteiligungen an einer Aktiengesellschaft sowohl durch § 21 WpHG als auch durch die §§ 20 ff. AktG festgelegt werden. Beide Vorschriften sind jedoch nicht deckungsgleich. Insbesondere beziehen sich die aktienrechtlichen Meldepflichten auch auf den Kapitalanteil, während das Wertpapierhandelsgesetz nur auf den Anteil der Stimmrechte abstellt. Unterschiede bestehen auch hinsichtlich der dem Meldepflichtigen zuzurechnenden Stimmrechte Dritter.
  • Die fehlende Abstimmung der aktienrechtlichen und wertpapierhandelsrechtlichen Meldepflichten ist nach Auffassung des Finanzausschusse

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unbefriedigend. Von einer Anpassung der aktienrechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes hat der Ausschuß jedoch abgesehen, da insbesondere die konzernrechtlichen Aspekte noch eingehender Prüfung durch die Bundesregierung bedürfen. Der Finanzausschuß fordert jedoch die Bundesregierung auf, baldmöglichst entsprechende Gesetzesvorschläge zur Anpassung der aktienrechtlichen Mitteilungspflichten, ggf. unter Überprüfung weiterer nach anderen Gesetzen bestehenden Mitteilungspflichten, vorzulegen. Unterschiedliche Regelungen, insbesondere hinsichtlich der zurechenbaren Aktien, sollten auf die Dauer vermieden werden.

  • Von besonderem Gewicht ist die vom Ausschuß empfohlene Aufnahme der sog. Wohlverhaltensregeln in dem Entwurf des Wertpapierhandelsgesetzes. Diese Maßnahme, die die Artikel 10 und 11 der EG-Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie in nationales Recht umsetzt, ist in der öffentlichen Anhörung von verschiedenen Seiten, u. a. auch von der Deutschen Bundesbank, empfohlen worden.
  • Die Festlegung von Verhaltensregeln für die gewerbsmäßigen Erbringer von Wertpapierdienstleistungen über die Art und Weise, wie diese Wertpapierdienstleistungen zu erbringen haben, ist von großer Bedeutung für das Vertrauen der Anleger in das ordnungsmäßige Funktionieren der Wertpapiermärkte. Anleger haben in der Regel selbst keinen Zugang zu den Wertpapiermärkten und müssen deshalb Personen und Unternehmen in Anspruch nehmen, die auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen spezialisiert sind. Die Kunden von Wertpapierdienstleistungsunternehmen kennen regelmäßig die einzelnen Abläufe bei der Erbringung derartiger Dienstleistungen nicht und haben insbesondere keinen Einblick in die jeweilige Handelssituation, der es ihnen erlaubt, zu prüfen, ob z. B. der An- oder Verkauf von Wertpapieren ordnungsgemäß abgewickelt wurde. Die Kunden verfügen grundsätzlich auch nicht über eine derartige Vertragsposition, die ihnen eine Einflußnahme auf die den Wertpapierdienstleistungen zugrunde gelegten Vertragsbedingungen ermöglicht.

    Mit der Aufstellung und Überwachung von Verhaltensregeln wird den aus diesen Bedingungen des Wertpapierhandels für Anleger resultierenden Risiken entgegengewirkt. Im Unterschied zu den Solvenz- und den Liquiditätsrisiken, die den Bestand eines Unternehmens gefährden können und die von der Bank- oder Börsenmakleraufsicht überwacht werden, geht es hierbei um verhaltensbedingte Risiken zu Lasten von Anlegern. Wegen der großen Bedeutung funktionierender Wertpapiermärkte für die gesamte Volkswirtschaft besteht vor diesem Hintergrund ein öffentliches Interesse an der Schaffung und Durchsetzung dieser Regeln.

  • Mit der Empfehlung, im Börsengesetz ausdrücklich klarzustellen, daß die Börsenaufsichtsbehörde die ihr im Börsengesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt, greift der Ausschuß ein vom Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf geäußertes Anliegen auf. Er hält es darüber hinaus für erforderlich, im WpHG eine entsprechende Regelung für das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel vorzusehen. Anderenfalls könnte der unzutreffende Umkehrschluß gezogen werden, für die Aufsicht über den Wertpapierhandel sei neben dem Funktionenschutz von Börse und Wertpapiermarkt auch ein Individualschutz der Anleger gewollt.
  • Beschlossen wurde auch der Verzicht auf eine zwingende Regelung zur Übernahme der Kosten der Börsenaufsicht. Damit werden entsprechende Regelungen den Ländern überlassen. Dies entspricht im Grundsatz dem Votum des Bundesrates in dessen Stellungnahme zum Gesetzentwurf.
  • In der Anhörung ist auch darauf hingewiesen worden, daß die in § 10 Abs. 1 des Börsengesetzes festgelegte Verpflichtung der Ausführung von Kommissionsaufträgen in Wertpapieren über den Handel an der Börse bei Freiverkehrswerten angesichts einer möglichen „Marktenge" in dem betreffenden Wert dem Kundeninteresse zuwiderlaufen könnte. Daher solle es in diesen Fällen letztlich der Entscheidung des beauftragten Kreditinstituts überlassen bleiben, ob eine Ausführung des Kundenauftrags in Freiverkehrswerten im Börsenhandel interessengerecht durchzuführen oder ob es vorzuziehen ist, im außerbörslichen Handel oder — bei Auslandstiteln — an der ausländischen Heimatbörse des Papiers tätig zu werden.
  • Der Finanzausschuß hat von einer solchen Regelung abgesehen. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 des Börsengesetzes verlangt nur die Ausführung an einer Börse. Dies kann auch die Börse in einem anderen Staat sein. Sinn und Zweck der Verpflichtung, den Auftrag über die Börse — unter Wahrung der Entscheidungsfreiheit des Kunden — abzuwickeln, ist, daß der Anleger aufgrund der dort bestehenden Marktregelungen und staatlichen Aufsicht die Gewähr für eine ordnungsmäßige Ausführung des Auftrags hat. Dies ist auch bei der Ausführung über eine ausländische Börse der Fall. Eine andere Sichtweise wäre zudem aus europarechtlichen Gesichtspunkten sehr problematisch, da sie zu einer Diskriminierung der Börsen in anderen Mitgliedstaaten der EU führen würde. Gerade bei den im Inland gehandelten Freiverkehrswerten handelt es sich häufig um ausländische Werte, für die die jeweilige Heimatbörse regelmäßig genügend Liquidität bietet. Ein Widerstreit zu der im übrigen bestehenden kommissionsrechtlichen Interessenwahrungspflicht der Kreditinstitute bei der Ausführung von Kundenaufträgen besteht somit nicht. Die Anlegerfreiheit ist darüber hinaus durch die Möglichkeit der ausdrücklichen gegenteiligen Weisungserteilung gewahrt.

  • Mit der Empfehlung, den Handelsverbund der Makler bei Aufgabegeschäften zuzulassen, greift der Ausschuß ein Anliegen des Bundesrates auf, das dieser in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf geäußert hat.

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  • Gleiches gilt für die Ausschußempfehlung, alternativ zur Veröffentlichung des Börsenzulassungsprospekts bzw. des Verkaufsprospekts für amtlich notierte Wertpapiere in einem Börsenpflichtblatt die Schalterpublizität zuzulassen.
  • Von besonderer Bedeutung ist die vom Finanzausschuß beschlossene Zulassung von Geldmarktfonds. Diese Maßnahme ist bereits im Rahmen des ersten Finanzmarktförderungsgesetzes erwogen worden. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Investment-Richtlinie-Gesetzes, das später in das erste Finanzmarktförderungsgesetz eingeflossen ist, angeregt, die dafür notwendigen Regelungen im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften zu treffen. Auch im Deutschen Bundestag war seinerzeit eine positive Tendenz zur Zulassung von Geldmarktfonds zum Ausdruck gekommen. Aufgrund der damals vorgetragenen geldpolitischen Bedenken der Deutschen Bundesbank war die Realisierung des Anliegens jedoch zurückgestellt worden.
  • In der Zwischenzeit haben sich die Finanzplätze weiterentwickelt. Mittlerweile gibt es in fast allen europäischen Staaten Geldmarktfonds. Auch der Binnenmarkt für die Fonds soll bald realisiert werden. Auf EU-Ebene wird gegenwärtig der Vorschlag einer Richtlinie zur Änderung der OGAW-Richtlinie erörtert, welche die Einbeziehung von Geldmarktfonds in den Kreis der harmonisierten Fonds vorsieht. Alle übrigen Mitgliedstaaten befürworten eine solche Ergänzung der Richtlinie. Mit Inkrafttreten der Richtlinie dürfen Investmentgesellschaften ihre Fonds in allen Mitgliedstaaten frei vertreiben.

    Die Deutsche Bundesbank hat gegenüber dem Finanzausschuß erklärt, sie sei im Hinblick auf den Beratungsstand des Vorschlags für eine OGAW-Änderungsrichtlinie auf EU-Ebene bereit, ihre Bedenken gegen die Zulassung von Geldmarktfonds für den Fall zurückzustellen, daß der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Zulassung von Geldmarktfonds in Deutschland schaffe, dies aber erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen in Kraft treten. Sie hat jedoch darauf aufmerksam gemacht, daß gegen ein Vordringen kurzfristiger Titel nach wie vor erhebliche Bedenken bestünden. Deswegen solle auf die Emission kurzfristiger Titel durch die öffentliche Hand verzichtet werden. Die Zulassung von Geldmarktfonds muß jedoch nach Auffassung des Finanzausschusses nicht unbedingt mit der verstärkten Emission kurzfristiger Titel durch die öffentliche Hand verbunden sein.

    Der Deutsche Bundestag hat sich in seiner Stellungnahme zum Entwurf der OGAW-Änderungsrichtlinie auf Vorschlag des Finanzausschusses im Grundsatz für die Zulassung von Geldmarktfonds ausgesprochen (Drucksache 12/7670). Diese Empfehlung soll im vorliegenden Gesetzentwurf realisiert werden. Der Finanzausschuß hält eine solche Maßnahme insbesondere aus folgenden Gründen für vorteilhaft:

 

  • Durch die Zulassung von Geldmarktfonds gewinnen inländische Anleger zusätzliche attraktive Anlagemöglichkeiten:
    • Der Erwerb von Geldmarktfondsanteilen eröffnet auch jenen Anlegern den Zugang zum Geldmarkt, die die Mindestbeträge für eine Direktanlage nicht aufbringen können;
    • der Anleger kann durch den Erwerb von Anteilen an Geldmarktfonds bei geringem Kapitalrisiko und unter Aufrechterhaltung einer hohen Liquidität seine Zinseinnahmen maximieren;
    • dem Erwerber von Geldmarktfondsanteilen wird die zeit- und kostenaufwendige Aufgabe der ständigen intensiven Überwachung der eingegangenen Direktengagements am Geldmarkt — Anlage- und Wiederanlageentscheidungen, Zinsgutschrift- und Fälligkeitsüberwachung — abgenommen.
  • Unternehmen erschließen sich neue Finanzierungspotentiale im kurzfristigen Bereich. Umfassende Finanzierungsmöglichkeiten in jedem Laufzeitsegment für die Unternehmen sind ein Qualitätsmerkmal eines Wirtschaftsstandortes.
  • Wettbewerbsnachteile deutscher Kapitalanlagegesellschaften gegenüber ausländischen Investmentgesellschaften werden beseitigt. In fast allen anderen europäischen Staaten werden Geldmarktfonds angeboten.

Die Zulassung von Geldmarktfonds hat damit gleichermaßen Vorteile für Anleger und Emittenten. Sie stärkt die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland und fördert damit den Standort Deutschland.

  • Der Ausschuß empfiehlt auch, Cash-Fonds den Regelungen des Auslandsinvestment-Gesetzes zu unterwerfen.
  • Auf Vorschlag der Koalitionsfraktionen beschlossen wurde die vom Ausschuß empfohlene Novellierung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG). Dabei hat sich der Ausschuß von folgenden Überlegungen leiten lassen:
  • Ziel des UBGG ist es, nicht börsennotierten mittelständischen Unternehmen den indirekten Zugang zu den organisierten Märkten für Eigenkapital zu eröffnen. Gleichzeitig soll Privatanlegern die Möglichkeit gegeben werden, sich durch den Erwerb von Aktien einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mittelbar an solchen mitteisländischen Unternehmen zu beteiligen.

    Um diesen Zielen gerecht zu werden, enthält das UBGG einerseits entsprechende Anlagevorschriften, Regelungen zur Gewährleistung einer Risikomischung, zur Refinanzierung der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und über ihre Verpflichtung zum öffentlichen Angebot der von ihr ausgegebenen Aktien an das breite Publikum. Andererseits wird die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von der Vermögen- und Gewerbesteuer befreit. Damit ist sichergestellt, daß der Erwerber von Aktien der Gesellschaft steuerlich so gestellt ist wie ein Privatanleger, der sich an einem nicht

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börsennotierten Unternehmen beteiligt. Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft kann ferner Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die mindestens sechs Jahre unterbrochen zum Anlagevermögen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gehört haben, ohne Steuerabzug in Kapitalgesellschaftsanteile reinvestieren. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die Unternehmensbeteiligungsgesellschaften initiieren und in der Aufbauphase Mehrheitsbeteiligungen an diesen Gesellschaften halten, sind unter bestimmten Voraussetzungen von den Regelungen über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen bei den Beteiligungsunternehmen befreit.

Das UBGG wird in der Praxis seit 1987 angewandt. Seitdem sind insgesamt 16 Unternehmensbeteiligungsgesellschaften bei den zuständigen Landesbehörden registriert worden. Initiatoren dieser Gesellschaften sind vor allem Kreditinstitute und Versicherungsgesellschaften. Nach den statistischen Erhebungen eines Verbandes, dem 13 Unternehmensbeteiligungsgesellschaften angehören, betrug das Beteiligungsvolumen dieser Gesellschaften Mitte 1993 ca. 570 Mio. DM gegenüber 240 Mio. DM im Jahre 1989.

Nach Einschätzung der Praxis hätten die Markterfolge der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften noch erheblich größer sein können, wenn ihren Geschäftsaktivitäten nicht durch teilweise zu restriktiv ausgefallene Regelungen im UBGG Grenzen gesetzt worden wären. Hierbei handelt es sich insbesondere um

  • die Beschränkung der Beteiligungsmöglichkeiten auf das Inland,
  • die Beschränkung der Beteiligung im Einzelfall auf 20 v. H. des Eigenkapitals der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft,
  • die Beschränkung von vorübergehenden Mehrheitsbeteiligungen auf Beteiligungen an jungen Unternehmen,
  • die Beschränkung der Kreditaufnahmemöglichkeit auf 30 v. H. des Eigenkapitals einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft,
  • die Haftungsrisiken für Gründungsgesellschafter einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die sich aus den Vorschriften über kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen ergeben,
  • der Zwang zur Offenlegung der Gewinnanteile aus einzelnen Beteiligungen, obwohl die Beteiligungsunternehmen ihrerseits nicht immer zur derartigen Publizität verpflichtet sind,
  • die Untersagung der Begebung von Schuldverschreibungen.

Ziel der vorgeschlagenen umfangreichen Novellierung des UBGG ist es, die in der praktischen Anwendung deutlich gewordene Erschwernis für die Geschäftstätigkeit der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften zu beseitigen, ohne hierbei die Ziele des Gesetzes aus dem Auge zu verlieren. Die Sicherung des Standorts Deutschland und der wirtschaftliche Aufbau in den jungen Bundesländern erfordert einen leistungsfähigen Mittelstand, der zur Finanzierung der notwendigen Investitionen eine entsprechende Eigenkapitalbasis benötigt. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften können hier einen wichtigen Beitrag leisten. Durch die vorgeschlagenen Deregulierungsmaßnahmen werden für sie zusätzliche Handlungsspielräume eröffnet.

  • Beschlossen hat der Ausschuß auch Änderungen bei den einkommensteuerlichen Vorschriften über die Bemessungsgrundlage für den Zinsabschlag.
  • Die Regelung zur Behandlung von Finanztermingesellschaften im Konkursfall (sog. Netting-Regelung) empfiehlt der Ausschuß einstimmig. Sie ist bereits in dem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung enthalten (Drucksache 12/7303). Da derzeit das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht abgesehen werden kann, weil es Gegenstand eines Vermittlungsverfahrens ist, schlägt der Finanzausschuß die Realisierung der Netting-Regelung im Rahmen des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes vor.
  1. Antrag zur Bekämpfung des Insiderhandels

Die Erledigterklärung des Antrags der Fraktion der SPD zur Bekämpfung des Insider-Handels erfolgte einstimmig bei Abwesenheit der Gruppen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der PDS/Linke Liste.