Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/7142 vom 06.03.1997 | Seite |
06. 03. 97
A. Zielsetzung
Der Entwurf dient vor allem der Umsetzung der nachfolgenden Richtlinien in deutsches Recht:
Außerdem sollen Regelungen zur Absicherung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes und des Zahlungsverkehrs sowie Deregulierungsmaßnahmen zur Förderung des Finanzplatzes Deutschland getroffen werden.
B. Lösung
Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften | |
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unterstellt. Finanzdienstleistungsunternehmen erhalten aufgrund der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie künftig wie Kreditinstitute den sog. Europäischen Paß, mit dem die unter die Richtlinie fallenden Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum ohne weitere spezielle Zulassung erbracht werden können.
Im KWG und in daran anknüpfenden Verwaltungsvorschriften des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen werden — entsprechend den Vorgaben der Kapitaladäquanzrichtlinie — die Regelungen zur Beaufsichtigung von Risiken festgelegt, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten im Zusammenhang mit der Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten entstehen.
Entsprechend den Vorgaben der BCCI-Folgerichtlinie werden die Zulassungskriterien für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute verschärft sowie die Befugnisse der Aufsichtsbehörden zum Austausch von Informationen und zum Entzug der Erlaubnis erweitert.
C. Alternativen
Keine
Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 27. Januar 1994 | |
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D. Kosten des öffentlichen Haushalts
Für die durch den Vollzug des geänderten KWG beim Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen wahrzunehmenden neuen Daueraufgaben sind insgesamt bis zu 97 Planstellen/Stellen erforderlich. Hierdurch entstehen laufende Kosten (einschließlich Sachkosten) in Höhe von etwa 14 Mio. Deutsche Mark jährlich. Daneben fallen einmalige Aufgaben an, die in einem Zeitraum von drei Jahren abgeschlossen werden sollen. Hierfür werden bis zu 98 auf drei Jahre befristete Planstellen (kw) benötigt, für die (einschließlich Sachkosten) insgesamt rund 46 Mio. Deutsche Mark an Kosten entstehen (drei Jahre à 5,4 Mio. DM). Gemäß § 51 Abs. 1 KWG werden 90 vom Hundert der entstehenden Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen durch die beaufsichtigten Institute erstattet.
Für das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel ergibt sich durch den Vollzug des geänderten WpHG ein Mehrbedarf von bis zu 115 Planstellen/Stellen. Hierfür entstehen Kosten in Höhe von etwa 16 Mio. Deutsche Mark jährlich (einschließlich Sachkosten). Gemäß § 11 Abs. 1 WpHG sind 90 vom Hundert der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel dem Bund im Wege der Umlage durch Kreditinstitute, Kursmakler, andere an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassene Unternehmen, Finanzdienstleistungsinstitute sowie durch inländische Emittenten, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit ihrer Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen sind, zu erstatten.
E. Sonstige Kosten
Die betroffenen Wirtschaftsverbände haben keine spezifischen Aussagen zu den Kosten der Ausführung der Gesetze abgegeben.
Die Umsetzung der Wertpapierdienstleistungs- und der Kapitaladäquanzrichtlinie erfordert die Einführung neuer Aufsichtsstandards und erhöht damit die Aufwendungen bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten. Die Belastung für die Wirtschaft insgesamt und auch die Belastung mittelständischer Unternehmen dürfte sich gemessen an den Gesamtkosten von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen in einem Rahmen halten, der keine spürbaren ungünstigen Auswirkungen auf das Preisniveau erwarten läßt.
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A. Allgemeiner Teil
I. Vorgaben der EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften
Der Gesetzentwurf dient in erster Linie der Umsetzung von drei Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in deutsches Recht:
Die Umsetzung dieser Richtlinien erfolgt im wesentlichen durch Äderungen des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) und des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Ferner sind Äderungen des Börsengesetzes, des Handelsgesetzbuchs, des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, des Aktiengesetzes, des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, der Gewerbeordnung, des Auslandinvestment-Gesetzes, des Geldwäschegesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Börsenzulassungsverordnung erforderlich, die in einem Begleitgesetz erfolgen.
Im folgenden werden Bezugnahmen auf die Entwurfsfassung der Änderungsgesetze zum KWG und WpHG jeweils durch den Zusatz „Entwurf" kenntlich gemacht.
II. Ziele und Umfeld der EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften
Die Europäische Kommission hat parallel zu den Arbeiten des Rates an der Einheitlichen Europäischen Akte ein „Weißbuch" erstellt und im Juni 1985 vorgelegt, in dem ein detailliertes Programm mit einem genauen Zeitplan für die Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes ausgearbeitet ist. Die Liberalisierung der Finanzdienste stellt dabei einen wesentlichen Regelungsbereich dar. Die Kommission verfolgt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung nationaler Regelungen auf der Grundlage des notwendigen Maßes an Harmonisierung. Mit der Richtlinie 89/646/EWG, der sog. 2. Bankrechtskoordinierungsrichtlinie, die an die Richtlinie 77/780/EWG, die sog. 1. Bankrechtskoordinierungsrichtlinie, anknüpft, und mit den Richtlinien 89/299/EWG und 89/ 647/EWG, der sog. Eigenmittel- und der Solvabilitätsrichtlinie, wurden die Vorschriften über die Zulassung und die laufende Beaufsichtigung von Einlagenkreditinstituten in Grundzügen harmonisiert, um die Voraussetzungen für die Überwachung ihrer laufenden Tätigkeiten nach dem Grundsatz der Herkunftsstaatkontrolle zu schaffen. Ausgespart blieben bislang die entsprechenden Regeln für Unternehmen, die gewerbsmäßig Wertpapierdienstleistungen erbringen. Mit der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie und der Kapitaladäquanzrichtlinie werden auch in diesem Bereich die Voraussetzungen für die Anerkennung der Herkunftsstaatkontrolle geschaffen.
III. Die Richtlinieninhalte
A. Die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie
Die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie enthält Mindestbedingungen für die Zulassung und Beaufsichtigung von Unternehmen, die gewerbsmäßig Wertpapierdienstleistungen erbringen. Sie regelt
Auf Grund der gegenseitigen Anerkennung können Wertpapierfirmen im Europäischen Wirtschaftsraum die unter die Richtlinie fallenden Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen, für die sie durch den Herkunftsstaat die Zulassung erhalten haben. Die Wertpapierfirma ist dabei frei, sich auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zu beschränken oder in dem anderen Vertragsstaat eine Zweigniederlassung zu errichten. Für die Aufsicht ist grundsätzlich der Herkunftsstaat zuständig. Die aufsichtliche Zuständigkeit des Aufnahmestaats
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wird im wesentlichen auf die Liquiditätskontrolle und die Überwachung der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln beschränkt. Weitere aufsichtsspezifische Vorschriften des Aufnahmestaats haben nur Bestand, wenn sie die hereinkommenden Wertpapierfirmen nicht diskriminieren und der Bereich EG-rechtlich noch nicht abschließend geregelt ist (Vorrang der Europäischen Gesetzgebung), adäquate Kontrollen durch den Herkunftsstaat nicht bestehen oder wenn die Vorschriften im Allgemeininteresse zwingend erforderlich sind.
Zu den Wertpapierdienstleistungen gehören:
Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen und Derivate werden für die Zwecke des KWG unter dem Sammelbegriff der Finanzinstrumente zusammengefaßt. Der Regelungsbereich des WpHG erstreckt sich im wesentlichen auf dieselben Instrumente.
Wertpapierfirmen dürfen im Aufnahmestaat mit dem Europäischen Paß außer Wertpapierdienstleistungen die folgenden Nebendienstleistungen erbringen:
Das Universalbankensystem in Deutschland wird durch die Umsetzung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie in deutsches Recht nicht beeinträchtigt. Die bestehenden Bankgeschäftstypen werden beibehalten. Zusätzlich wird das Emissionsgeschäft, das in Deutschland ein klassisches Geschäft der Banken ist, als Bankgeschäft definiert. Wertpapierdienstleistungen, die keine Bankgeschäfte sind, werden gemäß § 1 Abs. 1a KWG-Entwurf als Finanzdienstleistungen definiert.
Der Katalog dieser Finanzdienstleistungen umfaßt die folgenden Geschäftstypen:
Unternehmen, die diese Geschäfte betreiben und nicht zugleich als Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG-Entwurf einzustufen sind, werden als Finanzdienstleistungsinstitute bezeichnet und der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) und das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) unterstellt.
B. Die Kapitaladäquanzrichtlinie
Die Kapitaladäquanzrichtlinie harmonisiert über die Regelungsinhalte der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie hinausgehend wichtige weitere Vorschriften zur Beaufsichtigung von Risiken, die bei der Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten entstehen. Die Kapitaladäquanzrichtlinie stellt damit eine unverzichtbare Ergänzung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie dar.
Die Kapitaladäquanzrichtlinie enthält Regelungen
Die Umsetzung der Kapitaladäquanzrichtlinie erfolgt zum Teil unmittelbar im KWG, zum Teil in Vorschriften, die an das KWG anknüpfen. Die Bestimmungen der Kapitaladäquanzrichtlinie zur Höhe des Anfangskapitals, zur Berechnung der Eigenmittel, zu organisatorischen Pflichten bei der internen Risikoüberwachung sowie zur Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis werden unmittelbar im Gesetz umgesetzt. Diese Vorschriften werden durch umfangreiche technische Detailregelungen ergänzt, die insbesondere in einer Kreditbestimmungsverordnung und Verwaltungsvorschriften des BAKred auf Grundlage des § 10 Abs. 1, § 10a Abs. 1 KWG-Entwurf erfolgen. Damit wird die bisherige Regelungspraxis fortgeführt, derzufolge grundsätzliche und allgemeine Bestimmungen im Gesetz enthalten sind, während technische Detailregelungen Überwiegend in Verwaltungsvorschriften des BAKred erfolgen.
Bestimmte Vorschriften der Kapitaladäquanzrichtlinie sind von Finanzdienstleistungsinstituten und
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Kreditinstituten nicht einzuhalten, deren Handelsbuchpositionen unterhalb gesetzlich festgelegter Bagatellgrenzen liegen. Für Anlagevermittler und Abschlußvermittler, die weder befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, noch auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sieht der KWG-Entwurf die Freistellung von einer Reihe gesetzlicher Vorschriften vor.
C. BCCI-Folgerichtlinie
Unter dem Eindruck des Zusammenbruchs der Bank of Credit and Commerce International (BCCI) wurde mit der BCCI-Folgerichtlinie eine Reihe von Richtlinien geändert, welche die Struktur und die Beaufsichtigung von Finanzunternehmen regeln, um die Aufsicht wirkungsvoller zu gestalten.
Die BCCI-Folgerichtlinie enthält Vorschriften
Zur Umsetzung der Vorschriften werden in den §§ 32 und 33 KWG-Entwurf die Kriterien für die Zulassung zum Geschätsbetrieb verschärft, in § 9 KWG-Entwurf zusätzliche Möglichkeiten der Informationsweitergabe an andere, für die Aufsicht wichtige Stellen geschaffen und in § 24 KWG-Entwurf die Anzeigepflichten der Institute ergänzt.
IV. Ergänzende Regelungen zur Förderung des Vertrauens der Anleger in die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes, Verbesserung der Geldwäschebekämpfung und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs
Über die Vorgaben der angeführten Richtlinien hinaus werden zur Stärkung des Finanzplatzes, zur wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs folgende Tätigkeiten einer speziellen Aufsicht unterstellt:
Eine 1995 durchgeführte Umfrage des Bundesministeriums der Finanzen bei den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder zeigt, daß Zehntausende von Kapitalanlegern seit 1990 auf dem Gebiet des Vertriebs von Warentermin-, Finanztermin- und Devisentermingeschäften sowie sog. Penny Stocks geschädigt wurden. Es ist davon auszugehen, daß die Anbieter solcher Geschäfte rund 6,5 bis 10 Mrd. DM in diesem Zeitraum vereinnahmt haben. Die Investitionen endeten in den von den Strafverfolgungsbehörden untersuchten Fällen oft mit einem Totalverlust für die Anleger. Den Schwerpunkt dieses Bereichs der Geldanlage stellt der Vertrieb von Warentermingeschäften dar. Eine spezielle staatliche Aufsicht über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Warentermingeschäften ist somit aus Gründen des Anlegerschutzes geboten. Zugleich unterstützt eine Aufsicht die Bemühungen um den Aufbau einer Warenterminbörse in Deutschland.
Nach der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie sind zwar ausdrücklich nur Dienstleistungen mit Devisenfutures, Devisenswaps sowie Optionen auf Devisen, Devisenfutures und Devisenswaps zu beaufsichtigen, — diese Regelung kann sinnvoll jedoch nur in der Weise ausgelegt werden, daß alle als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalteten Devisentermingeschäfte einer Aufsicht zu unterstellen sind.
Mit der Ausnahme des Geldkartengeschäfts in den Katalog der Bankgeschäfte wird einer neuen Entwicklung auf dem Gebiet der Zahlungsinstrumente Rechnung getragen und eine Empfehlung der EU-Zentralbankgouverneure umgesetzt, die der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs dient.
Da die Schaffung und Verwaltung von Zahlungseinheiten in Rechnernetzen zu einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs führen kann, ist es erforderlich, auch diese Tätigkeiten der Aufsicht zu unterstellen.
Die dem Kundenschutz dienende Unterstellung der Vermittlung von Einlagen an Adressen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung) unter die Aufsicht ist zur aufsichtlichen Erfassung von Scheinkonstruktionen erforderlich. Dadurch soll eine bestehende Aufsichtslücke geschlossen werden. Derzeit unterliegen Treuhänder keiner Aufsicht, wenn sie formal als Boten der Einleger tätig sind und auf deren Weisung hin handeln, selbst wenn der eigentliche Betreiber der Geschäfte seinen Sitz im Inland hat und eingesammelte Gelder im Inland verwaltet werden.
Unternehmen, die gewerbsmäßig Zahlungsaufträge für Dritte im bargeldlosen Zahlungsverkehr (Finanztransfergeschäft) besorgen, werden der Bankenaufsicht unterstellt, um der unerlaubten Hereinnahme
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von Einlagen und insbesondere Geldwäscheaktivitäten entgegenzuwirken. Die derzeitige Freistellung der Geldtransferdienstleistungen von der Aufsicht ist nicht länger vertretbar, weil sie der unerlaubten Ausübung von Bankgeschäften und der Wäsche von Drogengeldern Vorschub leistet. Die Dienste der auch als „Money Transmitter Agencies" bezeichneten Firmen sind vielfach Teil eines auch in Deutschland bestehenden Schattenbankensystems, das sich in letzter Zeit nicht mehr auf die unerlaubte Hereinnahme von Einlagen beschränkt, sondern im internationalen Maßstab verstärkt zu Geldwäscheaktivitäten genutzt wird.
Der Handel mit Sorten als Hauptgeschäft soll unter Aufsicht gestellt werden, weil nach Erkenntnissen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) Wechselstuben zunehmend auch in Deutschland für Geldwäschetransaktionen mißbraucht werden. In anderen Staaten unterstehen Wechselstuben bereits der Bankenaufsicht.
Bei Unternehmen, die die Drittstaateneinlagenvermittlung, das Finanztransfergeschäft und das Sortengeschäft betreiben, genügt ein vereinfachtes Erlaubnis- und Überwachungsverfahren. Sie unterliegen keiner umfassenden Solvenzaufsicht.
Über die Richtlinienvorgaben hinaus werden mit der Änderung des KWG zudem die Ermittlungsbefugnisse des BAKred bei der Verfolgung unerlaubt betriebener Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen erweitert, der Zwangsgeldrahmen zur Durchsetzung von Anordnungen des BAKred und der Bußgeldrahmen zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erhöht. Diese Änderungen sind erforderlich, um unerlaubt betriebenen Aktivitäten wirksam entgegentreten zu können und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Normen zu gewährleisten.
Die dem BAKred bislang zur Verfolgung unerlaubt betriebener Bankgeschäfte zur Verfügung stehenden Ermittlungsbefugnisse haben sich als unzureichend erwiesen. Im Hinblick auf die zu erwartende große Zahl der im Finanzdienstleistungsbereich tätigen Unternehmen und Einzelpersonen, die erstmals einer besonderen staatlichen Aufsicht unterstellt werden, müssen diese Befugnisse erweitert werden, um Schaden für den Finanzplatz zu vermeiden. Es muss davon ausgegangen werden, daß ohne eine Erweiterung der Ermittlungsbefugnisse des BAKred Wertpapierdienstleistungen künftig in größerem Umfang unerlaubt betrieben werden und die in die Aufsicht einbezogenen Bereiche des Grauen Kapitalmarkts nicht wirksam kontrolliert werden können. Um bei unseriösen Anbietern die notwendige Wirkung zu erzielen, ist eine beträchtliche Erhöhung des dem BAKred zur Verfügung stehenden Bußgeldrahmens von derzeit 100 000 DM auf bis zu 1 Mio. DM erforderlich,
V. Deregulierende Maßnahmen zur Entlastung von Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, der Emittenten von Wertpapieren und börsennotierter Unternehmen
Im Zuge der Umgestaltung des Aufsichtsrechts, die mit der Umsetzung der Wertpapierdienstleistungs- und der Kapitaladäquanzrichtlinie einhergeht, soll auch ein Reihe belastender Vorschriften im KWG und im WpHG aufgehoben werden, die sich als unverhältnismäßig oder überholt erwiesen haben.
Die vorgesehene Abschaffung der Konsolidierungsschwelle von 40 v. H. führt zu einer erheblichen Entlastung der konsolidierungspflichtigen Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen. Künftig müssen bei der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung von Gruppen Unternehmen nicht mehr konsolidiert werden, an denen ein Institut mindestens 40 v. H. der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält, sofern diese Unternehmen keine Tochterunternehmen sind und nicht gemeinsam mit anderen Unternehmen geleitet werden. Der Verzicht auf die Pflichtkonsolidierung dieser Unternehmen ist im Hinblick auf die weiterhin bestehende Pflicht zum Abzug bestimmter Anteile und Forderungen vom haftenden Eigenkapital aufsichtlich vertretbar.
Durch die Abschaffung der Konsolidierungsschwelle von 40 v. H. kann zudem auf die Definition eines eigenständigen Konsolidierungskreises für die Zusammenfassung von Großkreditrisiken verzichtet werden. Durch die Vereinheitlichung des Konsolidierungskreises für Großkreditrisiken und die sonstigen konsolidierungspflichtigen Risiken sinkt der Bearbeitungsaufwand in den Instituten beträchtlich. Ferner kann künftig nicht mehr der Fall auftreten, daß trotz freiwilliger Konsolidierung eine Abzugspflicht für bestimmte Anteile und Forderungen eintritt.
Eine weitere Vereinfachung der Konsolidierung, die insbesondere Gruppen mit Unternehmen in mehreren Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums betrifft, folgt aus der vorgesehenen Änderung der Definition der gemischten Unternehmen. Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen sich als gemischtes Unternehmen qualifiziert, sind künftig nicht mehr alle Kreditinstitute, die Tochterunternehmen sind, zu berücksichtigen, sondern entsprechend den EG-rechtlichen Vorgaben nur noch Einlagenkreditinstitute und Wertpapierhandelsunternehmen. Eine nur das Inland betreffende Ausweitung des Konsolidierungskreises wird dadurch vermieden.
Entlastend wirkt ferner der vorgesehene Verzicht auf die Bildung von Unterkonsolidierungskreisen bei wechselseitigen Beteiligungen oder Beteiligungen unter 75 v. H. Eine adäquate Information der Aufsicht wird dadurch gewährleistet, daß das BAKred bei wechselseitigen Beteiligungen künftig eines der Unternehmen als übergeordnet bestimmen kann, wenn sich mehrere Institute tatbestandlich als Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe qualifizieren.
Eine Flexibilisierung des Eigenmittelmanagements der Institute folgt aus der Abkehr vom Konzept des statischen haftenden Eigenkapitals und der Dynamisierung
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der Mehrheit der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel und Abzugstatbestände. Förmliche Festsetzungen des haltenden Eigenkapitals werden mit der Dynamisierung entbehrlich. Namentlich der Zufluß und der Abfluß externer Eigenmittel, die Erfüllung oder Nichterfüllung bestimmter Qualifikationskriterien und das Vorliegen eines Abzugstatbestands erhöhen oder vermindern das haftende Eigenkapital künftig kraft Gesetzes in dem Augenblick, in dem der entsprechende Zurechnungs- oder Abzugstatbestand erfüllt wird. Die Dynamisierung führt zu einem Abbau bürokratischer Verfahren und ermöglicht den Instituten eine sehr eng an den geschäftspolitischen Bedürfnissen ausgerichtete Eigenmittelsteuerung.
Weitergehende Möglichkeiten für ein flexibles Eigenmittelmanagement der Institute werden zudem für Eigenmittel aus Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, Genußrechtskapital und längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten geschaffen. Vorzeitige Rückzahlungen dieser Kapitalelemente sind künftig nicht mehr zurückzugewähren, sofern das Kapital durch Einzahlung anderen, mindestens gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt wird oder das BAKred der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt. Bislang war eine vorzeitige Rückzahlung von Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter nicht möglich. Eine Erweiterung der Rückzahlungsmöglichkeiten von Genußrechtskapital und von längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten ergibt sich dadurch, daß künftig auch eine Rückzahlung, der das BAKred zustimmt, nicht zurückgewährt werden muß.
Ferner können Institute künftig in Wertpapieren verbriefte eigene Genußrechte und längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten im Rahmen der Marktpflege bis zu 3 v. H. des jeweiligen Gesamtnennbetrags erwerben; bisher war die Möglichkeit auf 3 v. H. des Gesamtnennbetrags der jeweiligen Emission begrenzt. Erleichternd wirkt zudem, daß ein Institut, das von der Möglichkeit der Marktpflege Gebrauch machen will, künftig nicht mehr den Gesamtbetrag der zulässigen Markpflegeposition vom haftenden Eigenkapital abziehen muß sondern nur noch denjenigen Teil der Genußrechte oder längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten, den es tatsächlich im eigenen Bestand hält. Darüber hinaus bleibt weiterhin ein Eigenerwerb dieser Wertpapiere im Rahmen einer Einkaufskommission möglich. Entsprechende Regelungen sind für die künftig aufsichtlich ebenfalls als Eigenmittel anerkannten kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten vorgesehen.
Für Institute, die durch die Fusion von Kreditnehmern oder vergleichbare Ereignisse unvorhersehbar Großkreditgrenzen Überschreiten, wird eine wichtige Erleichterung dadurch eingeführt, daß das BAKred künftig nach pflichtgemäßem Ermessen diesen Instituten für einen begrenzten Zeitraum eine Ausnahme von der Pflicht zur Unterlegung des Überschreitungsbetrags mit haftendem Eigenkapital gewähren kann. Die Notwendigkeit einer kurzfristigen beträchtlichen Erhöhung des haftenden Eigenkapitals, das nach Rückführung des Überschreitungsbetrags nicht mehr erforderlich wäre, soll durch diese Regelung vermieden werden.
Weitergehende Erleichterungen ergeben sich infolge einer Flexibilisierung bei der Anzeige von Großkrediten. Anstelle der unverzüglichen Anzeige kann der Verordnungsgeber künftig regelmäßige Sammelanzeigen vorsehen. Die Regelung ermöglicht es, aufsichtlich nicht erforderlichen Meldeaufwand bei den Instituten zu vermeiden und den Verwaltungsaufwand der Aufsicht zu reduzieren.
Die Pflicht zur Anzeige von Großkrediten, die ohne einstimmigen Beschluß sämtlicher Geschäftsleiter gewährt wurden, wird auf die Fälle beschränkt, in denen die vorgeschriebene einstimmige Beschlußfassung nicht innerhalb eines Monats nachgeholt worden ist. Hierdurch wird eine deutliche Entlastung des Anzeigewesens der Institute und Prüfungsverbünde bewirkt.
Die Betragsschwelle für die Anzeigepflicht von Organkrediten wird verdoppelt. Dadurch vermindert sich der Meldeaufwand der Institute erheblich. Der Meldeaufwand der Institute wird darüber hinaus dadurch reduziert, daß Organkredite künftig nur noch der Deutschen Bundesbank anzuzeigen sind, die die Anzeigen mit ihrer Stellungnahme an das BAKred weiterleitet. Die bislang vorgeschriebene gesonderte Anzeige an das BAKred soll entfallen. Ferner soll die Pflicht entfallen, alle fünf Jahre einmal eine Sammelanzeige der anzuzeigenden Organkredite zu erstellen.
Die Voraussetzungen, unter denen mittelbare Beteiligungen eine Anzeigepflicht auslösen, sollen künftig im Wege der Rechtsverordnung geregelt werden. Der Verordnungsgeber kann so maßgeschneiderte Lösungen erlassen, die dem aufsichtlichen Informationsinteresse einerseits und den Interessen der anzeigepflichtigen Institute andererseits in ausgewogener Weise Rechnung tragen.
Künftig soll die Deutsche Bundesbank einem anzeigepflichtigen Unternehmen bereits dann, wenn es beabsichtigt, einen Millionenkredit zu vergeben oder ein bestehendes Engagement entsprechend zu erhöhen, den Schuldenstand des Kunden mitteilen, sofern dieser einwilligt. Damit wird die Informationsbasis der anzeigepflichtigen Unternehmen erweitert, ohne daß bei diesen Unternehmen zusätzlicher Aufwand entsteht.
Durch die bislang erforderliche Kreditnehmerzusammenfassung der Zentralregierung in einem Staatshandelsland der Zone B mit den staatseigenen Unternehmen werden Kreditinstitute, die einen Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit auf solche Länder ausgerichtet hatten, über Gebühr in ihren Geschäftsmöglichkeiten beschränkt. Da das Instrument der Kreditnehmerzusammenfassung zu undifferenziert ist, um das sog. „Länderrisiko" zu begrenzen, soll die Zusammenfassung künftig entfallen.
Bei Instituten, die das Depotgeschäft betreiben, soll künftig der Jahresabschlußprüfer diese Geschäfte prüfen. Die bisherige Vorschrift zur Depotprüfung im KWG soll aufgehoben werden, um die Institute von einer gesonderten Pflichtprüfung zu entlasten. Gleichzeitig soll die Rechtsverordnungsermächtigung zur Jahresabschlußprüfung konkretisiert werden, um die Möglichkeit zu schaffen, die Prüfung des
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Depotgeschäfts wie bislang während des Jahres durchzuführen und damit die Belastung durch Prüfungen zeitlich zu entzerren.
Künftig sollen Unternehmen, die Bankgeschäfte ausschließlich mit ihren Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen betreiben oder Finanzdienstleistungen ausschließlich für diese Unternehmen erbringen, nicht als Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute gelten. An einer Beaufsichtigung dieser Unternehmen besteht kein öffentliches Interesse.
Auf die im WpHG geforderte Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger auf die vom Emittenten vorgenommene Ad-hoc-Publizität wird künftig verzichtet. Die Emittenten werden somit von dem mit der Bekanntmachungspflicht verbundenen Verwaltungs- und Kostenaufwand entlastet.
Schließlich wird durch die Neuregelung der Vorschrift über die jährliche Prüfung der Einhaltung der Meldepflichten nach § 9 WpHG-Entwurf und der Wohlverhaltensregeln das Wertpapierdienstleistungsunternehmen in die Lage versetzt, den Jahresabschlußprüfer auch mit der Prüfung der Einhaltung dieser Pflichten zu beauftragen. Der Verzicht auf eine gesonderte Prüfung ist insbesondere für die neu unter Aufsicht kommenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen unter Kostengesichtspunkten von Bedeutung.
VI. Aufgabenteilung zwischen dem BAWe und dem BAKred und Zuständigkeiten der Börsenaufsichtsbehörden der Länder
Die Beaufsichtigung der Wertpapierfirmen und der Kreditinstitute, soweit sie Wertpapierdienstleistungen erbringen, fällt in die Zuständigkeit zweier Bundesoberbehörden - des BAKred und des BAWe. Der Arbeitsteilung zwischen den beiden Behörden liegt ein funktionaler Ansatz zugrunde: Das BAKred ist für die Zulassung und die Solvenzaufsicht zuständig, das BAWe führt die Marktaufsicht über die Wertpapierdienstleistungen durch. Der funktionale Ansatz wird den Regelungen dieses Gesetzes konsequent fortgeführt und weiterentwickelt.
Die Aufsicht durch das BAKred umfaßt
Die Marktaufsicht durch das BAWe umfaßt
Entsprechend der funktionalen Aufgabenteilung zwischen den beiden Aufsichtsbehörden werden Regelungen, die in den Zuständigkeitsbereich des BAKred fallen, im KWG und Regelungen, die in den Zuständigkeitsbereich des BAWe fallen, im WpHG umgesetzt.
Mit dem Zweiten Finanzmarktförderungsgesetz ist die Börsenaufsicht der Länder mit einer Bundesaufsicht zur Wahrnehmung zentraler Aufsichtsfunktionen verknüpft worden. Dieses Ineinandergreifen der Aufsichtsstrukturen wird im Zuge der Umsetzung der Richtlinien beibehalten. Auf Grund des Betreibens des Vermittlungs- und Eigenhandelsgeschäftes unterfallen die Börsenmakler der Wertpapierdienstleistungs- und Kapitaladäquanzrichtlinie und unterliegen künftig als Finanzdienstleistungsinstitute der Solvenzaufsicht des BAKred. Diese Modifizierung der Aufsichtsstruktur ist angesichts der sehr komplexen Eigenmittelunterlegungsvorschriften der Kapitaladäquanzrichtlinie sowie im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung geboten.
Die Zuständigkeit der Börsenaufsichtbehörden für die Überwachung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bleibt hingegen für die skontroführenden Makler bestehen. Die weiterhin bestehende Kontrolle durch die Börsenaufsichtsbehörden ist im Hinblick auf die besondere Funktion der Skontroführer, insbesondere die neutrale Kurs- oder Preisfeststellung, und die damit verbundene Vertrauensposition geboten. Die Aufsicht der Börsenaufsichtsbehörden bezieht sich somit auf die Befugnis der skontroführenden Makler, diese spezielle Funktion an der Börse auszuüben und dient anderen Zielen als die Aufsicht des BAKred.
Für die Überwachung von Börsengeschäften, die zu einem Börsenpreis führen, sind die Börsenaufsichtsbehörden auf der Grundlage von Börsenordnung, Börsengeschäftsbedingungen und Usancen zuständig. Nur soweit es sich um Börsengeschäfte handelt, die nicht zu einem Börsenpreis führen, überwacht das BAWe auch das Marktverhalten der Börsenmakler nach §§ 31 ff. WpHG.
VII. Gesetzgebungszuständigkeit
Die Gesetzgebungszuständigkeit ergibt sich aus Artikel 74 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft). Die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im Bereich der Aufsicht über Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien fallen, macht im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung
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erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG). Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats.
VIII. Vorprüfung nach § 22a GGO II
Bei der Bearbeitung des Gesetzentwurfs sind die von der Bundesregierung beschlossenen Prüffragen für Rechtsvorschriften des Bundes (Blaue Prüffragen) gemäß § 22a der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien - Besonderer Teil (GGO II) berücksichtigt worden. Das Gesetzesvorhaben ist unumgänglich, da EG-Richtlinien zwingend in nationales Recht umzusetzen sind; eine Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt ist nicht möglich. Bei der Umsetzung wurde darauf geachtet, Institute nur in dem aufsichtlich erforderlichen und durch die Richtlinien vorgegebenen Maße zu belasten. Dazu trägt auch bei, daß Teile der Umsetzung nicht unmittelbar im Gesetz erfolgen, sondern in Rechtsvorschriften, die an das KWG anknüpfen. Im Rahmen dieses Gesetzgebungsvorhabens werden — wie unter Nr. V näher ausgeführt - eine Reihe belastender Vorschriften im KWG und im WpHG aufgehoben, die sich als unverhältnismäßig oder überholt erwiesen haben.
IX. Kosten und Kostenwirkungen
Kosten
Für die durch den Vollzug des geänderten KWG beim BAKred wahrzunehmenden neuen Daueraufgaben wie die Erlaubniserteilung und die Erlaubnisversagung für neu hinzugekommene Finanzdienstleistungsinstitute sowie die laufende Aufsicht über alle neu in die Aufsicht einbezogenen Institute sind insgesamt bis zu 97 Planstellen/Stellen (32 h. D., 44 g. D., 21 m. D./ e.D.) erforderlich. Hierdurch entstehen laufende Kosten (einschließlich Sachkosten) in Höhe von etwa 14 Mio. Deutsche Mark jährlich. Daneben fallen einmalige Aufgaben wie die Bearbeitung von Anzeigen bereits tätiger Finanzdienstleistungsinstitute zur Fortführung ihrer erlaubnispflichtigen Dienstleistungen, die Aufhebung von Erlaubnissen für diese Institute und die Verfolgung unerlaubt betriebener Finanzdienstleistungen an, die in einem Zeitraum von drei Jahren abgeschlossen werden sollen. Hierfür werden bis zu 98 auf drei Jahre befristete Planstellen (kw) (49 h. D., 49 g. D.) benötigt, für die (einschließlich Sachkosten) insgesamt rund 46 Mio. Deutsche Mark an à Kosten entstehen (drei Jahre a5,4 Mio. DM). Gemäß § 51 Abs. 1 KWG werden 90 vom Hundert der entstehenden Kosten des BAKred durch die beaufsichtigten Institute erstattet.
Für das BAWe ergibt sich durch den Vollzug des geänderten WpHG ein Zuwachs der dauerhaft wahrzunehmenden Aufgaben in den Bereichen Verhaltensregeln, Handelsüberwachung, Marktanalyse, Rechtsreferat und internationales Referat. Insgesamt sind zur Bewältigung der Aufgaben bis zu 115 Planstellen/ Stellen zusätzlich (30 h. D., 63 g. D., 22 m. D./ e. D.) erforderlich. Hierfür entstehen Kosten in Höhe von etwa 16 Mio. Deutsche Mark jährlich (einschließlich Sachkosten). Gemäß § 11 Abs. 1 WpHG sind 90 vom Hundert der Kosten des BAWe dem Bund im Wege der Umlage durch Kreditinstitute, Kursmakler, andere an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassene Unternehmen, Finanzdienstleistungsinstitute sowie durch inländische Emittenten, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit ihrer Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen sind, zu erstatten.
Emittenten müssen 9 vom Hundert der Kosten des BAWe tragen. In die Gruppe gehören auch Bund, Länder und Gemeinden. Im Hinblick auf deren Stellung als Emittent können sich durch die neuen Aufgaben für diese Körperschaften geringfügige Belastungen ergeben. Entlastend wirkt sich andererseits die Senkung des von den Emittenten gemäß § 11 Abs. 1 WpHG zu tragenden Kostenanteils von 10 vom Hundert auf 9 vom Hundert aus.
Kostenwirkungen
Die Umsetzung der Wertpapierdienstleistungs- und der Kapitaladäquanzrichtlinie erfordert die Einführung neuer Aufsichtsstandards sowie die Anwendung bestehender Aufsichtsregeln auf erstmals zu beaufsichtigende Unternehmen (z. B. Berechnungsverfahren und Berichtspflichten im Rahmen der Grundsätze zur Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel, Anzeigepflichten, Anteilseignerkontrolle) und erhöht damit die Aufwendungen von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten; zu einem erheblichen Teil dürften dies einmalige Aufwendungen sein. Dabei werden die einzelnen Institute entsprechend den von ihnen durchgeführten Geschäften und den damit verbundenen Risiken nur in dem aufsichtlich erforderlichen Maße belastet, wobei die Vorgaben der Richtlinien zu berücksichtigen sind. Insbesondere für Finanzdienstleistungsinstitute werden in dem Gesetzentwurf zahlreiche Ausnahmeregelungen getroffen; Besonderheiten dieser Institutsgruppe kann zudem beim Erlaß von Rechtsverordnungen Rechnung getragen werden. Die dem Bund zu erstattenden Kosten für den Vollzug des Gesetzes werden im Regelfall nur einen geringen Teil der Gesamtkosten der erstattungspflichtigen Unternehmen ausmachen. So belief sich der Betrag, der für jede Million Deutsche Mark der Bilanzsumme eines Kreditinstituts als Umlage für die Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen zu entrichten ist, für das Erstattungsjahr 1995 auf 7,04 Deutsche Mark; für kleinere Kreditinstitute bis zu 100 Mio. Deutsche Mark Bilanzsumme betrug die Umlage somit höchstens etwa 700 Deutsche Mark.
Bei der Unterrichtung über das Gesetzesvorhaben wurden die betroffenen Wirtschaftsverbände ausdrücklich um nähere Angaben zu den Kosten der Ausführung des Gesetzes, insbesondere zu den durch den Vollzug des Gesetzes entstehenden Ausgaben einschließlich Personal- und Sachkosten bei den von ihnen vertretenen Unternehmen gebeten. Die Stellungnahmen der Verbände enthielten keine spezifischen Aussagen zu Kostenwirkungen. Die Bundesregierung geht insofern davon aus, daß sich die durch die Ausführung dieses Gesetzes bedingten
Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/7142 vom 06.03.1997 | Seite |
zusätzlichen Ausgaben bei den Instituten insgesamt in einem erträglichen Rahmen halten.
Eine Entlastung ist in dem Gesetzentwurf für die bislang schon beaufsichtigten Kreditinstitute durch eine Neuregelung von Teilbereichen der aufsichtsrechtlichen Konsolidierungsvorschriften, den Wegfall von Anzeigepflichten sowie den Abbau von Verwaltungsverfahren vorgesehen. Zudem können sich die Eigenmittelkosten von Kreditinstituten durch die Neuregelung der Unterlegungsvorschriften für verschiedene Risiken vermindern.
Die Belastung für die Wirtschaft insgesamt und auch die Belastung mittelständischer Unternehmen dürfte sich gemessen an den Gesamtkosten von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen in einem Rahmen halten, der keine spürbaren ungünstigen Auswirkungen auf das Preisniveau erwarten läßt, zumal die zu erwartende Stärkung des Wettbewerbs in diesem Wirtschaftsbereich preissenkende Wirkungen entfalten dürfte. Eine Quantifizierung der Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau ist nicht möglich.
Stellungnahme des Bundesrates betreffend des Entwurfes der Bundesregierung über ein Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften | |
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Anlage 2
1. Zu dem Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bedauert, daß nicht alle regelungsbedürftigen Finanzdienstleistungen in die beiden Gesetzentwürfe [Gesetz über das Kreditwesen (KWG) und Wertpapierhandelsgesetz] einbezogen sind. Es fehlt die Vermittlung von Darlehen, Baufinanzierungen, Unternehmensanteilen, Anteilen an Treuhandvermögen und sonstigen Finanzanlagen. Regelungen dazu in der Gewerbeordnung sind unzureichend. Sie gehören im übrigen auch nicht in dieses Gesetz, weil sich der Finanzdienstleistungsbereich als eigene Rechtsdisziplin entwickelt hat.
Die in Rede stehenden Gesetzentwürfe dienen insbesondere auch dazu, den Markt der Finanzdienstleistungen einer wirksamen staatlichen Kontrolle zu unterstellen. Nach bisherigem Recht obliegt die Beaufsichtigung der auf diesem Sektor tätigen Unternehmen - mit Ausnahme der Kreditinstitute und Versicherungen - den Gewerbeüberwachungsbehörden der Länder. Wie die Medienberichte über den sog. „grauen Kapitalmarkt" belegen, gefährden die Mißstände und aufsichtlichen Defizite in Teilen des Finanzmarktes das Vermögen der Verbraucher und stellen einen Standortnachteil des Finanzplatzes Deutschland dar. Von daher ist die im Zuge der Novellierung des KWG u. a. beabsichtigte Änderung, gewerbsmäßige Erbringer von Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsinstitute) der Erlaubnispflicht nach dem KWG sowie der Beaufsichtigung durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zu unterwerfen, notwendig und folgerichtig. In diesem Zusammenhang soll durch Artikel 7 des Richtlinienbegleitgesetzes (BR-Drucksache 964/96) die Gewerbeordnung dahin gehend geändert werden, daß in § 34 c Abs. 5 die Ausnahmeregelung in Nummer 3 Inhaltlich erweitert wird und eine zusätzliche Ausnahmeregelung als Nummer 3a eingefügt wird. Auf diese Weise werden die Anbieter von Finanzdienstleistungen vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung freigestellt und zugleich aus der Zuständigkeit der Gewerbebehörden der Länder herausgenommen und in die Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen überführt. Damit wird künftig unzweifelhaft eine nachhaltige Verbesserung der staatlichen Überwachung des Kapitalmarktes durch eine bundesweit tätige Behörde mit der erforderlichen Fachkompetenz gewährleistet.
Bei den vorbezeichneten Maßnahmen handelt es sich zwar um Schritte in die richtige Richtung; sie sind aus aufsichtsrechtlicher und verbraucherschützender Sicht jedoch nicht ausreichend.
Da die eingangs erwähnten Finanzdienstleistungen folglich keine Finanzdienstleistungen im Sinne des KWG darstellen, würden Gewerbetreibende, die derartige Leistungen erbringen, auch nicht als Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des KWG gelten. Dies wiederum würde bedeuten, daß der vorbezeichnete Personenkreis nicht der Überwachung durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, sondern weiterhin der Aufsicht durch die Gewerbebehörden der Länder unterliegen würde. Von daher gehen die vorgesehenen Neuregelungen nicht weit genug, denn sie führen nicht zu der im Ergebnis notwendigen konsequenten Neuordnung der Aufsichtsstrukturen bezüglich des Kapitalmarktes, die aus Sicht der Länder nur darin bestehen kann, die Zuständigkeit für die Überwachung sämtlicher Finanzdienstleistungsunternehmen den allein hierfür entsprechend qualifizierten Bundesbehörden (Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel) zu übertragen. Statt dessen hätten die beabsichtigten Neuregelungen im KWG und in § 34 c Abs. 5 der Gewerbeordnung eine Aufspaltung der staatlichen Aufsicht über den Markt der Finanzdienstleistungen in bundes- und landesbehördliche Zuständigkeiten zur Folge. Demnach wären Doppelzuständigkeiten zweier Behörden, die sich auf die Verwaltungspraxis abträglich auswirken und den betroffenen Unternehmen nur schwer zu vermitteln sein dürften, in vielen Fällen nicht zu vermeiden. Zudem würde die gebotene möglichst einheitliche Handhabung der Aufsicht durch das Nebeneinander von Bundes- und Landeszuständigkeiten in Frage gestellt. Darüber hinaus wären negative Kompetenzkonflikte der genannten Behörden wahrscheinlich, zumal die Terminologie des KWG und des § 34 c GewO nicht ausreichend aufeinander abgestimmt ist.
Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuß) betreffend dem Entwurf über ein Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapierrechtlicher Vorschriften | |
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A. Problem
Die Entwürfe eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften und eines dazugehörigen Begleitgesetzes dienen der Transformation der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie, der Kapitaladäquanzrichtlinie und der BCCI-Folgerichtlinie in nationales Recht. Die Gesetzentwürfe und Anträge zum Recht auf ein Girokonto nehmen Klagen darüber auf, daß Banken in einer Anzahl von Fällen die Eröffnung eines Girokontos abgelehnt bzw. bestehende Girokonten gekündigt haben.
B. Lösung
Abweichend bzw. ergänzend schlägt der Ausschuß insbesondere folgendes vor:
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Der Gesetzentwurf — Drucksache 13/7142 — wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der SPD gegen die Gruppe der PDS bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.
Der Entwurf eines Begleitgesetzes — Drucksache 13/7143 — wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Gruppe der PDS und Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.
Der Gesetzentwurf — Drucksache 13/351 — wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Gruppe der PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD und Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.
Der Gesetzentwurf — Drucksache 13/856 — wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der SPD und der Gruppe der PDS bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.
Der Antrag — Drucksache 13/137 — wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der SPD gegen die Gruppe der PDS bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN abgelehnt.
Der Antrag — Drucksache 13/1306 — wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der SPD und der Gruppe der PDS bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.
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Der Entschließungsantrag wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Gruppe der PDS und Abwesenheit derFraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.
C. Alternativen
Annahme der Gesetzentwürfe und Anträge zum Girokonto.
D. Kosten
Für die durch den Vollzug des geänderten Kreditwesengesetzes (KWG) beim Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) wahrzunehmenden neuen Daueraufgaben sind insgesamt bis zu 97 Planstellen/Stellen erforderlich. Hierdurch entstehen laufende Kosten einschließlich Sachkosten in Höhe von etwa 14 Mio. DM jährlich. Daneben fallen einmalige Aufgaben an, die in einem Zeitraum von drei Jahren abgeschlossen werden sollen. Hierfür werden bis zu 98 auf drei Jahre befristete Planstellen benötigt, für die einschließlich Sachkosten von insgesamt etwa 46 Mio. DM an Kosten entstehen (drei Jahre jeweils 15,4 Mio. DM). Gemäß § 51 Abs. 1 KWG werden 90 v. H. der entstehenden Kosten des BAKred durch die beaufsichtigten Institute erstattet.
Für das Bundesaufsichtsarnt für den Wertpapierhandel (BAWe) ergibt sich durch den Vollzug des geänderten Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) ein Mehrbedarf von bis zu 115 Planstellen/Stellen. Hierfür entstehen Kosten in Höhe von etwa 16 Mio. DM jährlich einschließlich Sachkosten. Gemäß § 11 Abs. 1 WpHG sind 90 v. H. der Kosten des BAWe dem Bund im Wege der Umlage durch Kreditinstitute, Kursmakler, andere an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassene Unternehmen, Finanzdienstleistungsinstitute sowie durch inländische Emittenten, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit ihrer Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen sind, zu erstatten.
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Der Bundestag wo
„a) Deutsche Ausgleichsbank
Der Deutsche Bundestag fordert im Zusammenhang mit der Änderung des § 2 Abs. 2 KWG zur Verbesserung der Refinanzierungsmöglichkeiten der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Bundesregierung auf, alles zu unternehmen, um bis zum Abschluß der Diskussion über eine Neustrukturierung der öffentlichen Kreditinstitute des Bundes auch für die Deutsche Ausgleichsbank eine materiell entsprechende Lösung zur Verbesserung der Refinanzierungsmöglichkeiten wie bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu finden. Insbesondere soll geprüft werden, ob die für die Ausnahme von der Großkreditregelung sowie für die Nullanrechnung bei der Eigenkapitalunterlegung erforderliche ausdrückliche Garantie der Bundesregierung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erreicht werden kann. Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Finanzausschuß einen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung und ihren Lösungsvorschlag bis zur Sommerpause 1997 vorzulegen.
b) Anhebung der Beträge in Artikel 4 der Kapitaladäquanzrichtlinie, welche für die Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Handelsbuch vorgegeben sind
In Umsetzung des Artikels 4 Abs. 6 der Kapitaladäquanzrichtlinie sieht § 2 Abs. 11 KWG in der Fassung des Gesetzesbeschlusses in absoluten Beträgen festgeschriebene
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Grenzen vor, oberhalb derer die Bestimmungen für das Handelsbuch einzuhalten sind. Die Bundesregierung wie auch der Bundesrat halten diese Grenzen für zu niedrig und befürworten eine Anhebung durch eine entsprechende Änderung der o. g. Richtlinie.
Der Deutsche Bundestag teilt diese Auffassung. Er bittet die Bundesregierung, in geeigneter Weise bei den hierfür zuständigen EU-Institutionen darauf hinzuwirken, daß eine angemessene Anhebung der Grenzbeträge erfolgt, welche es auch kleineren Instituten ermöglicht, entsprechende Geschäfte tätigen zu können, ohne den kostenintensiven Aufwand tragen zu müssen, welcher aus einer Beachtung der Vorgaben für Handelsbuchinstitute folgt.
§ 10 Abs. 2c KWG in der Fassung des Gesetzesbeschlusses sieht hinsichtlich der Kappung für Drittrangmittel eine Ausnahme für Nettogewinne nicht vor. Der Gesetzesbeschluß geht damit über die zwingenden Vorgaben der Kapitaladäquanzrichtlinie hinaus. Dies wird damit begründet, daß es sich bei den Nettogewinnen um Buchgewinne handelt, die sich angesichts der Volatilitäten auf den Märkten jederzeit als nicht realisierbar herausstellen können. Würde eine volle Berücksichtigung der Nettogewinne zugelassen, so bedeutete dies im Ergebnis die Möglichkeit, auf Risiken weitere Risiken aufzubauen. Im ungünstigsten Falle könnte über den Verlust der Nettogewinne hinaus zugleich auch die Eigenmittelbasis des betroffenen Instituts nachhaltig beeinträchtigt werden.
Die Bedenken hinsichtlich einer etwaigen Herausnahme der Nettogewinne aus der Kappungsgrenze konnten noch nicht ausgeräumt werden. Angesichts der in der Vergangenheit zu beobachtenden Volatilitäten auf den Märkten muß zumindest für die nahe Zukunft davon ausgegangen werden, daß die sich daraus bei einer Nichteinbeziehung in die Kappung für ein Institut unter Umständen ergebenden Risiken noch nicht hinreichend quantifizierbar und beherrschbar sind. Angesichts der technischen Entwicklung in diesem Bereich könnte aber in absehbarer Zeit eine hinreichend genaue Quantifizierbarkeit der Risiken vorstellbar sein und diese dann steuerbar werden. In einem solchen Fall wäre es vertretbar, die Kappung auch für Nettogewinne aufzuheben.
Der Deutsche Bundestag bittet daher die Bundesregierung, die Entwicklung in diesem Bereich zu beobachten und dem Finanzausschuß im Herbst 2000 hierzu einen Bericht vorzulegen.
§ 10 Abs. 6 KWG enthält eine komplizierte Regelung zur Behandlung des sog. aktivischen Unterschiedsbetrages. In der Auslegung dieser Bestimmung, die mit der 5. KWG-Novelle eingeführt wurde, gibt es in der Praxis offensichtlich
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Differenzen zwischen dem BAKred einerseits und den betroffenen Wirtschaftskreisen andererseits.
Der Deutsche Bundestag bittet die Bundesregierung, die unterschiedlichen Auffassungen mit dem Zentralen Kreditausschuß wie auch dem BAKred abzuklären. Sollte sich bei diesen Erörterungen tatsächlich ein gesetzlicher Regelungsbedarf herausstellen, kann diesem im Rahmen des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes Rechnung getragen werden.
Der Deutsche Bundestag teilt die Ansicht des Bundesrates und der Bundesregierung, daß im Interesse einer wirksamen Marktaufsicht angemessene Möglichkeiten zur Verfolgung von Marktmanipulationen bestehen müssen. Durch die Änderung in § 1a Abs. 1 BörsG werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Verfolgung von Verstößen gegen das Verbot der Kursmanipulation durch die Börsenaufsicht verbessert.
Eine wirksame Aufsicht über die organisierten Kapitalmärkte ist von entscheidender Bedeutung für das Vertrauen der Anleger in die Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte und somit für die internationale Wettbewerbsfähigkeit eines Finanzplatzes.
Eine besondere Bedeutung für das Vertrauen der Anleger hat neben der konsequenten Überwachung des Insiderhandelsverbots auch ein effizientes Vorgehen gegen Versuche der Kursmanipulation. Die strafrechtliche Sanktionierung gemäß § 88 BörsG ist zwar ein wichtiges Mittel, diesem Verbot den notwendigen Nachdruck zu verleihen. In der Praxis bedarf es jedoch spezieller Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Aufsichtsorgane, um Hinweisen auf Manipulationen nachgehen und sie ggf. erhärten zu können, damit die Staatsanwaltschaft geeignete Unterlagen für eine Strafverfolgung erhält.
Der Deutsche Bundestag bittet daher die Bundesregierung, zusammen mit den Börsenaufsichtsbehörden der Länder zu prüfen, inwieweit weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Dabei sollten börsenübergreifende, außerbörsliche und gesetzüberschreitende Fallgestaltungen einbezogen werden.
Eventuelle Gesetzgebungsvorschläge sollten den gesetzgebenden Körperschaften möglichst bereits mit dem Dritten Finanzmarktförderungsgesetz vorgelegt werden.
Der Deutsche Bundestag hält es für erforderlich, Auswüchsen auf dem Grauen Kapitalmarkt wirksam entgegenzutreten. Angesichts der aufgetretenen Mißstände auf diesem Gebiet des Kapitalmarkts müssen aufsichtsrechtliche Regelungen klare Anforderungen an die Marktbeteiligten
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richten, die auch den berechtigten Interessen der Anleger angemessen Rechnung tragen.
Der vorliegende Gesetzesbeschluß leistet einen erheblichen Beitrag zur Förderung des Vertrauens der Anleger in die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts. Der Gesetzesbeschluß bezieht über die Vorgaben der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie hinaus Dienstleistungen im Zusammenhang mit Warentermin- und Devisentermingeschäften sowie die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen ein, die ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben.
Andere Bereiche des Grauen Kapitalmarkts werden durch den Gesetzesbeschluß allerdings nicht geregelt und bleiben den Vorschriften der Gewerbeordnung unterworfen.
Es bedarf gründlicher Prüfung, ob weitergehende gesetzliche Regelungen — insbesondere zur Vermittlung von Unternehmensanteilen und Anteilen an Treuhandvermögen — notwendig sind oder ob es ausreicht, den Vollzug der Gewerbeordnung neu zu strukturieren und effizienter zu gestalten.
Um einen Überblick zu erhalten, welche Probleme im Rahmen der bestehenden Aufsicht und der Anwendung des vorhandenen Aufsichtsinstrumentariums im Grauen Kapitalmarkt bestehen, bittet der Deutsche Bundestag die Bundesregierung, zusammen mit den Ländern einen Überbück über den Grauen Kapitalmarkt und die dort angebotenen Finanzprodukte sowie Vorschläge für eine Verbesserung der Aufsicht über den Bereich des Grauen Kapitalmarkts zu erarbeiten und spätestens im Jahr 1998 vorzulegen.
Der Deutsche Bundestag begrüßt die aufgrund der Empfehlung vom Juni 1995 „Girokonto für jedermann" der im Zentralen Kreditausschuß zusammengeschlossenen Verbände der Kreditwirtschaft erzielten Erfolge. Die von Verbraucherverbänden geäußerte Kritik sowie hierzu übermittelte Daten haben allerdings auch gezeigt, daß es in einer Anzahl von Fällen zu Schwierigkeiten in der Umsetzung der Empfehlung gekommen ist, die dazu geführt haben, daß ein Girokonto nicht eingerichtet werden konnte bzw. bestehende Kontoverbindungen gekündigt wurden.
Wegen der Bedeutung des Fragenkomplexes wird der Deutsche Bundestag die Entwicklung in diesem Bereich und insbesondere die weitere Umsetzung der Empfehlung auch in Zukunft aufmerksam verfolgen. Er fordert daher die Bundesregierung auf, ihm über die weitere Umsetzung der Empfehlung bis zum 31. Dezember 1999 erneut zu berichten.
Der Deutsche Bundestag geht davon aus, daß die deutsche Kreditwirtschaft hierfür aussagekräftiges Datenmaterial zur Umsetzung der Empfehlung vorlegt. Dieses gilt insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der eröffneten und geführten
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13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/7627 vom 13.05.1997 | Seite |
Konten auf Guthabenbasis und die Erfassung der Gründe, die im Einzelfall zu einer Ablehnung der Kontoeröffnung bzw. deren Kündigung geführt haben."
Bonn, den 23. April 1997
Der Finanzausschuß | ||
Carl-Ludwig Thiele | Gisela Frick | Dr. Uwe-Jens Rössel |
Jörg-Otto Spiller | Wolfgang Steiger |
Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuß) betreffend dem Entwurf über ein Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapierrechtlicher Vorschriften | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/7627 vom 13.05.1997 | Seite |
Bericht der Abgeordneten Gisela Frick, Dr. Uwe-Jens Rössel, Jörg-Otto Spiller und Wolfgang Steiger
A. Allgemeines
I. Verfahrensablauf
1. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften (Drucksache 13/7142) und Entwurf eines Begleitgesetzes (Drucksache 13/7143)
Die Entwürfe eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften und eines Begleitgesetzes wurden in der 163. Sitzung des Deutschen Bundestages am 13. März 1997 dem Finanzausschuß zur federführenden Beratung überwiesen. Der Gesetzentwurf in Drucksache 13/7142 wurde dem Rechtsausschuß und dem Ausschuß für Wirtschaft zur Mitberatung überwiesen, die Gesetzesvorlage in Drucksache 13/7143 zusätzlich dem Haushaltsausschuß. Der erstgenannte Gesetzentwurf wurde dem Haushaltsausschuß außerdem zur Beratung gemäß § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages überwiesen. Der Rechtsausschuß und der Ausschuß für Wirtschaft haben am 16. April 1997 zu den beiden Vorlagen Stellung genommen. Der Haushaltsausschuß hat zu dem Entwurf eines Begleitgesetzes (Drucksache 13/7143) am 23. April 1997 votiert. Am 19. März 1997 hat der Finanzausschuß eine öffentliche Anhörung zu den beiden Gesetzentwürfen durchgeführt. Er hat die Vorlagen am 12. März, 16. und 23. April 1997 beraten.
2. Vorlagen zum Girokonto
a) Entwurf eines Gesetzes zur Regelung eines Rechtes auf ein Girokonto (Drucksache 13/351)
Der Gesetzentwurf in Drucksache 13/351 ist dem Finanzausschuß in der 35. Sitzung des Deutschen Bundestages am 11. Mai 1995 zur federführenden Beratung und dem Rechtsausschuß, dem Ausschuß für Wirtschaft, dem Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung sowie dem Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen worden. Die mitberatenden Ausschüsse haben sich an folgenden Daten zu der Vorlage geäußert: Der Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 31. Mai 1995, der Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung am 20. September 1995, der Rechtsausschuß am 28. September 1995 und am 9. Oktober 1996, der Ausschuß für Wirtschaft am 11. Dezember 1996. Der Finanzausschuß hat sich am 28. Juni und 27. September 1995, am 25. September 1996, am 29. Januar, 12. und 19. März sowie am 16. und 23. April 1997 mit der Vorlage befaßt. In die o.a. Anhörung ist der Gesetzentwurf einbezogen worden.
b) Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr (Drucksache 13/856)
Der Gesetzentwurf in Drucksache 13/856 ist dem Finanzausschuß in der 35. Sitzung des Deutschen Bundestages am 11. Mai 1995 zur federführenden Beratung und dem Rechtsausschuß, dem Ausschuß für Wirtschaft, dem Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung sowie dem Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen worden. Die mitberatenden Ausschüsse haben sich an folgenden Daten zu der Vorlage geäußert: Der Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 31. Mai 1995, der Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung am 20. September 1995, der Rechtsausschuß am 28. September 1995 und 9. Oktober 1996, der Ausschuß für Wirtschaft am 11. Dezember 1996. Der Finanzausschuß hat sich am 28. Juni und 27. September 1995, am 25. September 1996, am 29. Januar, 12. und 19. März sowie am 16. und 23. April 1997 mit der Vorlage befaßt. In die o.a. Anhörung ist der Gesetzentwurf einbezogen worden.
c) Antrag „Recht auf ein Girokonto" (Drucksache 13/137)
Der Antrag in Drucksache 13/137 ist dem Finanzausschuß in der 35, Sitzung des Deutschen Bundestages am 11. Mai 1995 zur federführenden Beratung und dem Rechtsausschuß, dem Ausschuß für Wirtschaft, dem Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung, dem Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie Ausschuß für Post und Telekommunikation zur Mitberatung überwiesen worden. Die mitberatenden Ausschüsse haben sich an folgenden Daten zu der Vorlage geäußert: Der Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 31. Mai 1995, der Ausschuß für Post und Telekommunikation am 20. Juni 1995, der Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung am 20. September 1995, der Rechtsausschuß am 28. September 1995 und 9. Oktober 1996, der Ausschuß für Wirtschaft am 11. Dezember 1996. Der Finanzausschuß hat sich am 28. Juni und 27. September 1995, am 25. September 1996, am 29. Januar, 12. und 19. März sowie am 16. und 23. April 1997 mit der Vorlage befaßt. In die o.a. Anhörung ist der Antrag einbezogen worden.
d) Antrag „Privatgirokonto" (Drucksache 13/1306)
Der Antrag in Drucksache 13/1306 ist dem Finanzausschuß in der 35. Sitzung des Deutschen Bundestages am 11. Mai 1995 zur federführenden Beratung und dem Rechtsausschuß, dem Ausschuß für Wirtschaft, dem Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung sowie dem Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen
Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuß) betreffend dem Entwurf über ein Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapierrechtlicher Vorschriften | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/7627 vom 13.05.1997 | Seite |
und Jugend zur Mitberatung überwiesen worden. Die mitberatenden Ausschüsse haben sich an folgenden Daten zu der Vorlage geäußert: Der Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 31. Mai 1995, der Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung am 20. September 1995, der Rechtsausschuß am 28. September 1995 und 9. Oktober 1996, der Ausschuß für Wirtschaft am 11. Dezember 1996. Der Finanzausschuß hat sich am 28. Juni und 27. September 1995, am 25. September 1996, am 29. Januar, 12. und 19. März sowie am 16. und 23. April 1997 mit der Vorlage befaßt. In die o.a. Anhörung ist der Gesetzentwurf einbezogen worden.
II. Inhalt der Vorlagen
Die Gesetzentwürfe dienen in erster Linie der Umsetzung von drei Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in deutsches Recht: Der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen), der Kapitaladäquanzrichtlinie (Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten) und der BCCI-Folgerichtlinie (Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinien 77/780/EWG und 89/646/EWG betreffend Kreditinstitute, der Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/ EWG betreffend Lebensversicherungen, der Richtlinie 93/22/EWG betreffend Wertpapierfirmen sowie der Richtlinie 85/611/EWG betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks verstärkter Beaufsichtigung dieser Finanzunternehmen).
Die Umsetzung dieser Richtlinien erfolgt im wesentlichen durch Änderungen des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) und des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Ferner sind Änderungen des Börsengesetzes, des Handelsgesetzbuchs, des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, des Aktiengesetzes, des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, der Gewerbeordnung, des Auslandsinvestmentgesetzes, des Geldwäschegesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Börsenzulassungsverordnung erforderlich, die in einem Begleitgesetz erfolgen.
b) Die Richtlinieninhalte
aa) Wertpapierdienstleistungsrichtlinie
Die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie enthält Mindestbedingungen für die Zulassung und Beaufsichtigung von Unternehmen, die gewerbsmäßig Wertpapierdienstleistungen erbringen.
Aufgrund der gegenseitigen Anerkennung der Aufsicht können Wertpapierfirmen im Europäischen Wirtschaftsraum die unter die Richtlinie fallenden Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen, für die sie durch den Herkunftsstaat die Zulassung erhalten haben. Für die Aufsicht ist grundsätzlich der Herkunftsstaat zuständig. Die aufsichtliche Zuständigkeit des Aufnahmestaats wird im wesentlichen auf die Liquiditätskontrolle und die Überwachung der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln beschränkt.
Zu den Wertpapierdienstleistungen gehör
Wertpapierfirmen dürfen im Aufnahmestaat mit dem europäischen Paß außer Wertpapierdienstleistungen die folgenden Nebendienstleistungen erbringen:
Das Universalbankensystem in Deutschland wird durch die Umsetzung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie in deutsches Recht nicht beeinträchtigt. Die bestehenden Bankgeschäftstypen werden beibehalten. Zusätzlich wird das Emissionsgeschäft, das in Deutschland ein klassisches Geschäft der Banken ist, als Bankgeschäft definiert.
Wertpapierdienstleistungen, die keine Bankgeschäfte sind, werden gemäß KWG-Entwurf als Finanzdienstleistungen definiert. Der Katalog dieser Finanzdienstleistungen umfaßt die folgenden Geschäftstypen:
Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuß) betreffend dem Entwurf über ein Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapierrechtlicher Vorschriften | |
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Unternehmen, die diese Geschäfte betreiben und nicht zugleich als Kreditinstitute im Sinne des KWG-Entwurfs einzustufen sind, werden als Finanzdienstleistungsinstitute bezeichnet und der Aufsicht durch das BAKred und das BAWe unterstellt.
bb) Kapitaladäquanzrichtlinie
Die Kapitaladäquanzrichtlinie harmonisiert über die Regelungsinhalte der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie hinausgehend wichtige weitere Vorschriften zur Beaufsichtigung von Risiken, die bei der Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten entstehen. Die Kapitaladäquanzrichtlinie stellt damit eine unverzichtbare Ergänzung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie dar.
Die Kapitaladäquanzrichtlinie enthält Regelungen
Die Umsetzung der Kapitaladäquanzrichtlinie erfolgt zum Teil unmittelbar im KWG, zum Teil in Vorschriften, die an das KWG anknüpfen. Damit wird die bisherige Regelungspraxis fortgeführt, derzufolge grundsätzliche und allgemeine Bestimmungen im Gesetz enthalten sind, während technische Detailregelungen überwiegend in Verwaltungsvorschriften des BAKred erfolgen.
Die Vorschriften der Kapitaladäquanzrichtlinie sind von Finanzdienstleistungsinstituten und Kreditinstituten nicht einzuhalten, deren Handelsbuchpositionen unterhalb gesetzlich festgelegter Bagatellgrenzen liegen. Für Anlagevermittler und Abschlußvermittler, die weder befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, noch auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sieht der KWG-Entwurf die Freistellung von einer Reihe gesetzlicher Vorschriften vor.
cc) BCCI-Folgerichtlinie
Unter dem Eindruck des Zusammenbruchs der Bank of Credit and Commerce International (BCCI) wurde mit der BCCI-Folgerichtlinie eine Reihe von Richtlinien geändert, welche die Struktur und die Beaufsichtigung von Finanzunternehmen regeln, um die Aufsicht wirkungsvoller zu gestalten. Die BCCI-Folgerichtlinie enthält Vorschriften
Zur Umsetzung der Vorschriften werden in den §§ 32 und 33 KWG-Entwurf die Kriterien für die Zulassung zum Geschäftsbetrieb verschärft, in § 9 KWG-Entwurf zusätzliche Möglichkeiten der Informationsweitergabe an andere, für die Aufsicht wichtige Stellen geschaffen und in § 24 KWG-Entwurf die Anzeigepflichten der Institute ergänzt.
Über die Vorgaben der angeführten Richtlinien hinaus werden zur Stärkung des Finanzplatzes, zur wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs folgende Tätigkeiten einer speziellen Aufsicht unterstellt:
Um Schaden für den Finanzplatz Deutschland im Hinblick auf die große Zahl erstmals zu beaufsichtigender Unternehmen zu vermeiden, werden mit der Änderung des KWG über die Richtlinienvorgaben hinaus zudem die Ermittlungsbefugnisse des BAKred bei der Verfolgung unerlaubt betriebener Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen erweitert, der Zwangsgeldrahmen zur Durchsetzung von Anordnungen des BAKred und der Bußgeldrahmen zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erhöht. Diese Änderungen sind erforderlich, um unerlaubt betriebenen
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Aktivitäten wirksam entgegentreten zu können und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Normen zu gewährleisten. Die dem BAKred bislang zur Verfolgung unerlaubt betriebener Bankgeschäfte zur Verfügung stehenden Ermittlungsbefugnisse haben sich als unzureichend erwiesen.
Deregulierende Maßnahmen zur Entlastung von Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, der Emittenten von Wertpapieren und börsennotierter Unternehmen
Im Zuge der Umgestaltung des Aufsichtsrechts, die mit der Umsetzung der Wertpapierdienstleistungs- und der Kapitaladäquanzrichtlinie einhergeht, soll auch eine Reihe belastender Vorschriften im KWG und im WpHG aufgehoben werden, die sich als unverhältnismäßig oder überholt erwiesen haben:
Durch die Abschaffung der Konsolidierungsschwelle von 40 v.H. kann zudem auf die Definition eines eigenständigen Konsolidierungskreises für die Zusammenfassung von Großkreditrisiken verzichtet werden. Durch die Vereinheitlichung des Konsolidierungskreises für Großkreditrisiken und die sonstigen konsolidierungspflichtigen Risiken sinkt der Bearbeitungsaufwand in den Instituten beträchtlich.
Die Pflicht zur Anzeige von Großkrediten, die ohne einstimmigen Beschluß sämtlicher Geschäftsleiter gewährt wurden, wird auf die Fälle beschränkt, in denen die vorgeschriebene einstimmige Beschlußfassung nicht innerhalb eines Monats nachgeholt worden ist.
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zu begrenzen, soll die Zusammenfassung künftig entfallen.
Die Beaufsichtigung der Wertpapierfirmen und der Kreditinstitute, soweit sie Wertpapierdienstleistungen erbringen, fällt in die Zuständigkeit zweier Oberbehörden — des BAKred und des BAWe. Der Arbeitsteilung zwischen den beiden Behörden liegt ein funktionaler Ansatz zugrunde: Das BAKred ist für die Zulassung und die Solvenzaufsicht zuständig, das BAWe führt die Marktaufsicht über die Wertpapierdienstleistungen durch. Dieser funktionale Ansatz wird konsequent fortgeführt und weiterentwickelt.
Die Aufsicht durch das BAKred umfaßt
Die Marktaufsicht durch das BAWe umfaßt
Entsprechend der funktionalen Aufgabenteilung zwischen den beiden Aufsichtsbehörden werden Regelungen, die in den Zuständigkeitsbereich des BAKred fallen, im KWG und Regelungen, die in den Zuständigkeitsbereich des BAWe fallen, im WpHG umgesetzt.
Mit dem Zweiten Finanzmarktförderungsgesetz ist die Börsenaufsicht der Länder mit einer Bundesaufsicht zur Wahrnehmung zentraler Aufsichtsfunktionen verknüpft worden. Dieses Ineinandergreifen der Aufsichtsstrukturen wird im Zuge der Umsetzung der Richtlinien beibehalten. Aufgrund des Betreibens des Vermittlungs- und Eigenhandelsgeschäftes unterfallen die Börsenmakler der Wertpapierdienstleistungs- und Kapitaladäquanzrichtlinie und unterliegen künftig als Finanzdienstleistungsinstitute der Solvenzaufsicht des BAKred. Diese Modifizierung der Aufsichtsstruktur ist angesichts der sehr komplexen Eigenmittelunterlegungsvorschriften der Kapitaladäquanzrichtlinie sowie im Interesse einer einheitlichen Rechtswendung geboten.
Die Zuständigkeit der Börsenaufsichtsbehörden für die Überwachung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bleibt hingegen für die skontroführenden Makler bestehen.
2. Vorlagen zum Girokonto
Die von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der SPD vorgelegten Gesetzentwürfe (Drucksachen 13/351 bzw. 13/856} zielen darauf ab, die Kreditinstitute zu verpflichten, Kunden unabhängig von deren Kreditwürdigkeit auf deren Antrag ein Girokonto auf Guthabenbasis einzurichten. Dadurch soll die Teilnahme aller Bürger am bargeldlosen Zahlungsverkehr gewährleistet werden. Die Anträge der Gruppe der PDS und der Fraktion der SPD in den Drucksachen 13/137 bzw. 13/1306 verfolgen das gleiche Ziel.
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III. Stellungnahme des Bundesrates
In seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtrechtlicher Vorschriften (Drucksache 13/7142, S. 117 ff.) hat der Bundesrat kritisiert, daß nicht alle regelungsbedürftigen Finanzdienstleistungen in die von der Bundesregierung vorgesehenen Änderungen des KWG und des WpHG einbezogen worden seien. Diese Rechtsänderungen stellten zwar Schritte in die richtige Richtung dar, sie seien aber aus aufsichtsrechtlicher und verbraucherschützender Sicht nicht ausreichend. Es fehlten die Vermittlung von Darlehen, Bankfinanzierungen, Unternehmensanteilen, Anteilen an Treuhandvermögen und sonstigen Finanzanlagen. Die hierzu in der Gewerbeordnung vorhandenen Regelungen seinen unzureichend und gehörten im übrigen auch nicht in dieses Gesetz, weil sich der Finanzdienstleistungsbereich als eigene Rechtsdisziplin entwickelt habe. Notwendig sei eine Neuordnung der Aufsichtsstrukturen am Kapitalmarkt, die aus Sicht der Länder darin bestehen müsse, die Zuständigkeit für die Überwachung sämtlicher Finanzdienstleistungsunternehmen dem BAKred und dem BAWe zu übertragen. Demgegenüber hätten die vorgeschlagenen Neuregelungen im KWG und in § 34c Abs. 5 der Gewerbeordnung eine Aufspaltung der staatlichen Aufsicht über den Markt der Finanzdienstleistungen und bundes- und landesbehördliche Zuständigkeiten zur Folge.
Über diese allgemeine Kritik des Gesetzentwurfs hinaus hat der Bundesrat eine Reihe von Änderungs- und Ergänzungsvorschlägen unterbreitet und Prüfungsbitten geäußert, zu denen im einzelnen auf Drucksache 13/7142 verwiesen wird. Die Anliegen des Bundesrates sind vom Ausschuß zum großen Teil aufgenommen worden.
Der Bundesrat hat auch zu diesem Gesetzentwurf eine Reihe von Änderungs- und Ergänzungswünschen und eine Prüfungsbitte geäußert (vgl. Drucksache 13/7143, S. 39 ff.). Der Ausschuß hat auch diesen Anliegen in vielen Punkten Rechnung getragen.
IV. Öffentliche Anhörung
Der Finanzausschuß hat am 19. März 1997 eine öffentliche Anhörung zu den beiden Gesetzentwürfen in den Drucksachen 13/7142 und 13/7143 und zu den vier Vorlagen in den Drucksachen 13/137, 13/351, 13/856 und 13/1306 durchgeführt. Folgende Sachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den genannten Vorlagen:
Prof. Dr. Hermann Schulte-Mattler, Fachhochschule Dortmund
Prof. Dr. Eberhard Schwark, Humboldt-Universität Berlin
Prof. Dr. Wolfgang Gerke, Universität Erlangen
Prof. Dr. Klaus Kolloch, Humboldt-Universität Berlin
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
Deutsche Bundesbank
Bundeskrirninalamt
Zentraler Kreditausschuß
Bankenfachverband
Bundesverband Deutscher Investment-Gesellschaften
Verband der Auslandsbanken
Deutscher Industrie- und Handelstag
Bundesverband der Deutschen Industrie
Bundesverband Finanzdienstleistungen
Institut für Finanzdienstleistungen
Deutscher Unternehmensverband Vermögensberatung
Verband der unabhängigen Finanzdienstleistungsunternehmen in Europa
Wirtschaftsprüferkammer
Institut der Wirtschaftsprüfer Bundesverband der freien Börsenmakler
Bundesverband der Kursmakler an den deutschen Wertpapierbörsen
Deutsche Börse AG
Bayerische Börse
Niedersächsische Börse zu Hannover
Hanseatische Wertpapierbörse
Hamburg Bremer Wertpapierbörse
Baden-Württembergische Wertpapierbörse zu Stuttgart
Berliner Wertpapierbörse
Rheinisch-Westfälische Börse zu Düsseldorf
Börsensachverständigenkommission
Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz
Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre
Deutscher Terminhandel
Verband Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände
Verbraucherzentrale NRW
Verbraucherzentrale Berlin
Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen
Verband der Privaten Bausparkassen
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen
Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschußberatungen eingeflossen. Die stenographische Mitschrift der Anhörung einschließlich der dazu eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.
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V. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Rechtsausschuß hat zu dem Gesetzentwurf wie folgt einstimmig Stellung genommen:
„Gegen den, Gesetzentwurf bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
In rechtsförmlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, daß das Gesetz über das Kreditwesen (KWG) aus Gründen einer besseren Verständlichkeit und Lesbarkeit dringend einer Neufassung bedarf.
Der federführende Ausschuß wird gebeten, die Bundesregierung aufzufordern, nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes einen Erfahrungsbericht vorzulegen, ob unter aufsichtsrechtlicher und verbraucherschützender Sicht eine wirksame Kontrolle kleiner und mittlerer Anbieter von Finanzdienstleistungen durch die Behörden der Länder gewährleistet ist."
Der Ausschuß für Wirtschaft hat mehrheitlich mit den Stimmen der CDU/CSU-Fraktion gegen die Stimmen der SPD-Fraktion und der Gruppe der PDS bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der F.D.P.-Fraktion die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.
Der Rechtsausschuß hat zu der Vorlage einstimmig keine verfassungsrechtlichen oder rechtsförmlichen Bedenken erhoben.
Der Ausschuß für Wirtschaft hat mehrheitlich mit den Stimmen der CDU/CSU-Fraktion gegen die Stimmen der SPD-Fraktion und der Gruppe der PDS bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der F.D.P.-Fraktion die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.
Der Haushaltsausschuß hat einvernehmlich mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen, der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimme der Gruppe der PDS Zustimmung zu der Vorlage empfohlen.
Rechtsausschuß
Der Rechtsausschuß hat in einer ersten Stellungnahme zu der Vorlage am 28. September 1995 mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und der Gruppe der PDS die Entscheidung über den Gesetzentwurf zunächst ausgesetzt, weil die Bundesregierung nach Ablauf eines halben Jahres über die mit der Selbstverpflichtungserklärung der Kreditwirtschaft gemachten Erfahrungen berichten solle. In einer zweiten Stellungnahme vom 9. Oktober 1996 hat der Rechtsausschuß die Vorlage einvernehmlich für erledigt erklärt.
Ausschuß für Wirtschaft
Der Ausschuß für Wirtschaft hat den Gesetzentwurf mehrheitlich mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Gruppe der PDS abgelehnt.
Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung
Der Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung hat den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der Gruppe der PDS abgelehnt.
Darüber hinaus hat der Ausschuß folgenden Beschluß gefaßt: „Der Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages begrüßt die Empfehlung der im Zentralen Kreditausschuß zusammengeschlossenen Spitzenverbände an alle Kreditinstitute, grundätzlich für jeden Bürger ein Girokonto zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr bereitzuhalten. Vor diesem Hintergrund ist eine gesetzliche Regelung über das Recht auf ein Girokonto derzeit nicht erforderlich. Der Ausschuß behält sich vor, zu gegebener Zeit einen Bericht der Bundesregierung über die Umsetzung der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses anzufordern."
Dieser Beschluß wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und vier Stimmen der Mitglieder der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der übrigen Ausschußmitglieder angenommen. Er bezieht sich auch auf die Vorlagen in den Drucksachen 13/856, 13/137 und 13/1306.
Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Der Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD und der Gruppe der PDS abgelehnt.
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Rechtsausschuß
Der Rechtsausschuß hat in einer ersten Stellungnahme zu der Vorlage am 28. September 1995 mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und der Gruppe der PDS die Entscheidung über den Gesetzentwurf zunächst ausgesetzt, weil die Bundesregierung nach Ablauf eines halben Jahres über die mit der Selbstverpflichtungserklärung der Kreditwirtschaft gemachten Erfahrungen berichten solle. In einer zweiten Stellungnahme vom 9. Oktober 1996 hat der Rechtsausschuß die Vorlage einvernehmlich für erledigt erklärt.
Ausschuß für Wirtschaft
Der Ausschuß für Wirtschaft hat den Gesetzentwurf mehrheitlich mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der SPD und der Gruppe der PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS/DIE GRÜNEN abgelehnt.
Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung
Der Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung hat den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der SPD, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Gruppe der PDS abgelehnt.
Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Der Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der SPD und der Gruppe der PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.
Rechtsausschuß
Der Rechtsausschuß hat auf ein Votum zu der Vorlage verzichtet.
Ausschuß für Wirtschaft
Der Ausschuß für Wirtschaft hat den Antrag mehrheitlich mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der SPD gegen die Gruppe der PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.
Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung
Der Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung hat den Antrag mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Mehrheit der Stimmen der SPD-Fraktion gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Gruppe der PDS bei Stimmenthaltung der restlichen Mitglieder der SPD-Fraktion abgelehnt.
Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Der Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Antrag mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Gruppe der PDS bei Stimmenthaltung der SPD-Fraktion und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.
Ausschuß für Post und Telekommunikation
Der Ausschuß für Post und Telekommunikation hat die Vorlage gegen die Stimme der Gruppe der PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/Dffi GRÜNEN abgelehnt.
Rechtsausschuß
Der Rechtsausschuß hat in einer ersten Stellungnahme zu der Vorlage am 28. September 1995 mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und der Gruppe der PDS die Entscheidung über den Gesetzentwurf zunächst ausgesetzt, weil die Bundesregierung nach Ablauf eines halben Jahres über die mit der Selbstverpflichtungserklärung der Kreditwirtschaft gemachten Erfahrungen berichten solle. In einer zweiten Stellungnahme vom 9. Oktober 1996 hat der Rechtsausschuß die Vorlage einvernehmlich für erledigt erklärt.
Ausschuß für Wirtschaft
Der Ausschuß für Wirtschaft hat den Antrag mehrheitliche mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der SPD, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Gruppe der PDS abgelehnt.
Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung
Der Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung hat den Antrag mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der SPD, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Gruppe der PDS abgelehnt.
Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Der Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Antrag mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der SPD-Fraktion und der Gruppe der PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.
VI. Ausschußempfehlung
Der Finanzausschuß hat die beiden Gesetzentwürfe in zahlreichen Punkten verändert. Von diesen Maßnahmen sind folgende Regelungen hervorzuheben:
Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuß) betreffend dem Entwurf über ein Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapierrechtlicher Vorschriften | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/7627 vom 13.05.1997 | Seite |
Die Koalitionsfraktionen haben auf die mit der vorliegenden Änderung des KWG bereits beschlossene Verbesserung des Verbraucherschutzes in diesem Bereich verwiesen und den genannten Antrag der Gruppe der PDS als lediglich nach außen gerichtet qualifiziert, weil offensichtlich sei, daß das für eine gründlich vorbereitete Gesetzgebung erforderliche Datenmaterial nicht vorliege. Die Bundesregierung hat zusätzlich argumentiert, daß bei einer Realisierung dieses Antrags viele seriöse Finanzdienstleister mit einer Vielzahl von auf sie nicht zugeschnittenen Regelungen überzogen würden. Darüber hinaus sei das BAKred kurzfristig keinesfalls in der Lage, den mit dem Antrag verbundenen sehr großen Verwaltungsmehraufwand zu bewältigen, weil mehrere 100 000 Finanzdienstleister unter Bundesaufsicht gestellt werden müßten. Offen sei im übrigen, ob die zusätzlichen Kontrollaufgaben im Rahmen des KWG oder des § 34c Gewerbeordnung zu regeln seien.
Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuß) betreffend dem Entwurf über ein Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapierrechtlicher Vorschriften | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/7627 vom 13.05.1997 | Seite |
Die Koalitionsfraktionen und die SPD-Fraktion haben den Antrag der Gruppe der PDS gegen die Antragsteller bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. Sie schlagen vor, das jetzt Machbare zu beschließen und das weiter Notwendige mit der Entschließung unter Nummer 3 einzuleiten.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften (Drucksache 13/ 7142) ist im Finanzausschuß mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der SPD gegen die Gruppe der PDS angenommen worden. Der Entwurf eines Begleitgesetzes (Drucksache 13/7143) wurde ebenfalls mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der SPD, jedoch bei Stimmenthaltung der Gruppe der PDS, angenommen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN war bei den Abstimmungen nicht anwesend.
2. Vorlagen zum Recht auf ein Girokonto (Drucksachen 13/137,13/351,13/856 und 13/1306)
Zu der Forderung nach Einräumung eines Rechtes auf ein Girokonto haben die Koalitionsfraktionen die Auffassung vertreten, daß sich diese Problematik durch die Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses zu einem „Girokonto für jedermann" vom Juni 1995 fühlbar entschärft habe. Sichtbar werde dies daran, daß nach einer vom Zentralen Kreditausschuß im Frühjahr 1996 durchgeführten Erhebung für den in Frage kommenden Personenkreis mindestens 250 000 neue Konten eröffnet worden und daß die Anzahl der Kontokündigungen und die Anzahl der abgelehnten Anträge auf Kontoeröffnungen zurückgegangen seien. Die Koalitionsfraktionen verweisen auch darauf, daß sich die Zahl der entsprechenden Beschwerden beim BAKred nach dessen Aussage im Jahre 1996 signifikant auf nur noch sechs Fälle reduziert habe. Zugleich haben die Koalitionsfraktionen aber deutlich gemacht, daß umfassendes und aktuelles Datenmaterial zu dieser Frage nicht vorliege. Sie haben dabei darauf verwiesen, daß sich an einer von den Schuldnerberatungsverbänden durchgeführten Untersuchung lediglich 170 von rd. 600 Schuldnerberatungssteilen beteiligt haben. Die Koalitionsfraktionen erwarten, wie in der Entschließung (vgl. nachfolgend unter Nr. 3) zum Ausdruck gebracht, daß die Kreditwirtschaft aussagefähiges Datenmaterial zu der Problematik vorlegt. Den in den Vorlagen der SPD-Fraktion, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Gruppe der PDS vorgesehenen Kontrahierungszwang lehnen die Koalitionsfraktionen ab.
Aus den genannten Gründen haben die Koalitionsfraktionen den beiden Gesetzentwürfen und den beiden Anträgen zum Recht auf ein Girokonto nicht zugestimmt. Sie sind der Auffassung, daß der in der Entschließung vorgesehene, von der Bundesregierung bis Ende 1999 zu erstattende weitere Bericht über die Umsetzung der Empfehlung der Kreditwirtschaft abgewartet werden sollte.
Die Fraktion der SPD hat an dem von ihr vorgelegten Gesetzentwurf (Drucksache 13/856) und dem von ihr gleichfalls eingebrachten Antrag (Drucksache 13/ 1306) zur Gewährleistung des Rechts auf ein Girokonto trotz der Empfehlung der Kreditwirtschaft und der Entschließung unter Nummer 3 festgehalten und diese Vorlagen im Ausschuß zur Abstimmung gestellt. Zur Begründung dafür hat sie angeführt, daß gerade in der letzten Zeit Fälle bekanntgeworden seien, in denen Bürgerinnen und Bürgern die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht ermöglicht worden sei.
Auch die Gruppe der PDS hat ihren Antrag (Drucksache 13/137) im Ausschuß zur Abstimmung gestellt. Sie hat sich dabei insbesondere auf die Vertreter der Verbraucherzentralen und der Schuldnerberatung bezogen, die in der Anhörung eine gesetzliche Regelung der Problematik als erforderlich bezeichnet hatten. Die Gruppe der PDS hat jedoch betont, daß die entsprechende Passage des Entschließungsantrags nach ihrer Auffassung „in die richtige Richtung" gehe.
Den Gesetzentwurf in Drucksache 13/351 hat der Ausschuß mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Gruppe der PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD abgelehnt. Der Gesetzentwurf in Drucksache 13/856 ist vom Ausschuß mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der SPD und der Gruppe der PDS abgelehnt worden. Der Antrag in Drucksache 13/137 wurde vom Ausschuß ebenfalls abgelehnt, und zwar mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der SPD gegen die Gruppe der PDS. Der Antrag in Drucksache 13/1306 schließlich wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der SPD und der Gruppe der PDS abgelehnt. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN war bei der Abstimmung über diese Vorlagen nicht anwesend.
3. Entschließungsantrag
Der Ausschuß schlägt auch die Verabschiedung einer Entschließung vor, die sich auf eine Reihe von Fragen bezieht, die bei der Ausschußberatung nicht abschließend geklärt werden konnten:
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Dieser Prüfauftrag wird von den Koalitionsfraktionen und der SPD-Fraktion getragen. Zwischen ihnen besteht Einvernehmen darüber, daß mit den jetzt vorgeschlagenen Änderungen des KWG einerseits auch ein erheblicher Schritt zu einer verbesserten Kontrolle des „Grauen Kapitalmarkts" vollzogen wird, andererseits aber bestimmte Bereiche dieses Marktes jetzt nicht neu geregelt werden können und damit weiter den Vorschriften der Gewerbeordnung unterworfen bleiben, weil konkrete Beratungsgrundlagen nicht vorhanden sind. Diese Informationslücken soll der mit der Erarbeitung konkreter Lösungsvorschläge verbundene Prüfauftrag schließen.
Der Entschließungsantrag ist mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Gruppe der PDS angenommen worden. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN war bei der Abstimmung nicht anwesend.