Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/8933 vom 06.11.1997 | Seite |
06.11.97
A. Zielsetzung
B. Lösung
Das Schwergewicht der geplanten gesetzgeberischen Maßnahmen liegt in drei Bereichen: Dem Börsen- und Wertpapierbereich, dem Investmentbereich und dem Bereich der Unternehmensbeteiligungen.
I. Börsen- und Wertpapierbereich
Hier sollen umfangreiche Deregulierungsmaßnahmen dazu beitragen, die Aktie zu fördern, den Emittenten den Börsenzugang zu erleichtern, die Wettbewerbsposition der Börsen zu stärken und den Anlegerschutz zu verbessern.
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Vorgesehen sind insbesondere folgende Maßnahmen:
II. Investmentbereich
Die vorgesehenen Maßnahmen zielen zum einen darauf ab, die private Ersparnisbildung im Wege einer mittelbaren Anlage in Risikokapital vermehrt in die Wirtschaft zu lenken. Dem Sparer werden neue Anlagemöglichkeiten geboten, die ihm bislang verschlossen blieben. Zum anderen sollen den Kapitalanlagegesellschaften neue Betätigungsfelder erschlossen und bestehende Handlungsspielräume erweitert werden. Bei den Maßnahmen wird darauf geachtet, das Vertrauen der Investmentsparer in die Sicherheit und Solidarität der deutschen Fonds zu schützen und den hohen Sicherheitsstandard des deutschen Investmentwesens zu bewahren.
Es sind insbesondere folgende Maßnahmen beabsichtigt:
Zugelassen werden erstmals Pensions-Sondervermögen, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen, Dachfonds als Instrument einer standardisierten Vermögensverwaltung für private Anleger und geschlossene Fonds in der Rechtsform der AG (sog. Investmentaktiengesellschaften).
Zugelassen werden erstmals Aktienfonds mit begrenzter Laufzeit und Aktien-Indexfonds. Die Anlagemöglichkeiten der Fonds in Derivaten werden erweitert. Wertpapier-Pensionsgeschäfte werden gestattet. Offenen Immobilienfonds wird die Beteiligung an Grundstücksgesellschaften ermöglicht. Die Flexibilität beim Liquiditätsmanagement der Wertpapier- und Grundstücksfonds wird erweitert.
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III. Bereich der Unternehmensbeteiligungen
Durch Deregulierungen des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) bei gleichzeitigem Abbau steuerlicher Hemmnisse soll die Eigenkapitalversorgung von technologieorientierten und mittelständischen Unternehmen verbessert werden. Über die Unternehmensbeteiligungsgesellschaften als Intermediäre soll nicht nur das Kapital von privaten Investoren, sondern auch von institutionellen Anlegern mobilisiert werden.
Die bisherige Konzeption des UBGG wird insoweit aufgegeben, als auf den gesetzlichen Zwang zum öffentlichen Angebot von Aktien verzichtet wird. Der neue Gesetzesrahmen soll den Mißbrauch von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften als Holding-Konstruktionen verhindern und die Zuführung von Wagniskapital für nichtbörsennotierte Unternehmen ermöglichen.
Die Eckpunkte der Novellierung sind:
C. Alternativen
Keine
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
Bei der Novellierung des UBGG lassen sich die Höhe der Steuermindereinnahmen aus der Verkürzung der Wiederanlagefrist für Veräußerungsgewinne und der höheren Attraktivität der Unternehmensform UBG auf Grund des unzureichenden Datenmaterials nur sehr vorsichtig schätzen. Die Steuermindereinnahmen werden im Entstehungsjahr 1998 voraussichtlich 25 Mio. DM betragen (Bund: 8 Mio. DM, Länder: 8 Mio. DM, Gemeinden: 9 Mio. DM). Für die Rechnungsjahre 1998 bis 2001 werden die Steuermindereinnahmen wie folgt kassenwirksam (in Mio. DM):
| Rechnungsjahre | |||
1998 | 1999 | 2000 | 2001 | |
Bund | 7 | 11 | 13 | 14 |
Länder | 7 | 10 | 12 | 13 |
Gemeinden | 7 | 11 | 12 | 11 |
Insgesamt | 21 | 32 | 37 | 38 |
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Für die durch den Vollzug des geänderten KAGG beim BAKred wahrzunehmenden neuen Daueraufgaben sind insgesamt bis zu 24 Planstellen/Stellen erforderlich. Hierdurch entstehen laufende Kosten (einschließlich Sachkosten) in Höhe von etwa 3,2 Mio. DM jährlich. Daneben fallen einmalige Aufgaben an, die in einem Zeitraum von drei Jahren abgeschlossen werden sollen. Hierfür werden bis zu sieben Planstellen/Stellen benötigt, für die (einschließlich Sachkosten) insgesamt rd. 2,6 Mio. DM an Kosten entstehen (drei Jahre à 875 000 DM). 90 vom Hundert der entstehenden Kosten des BAKred werden durch die beaufsichtigten Institute erstattet.
Die Erweiterung der Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel im Rahmen des Verkaufsprospektgesetzes und der Verkaufsprospekt-Verordnung verursacht keine Kosten, da die neuen Überwachungsaufgaben durch die bereits vorhandenen Planstellen abgedeckt werden.
E. Auswirkungen des Gesetzes auf die Wirtschaft und auf das Preisniveau
Die betroffenen Wirtschaftsverbände haben keine spezifischen Aussagen zu den Kosten der Ausführung des Gesetzes abgegeben. Der Gesetzentwurf wird von den Wirtschaftsverbänden begrüßt.
Liberalisierungen, Deregulierungen und die steuerlichen Maßnahmen des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes werden für die ganze betroffene Finanzwirtschaft — Kreditinstitute, Kapitalanlagegesellschaften, Unternehmensbeteiligungsgesellschaften und Börsen — eine Vielzahl neuer Geschäftsmöglichkeiten eröffnen bzw. die Rahmenbedingungen für bestehende Geschäftsmöglichkeiten deutlich verbessern. Ferner wird der Zugang zum Wagniskapital erleichtert. Die Transaktionskosten für die Eigenkapitalbeschaffung von börsennotierten und nichtbörsennotierten Unternehmen dürften sinken. Dem stehen nur geringe Belastungen durch die im Interesse des Anlegerschutzes ergriffenen Maßnahmen gegenüber.
90 vom Hundert der entstehenden Kosten, für die zusätzlichen Stellen beim BAKred werden durch die beaufsichtigten Institute erstattet. Diese Stellen sind für eine effiziente Aufsicht über die neu eingeführten Investmentfondsprodukte nötig, um das hohe Niveau des Anlegerschutzes in Deutschland zu halten. Die Kapitalanlagegesellschaften stehen einer qualitativ hochwertigen Aufsicht bei Investmentfonds positiv gegenüber, da sie von ihnen u. a. als ein Qualitätsmerkmal angesehen wird. Im Ergebnis übersteigen die Entlastungen die Belastungen bei weitem.
Durch den Gesetzentwurf — insbesondere die Novellierung des UBGG — wird das Eigenkapitalangebot ausgeweitet und die Investitionsnachfrage angeregt. Der Gesetzentwurf wird keine ungünstigen Auswirkungen auf das Preisniveau haben.
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Bundesrepublik Deutschland | Bonn, den 6. November 1997 |
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
mit Begründung (Anlage 1) und Vorblatt.
Ich bitte, die Beschlußfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Der Bundesrat hat in seiner 717. Sitzung am 17. Oktober 1997 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf, wie aus Anlage 2 ersichtlich, Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Dr. Helmut Kohl
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Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Vorbemerkungen
Ziel des Gesetzentwurfes ist es,
Die steigende Arbeitslosigkeit in Deutschland stellt für alle Beteiligten in Politik und Wirtschaft eine enorme Herausforderung dar. Für die Bundesregierung ist die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit das vorrangige wirtschaftspolitische Ziel. Es kommt darauf an, die Bedingungen für mehr Beschäftigung nachhaltig zu verbessern und die Wachstumsdynamik zu verstärken.
Der Finanzplatz Deutschland leistet hierzu einen wichtigen Beitrag. Ein effizientes Finanzsystem ist unerläßliche Voraussetzung für Wachstum, Beschäftigung und eine funktionierende Wirtschaft. Dabei ist die ausreichende und kostengünstige Ausstattung der Wirtschaft mit Risikokapital eine bedeutende Aufgabe der Finanzmärkte. Das Thema „Finanzplatz Deutschland" ist daher ein wesentlicher Teilaspekt der Politik zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland.
Die durch die Liberalisierung des Kapitalverkehrs, Deregulierungen und technische Innovationen entstandenen Herausforderungen für den deutschen Finanzplatz in den 80er und 90er Jahren sind von der Bundesregierung rasch und energisch aufgegriffen worden. Seit mehr als zehn Jahren ist durch eine Fülle von Gesetzen und Modernisierungen die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland nachhaltig erhöht worden:
Ziel war und bleibt auch künftig, durch weitere Deregulierungen den Marktteilnehmern die größtmögliche Flexibilität zu geben, um auf neue Marktentwicklungen zu reagieren und durch die Stärkung des Finanzsystems den Wirtschaftsstandort Deutschland weiter zu fördern. Gleichzeitig gilt es, das Vertrauen in die Integrität und Funktionsfähigkeit des Finanzplatzes zu festigen.
Mit dem „Aktionsprogramm für Investitionen und Arbeitsplätze" hat die Bundesregierung im Jahreswirtschaftsbericht 1996 ein Gesamtkonzept zur Verbesserung
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der Produktions-, Investitions- und Beschäftigungsbedingungen am Wirtschaftsstandort Deutschland vorgelegt. Ziel des Aktionsprogramms ist eine Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft durch Entlastung von Steuern, Sozialabgaben und sonstigen Kosten sowie konsequente Deregulierung und Privatisierung.
Das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz ist ein wichtiger Baustein des Aktionsprogramms und steht in der Tradition der aktiven Finanzplatzpolitik der Bundesregierung. Durch umfassende Deregulierungen und Modernisierungen sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen insbesondere für den deutschen Risikokapitalmarkt verbessert werden. Damit gewinnt die Eigenkapitalfinanzierung weiter an Attraktivität gegenüber der in Deutschland vorherrschenden Fremdkapitalfinanzierung, und die Investitions- und Innovationsdynamik der deutschen Wirtschaft erhöht sich. Zugleich sollen die Rahmenbedingungen am Finanzplatz Deutschland den Herausforderungen der Zukunft — insbesondere der Einführung des Euro — angepaßt werden, um die Position Deutschlands im europäischen und internationalen Wettbewerb zu sichern und weiter zu verbessern. Mit dem Dritten Finanzmarktförderungsgesetz werden alle die Finanzmärkte betreffenden Punkte des Aktionsprogramms umgesetzt.
Der Gesetzentwurf trägt damit zugleich auch der Forderung der Wirtschaftsministerkonferenz vom 2./3. Mai 1996 sowie der Entschließung des Bundesrates vom 27. September 1996 Rechnung, die Prospekt- und Anlageberatungshaftung insbesondere hinsichtlich der Verjährungsfristen zu novellieren, um den Zugang junger Technologieunternehmen zum organisierten Kapitalmarkt zu erleichtern.
II. Die wesentlichen Neuerungen
Das Schwergewicht der vorgesehenen gesetzgeberischen Maßnahmen liegt in drei Bereichen: Dem Börsen- und Wertpapierbereich (nachfolgend 1. bis 3.), dem Investmentbereich (nachfolgend 4. und 5.) und dem Bereich der Unternehmensbeteiligungen (nachfolgend 6.). Daneben werden verschiedene die Hypothekenbanken, öffentlichrechtlichen Kreditanstalten und Schiffsbanken betreffenden Vorschriften an die geänderten Rahmen- und Marktbedingungen angepaßt (nachfolgend 7. bis 9.).
1. Änderung börsenrechtlicher Vorschriften
Das Börsenrecht soll in wichtigen Bereichen modernisiert werden. Darüber hinaus sollen umfangreiche Deregulierungsmaßnahmen dazu beitragen, den Aktienhandel zu fördern, den Emittenten den Börsenzugang zu erleichtern, die Wettbewerbsposition der Börsen zu stärken und den Anlegerschutz zu verbessern. Hierzu werden zahlreiche Vorschriften des Börsengesetzes (Artikel 1) und der Börsenzulassungs-Verordnung (Artikel 16) sowie andere börsenrechtliche Vorschriften (Artikel 19} geändert.
Der Entwurf sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:
Zu a) Modernisierung der Haftung für fehlerhafte Börsenzulassungsprospekte
Börsen- und Wertpapierrecht legen wesentliche Rechtsgrundlagen für Transaktionen zwischen Kapitalgebern und Kapitalnehmern fest. Rechtliche Unklarheiten, komplizierte oder veraltete Regelungen können die Transaktionskosten erhöhen und damit den Kapitaltransfer erheblich behindern. So stellen unklare Haftungsregeln oder ausgesprochen lange Haftungszeiträume für Emittenten und Emissionsbegleiter ein ernstes Hindernis insbesondere für die Emission von Aktien junger Unternehmen dar, da über diese Unternehmen häufig nur wenige Unternehmensdaten verfügbar sind. Durch eine Modernisierung der Haftung für unvollständige oder unrichtige Börsenzulassungsprospekte und für Verkaufsprospekte verbessert sich die Rechtssicherheit und damit die Berechenbarkeit von Haftungsansprüchen wesentlich. Damit wird der Börsengang für junge Unternehmen attraktiver.
Die bislang geltende Regelung der Prospekthaftung nach dem Börsengesetz, auf die auch im Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (Verkaufsprospektgesetz) verwiesen wird, berücksichtigt die Gegebenheiten des modernen Börsenhandels nur unzureichend. Sie ist in mehrfacher Hinsicht novellierungsbedürftig.
So ist bislang Anspruchsvoraussetzung, daß der Erwerber der Wertpapiere noch im Besitz der Papiere ist, was die Wirksamkeit der Prospekthaftung stark einschränkt. Zudem differenziert die bisherige Regelung hinsichtlich des haftungsbegründenden Verschuldensmaßstabs der Prospektverantwortlichen ohne überzeugenden Grund zwischen den Fällen der Unrichtigkeit und der Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts. Darüber hinaus entspricht die Verjährungsfrist von fünf Jahren nicht der heute vorherrschenden Schnelligkeit des Geschäftsverkehrs im Wertpapierbereich. Schließlich führt die gesetzlich vorgegebene Verteilung der Beweislast, beispielsweise hinsichtlich des Nachweises, daß der Erwerb der Wertpapiere aufgrund des fehlerhaften Prospekts erfolgt ist, oder daß Wertpapiere erworben wurden, die aufgrund des Prospektes emittiert wurden, in zahlreichen Fällen dazu, daß der Haftungsanspruch des Anlegers aufgrund von Beweisschwierigkeiten nicht realisiert werden kann. Die von der Rechtsprechung im Bereich der Prospekthaftung entwickelten Grundsätze beseitigen die Schwächen der gegenwärtigen Regelung nur ansatzweise und führen in Teilbereichen, z. B. hinsichtlich der Frage, wie
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lange der Zeitraum zu bemessen ist, innerhalb dessen der Anleger sich zur Beweiserleichterung auf eine am Markt herrschende „Anlagestimmung" berufen kann, zu einer für alle beteiligten Kreise unzumutbaren erheblichen Rechtsunsicherheit. Insgesamt trägt das der bisherigen Regelung zu Grunde liegende Konzept den widerstreitenden Interessen der für den Prospekt Verantwortlichen einerseits und den Interessen der Erwerber der Wertpapiere andererseits nicht in ausgewogener Weise Rechnung.
Nach der Neuregelung, die die Bundesregierung bereits im Rahmen des „Aktionsprogramms für Investitionen und Arbeitsplätze" angekündigt hat, setzt ein Prospekthaftungsanspruch nunmehr voraus, daß Wertpapiere erworben wurden, die aufgrund eines fehlerhaften Prospekts zum Börsenhandel zugelassen wurden. Sofern Wertpapiere desselben Emittenten erworben wurden, die nicht von bereits umlaufenden Wertpapieren unterschieden werden können, da sie in gleicher Weise ausgestattet sind und nicht über eine besondere Kennzeichnung verfügen, erstreckt sich die Haftung auch auf diese Wertpapiere. Es obliegt somit dem Emittenten, durch eine entsprechende Kennzeichnung seiner Wertpapiere eine Ausdehnung der Prospekthaftung auf gleichartige Wertpapiere zu vermeiden.
Der Anleger wird von der Beweislast befreit, daß der Erwerb der Wertpapiere aufgrund des Prospekts erfolgte. Gleiches gilt hinsichtlich des Nachweises, daß der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind, zu einer Minderung des Börsenpreises beigetragen hat.
Auf der anderen Seite wird den Prospektverantwortlichen die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Berichtigung des fehlerhaften Prospekts Haftungsansprüche aufgrund künftiger Erwerbsgeschäfte auszuschließen, ohne den Nachweis der Kenntnis des Anlegers von der Berichtigung führen zu müssen.
Das Erfordernis des Besitzes der Wertpapiere zur Geltendmachung eines Prospekthaftungsanspruchs entfällt. Ist der Anspruchsberechtigte noch Inhaber der Wertpapiere, richtet sich der Anspruch auf die Erstattung des Erwerbspreises, der der Höhe nach auf den Ausgabepreis beschränkt ist, zuzüglich der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten; im Gegenzug sind die erworbenen Wertpapiere zurückzugewähren. Hat der Anspruchsinhaber die Wertpapiere bereits veräußert, kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem Erwerbspreis, soweit er den Ausgabepreis nicht übersteigt, und dem Veräußerungspreis zuzüglich der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen.
Ein Prospekthaftungsanspruch besteht nicht, falls die Wertpapiere später als sechs Monate nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere an einer inländischen Börse erworben wurden. Darüber hinaus entfällt eine Haftung, sofern die für den Prospekt Verantwortlichen keine Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit des Prospekts gehabt haben, ohne grob fahrlässig zu handeln, oder der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs die Fehlerhaftigkeit des Prospekts kannte. Wurden Wertpapiere ausländischer Emittenten, die sowohl im Inland als auch im Ausland zum Börsenhandel zugelassen sind, im Ausland erworben, entfällt ebenfalls eine Haftung, sofern das Erwerbsgeschäft keinen Inlandsbezug aufweist. Der Anspruch verjährt in sechs Monaten seit Kenntniserlangung von der Fehlerhaftigkeit des Prospekts, spätestens innerhalb von drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts.
Die Regelung ist entsprechend anwendbar auf fehlerhafte Prospekte, die nach dem Verkaufsprospektgesetz veröffentlicht werden.
Die Neuregelung der Prospekthaftung berücksichtigt die unterschiedlichen Interessen der beteiligten Gruppen in ausgewogener Weise. Sie schafft für die Prospektverantwortlichen und die Anleger Rechtssicherheit. Die Verjährungsfrist wird erheblich verkürzt; zudem werden Ansprüche ausgeschlossen, sofern Wertpapiere später als sechs Monate nach ihrer erstmaligen Einführung erworben wurden. Hierdurch wird die Bereitschaft von Existenzgründern und mittelständischen Unternehmen in Deutschland gefördert, sich das notwendige Eigenkapital durch einen Gang an die Börse zu verschaffen. Auch wird für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute die Dienstleistung „Emissionsbegleitung" wirtschaftlich attraktiver.
Auf der anderen Seite ermöglicht der Wegfall des Besitzerfordernisses dem Anleger nunmehr, auch nach Veräußerung der Wertpapiere einen Prospekthaftungsanspruch geltend zu machen. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung kann auch der Ersatz der mit Erwerb und Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangt werden; zudem entfällt, abgesehen von einem Sonderfall, das Erfordernis eines Erwerbs der Wertpapiere im Inland. Schließlich erleichtern die vorgesehenen Beweisregeln dem Anleger die Durchsetzung eines begründeten Haftungsanspruchs.
Zu b) Erleichterung des Börsenzugangs für Emittenten
Durch Liberalisierungen und Verfahrenserleichterungen sollen die Hürden einer Börsenzulassung abgebaut werden. Ziel ist es, die Zulassung einfacher, schneller und kostengünstiger zu gestalten.
Jungen Unternehmen, die einen Börsengang anstreben, wird eine frühzeitige Zulassung zum geregelten Markt ermöglicht. Den Emittenten, die eine gleichzeitige Zulassung ihrer Wertpapiere an mehreren Börsen im Inland anstreben, kommt zudem ein vereinfachtes Zulassungsverfahren zugute.
Für Unternehmen, deren Wertpapiere bereits an einer anderen Börse im In- oder Ausland notiert sind, sind ebenfalls Erleichterungen vorgesehen.
Unternehmen, deren Wertpapiere bereits zwei Jahre lang an einer inländischen Börse im geregelten Markt notiert werden; wird unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer prospektfreien Zulassung zum amtlichen Handel eröffnet.
Den Börsen wird ermöglicht, bei Unternehmen, deren Wertpapiere bereits zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt an einer anderen Börse im Inland
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zugelassen sind, auf ein umfangreiches Verwaltungsverfahren und insbesondere auf die Erstellung und Veröffentlichung eines Börsenzulassungsprospekts bzw. Unternehmensberichts zu verzichten und statt dessen ein vereinfachtes Zulassungsverfahren vorzusehen.
Zudem werden die Möglichkeiten der Zulassung von Wertpapieren zum geregelten Markt unter Verzicht auf die Erstellung und Veröffentlichung eines Unternehmensberichts erweitert.
Darüber hinaus werden Emittenten, deren Wertpapiere mindestens drei Jahre lang in einem EU-Mitgliedstaat oder sonstigen EWR-Vertragsstaat im amtlichen Handel notiert sind, und die eine Zulassung zum amtlichen Handel an einer inländischen Börse anstreben, unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Erstellung eines Börsenzulassungsprospekts befreit. Auch wird die bislang nur für inländische Emittenten bestehende Möglichkeit der erneuten Verwendung eines Börsenzulassungsprospekts bei zeitlich versetzten Mehrfachnotierungen im Inland auch ausländischen Emittenten eröffnet.
Den Börsen wird ferner ermöglicht, bei ausländischen Emittenten unter bestimmten Voraussetzungen von dem Erfordernis einer Übersetzung des Börsenzulassungsprospekts in die deutsche Sprache ganz oder zum Teil abzusehen.
Zu c) Gesetzliche Regelung des Rückzugs eines Emittenten von der Börse
In der Vergangenheit ist die Frage der Zulässigkeit und der Voraussetzungen eines teilweisen oder vollständigen Rückzugs eines Emittenten von der Börse, der mit einer Beendigung der Zulassung der Wertpapiere verbunden ist (sog. De-Listing), außerordentlich kontrovers beurteilt worden. Vor diesem Hintergrund ist eine gesetzliche Regelung angezeigt. Eine solche Regelung bringt nicht nur für Unternehmen, deren Wertpapiere bereits an einer inländischen Börse zugelassen sind und die einen teilweisen oder vollständigen Rückzug vom inländischen organisierten Kapitalmarkt beabsichtigen, eine wünschenswerte Klärung. Sie schafft zugleich Planungssicherheit für inländische und ausländische Unternehmen, die einen Gang an eine inländische Börse erwägen, baut Vorbehalte vor einem solchen Schritt ab, und stellt so einen Beitrag zur Förderung von Risikokapital dar.
Die vorgeschlagene Regelung berücksichtigt sowohl die Interessen der Emittenten als auch der Anleger. Vorgesehen ist, daß die Zulassungsstelle bzw. der Zulassungsausschuß die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Markt auf Antrag des Emittenten widerrufen kann, wenn der Schutz der Anleger einem Widerruf nicht entgegensteht. Der Schutz der Anleger ist insbesondere dann gewahrt, wenn auch nach dem Widerruf ein ordnungsgemäßer Börsenhandel in dem Wertpapier an einem organisierten Kapitalmarkt, der bestimmte Mindeststandards erfüllt, gewährleistet erscheint. Die Einzelheiten des Widerrufs sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes in den Börsenordnungen festzulegen. In keinem Fall darf die Wirksamkeit eines Widerrufs der Zulassung um mehr als zwei Jahre hinausgeschoben werden.
Zu d) Berücksichtigung moderner Emissionsverfahren der Marktteilnehmer
Darüber hinaus trägt der Entwurf modernen Emissionsverfahren der Marktteilnehmer Rechnung. Die gesetzlichen Anforderungen an einen Börsenzulassungsprospekt berücksichtigen nunmehr die Besonderheiten des sog. Bookbuilding-Verfahrens, das bei Neuemissionen seit einigen Jahren verstärkt Anwendung findet. Zudem wird die Zulassung von Schuldverschreibungen zum amtlichen Handel erleichtert, die aufgrund von sog. medium term note-Programmen aufgelegt werden.
Zu e) Umfangreiche Rechtsbereinigung
Schließlich werden zahlreiche überholte Vorschriften auf dem Gebiet des Börsen- und Wertpapierhandels ersatzlos aufgehoben oder außer Kraft gesetzt.
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Neben dem Börsenrecht enthält insbesondere das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) wesentliche Rechtsgrundlagen für Transparenz und Anlegerschutz im Wertpapierhandel.
Mit dem Zweiten Finanzmarktförderungsgesetz wurde 1994 erstmals in Deutschland ein modernes, den Marktbedürfnissen und dem Anlegerschutz entsprechendes Wertpapierhandelsgesetz geschaffen. Die Tätigkeit des BAWe, zu dessen wichtigsten Aufgaben die Überwachung der Einhaltung des Verbots von Insidergeschäften, der Wohlverhaltensregeln, der Verpflichtung zur unverzüglichen Information der Öffentlichkeit über kursrelevante Tatsachen (sog. ad hoc-Publizität) und der Veröffentlichungspflichten bei Stimmrechtsveränderungen bei wesentlichen Beteiligungen zählt, hat den deutschen Wertpapiermarkt im In- und Ausland transparenter gemacht und den Anlegerschutz erheblich gestärkt. Dadurch konnte das Kapitalangebot - insbesondere aus dem Ausland - vergrößert werden.
Die Ergebnisse eines Prüfauftrags des Deutschen Bundestages und die Erfahrungen aus der praktischen Umsetzung des WpHG erfordern in einigen Punkten eine weitergehende Novellierung des WpHG. So belastet die lange Haftungsdauer von 30 Jahren bei fehlerhafter Information und Beratung im Wertpapierbereich den Kapitaltransfer zwischen Kapitalgebern und -nehmern besonders bei potentiell risikoreichen Papieren wie Aktien. Daneben stellen unterschiedliche Mitteilungspflichten nach dem WpHG und dem Aktiengesetz (AktG) bei vergleichbaren und teilweise identischen Sachverhalten eine Verwaltungsbelastung der Unternehmen dar, ohne daß hierdurch eine erhöhte Transparenz die Folge wäre. Auch stellt die jetzige Regelung der Verpflichtung zur ad hoc-Publizität für ausländische Emittenten auf Grund ihrer besonderen Situation eine Belastung dar, die die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland beeinträchtigt. Durch Liberalisierungen
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und Deregulierungen in diesen Bereichen soll der organisierte Kapitalmarkt effizienter und kostengünstiger für in- und ausländische Marktteilnehmer gestaltet werden. Gleichzeitig wird der Anlegerschutz durch Verbesserung der wertpapierhandelsrechtlichen Aufsicht gestärkt.
Der Entwurf sieht hierzu insbesondere vor:
Zu a) Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Information und Beratung im Wertpapierbereich
Für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter Information und Beratung im Wertpapierbereich gilt bisher mangels spezialgesetzlicher Regelung die regelmäßige Verjährungsfrist des BGB von 30 Jahren. Dieser lange Zeitraum schließt eine zuverlässige Berechnung möglicher Haftungsansprüche bei risikoreichen Papieren durch den Beratenden nahezu aus, so daß gegenwärtig bei einer Anlageberatung kaum zu kontrollierende Risiken - mit der Gefahr entsprechender Kosten - eingegangen werden. Daher ist eine deutliche Tendenz bei der Beratung festzustellen, eher risikoarme Papiere - wie z. B. Rentenwerte - in den Vordergrund zu stellen. Hier kann das Risiko und damit auch eine mögliche Kostenbelastung weit besser kalkuliert werden.
Angesichts der schwer einschätzbaren Risiken werden Aktien, insbesondere Titel junger und innovativer Unternehmen, bei der Anlageberatung vernachlässigt. Die lange Frist für die Haftung aus fehlerhafter Beratung ist nach Aussagen von Marktteilnehmern eine entscheidende Ursache für diesen Trend.
Daneben ist die geltende Regelung auch unangemessen lang im Vergleich zu den für andere beratende Berufe (Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) geltenden Regelungen. Dort beträgt die Verjährungsfrist für ein vergleichbares Fehlverhalten ausnahmslos maximal 3 bzw. 5 Jahre. Auch im internationalen Vergleich sind längere Verjährungsfristen unüblich.
Mit der Neuregelung soll die Haftung für fehlerhafte Information und Beratung im Wertpapierbereich zeitlich begrenzt werden. Vorgesehen ist, daß entsprechende Ansprüche gegenüber Wertpapierdienstleistungsunternehmen innerhalb von sechs Monaten seit dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger von der Verletzung der vertraglichen Pflicht Kenntnis erlangt hat, verjähren, spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren seit Entstehung des Anspruchs. Die Frist von sechs Monaten ist ausreichend lang für den Anleger, um alle notwendigen Schritte zur Wahrung seiner Haftungsansprüche unternehmen zu können.
Mit der Verkürzung der Haftung aus fehlerhafter Anlageberatung wird die Kapitalbeschaffung über die organisierten Kapitalmärkte speziell für junge und innovative Unternehmen erleichtert. Zugleich wird der Anlegerschutz ausreichend berücksichtigt. Bei einer vorsätzlich fehlerhaften Anlageberatung, d. h. bei Anlagebetrug, der häufig auf dem Grauen Kapitalmarkt anzutreffen ist, gilt die kurze Verjährungsfrist nicht. Hier gilt vielmehr die allgemeine Verjährungsfrist für unerlaubte Handlungen, die maximal 30 Jahre beträgt. Schutzlücken gegen betrügerische Handlungen entstehen durch die Novellierung daher nicht.
Zu b). Harmonisierung der Mitteilungspflichten nach WpHG und AktG
Anläßlich der Beratungen zum Zweiten Finanzmarktförderungsgesetz hat der Finanzausschuß des Deutschen Bundestages die Bundesregierung aufgefordert, Vorschläge zur Harmonisierung der aktien- bzw. wertpapierhandelsrechtlichen Mitteilungspflichten — ggf. unter Berücksichtigung von weiteren nach anderen Gesetzen bestehenden Mitteilungspflichten — zu unterbreiten (BT-Drucksache 12/7918, S. 96 f.). Mit den nunmehr vorgesehenen Änderungen der §§ 20 f. AktG und des § 28 WpHG kommt die Bundesregierung diesem Auftrag nach. Die damit verbundenen Vereinfachungen entsprechen auch einem verschiedentlich geäußerten Anliegen der Praxis.
Mit den vorgesehenen Änderungen werden zum einen die Anwendungsbereiche der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten gemäß §§ 20, 21 AktG und der entsprechenden Pflichten gemäß §§ 21 ff. WpHG voneinander getrennt. Zum anderen werden die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die jeweiligen Verpflichtungen aneinander angeglichen.
Die Einbeziehung sonstiger, außerhalb des Aktien- und Wertpapierhandelsrechts bestehender Regelungen, in eine Neuordnung der Mitteilungspflichten erscheint angesichts unterschiedlicher Normzwecke nicht sinnvoll. Die §§ 20 ff. AktG und §§ 21 ff. WpHG zielen jeweils auf eine frühzeitige Transparenz nach Erwerb oder Veräußerung einer Beteiligung. Demgegenüber sind bilanzrechtliche Offenlegungspflichten (§ 285 Nr. 11, § 313 Abs. 2 Nr. 4 Handelsgesetzbuch) jährlich stichtagsbezogen zu erfüllen. Sie dienen der Erläuterung des Jahresabschlusses. Zu der vom Aktien- und Wertpapierhandelsrecht bezweckten Publizität vermögen sie nichts beizutragen. Entsprechendes gilt für börsenzulassungsrechtliche (§ 19 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a, b, § 24 Abs. 2 Satz 2 Börsenzulassungs-Verordnung), kartellrechtliche (§ 23 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) und branchenspezifische (etwa § 2b des Gesetzes über das Kreditwesen) Mitteilungspflichten, die von jeweils besonderen Normzwecken geprägt werden.
Zu c) Stärkung des Anlegerschutzes durch Verbesserung der wertpapierhandelsrechtlichen Aufsicht
Die Erfahrungen aus der praktischen Umsetzung des WpHG haben gezeigt, daß zur Verbesserung des
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Anlegerschutzes eine Erweiterung der Ermittlungsbefugnisse des BAWe in den Bereichen der Insiderverfolgung und der Überwachung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils an börsennotierten Gesellschaften erforderlich ist.
Um eine wirksame Insiderverfolgung zu gewährleisten, erhält das BAWe die Befugnis, bei Anhaltspunkten für Insidergeschäfte auch die Vorlage von Unterlagen und unter bestimmten Voraussetzungen auch Auskunft über Bestandsveränderungen in sämtlichen Insiderpapieren innerhalb der letzten sechs Monate zu verlangen. Hierdurch kann das BAWe ohne Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden klären, ob sich die vorhandenen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Verbot von Insidergeschäften zerstreuen, so daß das Ermittlungsverfahren einzustellen ist, oder ob die Anhaltspunkte sich zu einem Verdacht verdichten, der die Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft erforderlich macht.
Zur Verbesserung der Transparenz bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils an börsennotierten Gesellschaften wird dem BAWe ermöglicht, seine Nachforschungen auch auf ehemalige Aktionäre der börsennotierten Gesellschaft und auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu erstrecken. Das BAWe kann so beispielsweise bei Veräußerungen bedeutender Aktienpakete die Erwerber der Pakete durch Befragung ehemaliger Aktionäre und der ggf. bei der Transaktion beteiligten Wertpapierdienstleistungsunternehmen ermitteln, auch wenn eine entsprechende Mitteilung der Erwerber unterblieben ist. Diese Möglichkeit besteht bislang nicht.
Zu d) Deregulierungsmaßnahmen
Von zentraler Bedeutung für einen fairen Wertpapierhandel und eine korrekte Preisfindung an der Börse ist eine größtmögliche Transparenz bei kursrelevanten Informationen für die Marktteilnehmer. Daher bestimmt § 15 WpHG, daß kursrelevante Tatsachen unter bestimmten Voraussetzungen unverzüglich zu veröffentlichen sind. Vor ihrer Veröffentlichung sind diese Tatsachen den Geschäftsführungen der betroffenen Börsen und dem BAWe zu übermitteln, damit diese über geeignete Maßnahmen beraten können. Die Vorabinfomation ist insbesondere für die Geschäftsführungen der Börsen erforderlich, damit diese die Notierung der betroffenen Wertpapiere aussetzen oder einstellen können, falls dies erforderlich ist.
In der Praxis haben ausländische Emittenten aufgrund ihrer besonderen Situation erhebliche Schwierigkeiten mit der Erfüllung ihrer Pflicht zur Vorabunterrichtung der Börsen und des BAWe. Sie sind nicht nur verpflichtet, die Vorschriften ihres Heimatrechts zu befolgen, sondern zugleich auch diejenigen des deutschen Rechts. Um nicht mit § 15 WpHG in Konflikt zu geraten, erwägen mehrere ausländische Emittenten, sich von den deutschen Börsen zurückzuziehen.
Es ist daher vorgesehen, der besonderen Situation ausländischer Emittenten Rechnung zu tragen.
Durch eine Deregulierung von § 15 WpHG soll der BAWe die Möglichkeit gegeben werden, ausländische Emittenten von der Pflicht zur Vorabinformation zu befreien. Durch die Befreiung darf allerdings die Entscheidung über die Aussetzung oder Einstellung der Notierung nicht beeinträchtigt werden. Bei ausländischen Emittenten folgen die deutschen Börsen in aller Regel den Entscheidungen der Heimatbörse des jeweiligen Emittenten im Hinblick auf eine Aussetzung oder Einstellung der Notierung, da diese die Auswirkungen der ad hoc-Meldung auf den Markt wesentlich besser beurteilen kann. Sofern ein unverzüglicher Informationsaustausch zwischen der Heimatbörse und der deutschen Börse über entsprechende Sachverhalte erfolgt, kann daher auf die Vorabinformation verzichtet werden, ohne daß hiermit ein Verlust an Transparenz verbunden wäre. Zu gleich stärkt die Regelung die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland im internationalen Vergleich.
Als weitere Deregulierungsmaßnahme entfällt die Verpflichtung zur Hinweisbekanntmachung von Veröffentlichungen bei wesentlichen Veränderungen des Stimmrechtsanteils an börsennotierten Gesellschaften im Bundesanzeiger nach § 25 Abs. 1 WpHG. Der mit der Verpflichtung zur Hinweisbekanntmachung verbundenen verwaltungs- und kostenmäßigen Belastung der Emittenten steht keine entsprechende Verstärkung des Anlegerschutzes gegenüber. Die Funktion einer Evidenzzentrale für derartige Veröffentlichungen wird bereits vom BAWe wahrgenommen, das vom Emittenten Belege über die Veröffentlichungen erhält. Der Verzicht auf die Verpflichtung zur Hinweisbekanntmachung führt somit zur Entlastung der Emittenten, ohne den Anlegerschutz zu beeinträchtigen.
Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/8933 vom 06.11.1997 | Seite |
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft). Das Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung (Artikel 72 Abs. 2 GG) ist insbesondere deshalb gegeben, weil ein effizientes Finanzsystem eine unerläßliche Voraussetzung für Wachstum, Beschäftigung und eine funktionierende Wirtschaft ist. Zudem kann die Steigerung der Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland im internationalen Wettbewerb nur durch bundesgesetzliche Regelungen erfolgen.
Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
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Die gesetzgeberische Zielsetzung des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes liegt auch im gesamtstaatlichen Interesse. Die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ist das vorrangige wirtschaftspolitische Ziel der Bundesregierung. Dies betrifft das Bundesgebiet insgesamt, da das Problem der Arbeitslosigkeit nicht nur ein lokales oder regionales darstellt. Es kommt darauf an, die Bedingungen für mehr Beschäftigung nachhaltig zu verbessern und die Wachstumsdynamik zu verstärken. Der Finanzplatz Deutschland leistet hierzu einen wichtigen Beitrag. Die mit dem Gesetzentwurf u.a. verfolgten Ziele der Risikokapitalversorgung der mittelständischen Wirtschaft, der Ausweitung des Kapitalangebots für nicht-börsennotierte Unternehmen und die Stärkung der Position des Investmentfondsplatzes Deutschland können nur durch bundesrechtliche Regelungen in Form der Änderung bzw. Anpassung bereits bestehender Bundesgesetze erreicht werden, da im Fall landesgesetzlicher Vorschriften eine Zersplitterung rechtlicher Regelungszusammenhänge erfolgen würde.
Die bundesgesetzliche Regelung ist auch erforderlich, da sie zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse geeignet und notwendig ist.
Die für eine bundesgesetzliche Regelung erforderlichen Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 GG liegen auch im Hinblick auf die nicht von der Änderung betroffenen Teile der zu ändernden Bundesgesetze unverändert vor.
IV. Vorprüfung nach § 22a GGO II
Bei der Bearbeitung des Gesetzentwurfs sind die von der Bundesregierung beschlossenen Prüffragen für Rechtsvorschriften des Bundes (Blaue Prüffragen) gemäß § 22a der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien Besonderer Teil (GGO II) berücksichtigt worden.
V. Kosten der öffentlichen Haushalte
Bei der Novellierung des UBGG lassen sich die Höhe der Steuermindereinnahmen aus der Verkürzung der Wiederanlagefrist für Veräußerungsgewinne, der weiterhin geltenden Gewerbesteuerbefreiung der UBG's und der höheren Attraktivität der Unternehmensform UBG auf Grund des unzureichenden Datenmaterials nur sehr vorsichtig schätzen. Die Steuermindereinnahmen werden im Entstehungsjahr 1998 voraussichtlich 25 Mio. DM betragen (Bund: 8 Mio. DM, Länder: 8 Mio. DM, Gemeinden: 9 Mio. DM). Für die Rechnungsjahre 1998 bis 2001 werden die Steuermindereinnahmen wie folgt kassenwirksam (in Mio. DM):
Rechnungsjahre | ||||
1998 | 1999 | 2000 | 2001 | |
Bund | 7 | 11 | 11 | 14 |
Länder | 7 | 10 | 12 | 13 |
Gemeinden | 7 | 11 | 12 | 11 |
Insgesamt | 21 | 32 | 37 | 38 |
Für die durch den Vollzug des geänderten KAGG beim BAKred wahrzunehmenden neuen Daueraufgaben sind insgesant bis zu 24 Planstellen/ Stellen erforderlich. Hierdurch entstehen laufende Kosten (einschließlich Sachkosten) in Höhe von etwa 3,2 Mio. DM jährlich. Daneben fallen einmalige Aufgaben an, die in einem Zeitraum von drei Jahren abgeschlossen werden sollen. Hierfür werden bis zu 7 Planstellen/Stellen benötigt, für die (einschließlich Sachkosten) insgesamt rd. 2,6 Mio DM an Kosten entstehen (drei Jahre à 875 Tsd DM). 90 vom Hundert der entstehenden Kosten des BAKred werden durch die beaufsichtigten Institute erstattet.
Die Erweiterung der Befugnisse des BAWe im Rahmen des Verkaufsprospektgesetzes und der Verkaufsprospekt-Verordnung verursacht keine Kosten, da die neuen Überwachungsaufgaben durch die bereits vorhandenen Planstellen abgedeckt werden.
VI. Auswirkungen des Gesetzes auf die Wirtschaft und auf das Preisniveau
Die betroffenen Wirtschaftsverbände haben keine spezifischen Aussagen zu den Kosten der Ausführung des Gesetzes abgegeben. Der Gesetzentwurf wird von den Wirtschaftsverbänden begrüßt.
Liberalisierungen, Deregulierungen und die steuerlichen Maßnahmen des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes werden für die ganze betroffene Finanzwirtschaft — Kreditinstitute, Kapitalanlagegesellschaften, Unternehmensbeteiligungsgesellschaften und Börsen — eine Vielzahl neuer Geschäftsmöglichkeiten eröffnen bzw. die Rahmenbedingungen für bestehende Geschäftsmöglichkeiten deutlich verbessern. Ferner wird der Zugang zum Wagniskapital erleichtert. Die Transaktionskosten für die Eigenkapitalbeschaffung von börsennotierten und nicht-börsennotierten Unternehmen dürften sinken. Dem stehen nur geringe Belastungen durch die im Interesse des Anlegerschutzes ergriffenen Maßnahmen gegenüber.
90 vom Hundert der entstehenden Kosten für die zusätzlichen Stellen beim BAKred werden durch die beaufsichtigten Institute erstattet. Diese Stellen sind für eine effiziente Aufsicht über die neu eingeführten Investmentfondsprodukte nötig, um das hohe Niveau des Anlegerschutzes in Deutschland zu halten. Die Kapitalanlagegesellschaften stehen einer qualitativ hochwertigen Aufsicht bei Investmentfonds positiv gegenüber, da sie von ihnen u. a. als ein Qualitätsmerkmal angesehen wird. Per Saldo übersteigen die Entlastungen die Belastungen bei weitem.
Durch den Gesetzentwurf — insbesondere die Novellierung des UBGG — wird das Eigenkapitalangebot ausgeweitet und die Investitionsnachfrage angeregt. Der Gesetzentwurf wird keine ungünstigen Auswirkungen auf das Preisniveau haben.
Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuß) betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
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11.02.98
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Unternehmensübernahmen (Übernahmegesetz)
A. Problem
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B. Lösung
Abweichend bzw. ergänzend schlägt der Ausschuß insbesondere folgendes vor:
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Der Gesetzentwurf wurde in der vom Finanzausschuß veränderten Fassung mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen, der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimme der Gruppe der PDS angenommen.
Die Ablehnung erfolgte mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der SPD und der Gruppe der PDS bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN.
C. Alternativen
a)
b) Annahme des Gesetzentwurfs der Fraktion der SPD.
D. Kosten
Wurden nicht erörtert.
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Beschlußempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
Bonn, den 11. Februar 1998
Der Finanzausschuß
Carl-Ludwig Thiele | Gisela Frick | Christine Scheel | Dr. Uwe-Jens Rössel |
| Jörg-Otto Spiller | Wolfgang Steiger |
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A. Allgemeines
I. Verfahrensablauf
Der Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland wurde in der 203. Sitzung des Deutschen Bundestages am 13. November 1997 dem Finanzausschuß zur federführenden Beratung überwiesen. Der Gesetzentwurf wurde dem Rechtsausschuß, dem Haushaltsausschuß sowie dem Ausschuß für Wirtschaft zur Mitberatung überwiesen, dem Haushaltsausschuß zusätzlich zur Stellungnahme gemäß § 96 der Geschäftsordnung. Der Haushaltsausschuß hat sich mit dem Gesetzentwurf am 4. Februar 1998 beschäftigt. Der Rechtsausschuß und der Wirtschaftsausschuß haben am 11. Februar 1998 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen.
Am 12. November 1997 hat der Finanzausschuß eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchgeführt. Er hat die Vorlage am 9. September und am 10. Dezember 1997 sowie am 14. Januar, 4. Februar und 11. Februar 1998 beraten.
Der Gesetzentwurf ist dem Finanzausschuß in der 195. Sitzung des Deutschen Bundestages am 2. Oktober 1997 zur federführenden Beratung und dem Rechtsausschuß sowie dem Ausschuß für Wirtschaft zur Mitberatung überwiesen worden. Der mitberatende Ausschuß für Wirtschaft hat die Vorlage am 10. Dezember 1997 beraten, der mitberatende Rechtsausschuß am 11. Februar 1998. Der Finanzausschuß hat sich am 10. Dezember 1997, am 14. Januar, am 4. und am 11. Februar 1998 mit dem Gesetzentwurf befaßt. In die o. g. Anhörung ist der Gesetzentwurf einbezogen worden.
II. Inhalt der Vorlagen
Der Gesetzentwurf enthält insbesondere Novellierungen des Börsen- und Wertpapierhandelsrechts, des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften sowie des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften. Daneben werden insbesondere verschiedene die Hypothekenbanken, öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten und Schiffsbanken betreffende Vorschriften geändert.
Novellierung des
Börsen- und Wertpapierhandelsrechts
Im Rahmen der Novellierung von Börsengesetz, Börsenzulassungs-Verordnung, Wertpapierhandelsgesetz, Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz und Verkaufsprospekt-Verordnung sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen:
aa) Modernisierung der Haftung für fehlerhafte Börsenzulassungs- und Verkaufsprospekte sowie für fehlerhafte Beratung und Information bei der Anlage im Wertpapierbereich
Verbesserung der Rechtsstellung des Anlegers bei begründeten Haftungsansprüchen. Das Erfordernis eines Besitzes der Wertpapiere für einen Haftungsanspruch entfällt; auf den Nachweis, daß der Erwerb der Wertpapiere auf Grund des fehlerhaften Prospekts erfolgte, wird verzichtet.
bb) Erleichterung des Börsenzugangs für Emittenten
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Marktsegment durch Verzicht auf ein verwaltungsintensives Zulassungsverfahren.
cc) Gesetzliche Regelung des Rückzugs eines Emittenten von der Börse (sog. Delisting)
dd) Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Börsen
ee) Berücksichtigung neuer Entwicklungen bei der Emission von Wertpapieren
ff) Stärkung des Anlegerschutzes durch Verbesserung der wertpapierhandelsrechtlichen Aufsicht
gg) Beseitigung von Lücken und Verbesserung bestehender verkaufsprospektrechtlicher Regelungen
hh) Deregulierungsmaßnahmen und umfangreiche Rechtsbereinigung
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In seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drucksache 13/8933, Seiten 161 ff.) hat der Bundesrat eine Reihe von Änderungs- und Ergänzungsvorschlägen unterbreitet und Prüfungsbitten geäußert, insbesondere zu folgenden Punkten:
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elektronischer Handelssysteme unter föderalen, rechtlichen, markttechnischen und wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten geboten, sicherzustellen, daß die bestehenden Regionalbörsen die Chance haben, auch künftig an elektronischen Handelssystemen angemessen teilzuhaben. Der Bundesrat befürchtet, daß andernfalls eine massive Existenzbedrohung einer nicht am elektronischen Handelssystem teilhabenden Regionalbörse zu erwarten ist.
Im übrigen wird zu den Einzelheiten der Stellungnahme des Bundesrates auf Drucksache 13/8933 verwiesen. Die Anliegen des Bundesrates sind vom Ausschuß zu einem großen Teil aufgenommen worden.
IV. Öffentliche Anhörung
Der Finanzausschuß hat am 12. November 1997 eine öffentliche Anhörung zu den beiden Gesetzentwürfen in den Drucksachen 13/8933 und 13/8164 durchgeführt. Folgende Sachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den genannten Vorlagen:
Prof. Dr. Hans Egon Büschgen, Universität Köln
Prof. Dr. Wolfgang Gerke, Universität Erlangen
Prof. Dr. Klaus J. Hopt, Universität Tübingen
Prof. Dr. Markus Lutter, Universität Bonn
Prof. Dr. Bernd Rudolph, Universität Frankfurt
Prof. Dr. Hermann Schulte-Mattler, Fachhochschule Dortmund
Prof. Dr. Eberhard Schwark, Humboldt-Universität Berlin
Prof. Dr. Theodor Baums, Universität Osnabrück
Prof. Dr. Johannes Köndgen, Universität Bonn
Deutsche Bundesbank
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
Börsensachverständigenkommission
Zentraler Kreditausschuß
Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Anlagenberatung GmbH
Bankenfachverband
Deutsche Börse AG
Deutsche Terminbörse
Dr. Paul Achleitner, Goldmann, Sachs & Co. OHG
Hanseatische Wertpapierbörse Hamburg
Niedersächsische Börse zu Hannover
Rheinisch-Westfälische Börse zu Düsseldorf
Baden-Württembergische Wertpapierbörse zu Stuttgart
Bremer Wertpapierbörse
Bayerische Börse
Berliner Wertpapierbörse
EASDAQ
Deutsches Aktieninstitut
Bundesverband Deutscher Investment-Gesellschaften
Verband der Auslandsbanken
Deutscher Industrie- und Handelstag
Bundesverband der Deutschen Industrie
Bundesverband mittelständische Wirtschaft
Bundesverband Finanzdienstleistungen
Institut für Finanzdienstleistungen
Deutscher Untemehmensverband Vermögensberatung
Verband der unabhängigen Finanzdienstleistungsunternehmen in Europa
Wirtschaftsprüferkammer
Institut für Wirtschaftsprüfer
Bundesverband der freien Börsenmakler
Bundesverband der Kursmakler an den deutschen Wertpapierbörsen
Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz
Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre
Deutscher Terminhandel Verband
Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände
Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen
Verband der Privaten Bausparkassen
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
Deutscher Gewerkschaftsbund
Bundesverband deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften
RA Werner Michael Waldeck
Techno Venture Management GmbH
Dachverband der Kritischen Aktionärinnen und Aktionäre
Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschußberatung eingeflossen. Das Wortprotokoll der Anhörung einschließlich der dazu eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.
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V. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Rechtsausschuß
Der Rechtsauschuß hat keine verfassungsrechtlichen oder rechtsförmlichen Bedenken gegen den Gesetzentwurf erhoben. Der Beschluß wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der SPD bei Enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Gruppe der PDS gefaßt.
Haushaltsausschuß
Der Haushaltsausschuß hat mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen bei Enthaltung der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der Gruppe der PDS empfohlen, der Vorlage zuzustimmen.
Ausschuß für Wirtschaft
Der Ausschuß für Wirtschaft hat mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen, der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Gruppe der PDS empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung der im Finanzausschuß beratenen Änderungsanträge anzunehmen.
Rechtsausschuß
Der Rechtsausschuß hat keine verfassungsrechtlichen oder rechtsförmlichen Bedenken gegen den Gesetzentwurf erhoben. Der Beschluß wurde einstimmig gefaßt.
Ausschuß für Wirtschaft
Der Ausschuß für Wirtschaft hat mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Enthaltung der Gruppe der PDS und bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, die Vorlage abzulehnen.
VI. Ausschußempfehlung
1. Gesetzentwurf der Bundesregierung
Der Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland in der vom Finanzausschuß veränderten Fassung ist mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und den Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimme der Gruppe der PDS angenommen worden.
Die Koalitionsfraktionen betonten bei den Beratungen im Finanzausschuß, der in der vorliegenden Fassung verabschiedete Gesetzentwurf werde dazu beitragen, daß der Finanzplatz Deutschland seinen Platz an der Spitze behaupten werde. Die Bundesrepublik Deutschland werde sich auch im Bereich des Kapitalmarktes den Herausforderungen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion stellen. Der Börsenzugang für neue Emittenten sei durch das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz wesentlich vereinfacht worden, wobei andererseits auch dem Anlegerschutz in ausreichender Weise Rechnung getragen worden sei. Schließlich werde die private Altersvorsorge durch die Neuregelungen gestärkt.
Die Fraktion der SPD führte aus, sie betrachte das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz als ein Stück Fortschritt bei der Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen am Finanzplatz Deutschland. Sie begrüße besonders, daß zahlreiche Anregungen des Bundesrates aufgenommen worden seien. Es sei hervorzuheben, daß in Anbetracht der Kontroverse zwischen der Deutschen Börse AG und den Regionalbörsen eine angemessene gesetzliche Regelung gefunden worden sei. Auch halte die Fraktion der SPD die neue Bezeichnung „Altersvorsorge-Sondervermögen" für zutreffender als den ursprünglich vorgesehenen Begriff. Bedauerlich sei, daß nach wie vor Transparenz und Schutz der Anleger in Haftungsfällen unzureichend ausgestaltet seien. Auch seien die Möglichkeiten junger Unternehmen zum Börsenzugang unbefriedigend. Diese Problematik könne jedoch nicht allein durch den Gesetzgeber gelöst werden.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schloß sich inhaltlich den Positionen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der SPD an. Allerdings sei zu kritisieren, daß durch den neugewählten Begriff „Altersvorsorge-Sondervermögen" der Anschein eines neuen Altersvorsorge-Instruments entstehe, obwohl es sich tatsächlich um Geldanlage handele.
Die Gruppe der PDS dagegen begründete ihre Ablehnung des Gesetzes zum einen damit, daß durch den geänderten Begriff „Altersvorsorge-Sondervermögen" der Eindruck erweckt werde, es würden feste Auszahlungen garantiert. Auf diese Weise und besonders durch die Verkürzung der Verjährungsfristen in Haftungsfällen entstünden für die Kleinanleger erhebliche Risiken.
Der Finanzausschuß hat den Gesetzentwurf in zahlreichen Punkten verändert. Zu den Ausschußberatungen ist insbesondere folgendes zu bemerken:
Anlaß für diese Überlegungen war das von der Deutschen Börse AG im Herbst 1997 eingeführte neue elektronische Handelssystem „Xetra". Zunächst wurde von allen Fraktionen eine einvernehmliche Verhandlungslösung zwischen der Deutschen Börse AG und den Regionalbörsen angestrebt. Da die Verhandlungen aber bis zur abschließenden Beratung des Gesetzentwurfes im Finanzausschuß noch nicht zu einem Ergebnis
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Ein Änderungsantrag der Fraktion der SPD, die Verjährungsfrist bei der Haftung für fehlerhafte Börsenzulassungsprospekte auf drei Jahre ab Veröffentlichung des Prospekts festzulegen und die Frist bei längerer Laufzeit eines Wertpapiers erst ab Endfälligkeit des Wertpapiers laufen zu lassen, fand im Ausschuß keine Mehrheit. Der Antrag wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Gruppe der PDS abgelehnt.
Ein Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, die bisherige gesetzliche Regelung für die Verjährung der Prospekthaftung — fünf Jahre nach Zulassung der Wertpapiere — beizubehalten, wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Gruppe der PDS bei Enthaltung der Fraktion der SPD abgelehnt.
Ein Änderungsantrag der Fraktion der SPD, diese Verjährungsfrist den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gemäß §§ 257 HGB, 147 AO anzupassen, wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der SPD und der Gruppe der PDS bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.
Während der Beratungen über diesen Punkt im Finanzausschuß sprach sich die Fraktion der SPD für die Vorgabe von Risikoklassen für Investmentfonds aus, um die Transparenz für die Anleger zu erhöhen. Hierzu wurde von der Bundesregierung ausgeführt, eine Einteilung von Investmentfonds in verschiedene Risikoklassen sei gegenwärtig nicht realisierbar, da die dazu erforderlichen Risikomeßmethoden noch nicht die notwendige Anwendungsreife hätten.
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beschränkt, so daß deren vorrangig langfristigem Geschäft besser Rechnung getragen wird.
2. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD
Der Gesetzentwurf der Fraktion der SPD wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der SPD und der Gruppe der PDS bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.
Zur Begründung ihres Gesetzentwurfs berief sich die Fraktion der SPD bei den Beratungen im Ausschuß auf die öffentliche Sachverständigen-Anhörung im Finanzausschuß und auf verschiedene Presseberichte. Zum einen seien nur sehr wenige Unternehmen dem bestehenden freiwilligen Übernahmekodex beigetreten, zum zweiten werde der Kodex nicht angewandt. Aus diesen Gründen halte die Fraktion der SPD eine gesetzliche Regelung für erforderlich. Mit dem Gesetzentwurf werde nicht das Ziel verfolgt, Übernahmen generell zu verhindern, sondern diese sollten in einer geregelten Form stattfinden. Insbesondere habe der Sachverständige Prof. Dr. Baums Untersuchungsergebnisse vorgetragen, nach denen in der Bundesrepublik Deutschland auch seit Inkrafttreten des Übernahmekodex zahlreiche Übernahmefälle stattgefunden hätten, bei denen die Regeln des Übernahmekodex nicht beachtet worden seien.
Die Koalitionsfraktionen begründeten ihre Ablehnung des Gesetzentwurfs vor allem mit dem Gesichtspunkt, sie hielten eine gesetzliche Regelung nicht für erforderlich. Außerdem gebe es in der Bundesrepublik Deutschland im Gegensatz zu den USA keine „feindlichen Übernahmen". Eine freiwillige Lösung der Wirtschaft existiere bereits in Form des Übernahmekodex. Eine freiwillige Lösung ziehe die Bundesregierung grundsätzlich einer gesetzlichen Regelung vor. Im übrigen sei eine Richtlinie der Europäischen Union zu dieser Thematik zu erwarten, so daß eine gesetzliche nationale Regelung zum jetzigen Zeitpunkt seitens der Koalitionsfraktionen nicht für sinnvoll erachtet werde.
Diese Ausführungen wurden von der Bundesregierung dahin gehend ergänzt, die erwähnten Untersuchungsergebnisse von Herrn Prof. Dr. Baums enthielten nahezu ausschließlich Fälle, bei denen die Frist von 18 Monaten für die Abgabe eines öffentlichen Übernahmeangebotes noch nicht abgelaufen sei. Es könne daher noch gar nicht beurteilt werden, ob die betreffenden Unternehmen gegen Regeln des Übernahmekodex verstoßen hätten. Erst seit dem 1. Januar 1998 sei die 18-Monate-Frist entfallen. Es müsse nun abgewartet werden, ob der Kapitalmarkt diese neue Fassung des Übernahmekodex akzeptieren werde. Ein freiwilliger Kodex habe gegenüber einer gesetzlichen Regelung den Vorteil der Flexibilität, da die Vereinbarungen bei Bedarf sehr schnell geändert werden könnten. So habe beispielsweise der sog. City Code in London mit äußerst strengen Übernahmeregeln freiwilligen Charakter, werde aber strikt eingehalten. Großbritannien wehre sich vehement gegen die Richtlinie der EU, da es an seiner bestehenden, gut funktionierenden Regelung festhalten wolle. Österreich werde die Thematik während seiner bevorstehenden Ratspräsidentschaft offensiv vorantreiben.
Seitens der Gruppe der PDS wurde der Gesetzentwurf der Fraktion der SPD insbesondere mit dem Argument unterstützt, die angesprochene EU-Richtlinie werde voraussichtlich nur Teilbereiche der Problematik umfassen.