Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002 | Seite |
18. 01. 2002
A. Problem und Ziel
Der Finanzplatz Deutschland steht im intensiven Wettbewerb mit anderen Finanzmärkten. Zur Stärkung seiner Leistungsfähigkeit und zur Sicherung der Marktintegrität bedarf es einer ständigen Fortentwicklung und Modernisierung der rechtlichen Vorschriften und ihrer Anpassung an sich ändernde Rahmenbedingungen.
Vor diesem Hintergrund ist es Ziel des Gesetzentwurfs,
B. Lösung
Erlass eines Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes, das den Finanzplatz Deutschland durch folgende Maßnahmen stärkt:
I. Änderung der börsenrechtlichen Vorschriften
Das Börsenrecht wird auf eine neue Grundlage gestellt. Die Kopplung der Zulassung von Wertpapieren in einem Marktsegment mit einer bestimmten Art der Preisfeststellung wird aufgegeben. Verschiedene Handelsarten sollen ermöglicht werden. Die gesetzlichen Standards der Börsensegmente sollen durch zusätzliche Anforderungen in Teilbereichen erhöht werden können.
Die beiden börslichen Handelssegmente, der amtliche und der geregelte Markt, erfüllen die Voraussetzungen eines geregelten Markts im Sinne der europäischen Wertpapierdienstleistungsrichtlinie.
Notwendige Konsequenz der Neuordnung ist eine Änderung des Maklerrechts. Die Börsen entscheiden künftig, wie sie die von ihnen eingesetzten Handelssysteme (Parketthandel, elektronisch gestützter Handel, vollelektronischer Handel) ausgestalten.
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II. Änderung der wertpapierhandelsrechtlichen Vorschriften
Das Wertpapierhandelsgesetz wird in bedeutenden Punkten geändert und ausgebaut:
III. Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
Durch die Gesetzesänderungen werden die Geschäftsmöglichkeiten der Kapitalanlagegesellschaften erweitert und der Anlegerschutz verbessert.
Vorgesehen sind u. a.:
IV. Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
Die Änderungen betreffen folgende Schwerpunkte:
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V. Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
I. Bund
Die Überwachung des börslichen und außerbörslichen Handels im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften zum Verbot der Kurs- und Marktmanipulation, die sonstigen Neuregelungen im Wertpapierhandelsgesetz (Meldewesen, Bußgeldvorschriften) erfordern einen höheren Personalbestand der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von etwa 24 Planstellen und führen zu zusätzlichen Ausgaben der Bundesanstalt in Höhe von insgesamt 1,8 Mio. Euro.
Für die Umsetzung der Maßnahmen gegen Geldwäsche sind auf Grund des § 1 (Aufsicht über das Kreditkartengeschäft) 8 Dauerstellen des gehobenen und höheren Dienstes, für die Umsetzung des § 24c (Automatisierter Abruf von Kontoinformationen) sind weitere 30 Dauerstellen überwiegend des gehobenen und höheren Dienstes erforderlich; die Kosten hierfür sind mit rd. 3 Mio. Euro angesetzt worden, die voll durch Gebühren und Beiträge der Marktteilnehmer finanziert werden. Darüber hinaus fallen einmalige Entwicklungskosten für die Erfassung der Kontendaten in Höhe von rd. 4 Mio. Euro an.
Die Erweiterung der Aufsicht über die Rückversicherer wird ebenfalls einen Stellenmehrbedarf in Höhe von 4 Dauerstellen des gehobenen und höheren Dienstes bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach sich ziehen, wofür Kosten in Höhe von rd. 300 000 Euro anfallen.
II. Länder
Die Haushalte der Börsenländer werden geringfügig entlastet, da ihnen künftig keine Kosten für die Überwachung der Vorschriften zur Kurs- und Marktmanipulation entstehen.
III. Kommunen
Den Kommunen entstehen keine zusätzlichen Kosten.
E. Sonstige Kosten
Die Wirtschaft wird insgesamt einmalig mit 4 Mio. Euro sowie jährlich etwa mit 5,1 Mio. Euro belastet.
Die Auswirkung auf das Preisniveau werden als gering eingeschätzt.
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A. Allgemeiner Teil
I. Vorbemerkungen
Ein leistungsfähiges Finanzsystem ist unverzichtbares Element einer modernen Volkswirtschaft. Der vorliegende Gesetzentwurf hat zum Ziel, den Finanzplatz Deutschland und seine Wettbewerbsfähigkeit in Europa und der Welt zu stärken. Das Gesetz ist dabei eingebettet in eine umfassende Strategie der Bundesregierung zur Stärkung des deutschen Finanzsystems. Die strikte Haushaltskonsolidierung und die stabilitätsorientierte Geldpolitik der Europäischen Zentralbank verbessern die Rahmenbedingungen für den deutschen Finanzmarkt. Die Steuerreform 2000 erhöht die Attraktivität des Standorts Deutschland und treibt die Entflechtung der „Deutschland AG" voran. Die Rentenreform beschleunigt den Ausbau der privaten Altersvorsorge.
Der vorliegende Entwurf des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes steht im Übrigen in einem engen Zusammenhang mit mehreren anderen Gesetzesinitiativen der Bundesregierung, die insgesamt das Ziel haben, Deutschland zu einem leistungsfähigen und attraktiven Wirtschaftsstandort und Finanzplatz auszubauen. Das Gesetz zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Übernahmen erhöht die Rechtssicherheit und den Schutz von Minderheitsaktionären. Die Stärkung der gesamten Finanzmarktaufsicht durch die Zusammenlegung der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel wird die Leistungsfähigkeit des deutschen Finanzsystems steigern. Die Bundesbankstrukturreform erhöht die Effizienz der Deutschen Bundesbank und bildet damit einen weiteren wichtigen Faktor für einen wettbewerbsstarken Finanzplatz. Eine weitere Initiative zur Modernisierung des Standortes Deutschland war die Einrichtung der Regierungskommission „Corporate Governance — Unternehmensführung — Unternehmenskontrolle — Modernisierung des Aktienrechts". Die Regierungskommission hat im Juli 2001 einen umfassenden Bericht vorgelegt, der zahlreiche Empfehlungen zum Ausbau der Stärken und zur Behebung möglicher Defizite des deutschen Unternehmensrechts und des Systems der Unternehmensführung enthält. Die Bundesregierung prüft im Einzelnen, wie das von der Regierungskommission vorgeschlagene Konzept am besten umgesetzt werden kann.
Eingebettet in diese umfassende Strategie dient der vorliegende Gesetzentwurf dem Ziel, die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Finanzplatz Deutschland zu modernisieren und dem raschen Strukturwandel an den deutschen und internationalen Kapitalmärkten anzupassen. Dieser Strukturwandel geht mit bedeutenden Herausforderungen für den deutschen Finanzplatz einher: Der internationale Wettbewerb der Finanzplätze hat sich in den letzten Jahren deutlich intensiviert. Wichtige Faktoren hierfür sind die Entwicklungen der Informations- und Kommunikationstechnik, die zunehmende Integration des europäischen Finanzmarktes und die fortschreitende Globalisierung. Eine besonders aktuelle Erscheinungsform dieses Wettbewerbs ist die Internationalisierung des Marktes für Börsendienstleistungen, die sich einerseits in verschiedenen Formen der Zusammenarbeit und des Zusammenschlusses von Börsen und andererseits in einem intensiven Wettbewerb unterschiedlicher Börsensysteme äußert. Der vorliegende Gesetzentwurf geht einen wichtigen Schritt zur Modernisierung des deutschen Börsenrechts. Dabei nimmt er wichtige Anregungen des umfassenden Börsenreformgutachtens auf, das die Professoren Klaus J. Hopt und Bernd Rudolph und Dr. Harald Baum dem Bundesministerium der Finanzen 1997 vorgelegt haben (Börsenreform — Eine ökonomische, rechtsvergleichende und rechtspolitische Untersuchung, 1997).
Eine weitere Ausprägung des Strukturwandels auf den Finanzplätzen in den letzten Jahren ist die stärkere Nutzung von Aktienemissionen zur Unternehmensfinanzierung und die größere Akzeptanz der Aktie als Anlageinstrument. Diese Entwicklung war in Deutschland besonders ausgeprägt. Im Gefolge des starken Anstiegs der Aktienkurse in den meisten Industrieländern und des anfangs großen Erfolges des Neuen Marktes waren auch unerfahrene Anleger bereit, Aktien zu kaufen. Die zunehmende Nutzung der Aktie durch weite Bevölkerungsteile, die in Zukunft durch den Aufbau der privaten Altersvorsorge noch zunehmen dürfte sowie Übersteigerungen und Manipulation an den Märkten, machen es erforderlich zu überprüfen, ob der Anlegerschutz im deutschen Kapitalmarktrecht ausreichend verankert ist. Auch zeigte sich in den letzten Jahren verstärkt Fehlverhalten von Marktteilnehmern, das nicht ausreichend sanktioniert wurde. Die Phase der starken Ausschläge der Aktienkurse hat Schwächen des rechtlichen Rahmens des Wertpapiermarktes und die Notwendigkeit zur Stärkung des Anlegerschutzes aufgezeigt. Vertrauen in die Integrität und Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes ist aber ein bedeutsamer Faktor der Standortqualität und Voraussetzung für eine kostengünstige Kapitalaufnahme der Unternehmen. Dieses Vertrauen gilt es zu stärken.
Regulierung und Aufsicht müssen Rechte und Pflichten der Marktteilnehmer gerecht zuordnen, einen verlässlichen Rahmen für das Handeln der Marktteilnehmer bilden und für eine ausreichende Transparenz auf dem Finanzmarkt sorgen. Sie können und sollen aber keine Schwankungen der Marktpreise verhindern. Darüber hinaus ist beim Ausbau des Anlegerschutzes eine Überregulierung zu vermeiden, die die Wettbewerbsfähigkeit einschränkt, ohne den Anlegerschutz wirklich zu verbessern. Vor diesem Hintergrund ist es das Ziel des Gesetzentwurfes,
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der Kurs- und Marktmanipulation und des Missbrauchs von Ad-hoc-Meldungen wirksam durchzusetzen;
II. Die wesentlichen Neuerungen
1. Änderung der börsenrechtlichen Vorschriften
Ziel der geplanten Änderungen im Börsengesetz ist es, den Börsen mehr Flexibilität bei der Gestaltung des Börsenhandels zu geben und die Möglichkeit zu eröffnen, auf Veränderungen des Marktes angemessen reagieren zu können.
Hierzu soll zum einen die bisherige Koppelung der Zulassung von Wertpapieren in einem Marktsegment mit einer einzigen Form der Preisfeststellung (amtlicher Handel und geregelter Markt ausschließlich durch Kursmakler bzw. Börsenmakler) aufgegeben werden. Verschiedene Handelsarten sollen durch Festlegung in der Börsenordnung ermöglicht werden. Die bisherige amtliche Preisfeststellung entfällt.
Zum anderen wird künftig die rechtliche Möglichkeit geschaffen, die gesetzlichen Standards der börslichen Marktsegmente des amtlichen Marktes und des geregelten Marktes durch zusätzliche, von der Aufsicht zu genehmigende Regelungen in Teilbereichen der Marktsegmente zu erhöhen. Im geregelten Markt sollen künftig auch Wertpapiere unter erleichterten Bedingungen in den Handel einbezogen und gehandelt werden können, die bisher nur im Freiverkehr gehandelt wurden. Voraussetzung ist jedoch, dass ein ordnungsgemäßer Börsenhandel und der Schutz des Publikums, insbesondere eine ausreichende Information der Anleger, sichergestellt ist. Beide börslichen Handelssegmente, der amtliche Markt und der geregelte Markt, erfüllen die Voraussetzungen eines geregelten Marktes im Sinne der europäischen Wertpapierdienstleistungsrichtlinie. Auf Grund der Vorgaben der Richtlinie wird künftig europaweit der Zugang zum Handel in allen in diesen Segmenten zugelassenen Wertpapieren ohne weitere Zulassungsvoraussetzungen eines anderen Mitgliedstaates möglich. Andere Wertpapiere, die nicht diese Voraussetzungen erfüllen, können weiterhin im Freiverkehr gehandelt werden.
Notwendige Konsequenz dieser Regelungen ist eine Neuordnung des Maklerrechts. Der bisher im amtlichen Handel tätige Kursmakler soll abgeschafft werden. Es bleibt den Börsen überlassen, wie sie die von ihnen eingesetzten Handelssysteme (Parketthandel, elektronisch gestützter Handel oder vollelektronischer Handel) ausgestalten.
Außerdem enthält die Änderung des Börsengesetzes Vorschriften über Vereinbarungen zu Verkaufsbeschränkungen insbesondere für den Emittenten oder das Management des Emittenten. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass solche privatrechtlichen Vereinbarungen nicht immer beachtet wurden. Wertpapiere wurden vorzeitig verkauft, als wirtschaftliche Probleme abzusehen waren, während andere Anleger im Vertrauen auf die Gültigkeit solcher Vereinbarungen ihre Aktien hielten. Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass der Börsenprospekt Angaben enthalten muss, ob bzw. welche Verkaufsbeschränkungen vereinbart wurden und wie die Einhaltung dieser Vereinbarungen sichergestellt werden soll. Diese Regelung soll den Anlegern volle Transparenz und Sicherheit bei Vereinbarungen zu solchen Haltefristen geben.
2. Änderungen der wertpapierhandelsrechtlichen Vorschriften
Das Wertpapierhandelsgesetz wird in bedeutenden Punkten geändert und ausgebaut. Neben einer notwendigen Deregulierung und Anpassung der Vorschriften an die dynamische Entwicklung der Wertpapiermärkte sieht der Gesetzentwurf insbesondere folgende wichtige Änderungen vor.
Zu a) Konkretisierung der Vorschriften zur Ad-hoc-Publizität
Damit die Ad-hoc-Publizität ihr Ziel — die Herstellung von Transparenz an den Kapitalmärkten — besser erreichen kann, werden die zugrunde liegenden Vorschriften konkretisiert. So soll bei der Benutzung von Unternehmenskennzahlen durch die Verwendung üblicher Parameter die Vergleichbarkeit erhöht werden. Falsche Angaben sind umgehend zu berichtigen.
Zu b) Offenlegung der Geschäfte des Managements in Wertpapieren des eigenen Unternehmens
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Geschäfte von Vorstandsund Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und ihnen nahe stehenden Personen in Wertpapieren der Gesellschaft unverzüglich zu veröffentlichen sind. Die Kenntnis über solche Transaktionen ist für den Markt häufig von großer Bedeutung, da sie Anhaltspunkte für die Einschätzung der weiteren Geschäftsaussichten durch die Unternehmensleitung geben und Insidergeschäften entgegenwirken.
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Zu c) Novellierung der Vorschriften zum Verbot der Kurs- und Marktmanipulation
Im Hinblick auf die zunehmende Internationalisierung des Wertpapiergeschäfts und der Wertpapiermärkte ist es angezeigt, die bisherige Regelung des Verbots der Kurs- und Marktpreismanipulation des § 88 Börsengesetz (BörsG) stärker den veränderten Erfordernissen der Praxis anzupassen und das notwendige Aufsichtsinstrumentarium im Interesse einer effektiven Durchsetzung des Verbots der Kursund Marktmanipulation zu verbessern.
Die Neuregelung sieht zum einen eine Konkretisierung der Tathandlungen durch Rechtsverordnung vor. Zum anderen soll die Vorschrift über das Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation aus dem Börsengesetz herausgelöst und die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung des Verbots auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen werden. Hierfür spricht insbesondere, dass sich das Manipulationsverbot sowohl auf Manipulationshandlungen an Börsen als auch auf außerbörsliche Transaktionen erstreckt. Manipulationshandlungen können zudem aus jedem Bundesland heraus vorgenommen werden; dies betrifft Börsenländer und Nicht-Börsenländer. Schließlich wird der Börsen- oder Marktpreis häufig länderübergreifend manipuliert und hat damit einen europäischen bzw. internationalen Bezug.
Die Kurs- und Marktpreismanipulation soll zum einen als Straftat erfasst werden. Daneben werden bestimmte Manipulationshandlungen als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet. Damit besteht die Möglichkeit, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als zuständige Aufsichtsbehörde Kurs- und Marktpreismanipulationen wirksamer bekämpfen kann. Eine unmittelbare Sanktionierung von Verstößen ist somit möglich.
Zu d) Schaffung einer Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche von Anlegern bei der verspäteten, unterlassenen oder unrichtigen Veröffentlichung kursbeeinflussender Tatsachen
Die neuen §§ 37b und 37c WpHG schaffen eine eigenständige Anspruchsgrundlage für Anleger, die durch die unterlassene oder verspätete Veröffentlichung oder die unrichtige Behauptung potenziell kurserheblicher Tatsachen durch den Emittenten bei ihren Wertpapiergeschäften einen Schaden erlitten haben. Die neuen Vorschriften sind erforderlich, da einerseits Anleger bei der unterlassenen oder verspäteten Veröffentlichung oder der unrichtigen Behauptung solcher Tatsachen bislang nur unzureichend geschützt sind und andererseits das Publizitätsverhalten einiger börsennotierter Unternehmen insoweit starke Mängel aufweist.
Zu e) Neufassung des Rechts der Termingeschäfte
Die gegenwärtig im Börsengesetz und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthaltenen Regelungen zur Behandlung von Termingeschäften weisen gravierende Defizite auf. So besteht beispielsweise erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage, was unter einem Börsentermingeschäft zu verstehen ist. Darüber hinaus ist das Verhältnis der börsenrechtlichen Regelungen zu der Regelung des § 764 BGB, die so genannte Differenzgeschäfte betrifft, und zu den im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) enthaltenen Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleistungsunternehmen teilweise ungeklärt.
Die vorgeschlagene Neuregelung ersetzt die bisherigen Vorschriften durch ein modernes Recht der Termingeschäfte und ist durch folgende Eckpunkte gekennzeichnet:
Die im Börsengesetz bislang verwandten, jedoch nicht definierten, Begriffe des Börsentermingeschäfts und des Geschäfts, das wirtschaftlich gleichen Zwecken dient, werden durch den Begriff des Finanztermingeschäfts ersetzt (§ 2 Abs. 2a WpHG).
Zugleich wird das international unübliche und komplizierte Modell der „Termingeschäftsfähigkeit kraft Information" in einem neuen Abschnitt 8 des WpHG durch Regelungen ersetzt, denen zufolge die Verletzung von Informationspflichten Schadensersatzansprüche nach sich zieht. Die Überwachung der Einhaltung der Informationspflichten wird der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
Zu f) Neuregelung zu organisierten Märkten mit Sitz im Ausland
Nach bisheriger Rechtslage können ausländische Börsen ihre Handelsbildschirme in der Bundesrepublik Deutschland aufstellen, ohne ein Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren zu durchlaufen. Im Ausland ist das Aufstellen von Handelsbildschirmen dagegen in der Regel genehmigungspflichtig.
Vor dem Hintergrund der Zunahme des internationalen Wertpapiergeschäfts, der größeren Bedeutung des elektronischen Handels sowie des fortschreitenden Einsatzes von Order-Routing-Systemen wird die internationale Zusammenarbeit der Wertpapieraufsichtsbehörden zur Gewährleistung des Anlegerschutzes immer wichtiger. Im Interesse der Integrität des deutschen Finanzmarkts und des Anlegerschutzes müssen bei einem elektronischen Marktzugang inländischer Handelsteilnehmer an ausländischen Börsen der
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Informationsaustausch zur Überwachung der Einhaltung der Insiderhandelsverbote und die Meldepflichten nach § 9 WpHG gewährleistet sein. Eine effektive Aufdeckung und Verfolgung von grenzüberschreitenden Insidergeschäften kann nur erfolgen, wenn der Bundesanstalt von der zuständigen ausländischen Behörde u. a. die Kundennamen genannt werden. Es dürfen deshalb nur Börsen aus solchen Staaten zugelassen werden, deren Aufsichtsbehörden mit der Bundesanstalt kooperieren und ihr die notwendigen Informationen übermitteln. Für den Fall, dass Handelsteilnehmer mit Sitz im Ausland über Handelsbildschirme an einer inländischen Börse Geschäfte tätigen, ist in § 16 Abs. 9 BörsG (bisheriger § 7 Abs. 8 BörsG) bereits eine Regelung getroffen worden. Danach kann die Börsengeschäftsführung das Ruhen der Zulassung bis zur Dauer von sechs Monaten anordnen oder die Zulassung widerrufen, wenn die Erfüllung der Meldepflichten nach § 9 WpHG oder der Informationsaustausch zum Zwecke der Überwachung der Verbote von Insidergeschäften mit den in diesem Staat zuständigen Stellen nicht gewährleistet erscheint. Die für eine entsprechende Anordnung oder den Widerruf maßgeblichen Tatsachen werden der Börsengeschäftsführung und der Börsenaufsichtsbehörde durch die Bundesanstalt mitgeteilt.
Zur Überwachung der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln muss die Bundesanstalt außerdem wissen, an welchen ausländischen Börsen die Wertpapierdienstleistungsunternehmen handeln und welche Konditionen, insbesondere im Hinblick auf die Gebühren und Provisionen, dort gelten. Auch in diesem Bereich muss die Zusammenarbeit mit der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde gewährleistet sein. Darüber hinaus ist zum Schutz der Handelsteilnehmer mit Sitz im Inland sicherzustellen, dass die Überwachung der ausländischen Börse und der Anlegerschutz im Herkunftsstaat dem deutschen Recht gleichwertig sind, bevor diese an das Handelssystem der ausländischen Börse angeschlossen werden.
Zur Sicherstellung des Anlegerschutzes und im Interesse der Marktintegrität sowie zur Anpassung an den internationalen Standard ist deshalb eine gesetzliche Regelung des Aufstellens von Handelsbildschirmen durch ausländische Börsen erforderlich.
Mit dem neuen Abschnitt 9 wird daher eine Erlaubnispflicht für das Aufstellen von Handelsbildschirmen ausländischer Börsen, die keine geregelten Märkte im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie sind, sowie eine Anzeigepflicht für geregelte Märkte im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie eingeführt. Für das Aufstellen von Handelsbildschirmen von geregelten Märkten im Sinne der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie ist die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich, da hier grundsätzlich von einer funktionsfähigen, dem deutschen Recht vergleichbaren Aufsicht durch den Herkunftsstaat auszugehen ist und die zuständigen Aufsichtsbehörden auf Grund von EU-Richtlinien mit der Bundesanstalt zusammenarbeiten. Die Regelung einer Anzeigepflicht ist hier deshalb ausreichend. Da es sich um Fragen des Anlegerschutzes und um die Kooperation im Bereich des Börsenwesens und nicht um die Errichtung einer Börse im Inland handelt, ist die Bundesanstalt die für die Erteilung der Erlaubnis bzw. Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde.
Zu g) Ausdehnung der Wohlverhaltenspflichten auf die Wertpapieranalyse
Für die Funktionsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland ist das Vertrauen der Anleger in die Neutralität und Integrität derjenigen, die kapitalmarktrelevante Informationen erstellen und verbreiten, von grundlegender Bedeutung. Die Wohlverhaltensvorschriften werden deshalb auch auf die Wertpapieranalyse ausgedehnt. Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die mit ihnen verbundenen Unternehmen werden damit auf bestimmte Grundregeln der Analyse, insbesondere auf Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, sowie auf die Offenlegung von Interessenkonflikten verpflichtet.
3. Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
Die vorgesehenen Änderungen im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften dienen der weiteren Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland und der weiteren Fortentwicklung des Investmentstandortes Deutschland.
Die deutschen Investmentfonds sind wichtige Anbieter von Kapital, indem sie die Gelder vieler Privatanleger und Unternehmen bündeln. Durch die nach dem Prinzip der Risikostreuung vorgenommenen Investitionen und die Erfahrung des Fondsmanagements können sie attraktive Renditen bieten, auf Grund des gezielten Ausbaus des rechtlichen Handlungsrahmens verbessern sich die Voraussetzungen für die Investmentfonds, noch erfolgreicher in Vermögensgegenstände zu investieren.
Die vorgesehenen Maßnahmen umfassen insbesondere:
Zu a) Erweiterung der zulässigen Nebentätigkeiten von Kapitalanlagegesellschaften
Die Kapitalanlagegesellschaften sollen künftig auch konzernfremde Fondsanteile vertreiben und Anlageberatung leisten dürfen. Der Vertrieb konzernfremder Anteile ermöglicht dem Anleger den Erwerb von Anteilen verschiedener Anbieter aus einer Hand und ist daher verbraucherfreundlich. Durch die vorgesehene Erweiterung der Geschäftstätigkeit wird zugleich die Wettbewerbsgleichheit kleinerer und mittlerer Gesellschaften mit großen Kapitalanlagegesellschaften verbessert, weil die von den kleineren und mittleren Gesellschaften angebotene Angebotspalette abgerundet werden kann. Die Zulassung der Beratung eröffnet den Kapitalanlagegesellschaften die Möglichkeit, Dritte zu beraten, die damit das Spezialwissen dieser Gesellschaften nutzen können.
Zu b) Einführung von Anteilen mit unterschiedlichen Rechten
Bisher konnten die mit den Anteilscheinen verbundenen Rechte nicht unterschiedlich ausgestaltet werden. Dies hatte
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zur Folge, dass z. B. thesaurierende und ausschüttende Sondervermögen getrennt aufgelegt werden mussten. Die Einführung verschiedener Anteilklassen ermöglicht es den Kapitalanlagegesellschaften nunmehr unterschiedliche Anteilklassen innerhalb eines Sondervermögens zu begründen.
Die Verschiedenheit der Anteilklassen erfordert im Interesse der Anleger eine sachgerechte Zuordnung und Abgrenzung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie der Aufwendungen und Erträge, die zu den einzelnen Anteilklassen gehören. Um die sich in der Praxis entwickelnden Modelle und Erfahrungen berücksichtigen und zeitnah auf Fehlentwicklungen reagieren zu können, ist es erforderlich, die Einzelheiten des Zuordnungs- und Abgrenzungsverfahrens durch eine Rechtsverordnung zu regeln, zu der das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt wird. Auf diesem Wege wird auch ausgeschlossen, dass Anteilinhaber bestehender Sondervermögen durch die Einführung von Anteilklassen Nachteile erleiden.
Zu c) Erweiterung der Anlagemöglichkeiten für Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen
Die Möglichkeit für Wertpapier-Sondervermögen, Wertpapierindices nachzubilden und zu diesem Zweck die Anlagegrenzen zu überschreiten, wird über die bisher zulässigen Aktienindices hinaus auf alle Wertpapierindices erweitert, die allgemein und von der Bankaufsichtsbehörde anerkannt sind.
Durch diese Beschränkung wird ausgeschlossen, dass die Indices ausschließlich zu dem Zweck zusammengestellt werden, sie anschließend in einem Investmentfonds abzubilden und so die regelmäßig geltenden Anlagegrenzen zu umgehen.
Die bisher stark eingeschränkte Anlage in außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftraum (EWR) belegene Grundstücke und Rechte wird nunmehr vorbehaltlich einzelner Risikobegrenzungsvorschriften grundsätzlich ermöglicht. Die Globalisierung der Immobilienmärkte lässt eine Aufhebung bisheriger Restriktionen sinnvoll erscheinen. Damit wird den Kapitalanlagegesellschaften im Rahmen ihrer Anlagestrategie eine höhere Flexibilität eingeräumt und Hindernisse für den Aufbau eines risikogestreuten, ertragreichen und mit Wertsteigerungspotential versehenen Grundstücks-Sondervermögen werden beseitigt.
Das mit der Anlage in Staaten mit fremder Währung verbundene Risiko wird durch eine Obergrenze von 30 vom Hundert reduziert.
Unterhalb der Währungsrisiko-Obergrenze sollen für Rechnung eines Grundstücks-Sondervermögens Erbbaurechte an Grundstücken außerhalb des EWR unbegrenzt sowie Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte bis zu 15 vom Hundert des Wertes des Grundstücks-Sondervermögens erworben werden können. Diese Möglichkeiten sind für die Kapitalanlagegesellschaften von großer Bedeutung, da in weiten Teilen außerhalb des EWR kein Volleigentum erworben werden kann.
Die Aufhebung der bisherigen grundsätzlichen Beschränkung der Anlagemöglichkeit außerhalb des EWR erfordert zum Zwecke des Anlegerschutzes zusätzliche Transparenzvorschriften und Risikobegrenzungsnormen. Dem Anteilerwerber müssen die Länder, in denen das Fondsvermögen angelegt werden darf, genannt werden. Es muss der Kapitalanlagegesellschaft durch die Rechtsordnung des Belegenheitsstaates ermöglicht sein, jederzeit den Erwerbsgegenstand zu veräußern und das entsprechende Kapital nach Deutschland zu schaffen.
Den Kapitalanlagegesellschaften soll die Möglichkeit gegeben werden, für Rechnung eines Grundstücks-Sondervermögens in begrenztem Umfang nunmehr auch Minderheitsbeteiligungen an einer Grundstücks-Gesellschaft zu erwerben, um die Anlagemöglichkeiten insbesondere im Ausland zu verbessern. Denn im Ausland steht teilweise nationales Recht dem Mehrheitserwerb an einer Gesellschaft durch einen Ausländer entgegen.
Die bisherige Vorschrift, wonach das Grundstücks-Sondervermögen aus mindestens zehn Grundstücken bestehen muss, hat eine sachgerechte Anlagepolitik erschwert und wird deshalb gestrichen. Ergänzend zu der schon bisher geltenden Erwerbs-Obergrenze für ein einzelnes Grundstück von 15 vom Hundert des Wertes des Grundstücks-Sondervermögens darf nunmehr ein Anteil von bis zu 50 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens in Grundstücken angelegt werden, deren einzelner Wert mehr als 10 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens überschreitet.
Zu d) Verbesserung des Anlegerschutzes
Die bisherige Regelung in § 10, wonach die Kapitalanlagegesellschaft bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber handeln muss, wird im Hinblick auf die erweiterten Anlagemöglichkeiten und die Einführung von Anteilklassen klarstellend ergänzt. Danach ist die Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet, sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und hat dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte im Interesse der Anteilinhaber gelöst werden. Um auf Entwicklungen des Marktes und entsprechende neue Konstellationen möglicher Interessenkonflikte flexibel und schnell reagieren zu können, soll die Bankaufsichtsbehörde in die Lage versetzt werden, Leitlinien für die Behandlung solcher Konflikte aufzustellen.
Dem bestehenden Bedürfnis der Praxis folgend, wird die Möglichkeit eröffnet, Sondervermögen, deren Verwaltung auch im Anlegerinteresse, z. B. auf Grund eines erheblichen Mittelabflusses, wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheint, in andere Sondervermögen einzubringen. Durch gleichzeitig eingeführte gesetzliche Voraussetzungen für die Verschmelzung wird sichergestellt, dass die Anlagegrundsätze für die Sondervermögen und bestimmte Kosten nicht wesentlich voneinander abweichen. Dadurch wird das Interesse der Anteilinhaber der beteiligten Sondervermögen geschützt.
Im Interesse des Anlegerschutzes werden im Gesetz Konsequenzen gezogen aus den erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Anlage der Mittel eines Grundstücks-Sondervermögens in Gegenstände, die im Ausland, insbesondere außerhalb des EWR, belegen sind. Die Tätigkeit eines Sachverständigen wird nunmehr auf grundsätzlich fünf Jahre begrenzt, um Interessenkollisionen vorzubeugen. Eine Verlängerung ist vorgesehen, wenn der Sachverständige nicht in erheblichem Umfang finanziell von seiner Tätigkeit für die Kapitalanlagegesellschaft abhängig ist.
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Die bisher für Grundstücks-Sondervermögen vorgeschriebene mindestens jährliche Ermittlung des Anteilwertes sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreise soll nunmehr börsentäglich vorgenommen werden. Damit wird im Interesse der Anteilinhaber dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Vergangenheit ein nicht unerheblicher Teil der Grundstücks-Sondervermögen in flüssigen und daher täglich bewertbaren Mitteln gehalten wurde.
4. Änderung des Auslandinvestmentgesetzes
Das Auslandinvestment-Gesetz wird geändert, um die Vorschriften den aufsichtsrechtlichen Bedürfnissen anzupassen.
Die von den großen Investmentgruppen eingereichten Werbeschriften für nicht EU-richtlinienkonforme Investmentfonds haben die Aufsicht in der Vergangenheit überflutet. Die verpflichtende Vorlage dieser Werbeschriften soll deshalb entfallen, wie dies auch bei EU-richtlinienkonformen Investmentfonds bereits heute der Fall ist. Ein Einschreiten der Bankaufsichtsbehörde im Einzelfall, z. B. bei irreführenden Angaben oder Wettbewerbsverstößen, ist dadurch nicht ausgeschlossen.
Für die Vervollständigung von Vertriebsanzeigen gibt es bisher keine gesetzliche Frist. Das hat dazu geführt, dass sich im Laufe der letzten Jahre zahlreiche schwebende Anzeigeverfahren angesammelt haben, die bisher nicht vervollständigt wurden. Durch die jetzt eingeführte gesetzliche Untersagungsfiktion im Anzeigeverfahren sowohl für EU-richtlinienkonforme als auch andere Investmentfonds wird die Bankaufsichtsbehörde erheblich entlastet.
5. Änderung verkaufsprospektrechtlicher Vorschriften
Auch im Verkaufsprospektgesetz werden durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz einige Änderungen vorgenommen.
Durch eine Klarstellung in § 1 wird verdeutlicht, dass jedes öffentliche Angebot von Wertpapieren untersagt ist, soweit noch kein Prospekt nach dem Verkaufsprospektgesetz veröffentlicht worden ist. Die neue Formulierung macht diese Regelung deutlicher als der frühere Wortlaut.
Der zunehmenden Nutzung des Internet wird dadurch Rechnung getragen, dass nunmehr bei einem öffentlichen Angebot in einem elektronischen Informationssystem wie dem Internet auch der Verkaufsprospekt in diesem System zugänglich zu machen ist. Für die Anleger, die über das elektronische System von dem Angebot Kenntnis erlangen, ist damit der Bezug des Prospekts erheblich vereinfacht worden.
In § 16a wird die Bekanntgabe und Zustellung von Verfügungen gegenüber ausländischen Unternehmen und Personen geregelt. Die Änderung ist durch die fortschreitende Internationalisierung des Wertpapierhandels bedingt. Sie vereinfacht die Zustellung von Verfügungen erheblich.
Neben weiteren Änderungen werden schließlich in das Verkaufsprospektgesetz insgesamt vier neue Ordnungswidrigkeitstatbestände aufgenommen. Dabei handelt es sich überwiegend um die Bußgeldbewehrung schon bestehender Pflichten nach dem Verkaufsprospektgesetz, gegen die in der Vergangenheit häufiger verstoßen wurde. Lediglich § 17 Abs. 1 Nr. 7 ist Folge neuer Pflichten, die in das Verkaufsprospektgesetz aufgenommen wurden.
6. Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
Die im Rahmen des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes geplanten Änderungen des Gesetzes über das Kreditwesen haben folgende Schwerpunkte:
Anpassungsbedarf besteht bei der Umsetzung der unter Teilnahme Deutschlands geschaffenen Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht (Aufsichtsgrundsätze) des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht vom September 1997. Die Festlegung dieses internationalen Aufsichtsstandards im KWG verlangt die Präzisierung und Erweiterung einzelner Ermächtigungsgrundlagen des Gesetzes. Die nationalrechtliche Umsetzung schafft die notwendige Verbindlichkeit und dürfte in Bezug auf den Finanzplatz Deutschland und das dortige Aufsichtsregime auf internationaler Ebene eine nicht unbeachtliche Symbolwirkung haben.
Die Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geld-Richtlinie) ist bisher nicht vollständig im KWG umgesetzt worden. Mit den §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und 12 KWG, die im Vorgriff auf die E-Geld-Richtlinie im Rahmen der 6. KWG-Novelle geschaffen wurden, wird dieser Richtlinie nicht vollständig entsprochen. Ergänzungen sind bei den Ausnahmetatbeständen des § 2 KWG, bei der Festlegung des Anfangskapitals (§ 33 KWG), beim Eigenkapital (§ 10 KWG), hinsichtlich des „Europäischen Passes" für diese Institute (§§ 24a, 53b) und bezüglich der Schaffung einer verbraucherschützenden Regelung der Rücktauschbarkeit von elektronischem Geld erforderlich. Die vorgeschlagenen Änderungen stellen die vollständige Umsetzung der E-Geld-Richtlinie und damit den Zugang von E-Geld-Instituten aus einem Mitgliedstaat zum Markt eines anderen Mitgliedstaats sicher; sie leisten einen Beitrag zum freien Kapitalverkehr und zur freien Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen.
Es ist nicht auszuschließen, dass die seit dem 11. Juni 2001 für das Schuldenmanagement des Bundes zuständige Bundesrepublik Deutschland — Finanzagentur GmbH nicht nur Finanzdienstleistungen vornehmen, sondern auch Bankgeschäfte als Hilfsgeschäfte betreiben wird. Soweit dies richtlinienkonform möglich ist, soll deshalb der bisher für die öffentliche Schuldenverwaltung bestehende Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 6 Nr. 2 KWG, der sich lediglich auf Finanzdienstleistungsgeschäfte bezieht, auch auf Bankgeschäfte ausgedehnt werden.
Über die nach § 2 Abs. 4 KWG freigestellten Unternehmen findet eine Solvenzaufsicht nicht statt. Auch die Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter wird nicht überprüft. Aus diesem Grunde bedarf es der gesetzlichen Klarstellung, dass auch die Anteilseignerkontrolle (§ 2b KWG) vom Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 4 KWG umfasst ist. Hingegen ist die Freistellungsregelung des § 2 Abs. 7 KWG, die für Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppe 4 (Remittance Services, Drittstaateneinlagenvermittler und Wechselstuben) geschaffen worden ist, zu weit gefasst. Der Zusammenbruch der türkischen Ihlas-Gruppe im Februar 2001, die in Deutschland eine Zweigstelle unterhielt, die die Drittstaateneinlagenvermittlung
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und das Remittance-Geschäft betrieb, verdeutlicht, dass die Bundesanstalt auch bei der FDI-Gruppe IV imstande sein muss, Gefahrenabwendungsmaßnahmen (Schalterschließung) zu treffen, um den Abfluss von Kundengeldern ins Ausland zu verhindern. Daher soll § 46 Abs. 1 KWG zukünftig nicht mehr von der Freistellung erfasst sein.
Die Änderungen des § 2b KWG folgen den Empfehlungen der vom Forum für Finanzmarktaufsicht eingesetzten Arbeitsgruppe „bedeutende Beteiligungen an Instituten", deren Aufgabe es war, das Regelwerk zur Anteilseignerkontrolle zwischen Versicherungs- und Bankenaufsicht zu harmonisieren und effizienter zu gestalten.
Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 KWG müssen die Institute im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel haben. Diese Vorschrift wird bislang durch die Verfassung entsprechender Grundsätze der Bundesanstalt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG in Form von Verwaltungsvorschriften konkretisiert. Die Grundsätze dienen der Umsetzung einer Reihe EG-rechtlicher Normen, insbesondere der Kapitaladäquanzrichtlinie und der Solvabilitätsrichtlinie. Die Solvabilitätsgrundsätze sollen nunmehr als Rechtsverordnung erlassen werden. Inhalt, Zweck und Ausmaß der im neuen Absatz 1 erteilten Verordnungsermächtigung werden durch die europäischen Rahmenregelungen bestimmt, die — soweit erlassen — im Gesetz aufgeführt sind. Künftige Änderungs- und Folgerichtlinien werden miterfasst (Artikel 80 GG steht der dynamischen Verweisung auf höherrangiges EU-Recht nicht entgegen).
Entsprechendes gilt künftig auch für den Erlass der Liquiditätsgrundsätze (§ 11 KWG).
Das Millionenkreditmeldewesen (§ 14 KWG) hat sich als Aufsichtsinstrument bewährt. Als Instrument der präventiven Aufsicht gewinnt es zunehmend an Bedeutung. Auch für die Institute ist es unschätzbar, da sie sich auf Grund der Rückmeldungen einen Überblick über die Gesamtverschuldung größerer Nehmer verschaffen können. Ziel der neuen gesetzlichen Regelung ist, — nicht zuletzt auch im Interesse der Institute — das Meldewesen technisch zu vereinfachen und die gesammelten Daten aussagekräftiger zu machen; zugleich soll die Informationsbasis durch eine Verbesserung der Zusammenarbeit mit ausländischen Evidenzzentralen erweitert und der Informationsfluss an die am Millionenkreditmeldewesen beteiligten Institute erleichtert werden.
Die Änderungen des KWG haben auch das Ziel, entsprechend dem internationalen Standard, wie er vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht und insbesondere von der bei der OECD angesiedelten Financial Action Task Force on Money Laundering festgelegt wird, wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung terroristischer Aktivitäten zu treffen.
Hierdurch wird der Gefahr entgegengewirkt, dass die eingesetzten Gelder durch den Erwerb reingewaschen werden oder das Institut zu weiteren Geldwäscheaktivitäten genutzt wird.
Das bisher nicht beaufsichtigte Kreditkartengeschäft wird verstärkt für Geldwäscheaktivitäten missbraucht. Die laufende Aufsicht über diese Unternehmen soll die Einhaltung der Anti-Geldwäschestandards im Bereich des Kreditkartengeschäfts sicherstellen.
7. Änderung des Hypothekenbankgesetzes
Die geänderten Rahmen- und Marktbedingungen machen erneut einige Anpassungen des Hypothekenbankgesetzes (HBG) erforderlich, um den Hypothekenbanken die Möglichkeit zu erhalten, sich als Spezialkreditinstitute für das Immobilienkredit- und das Kommunalkreditgeschäft im Wettbewerb zu behaupten. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen im Wesentlichen folgende Punkte:
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8. Änderung des Schiffsbankgesetzes
Durch das Gesetz zur Änderung des Schiffsbankgesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1693) ist den Schiffsbanken das Recht zur Ausgabe von Kommunalobligationen eingeräumt worden. Diese Schiffskommunalschuldverschreibungen dürfen allerdings nur zur Refinanzierung von Darlehen an inländische Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder von „kommunalverbürgten" Darlehen verwendet werden, die für den Bau, Umbau, Erwerb oder die Reparatur von Schiffen sowie die Umschuldung von Schiffskrediten gewährt werden. Diese Zweckbeschränkung der Darlehen hat sich als nicht praktikabel erwiesen. Der Gewährung von Schiffskommunaldarlehen insbesondere an den Bund, bei der der Kreditzweck im Darlehensvertrag festgelegt werden muss, stehen sowohl haushaltsrechtliche als auch Kostengründe entgegen. Hinzu kommt, dass die öffentliche Hand in den letzten Jahren ihr Refinanzierungsverhalten geändert hat. Während früher die Finanzierung durch Schuldscheindarlehen vorherrschte, erfolgt diese heute zunehmend über die Ausgabe von Inhaberpapieren. Eine Abrede über die Verwendung der Mittel nur für die Schifffahrt kommt zwar in Verbindung mit Schuldscheindarlehen, jedoch nicht bei Inhaberpapieren in Betracht. Daher soll die Zweckbeschränkung für Kommunaldarlehen der Schiffsbanken in § 1 Nr. 2 Schiffsbankgesetz entfallen. Die Aufrechterhaltung dieses zweiten Hauptgeschäftsbereichs erscheint auch im Interesse eines möglichen Risikoausgleichs zum Schiffsbeleihungsgeschäft sachgerecht. Eine grundsätzliche Änderung der Geschäftsstruktur der zwei Schiffsbanken ist durch die vorgeschlagene erweiterte Zulassung des Kommunalgeschäfts nicht zu erwarten; insbesondere dürfte sie auf die Emissionslandschaft insgesamt allenfalls von geringem Einfluss sein.
Im Übrigen soll es hinsichtlich des Auslandsgeschäfts bei dem gegenüber dem HBG eingeschränkten Anwendungsbereich nach § 5 Abs. 2 Schiffsbankgesetz verbleiben.
Eine unerwünschte Aufweichung des Spezialitätsprinzips ist daher mit der vorgeschlagenen Änderung nicht verbunden.
Der Entwurf sieht schließlich kleinere Anpassungen des Schiffsbankgesetzes an Regelungen des HBG sowie die Umstellung der DM-Beträge auf glatte Euro-Beträge vor.
9. Änderung des Gesetzes über Bausparkassen und des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Mit der deutschen Wiedervereinigung sind die neuen Bundesländer nach dem geltenden KfW-Gesetz automatisch in den Kreis der Anteilseigner eingetreten. Sie haben deshalb parallel zu Bund und alten Bundesländern im Rahmen einer auf vertraglicher Grundlage seit 1991 laufenden Kapitaleinzahlungsrunde bei der KfW bereits einen Betrag von 45 Mio. DM in eine Kapitalrücklage der KfW eingezahlt; insgesamt wurde der KfW dabei Eigenkapital in Höhe von 275 Mio. DM zugeführt. Durch die Zuführungen des Bundes und der Länder ist es der KfW ermöglicht worden, schon vor der Erhöhung ihres Grundkapitals — wozu eine Änderung des KfW-Gesetzes notwendig ist — die Kreditgewährung namentlich in den neuen Ländern wesentlich zu verstärken.
Im Hinblick auf die erheblichen Kapitalrücklagen und der thesaurierten Gewinnanteile von Bund und Ländern liegt es im Interesse der Anteilseigner, diese Rücklagen in eingezahltes Grundkapital umzuwandeln. Dabei soll das nominale Grundkapital von 1 Mrd. DM unter Beibehaltung eines nicht eingezahlten Kapitals (bisher: 850 Mio. DM) wegen des seit 1961 stark gestiegenen Geschäftsvolumens an einen signifikanten Betrag in Euro angepasst werden. Schon 1993 hatte der Bundesrechnungshof bei einer Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der KfW empfohlen, eine deutliche Erhöhung des Grundkapitals vorzunehmen.
Auch nach der Erhöhung des Grundkapitals und der Umwandlung von Rücklagen in eingezahltes Grundkapital sind am Grundkapital der KfW unverändert der Bund mit 80 % und die Länder mit 20 % beteiligt.
Die Änderung des KfW-Gesetzes beschränkt sich ausschließlich auf durch die Erhöhung des Grundkapitals notwendige Änderungen.
10. Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Im Rahmen der Implementierung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) vom 16. Juli 1998 haben sich insbesondere im Zusammenhang mit dem Erlass von Moratorien gemäß § 46a KWG zum Teil erhebliche Probleme ergeben, die durch eine Präzisierung und Änderung einzelner Bestimmungen des ESAEG gelöst werden müssen. Es handelt sich im Wesentlichen um redaktionelle Unklarheiten des Normtextes, die sich im Rahmen der Umsetzung der Anlegerentschädigungsrichtlinie durch das ESAEG negativ ausgewirkt haben. Hierzu gehören etwa Unklarheiten bezüglich des Umfangs des Entschädigungsanspruchs
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(§ 4) bzw. der Definition der „Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften" (§ 1 Abs. 4).
11. Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
a) Neuregelung des Rechts der Aufsicht über reine Rückversicherungsunternehmen
Das deutsche Aufsichtssystem über Rückversicherungsunternehmen besteht seit den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts im Wesentlichen in unveränderter Form. Es basiert zum einen auf der direkten, aber eingeschränkten Aufsicht über die Rückversicherer und zum anderen auf der indirekten Aufsicht in Form der vollumfänglichen Beaufsichtigung der Erstversicherer hinsichtlich der gewählten Form der Rückdeckung sowie der Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft ihrer Rückversicherer.
Die bisherigen Regelungen zur Rückversicherungsaufsicht stützten sich auf folgende Überlegungen:
In der Vergangenheit hätten einzelne Problemfälle innerhalb der Rückversicherungsbranche durchaus auch zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der betroffenen Erstversicherer führen können, wenn der Rückversicherer tatsächlich ausgefallen wäre. Zudem drängen seit einiger Zeit Unternehmen auf den deutschen Rückversicherungsmarkt, die bei weitem nicht die hohen (Sicherheits-)Standards der langjährig tätigen Rückversicherer erreichen, z. T. noch nicht einmal bestimmte Mindeststandards. Vor allem ist festzustellen, dass sich die Rückversicherungslandschaft in letzter Zeit sowohl national als auch international erheblich gewandelt hat. Zu nennen sind insbesondere:
Diese Entwicklung, die anhalten wird, führte sowohl national als auch international zu Überlegungen, die Aufsichtssysteme zu stärken. Im internationalen Bereich erfolgen die entsprechenden Arbeiten insbesondere bei der EU-Kommission, der International Association of Insurance Supervisors (IAIS) sowie dem europäischen Dachverband der Versicherer (CEA). Im Vordergrund steht dabei das Ziel, diejenigen Risiken auszuschalten bzw. zumindest zu vermindern, welche die Leistungsfähigkeit der Erstversicherer beeinträchtigen und damit die Ansprüche der Versicherungsnehmer gefährden könnten. Erfahrungsgemäß sind die Erstversicherer in hohem Maße davon abhängig, dass ihre Forderungen an die Rückversicherer vollständig und fristgerecht erfüllt werden. Der Ausfall eines Rückversicherers kann die finanzielle Situation der betroffenen Erstversicherer in hohem Maße gefährden. Es soll daher sichergestellt werden, dass die Rückversicherer jederzeit willens und in der Lage sind, ihren Verpflichtungen gegenüber den Erstversicherern nachzukommen. Wesentlicher Grundgedanke ist weiterhin, durch eine Harmonisierung der Aufsichtssysteme auch eine gegenseitige Anerkennung zu ermöglichen und somit die Finanzmärkte zu stärken. Zugleich werden dadurch einheitliche Wettbewerbsbedingungen geschaffen. Gerade in letzterem Zusammenhang ergaben sich für deutsche Rückversicherer in der Vergangenheit vielfach dadurch Hemmnisse, dass sie nur der eingeschränkten direkten Aufsicht unterliegen. Mittelfristiges Ziel, zumindest innerhalb der EU, ist, auch auf dem Rückversicherungsmarkt zu einer Sitzlandaufsicht zu gelangen und einen Binnenmarkt zu schaffen.
Diesen Überlegungen trägt der Gesetzentwurf Rechnung. Im Hinblick auf die weitere Entwicklung innerhalb der EU werden allerdings nur einige Regelungslücken geschlossen, und zwar mit Blick auf die Rechtsform, die Qualifikation der Geschäftsleiter und der Inhaber bedeutender Beteiligungen sowie die allgemeinen Vermögensanlagegrundsätze. Zudem erhält die Aufsichtsbehörde bestimmte Eingriffsbefugnisse, die der Absicherung der neuen Aufsichtsregelungen dienen. Die vorgesehenen Bestimmungen gehen dabei weitgehend konform mit den in den Vorschlägen der Europäischen Kommission und der IAIS enthaltenen Regelungen. Bei einer späteren Umsetzung in deutsches Recht ergäbe sich somit kein oder allenfalls ein geringer Änderungsbedarf. Die indirekte Beaufsichtigung der Rückversicherer bleibt unberührt.
b) Maßnahmen zur Verbesserung der Anteilseignerkontrolle
Infolge der Transformierung der Dritten Richtlinien Schaden- bzw. Lebensversicherung durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630, ber. S. 3134) wurde
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für Versicherungsunternehmen die Anteilseignerkontrolle eingeführt. Ziel dieses neuen Aufsichtsmittels ist es, Versicherungsunternehmen als Teil des Finanzsystems vor der Einspeisung inkriminierter Gelder (Anlagebetrug, Geldwäsche oder andere Formen der organisierten Kriminalität) zu schützen. Darüber hinaus sollen die Versicherungsunternehmen und damit die Versicherten davor geschützt werden, dass unzuverlässige Anteilseigner, die sachfremde Interessen verfolgen, die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen und damit die Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge gefährden.
Die Erfahrungen der Aufsichtsämter im Bereich der Anteilseignerkontrolle haben gezeigt, dass die Verwaltungsentscheidungen der Versicherungs- und der Bankenaufsicht wegen der nach wie vor in Teilbereichen unterschiedlichen Gesetzeslage zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Aus Sicht der Versicherungsaufsicht ist auch die Gefahr nicht auszuschließen, dass es bei Fortbestehen der unterschiedlichen Regelungen zur Aufsichtsarbitrage kommt. Daher hat das Forum für Finanzmarktaufsicht Ende 2000 beschlossen, dass eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der drei Aufsichtsämter und der Deutschen Bundesbank einen einheitlichen sektorübergreifenden Standard der Anteilseignerkontrolle entwickeln soll. Auf Grund der Ergebnisse dieser Arbeiten werden die Vorschriften des VAG mit den Vorschriften des KWG im Bereich der Anteilseignerkontrolle angeglichen und nochmals verbessert.
Die übrigen Änderungen sind weitgehend redaktioneller Natur.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz für die Regelungen des Entwurfs ergibt sich insbesondere aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft). Die Kompetenz zur Änderung der Bestimmungen des Nebenstrafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (Strafrecht). Zur Änderung des BGB und der ZPO ist der Bund nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG befugt (bürgerliches Recht, gerichtliches Verfahren). Die Änderungen des Telekommunikationsgesetzes finden ihre Grundlage in Artikel 87f Abs. 1 GG. Die Gesetzgebungskompetenz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einkommensteuergesetzes ergibt sich aus Artikel 105 Abs. 2 GG.
Das Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung (Artikel 72 Abs. 2 GG) ist insbesondere deshalb gegeben, weil eine Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit nur durch eine bundesgesetzliche Regelung erfolgen kann. Die gesetzgeberische Zielsetzung des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes liegt auch im gesamtstaatlichen Interesse. Die Modernisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen für den Finanzplatz Deutschland und die Anpassung an den raschen Strukturwandel an den nationalen und internationalen Kapitalmärkten betrifft das Bundesgebiet insgesamt. Die mit dem Gesetzentwurf u. a. verfolgten Ziele wie die Stärkung der Position der Börsen im internationalen Wettbewerb, die Erweiterung der Geschäftsmöglichkeiten von Investmentfonds, die Anpassung der Bankenaufsicht an internationale Standards und die Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus können nur durch bundesrechtliche Regelungen in Form der Änderung bzw. Anpassung bereits bestehender Bundesgesetze erreicht werden, da im Fall landesgesetzlicher Vorschriften eine Zersplitterung rechtlicher Regelungszusammenhänge erfolgen würde.
IV. Kosten der öffentlichen Haushalte
a) Bund
Die Überwachung des börslichen und außerbörslichen Handels im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften zum Verbot der Kurs- und Marktmanipulation, die sonstigen Neuregelungen im Wertpapierhandelsgesetz (Meldewesen, Bußgeldvorschriften) erfordern einen höheren Personalbestand der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von etwa 24 Planstellen und führen zu zusätzlichen Ausgaben der Bundesanstalt in Höhe von insgesamt 1,8 Mio. Euro.
Für die Umsetzung der Maßnahmen gegen Geldwäsche sind auf Grund des § 1 (Aufsicht über das Kreditkartengeschäft) 8 Dauerstellen des gehobenen und höheren Dienstes, für die Umsetzung des § 24c (Automatisierter Abruf von Kontoinformationen) sind weitere 30 Dauerstellen überwiegend des gehobenen und höheren Dienstes erforderlich; die Kosten hierfür sind mit rd. 3 Mio. Euro angesetzt worden, die voll durch Gebühren und Beiträge der Marktteilnehmer finanziert werden. Darüber hinaus fallen einmalige Entwicklungskosten für die Erfassung der Kontendaten in Höhe von rd. 4 Mio. Euro an.
Die Erweiterung der Aufsicht über die Rückversicherer wird ebenfalls einen Stellenmehrbedarf in Höhe von 4 Dauerstellen des gehobenen und höheren Dienstes bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach sich ziehen, wofür Kosten in Höhe von rd. 300 000 Euro anfallen.
b) Länder
Die Haushalte der Börsenländer werden geringfügig entlastet, da ihnen künftig keine Kosten für die Überwachung der Vorschriften zur Kurs- und Marktmanipulation entstehen.
c) Kommunen
Den Kommunen entstehen keine zusätzlichen Kosten.
V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Wirtschaft und das Preisniveau
Die Kosten für die Umsetzung des Gesetzes werden auf insgesamt 5,1 Mio. Euro im Jahr geschätzt. Darüber hinaus entstehen einmalige Kosten in Höhe von 4 Mio. Euro. Die hierdurch verursachte Belastung der Wirtschaft wird in einem angemessenen Verhältnis zu dem Umfang und der Bedeutung der von der Bundesanstalt zusätzlich wahrzunehmenden Aufgaben stehen.
Die Kosten werden nach dem Gesetz vollständig von den am Finanzplatz Deutschland tätigen Unternehmen erstattet. Unter Berücksichtigung der Vorteile, die sich aus dem Vollzug des Gesetzes für den Finanzplatz Deutschland, für seine Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit und für die dadurch entstehenden zusätzlichen Arbeitsplätze ergeben, dürften sie sehr gering sein. Dies gilt auch im Hinblick auf die Umsätze und sonstigen Kosten der Marktbeteiligten.
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20. 03. 2002
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
A. Problem
Der Finanzplatz Deutschland steht weltweit im intensiven Wettbewerb mit anderen Finanzmärkten. Um die Leistungsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland zu stärken und seine Wettbewerbsfähigkeit zu sichern, schlägt die Bundesregierung im vorliegenden Gesetzentwurf zahlreiche Maßnahmen zur Fortentwicklung und Modernisierung u. a. der börsen- und wertpapierhandelsrechtlichen Vorschriften, des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, des Gesetzes über das Kreditwesen und des Versicherungsaufsichtsgesetzes vor.
B. Lösung
Grundsätzliche Annahme des Gesetzentwurfs, der insbesondere nachstehende Maßnahmen vorsieht:
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noch vor Veröffentlichung des Prospekts eingetreten sind, gleichzeitig mit der Prospektveröffentlichung in einem Nachtrag zu veröffentlichen sind.
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Wegfall der Beschränkung der Darlehensvergabe an inländische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts auf Schiffsbauzwecke.
Erlaubnis auch nach 1990 gegründeter Bausparkassen zu Immobilienmaklergeschäften und zur Durchführung von Wertermittlungen und Standortanalysen sowie Finanzierungsberatungen.
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Möglichkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Abfrage von Bestandsdaten der Telekommunikation.
Verpflichtung auch der Finanzbehörden, alle Tatsachen, die auf Geldwäsche hindeuten, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu melden.
In Abänderung bzw. Ergänzung des Gesetzentwurfs empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgendes:
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soweit sie Konten für Dritte führt. Die Regelungen über den automatisierten Abruf von Konteninformationen treten am 1. April 2003 in Kraft.
Reduzierung des Bußgeldes bei unterlassener Mitteilung des Aktienrückkaufs auf 25 000 Büro.
Anpassung des Gesetzes über Pfandbriefe und Schuldverschreibungen der öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten an die Änderungen des Hypothekenbankgesetzes mit Ausnahme der Möglichkeit der Durchführung von derivativen Geschäften.
Abschaffung der Gewährträgerhaftung des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes ö. K. für die DGZ DekaBank zum 19. Juli 2005 auf Grund einer Verständigung mit der EU-Kommission (sog. Brüsseler Verständigung).
Berücksichtigung der Besonderheiten der Rückversicherer hinsichtlich der Kapitalausstattung, Finanzsituation und Konzernstruktur bei der Ausgestaltung der Aufsicht.
Aufnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Berechtigter, bei Telekommunikationsanbietern Kundendaten abzurufen.
Einführung einer Befugnisnorm zur Weitergabe von Steuergeheimnissen nach § 30 Abs. 4 der Abgabenordnung, soweit dies der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs dient.
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
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soweit der Buchwert aller länger als zwölf Jahre gehaltenen Wagniskapitalbeteiligungen 30 % der Bilanzsumme nicht übersteigt, auf Wagniskapitalbeteiligungen an Unternehmensbeteiligungsgesellschaften soweit diese sich nicht wiederum an anderen Unternehmensbeteiligungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften beteiligen dürfen.
Klarstellung, dass Assed-Backed-Securities nicht unter den Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes fallen und somit der Forderungseinzug nicht behördlich genehmigungspflichtig ist.
Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS
C. Alternativen
Folgende Änderungsanträge der Fraktion der CDU/CSU haben im Ausschuss keine Mehrheit gefunden:
Darüber hinaus hat die Fraktion der CDU/CSU einen Entschließungsantrag eingebracht, der die Gesamtposition dieser Fraktion zu dem Gesetzentwurf beschreibt (Anlage 1 des Ausschussberichts in Drucksache 14/8601). Dieser Entschließungsantrag fand ebenfalls keine Mehrheit.
Auch ein Entschließungsantrag der Fraktion der FDP ist von der Ausschussmehrheit abgelehnt worden (Anlage 2 des Ausschussberichts in Drucksache 147 8601).
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8600 vom 20.03.2002 | Seite |
D. Kosten
Bund
Dem Bund entstehen zusätzliche Ausgaben im Wesentlichen durch die Erhöhung des Personalbestandes bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht durch folgende neu hinzukommende Aufgaben:
Länder
Geringfügige Entlastung der Haushalte der Börsenländer, da diesen künftig keine Kosten für die Überwachung der Vorschriften zur Kurs- und Marktmanipulation entstehen.
Kommunen
Keine
Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8601 vom 21.03.2002 | Seite |
21.03.2002
Bericht der Abgeordneten Nina Hauer, Leo Dautzenberg, Andrea Fischer (Berlin), Carl-Ludwig Thiele und Heidemarie Ehlert
I. Allgemeines
1. Verfahrensablauf
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung — Drucksache 14/ 8017 — ist dem Finanzausschuss in der 212. Sitzung des Deutschen Bundestages am 24. Januar 2002 zur federführenden Beratung und dem Innenausschuss, dem Rechtsausschuss sowie dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur Mitberatung überwiesen worden. Der Innenausschuss, der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie haben sich in ihren Sitzungen am 13. März 2002 mit der Vorlage befasst. Der Finanzausschuss hat in seinen Sitzungen am 27. Februar 2002, am 13. März 2002 und am 20. März 2002 über den Gesetzentwurf beraten. Am 20. Februar 2002 hat eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf stattgefunden.
2. Inhalt des Gesetzentwurfs
Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf verfolgt die Bundesregierung insbesondere folgende Ziele:
Um diese Ziele zu erreichen, sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen:
*) Die Beschlussempfehlung ist als Drucksache 14/8600 verteilt worden.
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8601 vom 21.03.2002 | Seite |
Änderung börsenrechtlicher Vorschriften
Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, um von Diensteanbietern im Sinne der Telekommunikations-Datenschutzverordnung die Aufbewahrung von Verbindungsdaten über den Zeitpunkt der Abrechnung hinaus zu verlangen.
Neufassung und Konkretisierung der Vorschriften über das Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation. Die bisherige Regelung in § 88 Börsengesetz entfällt. Zur Kurs- und Marktpreismanipulation gehören u. a. die Verbreitung unrichtiger Angaben, das Unterlassen von Angaben sowie sonstige Täuschungshandlungen, Verordnungsermächtigung für den Bund zur Konkretisierung der Tatbestände; Übertragung der Zuständigkeit für die Überwachung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen.
Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
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- Erweiterung der Möglichkeit, für Rechnung von Grundstücks-Sondervermögen Grundstücke außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu erwerben. Zulassung des Erwerbs von Erbbaurechten sowie von Teilrechten außerhalb des EWR. Einführung einer Währungsrisiko-Obergrenze von 30 % des Wertes des Sondervermögens.
- Erweiterung der Möglichkeit, für Rechnung von Grundstücks-Sondervermögen Anteile an Grundstücks-Gesellschaften zu erwerben (mittelbarer Immobilienerwerb). Zulassung von Minderheitsbeteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften.
- Aufhebung der Mindeststreuung von Grundstücks-Sondervermögen auf zehn Grundstücke; Einführung einer flexibleren Streuungsvorschrift.
- Begrenzung der Tätigkeit eines Sachverständigen im Sachverständigenausschuss einer Kapitalanlagegesellschaft auf fünf Jahre mit Verlängerungsmöglichkeiten.
- Börsentägliche Ermittlung des Anteilwertes sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreise für Grundstücks-Sondervermögen.
Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
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Wegfall der Beschränkung der Darlehensvergabe an inländische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts auf Schiffsbauzwecke.
Erlaubnis auch nach 1990 gegründeter Bausparkassen zu Immobilienmaklergeschäften und zur Durchführung von Wertermittlungen und Standortanalysen sowie Finanzierungsberatungen.
Berechtigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Abfrage von Bestandsdaten der Telekommunikation über das automatisierte Verfahren der Regulierungsbehörde.
Verpflichtung auch der Finanzbehörden, alle Tatsachen, die auf Geldwäsche hindeuten, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu melden.
3. Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 771. Sitzung am 20. Dezember 2001 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen und insbesondere folgende Änderungen des Gesetzentwurfs gefordert:
Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
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Verzicht auf detaillierte gesetzliche Vorgaben bei der angemessenen Vertretung der zu berücksichtigenden Gruppen im Börsenrat.
Leitung der Börse in eigener Verantwortung der Börsengeschäftsführung im Rahmen der vom Börsenträger zur Verfügung gestellten Mittel.
Einführung einer Entgeltordnung für den Skontroführer.
Bestrafung durch den Sanktionsausschuss nicht nur des Handelsteilnehmers, sondern auch der Person, die für diesen an der Börse handelt.
Börsengesetzliche Statuierung, dass der Auftrag im Handel über den Skontroführer auszuführen ist, wenn der Auftraggeber keine Bestimmung über die Handelsart trifft.
Festschreibung, dass jeder Börsenpreis der wirklichen Marktlage des Börsenhandels entsprechen muss, auch unter Berücksichtigung der Preisermittlung anderer in- und ausländischer Börsen oder außerbörslicher Handelssysteme.
Verzicht auf die Regelungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Skontroführers.
Beschränkung der Suspendierung auf für den Skontroführer handelnden Personen.
Gegenseitiger Informationsaustausch der Bundesanstalt, der Börsenaufsichtsbehörden und Skontroführer.
Gesetzliche Zulassung des Eigen- und Aufgabegeschäfts des Skontroführers.
Gewährung des Skontroführers zur Ausübung der Skontroführung durch Verpflichtung
Ermächtigung der Landesregierung, nach Anhörung der Börsengeschäftsführung nähere Bestimmungen über das Zulassungsverfahren und über die Rechte und Pflichten des Skontroführers zu erlassen.
Anerkennung der Zulassungsentscheidung einer Zulassungsstelle durch andere Zulassungsstellen inländischer Börsen im amtlichen und im geregelten Markt.
Möglichkeit, die Verpflichtung zur Quartalsberichterstattung im amtlichen und im geregelten Markt durch eine Regelung in der Börsenzulassungsverordnung zu regeln.
Gleiche Pflichten des Emittenten bei Delisting ohne Antrag wie bei Delisting auf Antrag.
Angleichung der Verjährungsfristen im Börsengesetz, im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und im Auslandsinvestmentgesetz sowie bei Ersatzansprüchen wegen der Verletzung von Informationspflichten und bei der Beratung nach dem Wertpapierhandelsgesetz an die Verjährungsfristen des BGB.
Abschaffung des Zulassungsausschusses und künftige Zulassung zum geregelten Markt durch die Zulassungsstelle.
Klarstellung, dass die Zulassungsvoraussetzungen gleichermaßen für alle Wertpapiere gelten, die Börse besondere Bestimmungen für die Annahme der Notierung treffen kann und dass kein Anspruch auf die Notierung in einem bestimmten Handelssegment besteht.
Pflicht zur Vorlage eines Prospekts zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen.
Pflicht zur Auskunftserteilung zum Schutz des Publikums auch für Emittenten im geregelten Markt.
Klarstellung, dass die Börsenordnung auch Bestimmungen über die Pflichten des Antragstellers, der die Einbeziehung der Wertpapiere in den geregelten Markt beantragt, enthält.
Schaffung börsengesetzlicher Regelungen für alternative Transaktionssysteme und Überwachung durch die Börsenaufsichtsbehörden. Die Errichtung einer börsenähnlichen Einrichtung ist unverzüglich bei der zuständigen Börsenaufsicht anzuzeigen. Die Börsenaufsicht kann die börsenähnliche Einrichtung unter die Vorschriften des Börsengesetzes stellen, wenn und soweit der Gesetzestext es rechtfertigt. Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt.
Übernahme der Regelungen zur Kurs- und Marktpreismanipulation aus dem Wertpapierhandelsgesetz in das Börsengesetz mit folgenden Konsequenzen und Modifikationen:
Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
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4. Anhörung
Der Finanzausschuss hat am 20. Februar 2002 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten dabei Gelegenheit zur Stellungnahme:
Prof. Dr. Theodor Baums, Universität Frankfurt/M.
Prof. Dr. Horst Hammen, Universität Gießen
Prof. Dr. Jan-Peter Krahnen, Universität Frankfurt/M.
Prof. Dr. Joachim Süchting, Ruhr-Universität Bochum
Prof. Dr. Wolfgang Gerke, Universität Erlangen
Prof. Dr. Klaus J. Hopt, Universität Tübingen
Prof. Dr. Bernd Rudolph, Universität München
Prof. Dr. Eberhard Schwark, Humboldt-Universität Berlin
Prof. Dr. Norbert Winkeljohann
Dr. Ralf Engel
MR Martin Hagena, Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr, Vorsitzender des Arbeitskreises Börsenaufsicht
Deutsche Bundesbank
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
Börsensachverständigenkommission
Zentraler Kreditausschuss
Deutsche Börse AG
Frankfurter Wertpapierbörse
Hanseatische Wertpapierbörse Hamburg
Niedersächsische Börse zu Hannover
Rheinisch-Westfälische Börse zu Düsseldorf
Baden-Württembergische Wertpapierbörse zu Stuttgart
Bremer Wertpapierbörse
Bayerische Börse
Berliner Wertpapierbörse
Eurex Deutschland
Deutsches Aktieninstitut
Bundesverband Deutscher Investment-Gesellschaften
Verband der Auslandsbanken
Deutscher Industrie- und Handelskammertag
Bundesverband der Deutschen Industrie
Institut der Wirtschaftsprüfer
Bundesverband der Wertpapierhandelsfirmen
Bundesverband der Kursmakler an den deutschen Wertpapierbörsen
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Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz
Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre
Verbraucherzentrale Bundesverband
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
Deutscher Gewerkschaftsbund
Verband Unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland
GSK Gassner Stockmann & Kollegen
Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management
Bundesverband der Finanzintermediäre an den deutschen Wertpapierbörsen
Deutsche Steuer-Gewerkschaft
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
Kanzlei Tilp & Kälberer
Stefan Loipfinger
Siegfried Bergles (DAB Direktanlagebank)
Bundesrechtsanwaltskammer
Bundessteuerberaterkammer
Deutscher Steuerberaterverband
Verband der Finanzdienstleistungsinstitute
Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll dieser Veranstaltung einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.
5. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS ohne Abstimmung der Fraktion der CDU/CSU die Annahme des Gesetzentwurfs.
Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP bei Enthaltung der Fraktion der PDS, den Gesetzentwurf in der Fassung der Synopse und des Schreibens vom 8. März 2002 des Bundesministeriums der Finanzen anzunehmen.
Die Änderungsanträge der Fraktion der CDU/CSU empfiehlt der Rechtsausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP abzulehnen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie empfiehlt mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Synopse (Drucksache 389/14 des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie) und der beigefügten Formulierungshilfen.
6. Ausschussempfehlung
Die Fraktion der CDU/CSU hat in ihrer generellen Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf betont, dass gut funktionierende Finanzmärkte einen wesentlichen Beitrag zur effizienten Allokation von Kapital leisteten und somit wohlstandsfördernd wirkten. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, die rechtlichen Rahmenbedingungen vor dem Hintergrund der rasanten Entwicklung an den internationalen Finanzmärkten anzupassen, um die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland auszubauen. Nachdem die dazu angekündigte Gesetzesvorlage mehrfach verschoben worden sei, habe die Bundesregierung einen Gesetzentwurf mit unnötigem und teilweise sachfremden Ballast, z. B. Regelungen zur Geldwäschebekämpfung, vorgelegt. Zudem sei die Beratungszeit des Gesetzentwurfs angesichts der komplizierten Materie von noch nicht einmal zwei Monaten weitaus zu kurz gewesen, zumal zur abschließenden Beratung im Finanzausschuss auf über 150 Seiten Änderungsanträge vorgelegt worden seien.
Des Weiteren hat die Fraktion der CDU/CSU die nach ihrer Auffassung mangelhafte Personalausstattung des Bundesministeriums der Finanzen im Bereich des Finanzmarktes bemängelt. Dadurch könnten die deutschen Interessen insbesondere bei der Ausarbeitung der entsprechenden Richtlinienvorschläge bei der Europäischen Kommission nicht angemessen vertreten werden. Wichtige Entscheidungen auf dem Weg zu einem europäischen Finanzmarkt fielen aber in Brüssel. Die Fraktion der CDU/CSU fordert, die personelle Ausstattung im Bundesministerium der Finanzen im Bereich des Finanzmarkts deutlich zu verbessern. Dort aber seien die Vertreter der Bundesregierung unterrepräsentiert, so dass sie auf die Ausarbeitung der entsprechenden Richtlinien nur bedingt Einfluss nehmen und deutsche Interessen nicht ausreichend vertreten könnten. Hier sei eine andere und bessere Personalausstattung erforderlich.
Die Fraktion der CDU/CSU hat den Gesetzentwurf aufgrund einiger nach ihrer Auffassung unvertretbarer Regelungen, wegen ihrer Kritik am Beratungsverfahren und wegen von der Ausschussmehrheit nicht angenommener Alternativvorschläge der Fraktion der CDU/CSU abgelehnt. Ihre Gesamtposition zu dem Gesetzentwurf in der Ausschussfassung ergibt sich aus einem von ihr eingebrachten Entschließungsantrag (Anlage 1).
Auch die Fraktion der FDP hat das Beratungsverfahren nachhaltig kritisiert. Die Tatsache, dass nur ein — materiell nicht sehr bedeutsamer — Änderungsantrag der Opposition im Finanzausschuss angenommen worden sei, zeige, dass die Koalitionsfraktionen die Sachdiskussionen zu diesem Themenkomplex nicht zur Kenntnis genommen hätten. In dem Gesetzentwurf seien zwar viele positive Punkte enthalten, denen die Fraktion der FDP im Prinzip hätte zustimmen können. Die Gesetzesvorlage sei jedoch mit Regelungen im Kreditwesengesetz und in der Abgabenordnung, die der Geldwäschebekämpfung dienen sollten, überfrachtet. Nach Ansicht der Fraktion der FDP wäre es sachgerecht gewesen, diese Vorschriften sowie andere problematische Regelungen aus dem Gesetzentwurf auszuklammern. Ihre Gesamtposition zu dem Gesetzentwurf in der Ausschussfassung hat die Fraktion der FDP in einem Entschließungsantrag formuliert (Anlage 2).
Die Fraktion der PDS hat gleichfalls die ihrer Meinung nach zeitlich nicht ausreichende Beratung des Gesetzentwurfs kritisiert. Der Gesetzentwurf in der Ausschussfassung sei kein Beitrag zur Vereinfachung der den Finanzmarkt betreffenden
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Vorschriften in Deutschland. Die Fraktion der PDS hat sich bei der Einzelabstimmung in den meisten Fällen und bei der Schlussabstimmung über den Gesetzentwurf enthalten, weil sie trotz ihrer allgemeinen Kritik an der Gesetzesvorlage einige Ansätze des Gesetzentwurfs, z. B. den Verbraucherschutz für Anleger, begrüße. Es müsse sich allerdings zeigen, ob sich die geplanten Vorhaben auch umsetzen ließen. Sie hat einige Regelungen, z. B. die Änderungen des Telekommunikationsgesetzes und die Vorschriften im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung, kritisiert, die sie im Vergleich zu den Vorschriften über das Steuergeheimnis der Abgabenordnung für überzogen halte.
Die Koalitionsfraktionen haben hingegen ausgeführt, dass der vorliegende Gesetzentwurf Teil ihrer Strategie sei, den Finanzplatz Deutschland zu modernisieren und zu stärken. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen seien notwendig, weil Unternehmen sich in zunehmenden Maße über Aktienemissionen finanzierten. Dem stehe eine erhöhte Nachfrage der Anleger gegenüber, weil die private Vermögensbildung und die Altersvorsorge aufgrund der Rentenreform vermehrt durch die Anlage in Wertpapieren erfolgten. Zu der von den Koalitionsfraktionen verfolgten Strategie der Modernisierung und Stärkung des Finanzplatzes gehörten auch vom Deutschen Bundestag bereits abgeschlossene Gesetzesvorhaben wie die Schaffung einer Allfinanzaufsicht, die Strukturreform der Deutschen Bundesbank und das Übernahmegesetz.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden von den Koalitionsfraktionen insbesondere zwei Ziele angestrebt:
Die Koalitionsfraktionen haben den Vorwurf zurückgewiesen, dass der Gesetzentwurf mit sachfremden Regelungen überfrachtet sei. Die Diskussionsgrundlage habe sich in den letzten Monaten verändert, weil sich die Terroranschläge vom 11. September 2001 auch drastisch auf die Finanzmärkte ausgewirkt hätten. Die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Austrocknung der Geldquellen des Terrorismus sei durch diese Ereignisse deutlich geworden. Die datenschutzrechtlichen Regelungen seien im Finanzausschuss im Beisein des Bundesbeauftragten für den Datenschutz ausführlich erörtert und von diesem nicht beanstandet worden.
Die Koalitionsfraktionen haben betont, dass der von ihnen vorgelegte Entschließungsantrag (Anlage 3), in dem die Bundesregierung gebeten werde, zusammen mit den zuständigen Länderbehörden das Verhältnis der Aufsicht über die Börsen und den Börsenträgem zu prüfen, im Gegensatz zu den Behauptungen der Fraktion der CDU/CSU nicht Ausdruck dafür sei, dass der Gesetzentwurf noch nachgebessert werden müsse. Vielmehr spiegele der Entschließungsantrag den mit den Ländern ausgehandelten Kompromiss wider. Außerdem gebe es über die Regelungen der Gesetzesvorlage hinaus weiteren Diskussions- und Handlungsbedarf. So sei z. B. die individuelle Haftung von Vorstandsmitgliedern noch nicht geklärt. Auf eine entsprechende Regelung sei in diesem Gesetzentwurf angesichts der Komplexität dieser Frage verzichtet worden. Auch mit einem so umfangreichen Gesetzespaket wie dem vorliegenden Gesetzentwurf könnten nicht alle Fragen des Finanzplatzes Deutschland gelöst werden. Vielmehr stelle die Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland einen ständigen Prozess dar.
Im Einzelnen ist zu der Ausschussberatung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) insbesondere Folgendes zu bemerken:
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Dagegen sei in den Diskussionen im Finanzausschuss nicht zu klären gewesen, wie eine Krise definiert sei, die das von der Bundesregierung vorgeschlagene Leerverkaufsverbot auslöse.
Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme dazu auf Ausführungen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich verwiesen. In diesem Bericht sei minutiös aufgeführt, wie nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 an anderen Handelsplätzen durch Marktdisziplin und Absprachen der Teilnehmer untereinander erreicht worden sei, u.a. Leerverkäufe zu vermeiden und den Markt nicht weiter zu irritieren. Neben den Steuerungsmöglichkeiten der amerikanischen und britischen Börsenaufsichten habe dazu in England der Common Sense der City beigetragen. Diese Kultur von Absprachen sei nach Auffassung der Bundesregierung in Deutschland noch nicht gewachsen. Deshalb sei es unabdingbar, dass die Marktaufsicht im Falle einer Marktstörung über ein rechtliches Instrument verfüge.
Die Bundesregierung hat weiterhin klargestellt, dass das neue Instrument der Untersagung von Leerverkäufen nur bei extremen Marktkrisen eingesetzt werden könne. Nur dann seien die strengen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Norm gegeben. Eine solche Krise liege dann vor, wenn der Markt wegen Nichtabsehbarkeit der ökonomischen Folgen eines Ereignisses für einige Tage orientierungslos geworden sei. Dabei müsse die Börsenaufsicht nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit agieren. Es sei lediglich Ultima Ratio, Leerverkäufe komplett zu untersagen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit könnten aber auch, je nach Schwere, nur bestimmte Marktsegmente ausgeschlossen werden. Deshalb könne nicht von einer undifferenzierten Lösung gesprochen werden.
Die Bundesregierung hat den Terroranschlag vom 11. September 2001 als Schlüssel für die Erkenntnis bezeichnet, dass es in bestimmten Ausnahmefällen besonderer Instrumente der Marktaufsicht bedürfe. Der Markt habe sich zwar nach den Ereignissen des 11. September 2001 wieder stabilisiert, die ersten Tage nach den Anschlägen seien aber sehr kritisch gewesen. Für das Vorliegen einer Krise seien die Marktverhältnisse insgesamt maßgebend. Eine konkrete Definition des Krisentatbestandes sei nicht möglich, da die Krisensituationen im Einzelnen nicht vorhersehbar seien.
Im Verlauf der Diskussion hat die Bundesregierung weiterhin festgestellt, dass es auch in den USA bestimmte short selling rules gebe. So dürften Insider dort überhaupt keine Leerverkäufe tätigen. Darüber hinaus dürfe der Preis bei Leerverkäufen von Aktien nicht unter dem Preis liegen, der zuletzt im Transaktionsmeldesystem der Börse ermittelt worden sei. Ein Vermittler von Verkäufen müsse sicherstellen, dass die Wertpapiere im Depot seien bzw. den Auftrag als Leerverkauf kennzeichnen. In Deutschland dagegen würden Wertpapiergeschäfte als Kommissionsgeschäfte durchgeführt, indem die Bank in eigenem Namen für fremde Rechnung auftrete. Eine nachträgliche Annullierung bestimmter Geschäfte — wie von der Fraktion der CDU/CSU gefordert — treffe daher nicht die Banken, sondern die Kunden. Deshalb sei eine Übertragung der amerikanischen Lösung auf den deutschen Markt, der unterschiedliche Voraussetzungen habe, nicht ohne weiteres möglich.
Die Koalitionsfraktionen haben zu diesen Ausführungen ergänzt, dass der ungeregelte Umgang mit einer extremen Marktstörung gerade nicht das Vertrauen der Marktteilnehmer stärke. Sie haben weiterhin deutlich gemacht, dass Leerverkäufe nicht grundsätzlich untersagt werden sollten, weil sie ein wichtiges Börseninstrument darstellten. In einer extremen Situation müsse die Aufsicht allerdings eingreifen können. Die vorgesehene Regelung sei geeignet, nach außen die Regulierungsfähigkeit des Marktes darzustellen und gleichzeitig nach innen seine Funktionsfähigkeit zu sichern.
Die Fraktion der CDU/CSU hat klargestellt, dass es in dieser Frage keinen Dissens im Grundsatz gebe. Sie hat erklärt, dass auch sie Instrumente zur Bekämpfung extremer Marktstörungen für erforderlich halte. Das von der Bundesregierung dafür vorgeschlagene Instrument sei allerdings untauglich.
Der Antrag der Fraktion der CDU/CSU, auf die Schaffung der Möglichkeit zu verzichten, Leerverkäufe zu untersagen, ist mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS abgelehnt worden.
Die Fraktion der CDU/CSU hat zur Frage der Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes kritisiert, dass der Kreis der wegen eines Insiderhandels meldepflichtigen Personen zu weit gefasst sei. Als sinnvolle Alternative sei bereits in der Anhörung vorgeschlagen worden, den meldepflichtigen Kreis auf die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen unabhängig vom Verwandtschaftsgrad zu begrenzen.
Die Bundesregierung hat demgegenüber auf die vorgesehene monatliche Bagatellgrenze in Höhe von 25 000 Büro verwiesen, ab der eine Meldung überhaupt erst erforderlich sei. Damit werde eine unnötige Anzahl von Meldungen verhindert. Im Übrigen handele es sich bei den meldepflichtigen Vorstands- oder Aufsichtsratmitgliedern ausschließlich um diejenigen der Muttergesellschaften und nicht der Tochtergesellschaften. Die Meldepflicht in Bezug auf die Verwandten richte sich zudem an die Verwandten selbst, nicht an das Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied. Es sei einfacher festzustellen, wer mit einem Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied verwandt sei als die häusliche Wohngemeinschaft, die wechseln könne, zu überprüfen. Bei großen Familien sei darüber hinaus davon auszugehen, dass die Familienmitglieder, die nicht nur eine kleine Beteiligung an dem Unternehmen hielten, ein gleichgerichtetes Interesse an der Unternehmensentwicklung hätten und sich unter einander abstimmten.
Die Fraktion der FDP bittet, dass die künftige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht prüfen möge, ob Mitglieder des Verbandes unabhängiger Vermögensverwalter in Ausführung der Vorschrift des § 36 Abs. 1 WpHG von der jährlichen Prüfung der Meldepflichtigen und der Verhaltensregeln freigestellt werden können und
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ob es nicht ausreiche, diese Unternehmen in einem Fünf-Jahres-Turnus jeweils für ein Jahr zu prüfen.
Ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen räumt einer mit der Verwahrung von Wertpapieren eines Sondervermögens im Inland beauftragten Depotbank die Möglichkeit ein, statt einer Wertpapier-Sammelbank einen anderen Verwahrer zu beauftragen. Ferner wird mit dem Änderungsantrag die Möglichkeit gestrichen, weitere Verwahrer bei Übernahme der Haftung durch die Depotbank einzuschalten.
Dieser Änderungsantrag ist mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS angenommen worden.
Die Fraktion der CDU/CSU hat kritisiert, dass die Begründung zu dem Änderungsbefehl betreffend die Drittverwahrung von ausländischen Wertpapieren missverständlich sei. In der Begründung sollte unbedingt klargestellt werden, dass die Haftungsregelung bei der Auslandsverwahrung bis zur Umsetzung der OGAW-Richtlinie zurückgestellt wird. Die Begründung zu einer gesetzlichen Regelung, die das Inland betrifft, sollte jedoch nicht die gegenwärtige Rechtslage bei der Auslandsverwahrung kommentieren, da dies Sache der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist. Anderenfalls würden zahlreiche, seit Jahren geübte und von der Bankaufsicht akzeptierte Verfahren der Auslandsverwahrung, die technisch ohne echte Alternativen sind, vom Gesetzgeber in einer Hilfsbegründung für unzulässig erklärt werden. Die Bundesregierung hat erklärt, dass es nicht ihr Ziel sei, die bislang vom BAKred genehmigte Praxis durch diese Begründung in Frage zu stellen. Im Übrigen käme die Zurückstellung der Frage der Auslandsverwahrung bis zur Umsetzung der OGAW-Richtlinie in der Begründung deutlich zum Ausdruck.
Ein weiterer Änderungsantrag der Fraktion der CDU/ CSU hat gefordert, das Halbeinkünfteverfahren auf im Inland registrierte ausländische Investmentfonds (sog. Weiße Fonds) auszudehnen.
Dieser Änderungsantrag ist mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP abgelehnt worden.
Die Fraktion der CDU/CSU hat kritisiert, dass im Gesetzentwurf eine dahin gehende Klarstellung fehle, dass elektronisch gespeicherte Bonuspunkte eines Rabattsystems kein Bankgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 12 in Verbindung mit Abs. 14 KWG seien. Die Bundesregierung hat demgegenüber erklärt, die Formulierung im Gesetzentwurf ergebe eindeutig, dass solche Bonuskarten nicht als elektronisches Geld anzusehen seien. Eine weitere Klarstellung sei nicht erforderlich.
Eine intensive Diskussion ist auch über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU geführt worden, von der vorgesehenen automatisierten Datenabfrage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei den Kreditinstituten abzusehen. Nach diesem Antrag sollen lediglich von Fall zu Fall Anfragen der Bundesanstalt bei den Kreditinstituten erlaubt sein. Die Nichtbeantwortung bzw. die nicht rechtzeitige Beantwortung solcher Anfragen soll bußgeldbewehrt werden. Diese Lösung sei für die Kreditinstitute weit weniger kostenaufwendig als das jetzt vorgesehene Verfahren.
Die Fraktion der FDP hat sich dieser Auffassung inhaltlich angeschlossen. Sie hat kritisiert, dass die Datenabfrage ohne Kenntnis des betroffenen Kreditinstitutes und ohne Kenntnis des betroffenen Bürgers durchgeführt werden solle, ohne dass strafprozessuale und datenschutzrechtliche Kontrollmechanismen vorgesehen seien. Die Kosten der neu einzurichtenden Abrufsysteme seien in der Anhörung auf bis zu eine Mrd. Euro beziffert worden, die von den Banken zu tragen seien und voraussichtlich auf die Kunden überwälzt würden. Die hier geplante staatliche Kontoevidenzzentrale beeinträchtige auch die Privatsphäre unbescholtener Bürger und zerstöre das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunden. Solange kein Anfangsverdacht für eine Straftat vorliege, müsse die Privatheit des Kontos gesichert bleiben.
Die Bundesregierung hat hierzu darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Datenabfrage bereits seit 1964 bestehe. Die Zurverfügungstellung der Daten sei verwaltungsrechtlich eine Zustellung, die nach geltendem Recht nicht per E-Mail möglich sei. Eine Kostenanalyse habe zudem gezeigt, dass ein Anfrageverfahren per E-Mail bei den Kreditinstituten höhere Kosten verursache als das vorgeschlagene Abrufverfahren. Die Kreditinstitute müssten bei beiden Verfahren die Stammdaten über die Konten bereitstellen, was in vielen Fällen noch nicht geschehen sei und auf jeden Fall Kosten verursachen werde. Die Fraktion der CDU/CSU hat daraufhin gefordert, die entsprechenden Rechtsnormen zu ändern, damit auch eine e-Mail einen Verwaltungsakt darstelle.
Die Fraktion der PDS hat das Anliegen der Fraktion der CDU/CSU unterstützt und auf die Ankündigungen der Bundesregierung zur Verwaltungsvereinfachung z. B. per elektronischer Signatur und der Abgabe der elektronischen Steuererklärung hingewiesen. Sie hat ebenfalls die entstehende hohe Kostenbelastung der Kreditinstitute kritisiert, die voraussichtlich auf die Kunden überwälzt werde und darüber hinaus — in Zeiten knapper Kassen — zu 40 v. H. vom Bund mitzutragen sei. Verglichen mit der extrem niedrigen Erfolgsquote bei der Bekämpfung der Geldwäsche, zu der die geplanten Regelungen beitragen sollten, sei dieser Aufwand zu hoch.
Die Bundesregierung hat das Anliegen der Qualifizierung der e-Mail als Verwaltungsakt zurückgewiesen. Neben verschiedenen technischen Hinderungsgründen sei zu bedenken, dass eine e-Mail faktisch eine elektronische Postkarte sei, die jeder Dritte mitlesen könne und dem Datenschutz entgegenstehe.
Der Antrag der Fraktion der CDU/CSU ist mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS abgelehnt worden.
Die Fraktion der CDU/CSU hat sich bei der Beratung des Gesetzentwurfs auch gegen das sog. „Konten-Screening" gewandt, das die Banken zu nicht sinnvollen anlassbezogenen Überprüfungsmaßnahmen verpflichte. Ein von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachter Änderungsantrag
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fordert, dass für eine Überprüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer Geldwäsche vorliegen müssen. Erst dann dürften, soweit erforderlich, personenbezogene Daten von Kunden mit sachdienlichen Prüfungsmerkmalen abgeglichen und ausgewertet werden. Eine permanente und umfassende Rasterung der Daten — wie im Gesetzentwurf vorgesehen — sei abzulehnen.
Der Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU ist mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS abgelehnt worden.
Die Fraktion der FDP hat die Bundesregierung um Prüfung der Frage gebeten, ob in Anlehnung an § 39 KWG ein neuer § 40a KWG eingefügt werden könne, der den Finanzdienstleistungsinstituten Bezeichnungsschutz einräumt.
Der Gesetzentwurf sieht zu § 1 Abs. 5 Hypothekenbankgesetz vor, dass der Gesamtbetrag der Beleihungen von Grundstücken in anderen europäischen Vollmitgliedstaaten der OECD außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums, in den USA, in Kanada und Japan das Dreifache des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen darf. Die Fraktion der CDU/CSU hat beantragt, diese Volumensbegrenzung wegen der zu bewältigenden Risiken im Gewerbeimmobiliengeschäft in den USA auf das Fünffache zu erweitern. Die Bundesregierung hat deutlich gemacht, dass sie sich den Argumenten der Fraktion der CDU/CSU grundsätzlich nicht verschließe. Angesichts des volatilen Hypothekenmarktes in den genannten Staaten strebe sie aber zunächst die im Gesetzentwurf vorgeschlagene vorsichtige Lösung an.
Der Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU ist mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS abgelehnt worden.
Ein weiterer Änderungsantrag der Fraktion der CDU/ CSU hat sich auf die Änderung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (ÖPG — Artikel 11a des Gesetzentwurfs in der Ausschussfassung) bezogen. Nach diesem Antrag sollen — wie auch in der Vergangenheit — Änderungen im ÖPG in völligem Gleichklang mit Änderungen des Hypothekenbankgesetzes (Artikel 11 des Gesetzentwurfs) erfolgen und daher auch den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten den Handel mit Derivaten erlauben, so wie dies im Gesetzentwurf für Hypothekenbanken vorgesehen ist.
Die Bundesregierung hat diesen Vorschlag mit dem Hinweis auf das im ÖPG fehlende Institut des Treuhänders zurückgewiesen. Der Derivatepartner müsse definitiv wissen, in welcher Vermögensmasse sich seine Derivateforderung befinde. Diese Informationsfunktion übernehme im Hypothekenbankgesetz der unabhängige Treuhänder. Eine entsprechende unabhängige Institution existiere im ÖPG nicht, so dass das für den Derivatepartner erforderliche Netting aller Wahrscheinlichkeit nach nicht durchgeführt werden könne. Die Fraktion der CDU/CSU hat demgegenüber die Schaffung eines Treuhänders im ÖPG als überflüssig bezeichnet, weil öffentlich-rechtliche Kreditanstalten unter öffentlicher Aufsicht stünden und damit die Sicherheitsbedingungen erfüllt seien.
Der Antrag der Fraktion der CDU/CSU ist mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP bei Enthaltung der Fraktion der PDS abgelehnt worden.
Der Ausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS, die Gewährträgerhaftung des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes ö. K. für die DGZ-DekaBank zum 19. Juli 2005 abzuschaffen. Hintergrund dieser Maßnahme ist eine Beschwerde der Europäischen Bankenvereinigung vom 21. Dezember 1999. Dazu hat die Europäische Kommission die Auffassung vertreten, dass die Rechtsinstitute Anstaltslast und Gewährträgerhaftung bei den mit staatlicher Haftung versehenen Sparkassen und Landesbanken mit den Beihilferegelungen des EG-Vertrages nicht in Einklang stünden. Um langwierige rechtliche Auseinandersetzungen mit der EU-Kommission zu vermeiden, habe der Bund in Abstimmung mit den Ländern und der Sparkassen-Finanzgruppe am 17. Juli 2001 eine Verständigung mit der EU-Kommission (Brüsseler Verständigung) herbeigeführt, die die Abschaffung der Gewährträgerhaftung nach einer Übergangszeit vorsehe.
Die Fraktion der FDP hat sich gegen die im Gesetzentwurf vorgesehene Erweiterung der versicherungsrechtlichen Aufsicht auf Rückversicherungsunternehmen gewandt. Nach ihrer Auffassung besteht zum jetzigen Zeitpunkt wegen des für Ende 2002/Anfang 2003 angekündigten Richtlinienvorschlags über einen EU-Rückversicherungsbinnenmarkt keine sachliche Notwendigkeit.
Die vom Ausschuss empfohlene Änderung des Rechtsberatungsgesetzes ist auf Antrag der Fraktion der CDU/ CSU von der Fraktion der CDU/CSU, den Koalitionsfraktionen und der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS angenommen worden. Damit soll sichergestellt werden, dass Assed-Backed-Securites (ABS), die mit Aktiva wie Forderungen großer Wirtschaftsunternehmen oder von Kreditinstituten und Leasinggesellschaften, grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen oder aus anderen Kreditforderungen besichert sind, nicht unter das Rechtsberatungsgesetz fallen und somit der Forderungseinzug nicht behördlich genehmigungspflichtig ist. Die Fraktion der CDU/CSU hat diesen Antrag damit begründet, dass auf diese Weise die durch die derzeitige Rechtsunsicherheit entstandenen negativen Wirkungen auf die Refinanzierungsmöglichkeiten von Unternehmen beseitigt würden.
In der Schlussabstimmung hat der Finanzausschuss den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland — Viertes Finanzmarktförderungsgesetz — (Drucksache 14/8017) in der Ausschussfassung mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS angenommen.
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Der Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen (Anlage 3) ist mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS angenommen worden.
Der Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/CDU (Anlage 1) ist mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS abgelehnt worden.
Der Entschließungsantrag der Fraktion der FDP (Anlage 2) ist mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS ebenfalls abgelehnt worden.