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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002

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18. 01. 2002

Gesetzentwurf

der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

A. Problem und Ziel

Der Finanzplatz Deutschland steht im intensiven Wettbewerb mit anderen Finanzmärkten. Zur Stärkung seiner Leistungsfähigkeit und zur Sicherung der Marktintegrität bedarf es einer ständigen Fortentwicklung und Modernisierung der rechtlichen Vorschriften und ihrer Anpassung an sich ändernde Rahmenbedingungen.

Vor diesem Hintergrund ist es Ziel des Gesetzentwurfs,

  • die Position der deutschen Börsen und ihrer Marktteilnehmer im europäischen und internationalen Wettbewerb zu stärken,
  • die Geschäftsmöglichkeiten von Investmentfonds zu verbessern,
  • den Anlegerschutz zu stärken,
  • die Rechtssicherheit zu erhöhen,
  • die Effizienz der Aufsicht über Kreditinstitute und professionelle Rückversicherungsunternehmen zu verbessern,
  • in den für den deutschen Finanzmarkt relevanten Gesetzen und Verordnungen Deregulierungen, Klarstellungen und Bereinigungen vorzunehmen.

B. Lösung

Erlass eines Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes, das den Finanzplatz Deutschland durch folgende Maßnahmen stärkt:

I. Änderung der börsenrechtlichen Vorschriften

Das Börsenrecht wird auf eine neue Grundlage gestellt. Die Kopplung der Zulassung von Wertpapieren in einem Marktsegment mit einer bestimmten Art der Preisfeststellung wird aufgegeben. Verschiedene Handelsarten sollen ermöglicht werden. Die gesetzlichen Standards der Börsensegmente sollen durch zusätzliche Anforderungen in Teilbereichen erhöht werden können.

Die beiden börslichen Handelssegmente, der amtliche und der geregelte Markt, erfüllen die Voraussetzungen eines geregelten Markts im Sinne der europäischen Wertpapierdienstleistungsrichtlinie.

Notwendige Konsequenz der Neuordnung ist eine Änderung des Maklerrechts. Die Börsen entscheiden künftig, wie sie die von ihnen eingesetzten Handelssysteme (Parketthandel, elektronisch gestützter Handel, vollelektronischer Handel) ausgestalten.

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II. Änderung der wertpapierhandelsrechtlichen Vorschriften

Das Wertpapierhandelsgesetz wird in bedeutenden Punkten geändert und ausgebaut:

  1. Konkretisierung der Vorschriften zur Ad-hoc-Publizität,
  2. Offenlegung der Geschäfte des Management in Wertpapieren des eigenen Unternehmens,
  3. Novellierung der Vorschriften zum Verbot der Kurs- und Marktmanipulation und Übertragung der Zuständigkeit für die Überwachung der Verfolgung des Verbots auf den Bund,
  4. Schaffung einer Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche von Anlegern bei verspäteten, unterlassenen oder unrichtigen Veröffentlichungen kursbeeinflussender Tatsachen,
  5. Neufassung des Rechts der Termingeschäfte,
  6. Neuregelung zu organisierten Märkten mit Sitz im Ausland,
  7. Ausdehnung der Wohlverhaltenspflichten auf die Wertpapieranalyse,
  8. Ermächtigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Untersagung von Leerverkäufen

III. Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften

Durch die Gesetzesänderungen werden die Geschäftsmöglichkeiten der Kapitalanlagegesellschaften erweitert und der Anlegerschutz verbessert.

Vorgesehen sind u. a.:

  1. Einführung von Anteilklassen mit unterschiedlichen Rechten innerhalb eines Sondervermögens,
  2. Möglichkeit der Überschreitung bestimmter Anlagegrenzen bei Nachbildung anerkannter Wertpapierindices,
  3. Für Rechnung von Immobilien-Sondervermögen: grundsätzliche Gestattung des Erwerbs von Grundstücken und Erbbaurechten auch außerhalb der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftraums bis zu einer Währungsrisiko-Obergrenze von 30 vom Hundert,
  4. Für Rechnung von Immobilien-Sondervermögen: Erweiterung der Möglichkeit zum Erwerb von Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurechten, Teilerbbaurechten, ferner Möglichkeit des Erwerbs dieser Rechte auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftraums,
  5. Für Rechnung von Immobilien-Sondervermögen: Verbesserung der Möglichkeiten zur Beteiligung an Grundstücks-Gesellschaften,
  6. Weitergehende Regelung zur Vermeidung und Lösung von Interessenkonflikten

IV. Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

Die Änderungen betreffen folgende Schwerpunkte:

  1. Weitere Anpassung des KWG an die Baseler Aufsichtsgrundsätze
  2. Abschließende Umsetzung der E-Geld-Richtlinie
  3. Schließung bestehender Lücken im Abwehrsystem gegen die Geldwäsche
  4. Angleichung des Regelwerks zur Anteilseignerkontrolle zwischen Banken- und Versicherungsaufsicht
  5. Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Solvenz- und Liquiditätsaufsicht
  6. Verbesserungen beim Millionen- und Großkreditmeldeverfahren

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V. Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes

  1. Schließung von Lücken bezüglich der Beaufsichtigung von Rückversicherungsunternehmen.
  2. Angleichung des Regelwerks zur Anteilseignerkontrolle zwischen Banken- und Versicherungsaufsicht.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

I. Bund

Die Überwachung des börslichen und außerbörslichen Handels im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften zum Verbot der Kurs- und Marktmanipulation, die sonstigen Neuregelungen im Wertpapierhandelsgesetz (Meldewesen, Bußgeldvorschriften) erfordern einen höheren Personalbestand der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von etwa 24 Planstellen und führen zu zusätzlichen Ausgaben der Bundesanstalt in Höhe von insgesamt 1,8 Mio. Euro.

Für die Umsetzung der Maßnahmen gegen Geldwäsche sind auf Grund des § 1 (Aufsicht über das Kreditkartengeschäft) 8 Dauerstellen des gehobenen und höheren Dienstes, für die Umsetzung des § 24c (Automatisierter Abruf von Kontoinformationen) sind weitere 30 Dauerstellen überwiegend des gehobenen und höheren Dienstes erforderlich; die Kosten hierfür sind mit rd. 3 Mio. Euro angesetzt worden, die voll durch Gebühren und Beiträge der Marktteilnehmer finanziert werden. Darüber hinaus fallen einmalige Entwicklungskosten für die Erfassung der Kontendaten in Höhe von rd. 4 Mio. Euro an.

Die Erweiterung der Aufsicht über die Rückversicherer wird ebenfalls einen Stellenmehrbedarf in Höhe von 4 Dauerstellen des gehobenen und höheren Dienstes bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach sich ziehen, wofür Kosten in Höhe von rd. 300 000 Euro anfallen.

II. Länder

Die Haushalte der Börsenländer werden geringfügig entlastet, da ihnen künftig keine Kosten für die Überwachung der Vorschriften zur Kurs- und Marktmanipulation entstehen.

III. Kommunen

Den Kommunen entstehen keine zusätzlichen Kosten.

E. Sonstige Kosten

Die Wirtschaft wird insgesamt einmalig mit 4 Mio. Euro sowie jährlich etwa mit 5,1 Mio. Euro belastet.

Die Auswirkung auf das Preisniveau werden als gering eingeschätzt.

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Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Vorbemerkungen

Ein leistungsfähiges Finanzsystem ist unverzichtbares Element einer modernen Volkswirtschaft. Der vorliegende Gesetzentwurf hat zum Ziel, den Finanzplatz Deutschland und seine Wettbewerbsfähigkeit in Europa und der Welt zu stärken. Das Gesetz ist dabei eingebettet in eine umfassende Strategie der Bundesregierung zur Stärkung des deutschen Finanzsystems. Die strikte Haushaltskonsolidierung und die stabilitätsorientierte Geldpolitik der Europäischen Zentralbank verbessern die Rahmenbedingungen für den deutschen Finanzmarkt. Die Steuerreform 2000 erhöht die Attraktivität des Standorts Deutschland und treibt die Entflechtung der „Deutschland AG" voran. Die Rentenreform beschleunigt den Ausbau der privaten Altersvorsorge.

Der vorliegende Entwurf des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes steht im Übrigen in einem engen Zusammenhang mit mehreren anderen Gesetzesinitiativen der Bundesregierung, die insgesamt das Ziel haben, Deutschland zu einem leistungsfähigen und attraktiven Wirtschaftsstandort und Finanzplatz auszubauen. Das Gesetz zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Übernahmen erhöht die Rechtssicherheit und den Schutz von Minderheitsaktionären. Die Stärkung der gesamten Finanzmarktaufsicht durch die Zusammenlegung der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel wird die Leistungsfähigkeit des deutschen Finanzsystems steigern. Die Bundesbankstrukturreform erhöht die Effizienz der Deutschen Bundesbank und bildet damit einen weiteren wichtigen Faktor für einen wettbewerbsstarken Finanzplatz. Eine weitere Initiative zur Modernisierung des Standortes Deutschland war die Einrichtung der Regierungskommission „Corporate Governance — Unternehmensführung — Unternehmenskontrolle — Modernisierung des Aktienrechts". Die Regierungskommission hat im Juli 2001 einen umfassenden Bericht vorgelegt, der zahlreiche Empfehlungen zum Ausbau der Stärken und zur Behebung möglicher Defizite des deutschen Unternehmensrechts und des Systems der Unternehmensführung enthält. Die Bundesregierung prüft im Einzelnen, wie das von der Regierungskommission vorgeschlagene Konzept am besten umgesetzt werden kann.

Eingebettet in diese umfassende Strategie dient der vorliegende Gesetzentwurf dem Ziel, die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Finanzplatz Deutschland zu modernisieren und dem raschen Strukturwandel an den deutschen und internationalen Kapitalmärkten anzupassen. Dieser Strukturwandel geht mit bedeutenden Herausforderungen für den deutschen Finanzplatz einher: Der internationale Wettbewerb der Finanzplätze hat sich in den letzten Jahren deutlich intensiviert. Wichtige Faktoren hierfür sind die Entwicklungen der Informations- und Kommunikationstechnik, die zunehmende Integration des europäischen Finanzmarktes und die fortschreitende Globalisierung. Eine besonders aktuelle Erscheinungsform dieses Wettbewerbs ist die Internationalisierung des Marktes für Börsendienstleistungen, die sich einerseits in verschiedenen Formen der Zusammenarbeit und des Zusammenschlusses von Börsen und andererseits in einem intensiven Wettbewerb unterschiedlicher Börsensysteme äußert. Der vorliegende Gesetzentwurf geht einen wichtigen Schritt zur Modernisierung des deutschen Börsenrechts. Dabei nimmt er wichtige Anregungen des umfassenden Börsenreformgutachtens auf, das die Professoren Klaus J. Hopt und Bernd Rudolph und Dr. Harald Baum dem Bundesministerium der Finanzen 1997 vorgelegt haben (Börsenreform — Eine ökonomische, rechtsvergleichende und rechtspolitische Untersuchung, 1997).

Eine weitere Ausprägung des Strukturwandels auf den Finanzplätzen in den letzten Jahren ist die stärkere Nutzung von Aktienemissionen zur Unternehmensfinanzierung und die größere Akzeptanz der Aktie als Anlageinstrument. Diese Entwicklung war in Deutschland besonders ausgeprägt. Im Gefolge des starken Anstiegs der Aktienkurse in den meisten Industrieländern und des anfangs großen Erfolges des Neuen Marktes waren auch unerfahrene Anleger bereit, Aktien zu kaufen. Die zunehmende Nutzung der Aktie durch weite Bevölkerungsteile, die in Zukunft durch den Aufbau der privaten Altersvorsorge noch zunehmen dürfte sowie Übersteigerungen und Manipulation an den Märkten, machen es erforderlich zu überprüfen, ob der Anlegerschutz im deutschen Kapitalmarktrecht ausreichend verankert ist. Auch zeigte sich in den letzten Jahren verstärkt Fehlverhalten von Marktteilnehmern, das nicht ausreichend sanktioniert wurde. Die Phase der starken Ausschläge der Aktienkurse hat Schwächen des rechtlichen Rahmens des Wertpapiermarktes und die Notwendigkeit zur Stärkung des Anlegerschutzes aufgezeigt. Vertrauen in die Integrität und Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes ist aber ein bedeutsamer Faktor der Standortqualität und Voraussetzung für eine kostengünstige Kapitalaufnahme der Unternehmen. Dieses Vertrauen gilt es zu stärken.

Regulierung und Aufsicht müssen Rechte und Pflichten der Marktteilnehmer gerecht zuordnen, einen verlässlichen Rahmen für das Handeln der Marktteilnehmer bilden und für eine ausreichende Transparenz auf dem Finanzmarkt sorgen. Sie können und sollen aber keine Schwankungen der Marktpreise verhindern. Darüber hinaus ist beim Ausbau des Anlegerschutzes eine Überregulierung zu vermeiden, die die Wettbewerbsfähigkeit einschränkt, ohne den Anlegerschutz wirklich zu verbessern. Vor diesem Hintergrund ist es das Ziel des Gesetzentwurfes,

  • die Position der deutschen Börsen und ihrer Marktteilnehmer im europäischen und internationalen Wettbewerb durch Reform des Börsen- und Wertpapierrechts zu verbessern und ihre Handlungsspielräume durch Deregulierung und weitere Anpassung an internationale Standards zu erhöhen;
  • die Geschäftsmöglichkeiten von Investmentfonds zu erweitern, soweit dies ohne Einschränkung des Anlegerschutzes möglich ist;
  • den Anlegerschutz zu stärken, indem die Transparenz auf den Wertpapiermärkten erhöht und die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, das Verbot

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    der Kurs- und Marktmanipulation und des Missbrauchs von Ad-hoc-Meldungen wirksam durchzusetzen;

  • die Rechtssicherheit zu erhöhen, die vor dem Hintergrund der Internationalisierung ein immer bedeutenderer Faktor im Wettbewerb der Finanzplätze wird. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Recht der Termingeschäfte neu gestaltet;
  • mit einer Änderung des Kreditwesengesetzes die Bankenaufsicht internationalen Standards anzupassen und die Voraussetzungen für eine wirksamere Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zu schaffen;
  • in den genannten und weiteren Finanzmarktgesetzen Deregulierungen, Klarstellungen und Bereinigungen vorzunehmen.

II. Die wesentlichen Neuerungen

1. Änderung der börsenrechtlichen Vorschriften

Ziel der geplanten Änderungen im Börsengesetz ist es, den Börsen mehr Flexibilität bei der Gestaltung des Börsenhandels zu geben und die Möglichkeit zu eröffnen, auf Veränderungen des Marktes angemessen reagieren zu können.

Hierzu soll zum einen die bisherige Koppelung der Zulassung von Wertpapieren in einem Marktsegment mit einer einzigen Form der Preisfeststellung (amtlicher Handel und geregelter Markt ausschließlich durch Kursmakler bzw. Börsenmakler) aufgegeben werden. Verschiedene Handelsarten sollen durch Festlegung in der Börsenordnung ermöglicht werden. Die bisherige amtliche Preisfeststellung entfällt.

Zum anderen wird künftig die rechtliche Möglichkeit geschaffen, die gesetzlichen Standards der börslichen Marktsegmente des amtlichen Marktes und des geregelten Marktes durch zusätzliche, von der Aufsicht zu genehmigende Regelungen in Teilbereichen der Marktsegmente zu erhöhen. Im geregelten Markt sollen künftig auch Wertpapiere unter erleichterten Bedingungen in den Handel einbezogen und gehandelt werden können, die bisher nur im Freiverkehr gehandelt wurden. Voraussetzung ist jedoch, dass ein ordnungsgemäßer Börsenhandel und der Schutz des Publikums, insbesondere eine ausreichende Information der Anleger, sichergestellt ist. Beide börslichen Handelssegmente, der amtliche Markt und der geregelte Markt, erfüllen die Voraussetzungen eines geregelten Marktes im Sinne der europäischen Wertpapierdienstleistungsrichtlinie. Auf Grund der Vorgaben der Richtlinie wird künftig europaweit der Zugang zum Handel in allen in diesen Segmenten zugelassenen Wertpapieren ohne weitere Zulassungsvoraussetzungen eines anderen Mitgliedstaates möglich. Andere Wertpapiere, die nicht diese Voraussetzungen erfüllen, können weiterhin im Freiverkehr gehandelt werden.

Notwendige Konsequenz dieser Regelungen ist eine Neuordnung des Maklerrechts. Der bisher im amtlichen Handel tätige Kursmakler soll abgeschafft werden. Es bleibt den Börsen überlassen, wie sie die von ihnen eingesetzten Handelssysteme (Parketthandel, elektronisch gestützter Handel oder vollelektronischer Handel) ausgestalten.

Außerdem enthält die Änderung des Börsengesetzes Vorschriften über Vereinbarungen zu Verkaufsbeschränkungen insbesondere für den Emittenten oder das Management des Emittenten. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass solche privatrechtlichen Vereinbarungen nicht immer beachtet wurden. Wertpapiere wurden vorzeitig verkauft, als wirtschaftliche Probleme abzusehen waren, während andere Anleger im Vertrauen auf die Gültigkeit solcher Vereinbarungen ihre Aktien hielten. Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass der Börsenprospekt Angaben enthalten muss, ob bzw. welche Verkaufsbeschränkungen vereinbart wurden und wie die Einhaltung dieser Vereinbarungen sichergestellt werden soll. Diese Regelung soll den Anlegern volle Transparenz und Sicherheit bei Vereinbarungen zu solchen Haltefristen geben.

2. Änderungen der wertpapierhandelsrechtlichen Vorschriften

Das Wertpapierhandelsgesetz wird in bedeutenden Punkten geändert und ausgebaut. Neben einer notwendigen Deregulierung und Anpassung der Vorschriften an die dynamische Entwicklung der Wertpapiermärkte sieht der Gesetzentwurf insbesondere folgende wichtige Änderungen vor.

  1. Konkretisierung der Vorschriften zur Ad-hoc-Publizität,
  2. Offenlegung der Geschäfte des Managements in Wertpapieren des eigenen Unternehmens,
  3. Novellierung der Vorschriften zum Verbot der Kurs- und Marktmanipulation,
  4. Schaffung einer Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche von Anlegern bei der verspäteten, unterlassenen oder unrichtigen Veröffentlichung kursbeeinflussender Tatsachen,
  5. Neufassung des Rechts der Termingeschäfte,
  6. Neuregelung zu organisierten Märkten mit Sitz im Ausland,
  7. Ausdehnung der Wohlverhaltenspflichten auf die Wertpapieranalyse.

Zu a) Konkretisierung der Vorschriften zur Ad-hoc-Publizität

Damit die Ad-hoc-Publizität ihr Ziel — die Herstellung von Transparenz an den Kapitalmärkten — besser erreichen kann, werden die zugrunde liegenden Vorschriften konkretisiert. So soll bei der Benutzung von Unternehmenskennzahlen durch die Verwendung üblicher Parameter die Vergleichbarkeit erhöht werden. Falsche Angaben sind umgehend zu berichtigen.

Zu b) Offenlegung der Geschäfte des Managements in Wertpapieren des eigenen Unternehmens

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Geschäfte von Vorstandsund Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und ihnen nahe stehenden Personen in Wertpapieren der Gesellschaft unverzüglich zu veröffentlichen sind. Die Kenntnis über solche Transaktionen ist für den Markt häufig von großer Bedeutung, da sie Anhaltspunkte für die Einschätzung der weiteren Geschäftsaussichten durch die Unternehmensleitung geben und Insidergeschäften entgegenwirken.

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Zu c) Novellierung der Vorschriften zum Verbot der Kurs- und Marktmanipulation

Im Hinblick auf die zunehmende Internationalisierung des Wertpapiergeschäfts und der Wertpapiermärkte ist es angezeigt, die bisherige Regelung des Verbots der Kurs- und Marktpreismanipulation des § 88 Börsengesetz (BörsG) stärker den veränderten Erfordernissen der Praxis anzupassen und das notwendige Aufsichtsinstrumentarium im Interesse einer effektiven Durchsetzung des Verbots der Kursund Marktmanipulation zu verbessern.

Die Neuregelung sieht zum einen eine Konkretisierung der Tathandlungen durch Rechtsverordnung vor. Zum anderen soll die Vorschrift über das Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation aus dem Börsengesetz herausgelöst und die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung des Verbots auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen werden. Hierfür spricht insbesondere, dass sich das Manipulationsverbot sowohl auf Manipulationshandlungen an Börsen als auch auf außerbörsliche Transaktionen erstreckt. Manipulationshandlungen können zudem aus jedem Bundesland heraus vorgenommen werden; dies betrifft Börsenländer und Nicht-Börsenländer. Schließlich wird der Börsen- oder Marktpreis häufig länderübergreifend manipuliert und hat damit einen europäischen bzw. internationalen Bezug.

Die Kurs- und Marktpreismanipulation soll zum einen als Straftat erfasst werden. Daneben werden bestimmte Manipulationshandlungen als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet. Damit besteht die Möglichkeit, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als zuständige Aufsichtsbehörde Kurs- und Marktpreismanipulationen wirksamer bekämpfen kann. Eine unmittelbare Sanktionierung von Verstößen ist somit möglich.

Zu d) Schaffung einer Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche von Anlegern bei der verspäteten, unterlassenen oder unrichtigen Veröffentlichung kursbeeinflussender Tatsachen

Die neuen §§ 37b und 37c WpHG schaffen eine eigenständige Anspruchsgrundlage für Anleger, die durch die unterlassene oder verspätete Veröffentlichung oder die unrichtige Behauptung potenziell kurserheblicher Tatsachen durch den Emittenten bei ihren Wertpapiergeschäften einen Schaden erlitten haben. Die neuen Vorschriften sind erforderlich, da einerseits Anleger bei der unterlassenen oder verspäteten Veröffentlichung oder der unrichtigen Behauptung solcher Tatsachen bislang nur unzureichend geschützt sind und andererseits das Publizitätsverhalten einiger börsennotierter Unternehmen insoweit starke Mängel aufweist.

Zu e) Neufassung des Rechts der Termingeschäfte

Die gegenwärtig im Börsengesetz und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthaltenen Regelungen zur Behandlung von Termingeschäften weisen gravierende Defizite auf. So besteht beispielsweise erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage, was unter einem Börsentermingeschäft zu verstehen ist. Darüber hinaus ist das Verhältnis der börsenrechtlichen Regelungen zu der Regelung des § 764 BGB, die so genannte Differenzgeschäfte betrifft, und zu den im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) enthaltenen Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleistungsunternehmen teilweise ungeklärt.

Die vorgeschlagene Neuregelung ersetzt die bisherigen Vorschriften durch ein modernes Recht der Termingeschäfte und ist durch folgende Eckpunkte gekennzeichnet:

  • Der den Terminhandel betreffende Abschnitt IV des Börsengesetzes entfällt. Die dort verankerten Vorschriften, die die Zulassung von Börsentermingeschäften zum Börsenhandel regelten (§§ 50 f.), werden durch eine Norm ersetzt, die nicht auf die Zulassung von Börsentermingeschäften begrenzt ist, sondern allgemeine Vorgaben für die Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten enthält und die näheren Regelungen den Börsenordnungen überlässt (§ 21 BörsG).
  • Die Aufklärungspflichten bei Termingeschäften werden im WpHG umfassend neu geregelt. Für die Verankerung der Regelungen im WpHG spricht zum einen die sachliche Nähe zu den Aufklärungspflichten nach §§ 31 ff. WpHG, zum anderen der Umstand, dass die Regelungen für börsliche und für außerbörsliche Geschäfte gelten und der Anwendungsbereich des WpHG sowohl den börslichen als auch den außerbörslichen Handel umfasst.

    Die im Börsengesetz bislang verwandten, jedoch nicht definierten, Begriffe des Börsentermingeschäfts und des Geschäfts, das wirtschaftlich gleichen Zwecken dient, werden durch den Begriff des Finanztermingeschäfts ersetzt (§ 2 Abs. 2a WpHG).

    Zugleich wird das international unübliche und komplizierte Modell der „Termingeschäftsfähigkeit kraft Information" in einem neuen Abschnitt 8 des WpHG durch Regelungen ersetzt, denen zufolge die Verletzung von Informationspflichten Schadensersatzansprüche nach sich zieht. Die Überwachung der Einhaltung der Informationspflichten wird der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.

  • Die im BGB enthaltene Differenzgeschäfte betreffende Regelung des § 764 BGB entfällt. Die Regelung schafft neben den Begriffen des Termingeschäfts und des Spiels einen weiteren Begriff des Differenzgeschäfts, ohne eine taugliche Abgrenzung liefern zu können und ist seit ihrer Schaffung eine unnötige Quelle begrifflicher Streitfragen gewesen.

Zu f) Neuregelung zu organisierten Märkten mit Sitz im Ausland

Nach bisheriger Rechtslage können ausländische Börsen ihre Handelsbildschirme in der Bundesrepublik Deutschland aufstellen, ohne ein Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren zu durchlaufen. Im Ausland ist das Aufstellen von Handelsbildschirmen dagegen in der Regel genehmigungspflichtig.

Vor dem Hintergrund der Zunahme des internationalen Wertpapiergeschäfts, der größeren Bedeutung des elektronischen Handels sowie des fortschreitenden Einsatzes von Order-Routing-Systemen wird die internationale Zusammenarbeit der Wertpapieraufsichtsbehörden zur Gewährleistung des Anlegerschutzes immer wichtiger. Im Interesse der Integrität des deutschen Finanzmarkts und des Anlegerschutzes müssen bei einem elektronischen Marktzugang inländischer Handelsteilnehmer an ausländischen Börsen der

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Informationsaustausch zur Überwachung der Einhaltung der Insiderhandelsverbote und die Meldepflichten nach § 9 WpHG gewährleistet sein. Eine effektive Aufdeckung und Verfolgung von grenzüberschreitenden Insidergeschäften kann nur erfolgen, wenn der Bundesanstalt von der zuständigen ausländischen Behörde u. a. die Kundennamen genannt werden. Es dürfen deshalb nur Börsen aus solchen Staaten zugelassen werden, deren Aufsichtsbehörden mit der Bundesanstalt kooperieren und ihr die notwendigen Informationen übermitteln. Für den Fall, dass Handelsteilnehmer mit Sitz im Ausland über Handelsbildschirme an einer inländischen Börse Geschäfte tätigen, ist in § 16 Abs. 9 BörsG (bisheriger § 7 Abs. 8 BörsG) bereits eine Regelung getroffen worden. Danach kann die Börsengeschäftsführung das Ruhen der Zulassung bis zur Dauer von sechs Monaten anordnen oder die Zulassung widerrufen, wenn die Erfüllung der Meldepflichten nach § 9 WpHG oder der Informationsaustausch zum Zwecke der Überwachung der Verbote von Insidergeschäften mit den in diesem Staat zuständigen Stellen nicht gewährleistet erscheint. Die für eine entsprechende Anordnung oder den Widerruf maßgeblichen Tatsachen werden der Börsengeschäftsführung und der Börsenaufsichtsbehörde durch die Bundesanstalt mitgeteilt.

Zur Überwachung der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln muss die Bundesanstalt außerdem wissen, an welchen ausländischen Börsen die Wertpapierdienstleistungsunternehmen handeln und welche Konditionen, insbesondere im Hinblick auf die Gebühren und Provisionen, dort gelten. Auch in diesem Bereich muss die Zusammenarbeit mit der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde gewährleistet sein. Darüber hinaus ist zum Schutz der Handelsteilnehmer mit Sitz im Inland sicherzustellen, dass die Überwachung der ausländischen Börse und der Anlegerschutz im Herkunftsstaat dem deutschen Recht gleichwertig sind, bevor diese an das Handelssystem der ausländischen Börse angeschlossen werden.

Zur Sicherstellung des Anlegerschutzes und im Interesse der Marktintegrität sowie zur Anpassung an den internationalen Standard ist deshalb eine gesetzliche Regelung des Aufstellens von Handelsbildschirmen durch ausländische Börsen erforderlich.

Mit dem neuen Abschnitt 9 wird daher eine Erlaubnispflicht für das Aufstellen von Handelsbildschirmen ausländischer Börsen, die keine geregelten Märkte im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie sind, sowie eine Anzeigepflicht für geregelte Märkte im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie eingeführt. Für das Aufstellen von Handelsbildschirmen von geregelten Märkten im Sinne der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie ist die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich, da hier grundsätzlich von einer funktionsfähigen, dem deutschen Recht vergleichbaren Aufsicht durch den Herkunftsstaat auszugehen ist und die zuständigen Aufsichtsbehörden auf Grund von EU-Richtlinien mit der Bundesanstalt zusammenarbeiten. Die Regelung einer Anzeigepflicht ist hier deshalb ausreichend. Da es sich um Fragen des Anlegerschutzes und um die Kooperation im Bereich des Börsenwesens und nicht um die Errichtung einer Börse im Inland handelt, ist die Bundesanstalt die für die Erteilung der Erlaubnis bzw. Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde.

Zu g) Ausdehnung der Wohlverhaltenspflichten auf die Wertpapieranalyse

Für die Funktionsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland ist das Vertrauen der Anleger in die Neutralität und Integrität derjenigen, die kapitalmarktrelevante Informationen erstellen und verbreiten, von grundlegender Bedeutung. Die Wohlverhaltensvorschriften werden deshalb auch auf die Wertpapieranalyse ausgedehnt. Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die mit ihnen verbundenen Unternehmen werden damit auf bestimmte Grundregeln der Analyse, insbesondere auf Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, sowie auf die Offenlegung von Interessenkonflikten verpflichtet.

3. Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften

Die vorgesehenen Änderungen im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften dienen der weiteren Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland und der weiteren Fortentwicklung des Investmentstandortes Deutschland.

Die deutschen Investmentfonds sind wichtige Anbieter von Kapital, indem sie die Gelder vieler Privatanleger und Unternehmen bündeln. Durch die nach dem Prinzip der Risikostreuung vorgenommenen Investitionen und die Erfahrung des Fondsmanagements können sie attraktive Renditen bieten, auf Grund des gezielten Ausbaus des rechtlichen Handlungsrahmens verbessern sich die Voraussetzungen für die Investmentfonds, noch erfolgreicher in Vermögensgegenstände zu investieren.

Die vorgesehenen Maßnahmen umfassen insbesondere:

  1. Erweiterung der zulässigen Nebentätigkeiten von Kapitalanlagegesellschaften,
  2. Einführung von Anteilen mit unterschiedlichen Rechten,
  3. Erweiterung der Anlagemöglichkeiten für Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen,
  4. Verbesserung des Anlegerschutzes.

Zu a) Erweiterung der zulässigen Nebentätigkeiten von Kapitalanlagegesellschaften

Die Kapitalanlagegesellschaften sollen künftig auch konzernfremde Fondsanteile vertreiben und Anlageberatung leisten dürfen. Der Vertrieb konzernfremder Anteile ermöglicht dem Anleger den Erwerb von Anteilen verschiedener Anbieter aus einer Hand und ist daher verbraucherfreundlich. Durch die vorgesehene Erweiterung der Geschäftstätigkeit wird zugleich die Wettbewerbsgleichheit kleinerer und mittlerer Gesellschaften mit großen Kapitalanlagegesellschaften verbessert, weil die von den kleineren und mittleren Gesellschaften angebotene Angebotspalette abgerundet werden kann. Die Zulassung der Beratung eröffnet den Kapitalanlagegesellschaften die Möglichkeit, Dritte zu beraten, die damit das Spezialwissen dieser Gesellschaften nutzen können.

Zu b) Einführung von Anteilen mit unterschiedlichen Rechten

Bisher konnten die mit den Anteilscheinen verbundenen Rechte nicht unterschiedlich ausgestaltet werden. Dies hatte

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zur Folge, dass z. B. thesaurierende und ausschüttende Sondervermögen getrennt aufgelegt werden mussten. Die Einführung verschiedener Anteilklassen ermöglicht es den Kapitalanlagegesellschaften nunmehr unterschiedliche Anteilklassen innerhalb eines Sondervermögens zu begründen.

Die Verschiedenheit der Anteilklassen erfordert im Interesse der Anleger eine sachgerechte Zuordnung und Abgrenzung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie der Aufwendungen und Erträge, die zu den einzelnen Anteilklassen gehören. Um die sich in der Praxis entwickelnden Modelle und Erfahrungen berücksichtigen und zeitnah auf Fehlentwicklungen reagieren zu können, ist es erforderlich, die Einzelheiten des Zuordnungs- und Abgrenzungsverfahrens durch eine Rechtsverordnung zu regeln, zu der das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt wird. Auf diesem Wege wird auch ausgeschlossen, dass Anteilinhaber bestehender Sondervermögen durch die Einführung von Anteilklassen Nachteile erleiden.

Zu c) Erweiterung der Anlagemöglichkeiten für Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen

Die Möglichkeit für Wertpapier-Sondervermögen, Wertpapierindices nachzubilden und zu diesem Zweck die Anlagegrenzen zu überschreiten, wird über die bisher zulässigen Aktienindices hinaus auf alle Wertpapierindices erweitert, die allgemein und von der Bankaufsichtsbehörde anerkannt sind.

Durch diese Beschränkung wird ausgeschlossen, dass die Indices ausschließlich zu dem Zweck zusammengestellt werden, sie anschließend in einem Investmentfonds abzubilden und so die regelmäßig geltenden Anlagegrenzen zu umgehen.

Die bisher stark eingeschränkte Anlage in außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftraum (EWR) belegene Grundstücke und Rechte wird nunmehr vorbehaltlich einzelner Risikobegrenzungsvorschriften grundsätzlich ermöglicht. Die Globalisierung der Immobilienmärkte lässt eine Aufhebung bisheriger Restriktionen sinnvoll erscheinen. Damit wird den Kapitalanlagegesellschaften im Rahmen ihrer Anlagestrategie eine höhere Flexibilität eingeräumt und Hindernisse für den Aufbau eines risikogestreuten, ertragreichen und mit Wertsteigerungspotential versehenen Grundstücks-Sondervermögen werden beseitigt.

Das mit der Anlage in Staaten mit fremder Währung verbundene Risiko wird durch eine Obergrenze von 30 vom Hundert reduziert.

Unterhalb der Währungsrisiko-Obergrenze sollen für Rechnung eines Grundstücks-Sondervermögens Erbbaurechte an Grundstücken außerhalb des EWR unbegrenzt sowie Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte bis zu 15 vom Hundert des Wertes des Grundstücks-Sondervermögens erworben werden können. Diese Möglichkeiten sind für die Kapitalanlagegesellschaften von großer Bedeutung, da in weiten Teilen außerhalb des EWR kein Volleigentum erworben werden kann.

Die Aufhebung der bisherigen grundsätzlichen Beschränkung der Anlagemöglichkeit außerhalb des EWR erfordert zum Zwecke des Anlegerschutzes zusätzliche Transparenzvorschriften und Risikobegrenzungsnormen. Dem Anteilerwerber müssen die Länder, in denen das Fondsvermögen angelegt werden darf, genannt werden. Es muss der Kapitalanlagegesellschaft durch die Rechtsordnung des Belegenheitsstaates ermöglicht sein, jederzeit den Erwerbsgegenstand zu veräußern und das entsprechende Kapital nach Deutschland zu schaffen.

Den Kapitalanlagegesellschaften soll die Möglichkeit gegeben werden, für Rechnung eines Grundstücks-Sondervermögens in begrenztem Umfang nunmehr auch Minderheitsbeteiligungen an einer Grundstücks-Gesellschaft zu erwerben, um die Anlagemöglichkeiten insbesondere im Ausland zu verbessern. Denn im Ausland steht teilweise nationales Recht dem Mehrheitserwerb an einer Gesellschaft durch einen Ausländer entgegen.

Die bisherige Vorschrift, wonach das Grundstücks-Sondervermögen aus mindestens zehn Grundstücken bestehen muss, hat eine sachgerechte Anlagepolitik erschwert und wird deshalb gestrichen. Ergänzend zu der schon bisher geltenden Erwerbs-Obergrenze für ein einzelnes Grundstück von 15 vom Hundert des Wertes des Grundstücks-Sondervermögens darf nunmehr ein Anteil von bis zu 50 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens in Grundstücken angelegt werden, deren einzelner Wert mehr als 10 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens überschreitet.

Zu d) Verbesserung des Anlegerschutzes

Die bisherige Regelung in § 10, wonach die Kapitalanlagegesellschaft bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber handeln muss, wird im Hinblick auf die erweiterten Anlagemöglichkeiten und die Einführung von Anteilklassen klarstellend ergänzt. Danach ist die Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet, sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und hat dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte im Interesse der Anteilinhaber gelöst werden. Um auf Entwicklungen des Marktes und entsprechende neue Konstellationen möglicher Interessenkonflikte flexibel und schnell reagieren zu können, soll die Bankaufsichtsbehörde in die Lage versetzt werden, Leitlinien für die Behandlung solcher Konflikte aufzustellen.

Dem bestehenden Bedürfnis der Praxis folgend, wird die Möglichkeit eröffnet, Sondervermögen, deren Verwaltung auch im Anlegerinteresse, z. B. auf Grund eines erheblichen Mittelabflusses, wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheint, in andere Sondervermögen einzubringen. Durch gleichzeitig eingeführte gesetzliche Voraussetzungen für die Verschmelzung wird sichergestellt, dass die Anlagegrundsätze für die Sondervermögen und bestimmte Kosten nicht wesentlich voneinander abweichen. Dadurch wird das Interesse der Anteilinhaber der beteiligten Sondervermögen geschützt.

Im Interesse des Anlegerschutzes werden im Gesetz Konsequenzen gezogen aus den erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Anlage der Mittel eines Grundstücks-Sondervermögens in Gegenstände, die im Ausland, insbesondere außerhalb des EWR, belegen sind. Die Tätigkeit eines Sachverständigen wird nunmehr auf grundsätzlich fünf Jahre begrenzt, um Interessenkollisionen vorzubeugen. Eine Verlängerung ist vorgesehen, wenn der Sachverständige nicht in erheblichem Umfang finanziell von seiner Tätigkeit für die Kapitalanlagegesellschaft abhängig ist.

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Die bisher für Grundstücks-Sondervermögen vorgeschriebene mindestens jährliche Ermittlung des Anteilwertes sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreise soll nunmehr börsentäglich vorgenommen werden. Damit wird im Interesse der Anteilinhaber dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Vergangenheit ein nicht unerheblicher Teil der Grundstücks-Sondervermögen in flüssigen und daher täglich bewertbaren Mitteln gehalten wurde.

4. Änderung des Auslandinvestmentgesetzes

Das Auslandinvestment-Gesetz wird geändert, um die Vorschriften den aufsichtsrechtlichen Bedürfnissen anzupassen.

Die von den großen Investmentgruppen eingereichten Werbeschriften für nicht EU-richtlinienkonforme Investmentfonds haben die Aufsicht in der Vergangenheit überflutet. Die verpflichtende Vorlage dieser Werbeschriften soll deshalb entfallen, wie dies auch bei EU-richtlinienkonformen Investmentfonds bereits heute der Fall ist. Ein Einschreiten der Bankaufsichtsbehörde im Einzelfall, z. B. bei irreführenden Angaben oder Wettbewerbsverstößen, ist dadurch nicht ausgeschlossen.

Für die Vervollständigung von Vertriebsanzeigen gibt es bisher keine gesetzliche Frist. Das hat dazu geführt, dass sich im Laufe der letzten Jahre zahlreiche schwebende Anzeigeverfahren angesammelt haben, die bisher nicht vervollständigt wurden. Durch die jetzt eingeführte gesetzliche Untersagungsfiktion im Anzeigeverfahren sowohl für EU-richtlinienkonforme als auch andere Investmentfonds wird die Bankaufsichtsbehörde erheblich entlastet.

5. Änderung verkaufsprospektrechtlicher Vorschriften

Auch im Verkaufsprospektgesetz werden durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz einige Änderungen vorgenommen.

Durch eine Klarstellung in § 1 wird verdeutlicht, dass jedes öffentliche Angebot von Wertpapieren untersagt ist, soweit noch kein Prospekt nach dem Verkaufsprospektgesetz veröffentlicht worden ist. Die neue Formulierung macht diese Regelung deutlicher als der frühere Wortlaut.

Der zunehmenden Nutzung des Internet wird dadurch Rechnung getragen, dass nunmehr bei einem öffentlichen Angebot in einem elektronischen Informationssystem wie dem Internet auch der Verkaufsprospekt in diesem System zugänglich zu machen ist. Für die Anleger, die über das elektronische System von dem Angebot Kenntnis erlangen, ist damit der Bezug des Prospekts erheblich vereinfacht worden.

In § 16a wird die Bekanntgabe und Zustellung von Verfügungen gegenüber ausländischen Unternehmen und Personen geregelt. Die Änderung ist durch die fortschreitende Internationalisierung des Wertpapierhandels bedingt. Sie vereinfacht die Zustellung von Verfügungen erheblich.

Neben weiteren Änderungen werden schließlich in das Verkaufsprospektgesetz insgesamt vier neue Ordnungswidrigkeitstatbestände aufgenommen. Dabei handelt es sich überwiegend um die Bußgeldbewehrung schon bestehender Pflichten nach dem Verkaufsprospektgesetz, gegen die in der Vergangenheit häufiger verstoßen wurde. Lediglich § 17 Abs. 1 Nr. 7 ist Folge neuer Pflichten, die in das Verkaufsprospektgesetz aufgenommen wurden.

6. Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

Die im Rahmen des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes geplanten Änderungen des Gesetzes über das Kreditwesen haben folgende Schwerpunkte:

Anpassungsbedarf besteht bei der Umsetzung der unter Teilnahme Deutschlands geschaffenen Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht (Aufsichtsgrundsätze) des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht vom September 1997. Die Festlegung dieses internationalen Aufsichtsstandards im KWG verlangt die Präzisierung und Erweiterung einzelner Ermächtigungsgrundlagen des Gesetzes. Die nationalrechtliche Umsetzung schafft die notwendige Verbindlichkeit und dürfte in Bezug auf den Finanzplatz Deutschland und das dortige Aufsichtsregime auf internationaler Ebene eine nicht unbeachtliche Symbolwirkung haben.

Die Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geld-Richtlinie) ist bisher nicht vollständig im KWG umgesetzt worden. Mit den §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und 12 KWG, die im Vorgriff auf die E-Geld-Richtlinie im Rahmen der 6. KWG-Novelle geschaffen wurden, wird dieser Richtlinie nicht vollständig entsprochen. Ergänzungen sind bei den Ausnahmetatbeständen des § 2 KWG, bei der Festlegung des Anfangskapitals (§ 33 KWG), beim Eigenkapital (§ 10 KWG), hinsichtlich des „Europäischen Passes" für diese Institute (§§ 24a, 53b) und bezüglich der Schaffung einer verbraucherschützenden Regelung der Rücktauschbarkeit von elektronischem Geld erforderlich. Die vorgeschlagenen Änderungen stellen die vollständige Umsetzung der E-Geld-Richtlinie und damit den Zugang von E-Geld-Instituten aus einem Mitgliedstaat zum Markt eines anderen Mitgliedstaats sicher; sie leisten einen Beitrag zum freien Kapitalverkehr und zur freien Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen.

Es ist nicht auszuschließen, dass die seit dem 11. Juni 2001 für das Schuldenmanagement des Bundes zuständige Bundesrepublik Deutschland — Finanzagentur GmbH nicht nur Finanzdienstleistungen vornehmen, sondern auch Bankgeschäfte als Hilfsgeschäfte betreiben wird. Soweit dies richtlinienkonform möglich ist, soll deshalb der bisher für die öffentliche Schuldenverwaltung bestehende Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 6 Nr. 2 KWG, der sich lediglich auf Finanzdienstleistungsgeschäfte bezieht, auch auf Bankgeschäfte ausgedehnt werden.

Über die nach § 2 Abs. 4 KWG freigestellten Unternehmen findet eine Solvenzaufsicht nicht statt. Auch die Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter wird nicht überprüft. Aus diesem Grunde bedarf es der gesetzlichen Klarstellung, dass auch die Anteilseignerkontrolle (§ 2b KWG) vom Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 4 KWG umfasst ist. Hingegen ist die Freistellungsregelung des § 2 Abs. 7 KWG, die für Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppe 4 (Remittance Services, Drittstaateneinlagenvermittler und Wechselstuben) geschaffen worden ist, zu weit gefasst. Der Zusammenbruch der türkischen Ihlas-Gruppe im Februar 2001, die in Deutschland eine Zweigstelle unterhielt, die die Drittstaateneinlagenvermittlung

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und das Remittance-Geschäft betrieb, verdeutlicht, dass die Bundesanstalt auch bei der FDI-Gruppe IV imstande sein muss, Gefahrenabwendungsmaßnahmen (Schalterschließung) zu treffen, um den Abfluss von Kundengeldern ins Ausland zu verhindern. Daher soll § 46 Abs. 1 KWG zukünftig nicht mehr von der Freistellung erfasst sein.

Die Änderungen des § 2b KWG folgen den Empfehlungen der vom Forum für Finanzmarktaufsicht eingesetzten Arbeitsgruppe „bedeutende Beteiligungen an Instituten", deren Aufgabe es war, das Regelwerk zur Anteilseignerkontrolle zwischen Versicherungs- und Bankenaufsicht zu harmonisieren und effizienter zu gestalten.

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 KWG müssen die Institute im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel haben. Diese Vorschrift wird bislang durch die Verfassung entsprechender Grundsätze der Bundesanstalt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG in Form von Verwaltungsvorschriften konkretisiert. Die Grundsätze dienen der Umsetzung einer Reihe EG-rechtlicher Normen, insbesondere der Kapitaladäquanzrichtlinie und der Solvabilitätsrichtlinie. Die Solvabilitätsgrundsätze sollen nunmehr als Rechtsverordnung erlassen werden. Inhalt, Zweck und Ausmaß der im neuen Absatz 1 erteilten Verordnungsermächtigung werden durch die europäischen Rahmenregelungen bestimmt, die — soweit erlassen — im Gesetz aufgeführt sind. Künftige Änderungs- und Folgerichtlinien werden miterfasst (Artikel 80 GG steht der dynamischen Verweisung auf höherrangiges EU-Recht nicht entgegen).

Entsprechendes gilt künftig auch für den Erlass der Liquiditätsgrundsätze (§ 11 KWG).

Das Millionenkreditmeldewesen (§ 14 KWG) hat sich als Aufsichtsinstrument bewährt. Als Instrument der präventiven Aufsicht gewinnt es zunehmend an Bedeutung. Auch für die Institute ist es unschätzbar, da sie sich auf Grund der Rückmeldungen einen Überblick über die Gesamtverschuldung größerer Nehmer verschaffen können. Ziel der neuen gesetzlichen Regelung ist, — nicht zuletzt auch im Interesse der Institute — das Meldewesen technisch zu vereinfachen und die gesammelten Daten aussagekräftiger zu machen; zugleich soll die Informationsbasis durch eine Verbesserung der Zusammenarbeit mit ausländischen Evidenzzentralen erweitert und der Informationsfluss an die am Millionenkreditmeldewesen beteiligten Institute erleichtert werden.

Die Änderungen des KWG haben auch das Ziel, entsprechend dem internationalen Standard, wie er vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht und insbesondere von der bei der OECD angesiedelten Financial Action Task Force on Money Laundering festgelegt wird, wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung terroristischer Aktivitäten zu treffen.

  • Mit der Verschärfung der Inhaberkontrolle bei Banken und Finanzdienstleistungsinstituten (§ 2b KWG) soll verhindert werden, dass der Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut bzw. Versicherungsunternehmen mit Geldern erfolgt, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren.

    Hierdurch wird der Gefahr entgegengewirkt, dass die eingesetzten Gelder durch den Erwerb reingewaschen werden oder das Institut zu weiteren Geldwäscheaktivitäten genutzt wird.

  • Von den Kreditinstituten wird in § 25a KWG die Schaffung adäquater interner Sicherungssysteme gegen Geldwäsche sowie gegen den Finanzbetrug auch und gerade im Massengeschäft unter Einsatz von EDV gefordert. Dies soll die Überprüfung von Geschäftsbeziehungen nach Risikogruppen und Auffälligkeiten ermöglichen. Diese Maßnahme dient dazu, bestehende Lücken hinsichtlich der Kundenidentifizierung bei bestimmten vertragsbezogenen Finanzdienstleistungsgeschäften zu schließen.
  • Unternehmen, die das Kreditkartengeschäft betreiben, bedürfen zukünftig einer Erlaubnis und werden unter die laufende Aufsicht des BAKred gestellt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 KWG).
  • Das bisher nicht beaufsichtigte Kreditkartengeschäft wird verstärkt für Geldwäscheaktivitäten missbraucht. Die laufende Aufsicht über diese Unternehmen soll die Einhaltung der Anti-Geldwäschestandards im Bereich des Kreditkartengeschäfts sicherstellen.

7. Änderung des Hypothekenbankgesetzes

Die geänderten Rahmen- und Marktbedingungen machen erneut einige Anpassungen des Hypothekenbankgesetzes (HBG) erforderlich, um den Hypothekenbanken die Möglichkeit zu erhalten, sich als Spezialkreditinstitute für das Immobilienkredit- und das Kommunalkreditgeschäft im Wettbewerb zu behaupten. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen im Wesentlichen folgende Punkte:

  1. Im Zuge der fortschreitenden Globalisierung soll den Hypothekenbanken der Zugang zu weiteren ausländischen Staaten sowie zum Darlehensgeschäft mit unterstaatlichen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum und einigen internationalen Finanzinstituten eröffnet werden. Maßgebliches Kriterium ist hierbei, dass der hohe Sicherheitsstandard des Pfandbriefs erhalten bleibt.
  2. Dies gilt auch für die neue Regelung in § 6 Abs. 1 und 6 HBG über die Deckungsfähigkeit von Derivaten, durch die die bisherige Vorschrift des § 6 Abs. 6 über den Ausgleich von Währungsrisiken erheblich erweitert und gleichzeitig für die Deckungsrechnung zusätzlich zum Nominalprinzip eine Deckung nach dem Barwert vorgeschrieben wird. Ferner wird eine Regelung über die Zulässigkeit von Derivatgeschäften getroffen, um die Risiken, die mit diesen für die Institute unverzichtbaren Geschäfte verbunden sind, zu begrenzen.
  3. Den Hypothekenbanken soll unter Wahrung des Spezialbankprinzips die Möglichkeit gegeben werden, weitere Dienstleistungen zu erbringen, die in engem Zusammenhang mit ihrer Kernkompetenz der Finanzierung von Immobilien und des Staatskredits stehen. Daher wird als Nebengeschäft das Immobilienmaklergeschäft, die Verwaltung und Vermittlung von Hypothekendarlehen für Dritte sowie die Durchführung von Wertermittlungen, Standortanalysen und Vermögens- und Finanzierungsberatungen zugelassen.

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  1. Schließlich sollen die auf Deutsche Mark lautenden Beträge im HBG auf glatte Euro-Beträge umgestellt werden.

8. Änderung des Schiffsbankgesetzes

Durch das Gesetz zur Änderung des Schiffsbankgesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1693) ist den Schiffsbanken das Recht zur Ausgabe von Kommunalobligationen eingeräumt worden. Diese Schiffskommunalschuldverschreibungen dürfen allerdings nur zur Refinanzierung von Darlehen an inländische Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder von „kommunalverbürgten" Darlehen verwendet werden, die für den Bau, Umbau, Erwerb oder die Reparatur von Schiffen sowie die Umschuldung von Schiffskrediten gewährt werden. Diese Zweckbeschränkung der Darlehen hat sich als nicht praktikabel erwiesen. Der Gewährung von Schiffskommunaldarlehen insbesondere an den Bund, bei der der Kreditzweck im Darlehensvertrag festgelegt werden muss, stehen sowohl haushaltsrechtliche als auch Kostengründe entgegen. Hinzu kommt, dass die öffentliche Hand in den letzten Jahren ihr Refinanzierungsverhalten geändert hat. Während früher die Finanzierung durch Schuldscheindarlehen vorherrschte, erfolgt diese heute zunehmend über die Ausgabe von Inhaberpapieren. Eine Abrede über die Verwendung der Mittel nur für die Schifffahrt kommt zwar in Verbindung mit Schuldscheindarlehen, jedoch nicht bei Inhaberpapieren in Betracht. Daher soll die Zweckbeschränkung für Kommunaldarlehen der Schiffsbanken in § 1 Nr. 2 Schiffsbankgesetz entfallen. Die Aufrechterhaltung dieses zweiten Hauptgeschäftsbereichs erscheint auch im Interesse eines möglichen Risikoausgleichs zum Schiffsbeleihungsgeschäft sachgerecht. Eine grundsätzliche Änderung der Geschäftsstruktur der zwei Schiffsbanken ist durch die vorgeschlagene erweiterte Zulassung des Kommunalgeschäfts nicht zu erwarten; insbesondere dürfte sie auf die Emissionslandschaft insgesamt allenfalls von geringem Einfluss sein.

Im Übrigen soll es hinsichtlich des Auslandsgeschäfts bei dem gegenüber dem HBG eingeschränkten Anwendungsbereich nach § 5 Abs. 2 Schiffsbankgesetz verbleiben.

Eine unerwünschte Aufweichung des Spezialitätsprinzips ist daher mit der vorgeschlagenen Änderung nicht verbunden.

Der Entwurf sieht schließlich kleinere Anpassungen des Schiffsbankgesetzes an Regelungen des HBG sowie die Umstellung der DM-Beträge auf glatte Euro-Beträge vor.

9. Änderung des Gesetzes über Bausparkassen und des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau

  1. Ebenso wie den Hypothekenbanken soll auch den Bausparkassen gestattet werden, über ihr Kerngeschäft hinaus Nebengeschäfte als zusätzliche Dienstleistungen Dritten gegenüber zu erbringen. Die Änderungen des Bausparkassengesetzes orientieren sich daher an den Änderungen im HBG. Zwischen dem Immobilienmaklergeschäft und dem Bauspargeschäft besteht ein sachlicher Zusammenhang, so dass die Zulassung dieses Geschäftes keine Aufweichung des Spezialbankprinzips bedeutet.
  2. Durch die Änderung des KfW-Gesetzes wird die den neuen Ländern im Zuge der Wiedervereinigung zugesagte Beteiligung auch am Grundkapital der KfW abschließend umgesetzt. Gleichzeitig wird das Grundkapital der KfW auf Euro umgestellt und durch Umwandlung von Rücklagen an das gestiegene Geschäftsvolumen angepasst. Eine Erhöhung des haftenden Kapitals der KfW oder zusätzliche Kapitaleinzahlungen der Anteilseigner ergeben sich nicht. Entsprechende Beteiligungsvereinbarungen haben der Bund und alle Bundesländer mit der KfW abgeschlossen. Die vorgesehenen Gesetzesänderungen folgen diesen Beteiligungsvereinbarungen.

    Mit der deutschen Wiedervereinigung sind die neuen Bundesländer nach dem geltenden KfW-Gesetz automatisch in den Kreis der Anteilseigner eingetreten. Sie haben deshalb parallel zu Bund und alten Bundesländern im Rahmen einer auf vertraglicher Grundlage seit 1991 laufenden Kapitaleinzahlungsrunde bei der KfW bereits einen Betrag von 45 Mio. DM in eine Kapitalrücklage der KfW eingezahlt; insgesamt wurde der KfW dabei Eigenkapital in Höhe von 275 Mio. DM zugeführt. Durch die Zuführungen des Bundes und der Länder ist es der KfW ermöglicht worden, schon vor der Erhöhung ihres Grundkapitals — wozu eine Änderung des KfW-Gesetzes notwendig ist — die Kreditgewährung namentlich in den neuen Ländern wesentlich zu verstärken.

    Im Hinblick auf die erheblichen Kapitalrücklagen und der thesaurierten Gewinnanteile von Bund und Ländern liegt es im Interesse der Anteilseigner, diese Rücklagen in eingezahltes Grundkapital umzuwandeln. Dabei soll das nominale Grundkapital von 1 Mrd. DM unter Beibehaltung eines nicht eingezahlten Kapitals (bisher: 850 Mio. DM) wegen des seit 1961 stark gestiegenen Geschäftsvolumens an einen signifikanten Betrag in Euro angepasst werden. Schon 1993 hatte der Bundesrechnungshof bei einer Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der KfW empfohlen, eine deutliche Erhöhung des Grundkapitals vorzunehmen.

    Auch nach der Erhöhung des Grundkapitals und der Umwandlung von Rücklagen in eingezahltes Grundkapital sind am Grundkapital der KfW unverändert der Bund mit 80 % und die Länder mit 20 % beteiligt.

    Die Änderung des KfW-Gesetzes beschränkt sich ausschließlich auf durch die Erhöhung des Grundkapitals notwendige Änderungen.

10. Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Im Rahmen der Implementierung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) vom 16. Juli 1998 haben sich insbesondere im Zusammenhang mit dem Erlass von Moratorien gemäß § 46a KWG zum Teil erhebliche Probleme ergeben, die durch eine Präzisierung und Änderung einzelner Bestimmungen des ESAEG gelöst werden müssen. Es handelt sich im Wesentlichen um redaktionelle Unklarheiten des Normtextes, die sich im Rahmen der Umsetzung der Anlegerentschädigungsrichtlinie durch das ESAEG negativ ausgewirkt haben. Hierzu gehören etwa Unklarheiten bezüglich des Umfangs des Entschädigungsanspruchs

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(§ 4) bzw. der Definition der „Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften" (§ 1 Abs. 4).

11. Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

a) Neuregelung des Rechts der Aufsicht über reine Rückversicherungsunternehmen

Das deutsche Aufsichtssystem über Rückversicherungsunternehmen besteht seit den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts im Wesentlichen in unveränderter Form. Es basiert zum einen auf der direkten, aber eingeschränkten Aufsicht über die Rückversicherer und zum anderen auf der indirekten Aufsicht in Form der vollumfänglichen Beaufsichtigung der Erstversicherer hinsichtlich der gewählten Form der Rückdeckung sowie der Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft ihrer Rückversicherer.

Die bisherigen Regelungen zur Rückversicherungsaufsicht stützten sich auf folgende Überlegungen:

  • Rückversicherung ist ihrer Natur nach ein internationales Geschäft, da ein Rückversicherer den nötigen Ausgleich in seinem Bestand (Kumulierung hoher Risiken wie z. B. Naturkatastrophen) nur durch internationale Streuung der übernommenen Haftungen erzielen kann.
  • Diese Internationalität kann nur erreicht werden, wenn den Rückversicherern ein ausreichendes Maß an Freiheit in der Gestaltung ihres Geschäfts belassen wird.
  • In der Rückversicherung stehen sich als Partner fachkundige Geschäftsleute gegenüber und damit entfällt der Gedanke des Versichertenschutzes als unmittelbares Motiv für die Rückversicherungsaufsicht.
  • Die Rückversicherungsbeziehungen dürfen nicht gänzlich unkontrolliert bleiben, damit die Rückversicherungsfreiheit nicht zum Schaden der Versicherten missbraucht werden kann.

In der Vergangenheit hätten einzelne Problemfälle innerhalb der Rückversicherungsbranche durchaus auch zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der betroffenen Erstversicherer führen können, wenn der Rückversicherer tatsächlich ausgefallen wäre. Zudem drängen seit einiger Zeit Unternehmen auf den deutschen Rückversicherungsmarkt, die bei weitem nicht die hohen (Sicherheits-)Standards der langjährig tätigen Rückversicherer erreichen, z. T. noch nicht einmal bestimmte Mindeststandards. Vor allem ist festzustellen, dass sich die Rückversicherungslandschaft in letzter Zeit sowohl national als auch international erheblich gewandelt hat. Zu nennen sind insbesondere:

  • die Ansammlung immer höherer in Deckung zu nehmender Risiken,
  • die Konzentrationsbewegung auf den Rückversicherungsmärkten,
  • Unsicherheiten über die Auswirkungen von Financial Reinsurance (= Rückversicherungsverträge, bei denen nicht der Risikotransfer im Mittelpunkt steht, sondern bei denen finanzwirtschaftliche Motive die Zeichnung eines Vertrages dominieren) und alternativem Risikotransfer (ART = Transfer von Risiken in nichttraditionelle Kapitalmärkte),
  • spektakuläre, weltweit beachtete Einzelereignisse auf den Finanzmärkten sowie auch weit weniger beachtete Ausfälle einer Reihe von Rückversicherern am globalen Rückversicherungsmarkt.

Diese Entwicklung, die anhalten wird, führte sowohl national als auch international zu Überlegungen, die Aufsichtssysteme zu stärken. Im internationalen Bereich erfolgen die entsprechenden Arbeiten insbesondere bei der EU-Kommission, der International Association of Insurance Supervisors (IAIS) sowie dem europäischen Dachverband der Versicherer (CEA). Im Vordergrund steht dabei das Ziel, diejenigen Risiken auszuschalten bzw. zumindest zu vermindern, welche die Leistungsfähigkeit der Erstversicherer beeinträchtigen und damit die Ansprüche der Versicherungsnehmer gefährden könnten. Erfahrungsgemäß sind die Erstversicherer in hohem Maße davon abhängig, dass ihre Forderungen an die Rückversicherer vollständig und fristgerecht erfüllt werden. Der Ausfall eines Rückversicherers kann die finanzielle Situation der betroffenen Erstversicherer in hohem Maße gefährden. Es soll daher sichergestellt werden, dass die Rückversicherer jederzeit willens und in der Lage sind, ihren Verpflichtungen gegenüber den Erstversicherern nachzukommen. Wesentlicher Grundgedanke ist weiterhin, durch eine Harmonisierung der Aufsichtssysteme auch eine gegenseitige Anerkennung zu ermöglichen und somit die Finanzmärkte zu stärken. Zugleich werden dadurch einheitliche Wettbewerbsbedingungen geschaffen. Gerade in letzterem Zusammenhang ergaben sich für deutsche Rückversicherer in der Vergangenheit vielfach dadurch Hemmnisse, dass sie nur der eingeschränkten direkten Aufsicht unterliegen. Mittelfristiges Ziel, zumindest innerhalb der EU, ist, auch auf dem Rückversicherungsmarkt zu einer Sitzlandaufsicht zu gelangen und einen Binnenmarkt zu schaffen.

Diesen Überlegungen trägt der Gesetzentwurf Rechnung. Im Hinblick auf die weitere Entwicklung innerhalb der EU werden allerdings nur einige Regelungslücken geschlossen, und zwar mit Blick auf die Rechtsform, die Qualifikation der Geschäftsleiter und der Inhaber bedeutender Beteiligungen sowie die allgemeinen Vermögensanlagegrundsätze. Zudem erhält die Aufsichtsbehörde bestimmte Eingriffsbefugnisse, die der Absicherung der neuen Aufsichtsregelungen dienen. Die vorgesehenen Bestimmungen gehen dabei weitgehend konform mit den in den Vorschlägen der Europäischen Kommission und der IAIS enthaltenen Regelungen. Bei einer späteren Umsetzung in deutsches Recht ergäbe sich somit kein oder allenfalls ein geringer Änderungsbedarf. Die indirekte Beaufsichtigung der Rückversicherer bleibt unberührt.

b) Maßnahmen zur Verbesserung der Anteilseignerkontrolle

Infolge der Transformierung der Dritten Richtlinien Schaden- bzw. Lebensversicherung durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630, ber. S. 3134) wurde

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für Versicherungsunternehmen die Anteilseignerkontrolle eingeführt. Ziel dieses neuen Aufsichtsmittels ist es, Versicherungsunternehmen als Teil des Finanzsystems vor der Einspeisung inkriminierter Gelder (Anlagebetrug, Geldwäsche oder andere Formen der organisierten Kriminalität) zu schützen. Darüber hinaus sollen die Versicherungsunternehmen und damit die Versicherten davor geschützt werden, dass unzuverlässige Anteilseigner, die sachfremde Interessen verfolgen, die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen und damit die Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge gefährden.

Die Erfahrungen der Aufsichtsämter im Bereich der Anteilseignerkontrolle haben gezeigt, dass die Verwaltungsentscheidungen der Versicherungs- und der Bankenaufsicht wegen der nach wie vor in Teilbereichen unterschiedlichen Gesetzeslage zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Aus Sicht der Versicherungsaufsicht ist auch die Gefahr nicht auszuschließen, dass es bei Fortbestehen der unterschiedlichen Regelungen zur Aufsichtsarbitrage kommt. Daher hat das Forum für Finanzmarktaufsicht Ende 2000 beschlossen, dass eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der drei Aufsichtsämter und der Deutschen Bundesbank einen einheitlichen sektorübergreifenden Standard der Anteilseignerkontrolle entwickeln soll. Auf Grund der Ergebnisse dieser Arbeiten werden die Vorschriften des VAG mit den Vorschriften des KWG im Bereich der Anteilseignerkontrolle angeglichen und nochmals verbessert.

Die übrigen Änderungen sind weitgehend redaktioneller Natur.

III. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz für die Regelungen des Entwurfs ergibt sich insbesondere aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft). Die Kompetenz zur Änderung der Bestimmungen des Nebenstrafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (Strafrecht). Zur Änderung des BGB und der ZPO ist der Bund nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG befugt (bürgerliches Recht, gerichtliches Verfahren). Die Änderungen des Telekommunikationsgesetzes finden ihre Grundlage in Artikel 87f Abs. 1 GG. Die Gesetzgebungskompetenz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einkommensteuergesetzes ergibt sich aus Artikel 105 Abs. 2 GG.

Das Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung (Artikel 72 Abs. 2 GG) ist insbesondere deshalb gegeben, weil eine Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit nur durch eine bundesgesetzliche Regelung erfolgen kann. Die gesetzgeberische Zielsetzung des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes liegt auch im gesamtstaatlichen Interesse. Die Modernisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen für den Finanzplatz Deutschland und die Anpassung an den raschen Strukturwandel an den nationalen und internationalen Kapitalmärkten betrifft das Bundesgebiet insgesamt. Die mit dem Gesetzentwurf u. a. verfolgten Ziele wie die Stärkung der Position der Börsen im internationalen Wettbewerb, die Erweiterung der Geschäftsmöglichkeiten von Investmentfonds, die Anpassung der Bankenaufsicht an internationale Standards und die Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus können nur durch bundesrechtliche Regelungen in Form der Änderung bzw. Anpassung bereits bestehender Bundesgesetze erreicht werden, da im Fall landesgesetzlicher Vorschriften eine Zersplitterung rechtlicher Regelungszusammenhänge erfolgen würde.

IV. Kosten der öffentlichen Haushalte

a) Bund

Die Überwachung des börslichen und außerbörslichen Handels im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften zum Verbot der Kurs- und Marktmanipulation, die sonstigen Neuregelungen im Wertpapierhandelsgesetz (Meldewesen, Bußgeldvorschriften) erfordern einen höheren Personalbestand der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von etwa 24 Planstellen und führen zu zusätzlichen Ausgaben der Bundesanstalt in Höhe von insgesamt 1,8 Mio. Euro.

Für die Umsetzung der Maßnahmen gegen Geldwäsche sind auf Grund des § 1 (Aufsicht über das Kreditkartengeschäft) 8 Dauerstellen des gehobenen und höheren Dienstes, für die Umsetzung des § 24c (Automatisierter Abruf von Kontoinformationen) sind weitere 30 Dauerstellen überwiegend des gehobenen und höheren Dienstes erforderlich; die Kosten hierfür sind mit rd. 3 Mio. Euro angesetzt worden, die voll durch Gebühren und Beiträge der Marktteilnehmer finanziert werden. Darüber hinaus fallen einmalige Entwicklungskosten für die Erfassung der Kontendaten in Höhe von rd. 4 Mio. Euro an.

Die Erweiterung der Aufsicht über die Rückversicherer wird ebenfalls einen Stellenmehrbedarf in Höhe von 4 Dauerstellen des gehobenen und höheren Dienstes bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach sich ziehen, wofür Kosten in Höhe von rd. 300 000 Euro anfallen.

b) Länder

Die Haushalte der Börsenländer werden geringfügig entlastet, da ihnen künftig keine Kosten für die Überwachung der Vorschriften zur Kurs- und Marktmanipulation entstehen.

c) Kommunen

Den Kommunen entstehen keine zusätzlichen Kosten.

V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Wirtschaft und das Preisniveau

Die Kosten für die Umsetzung des Gesetzes werden auf insgesamt 5,1 Mio. Euro im Jahr geschätzt. Darüber hinaus entstehen einmalige Kosten in Höhe von 4 Mio. Euro. Die hierdurch verursachte Belastung der Wirtschaft wird in einem angemessenen Verhältnis zu dem Umfang und der Bedeutung der von der Bundesanstalt zusätzlich wahrzunehmenden Aufgaben stehen.

Die Kosten werden nach dem Gesetz vollständig von den am Finanzplatz Deutschland tätigen Unternehmen erstattet. Unter Berücksichtigung der Vorteile, die sich aus dem Vollzug des Gesetzes für den Finanzplatz Deutschland, für seine Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit und für die dadurch entstehenden zusätzlichen Arbeitsplätze ergeben, dürften sie sehr gering sein. Dies gilt auch im Hinblick auf die Umsätze und sonstigen Kosten der Marktbeteiligten.

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8600 vom 20.03.2002

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20. 03. 2002

Beschlussempfehlung*)

des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung — Drucksache 14/8017 —

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

A. Problem

Der Finanzplatz Deutschland steht weltweit im intensiven Wettbewerb mit anderen Finanzmärkten. Um die Leistungsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland zu stärken und seine Wettbewerbsfähigkeit zu sichern, schlägt die Bundesregierung im vorliegenden Gesetzentwurf zahlreiche Maßnahmen zur Fortentwicklung und Modernisierung u. a. der börsen- und wertpapierhandelsrechtlichen Vorschriften, des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, des Gesetzes über das Kreditwesen und des Versicherungsaufsichtsgesetzes vor.

B. Lösung

Grundsätzliche Annahme des Gesetzentwurfs, der insbesondere nachstehende Maßnahmen vorsieht:

  1. Änderung börsenrechtlicher Vorschriften
    • Gesetzliche Regelung, dass eine Preisbildung an den Wertpapierbörsen entweder im elektronischen Handel oder durch die Feststellung der Skontroführer erfolgt. Die bisherige amtliche Preisfeststellung entfällt. Die Börse kann eigenverantwortlich die Preisfeststellung für die Handelssegmente amtlicher und geregelter Markt sowie für mögliche Teilbereiche der Segmente einheitlich regeln oder verschiedene Handelsarten und Preisfeststellungsverfahren vorsehen.
    • Möglichkeit der Börse, für Teilbereiche des amtlichen Marktes und für Teilbereiche des geregelten Marktes über die gesetzlichen Vorgaben hinaus weitere Zulassungsfolgepflichten vorzusehen.
    • Verpflichtung zu Angaben des Emittenten im Zulassungsprospekt über eventuelle Haltefristen für Altaktionäre (Lock-up-Vereinbarung) und die mit der Börse zur Einhaltung der Abreden getroffenen Maßnahmen, z. B. Verwahrung der betroffenen Papiere in Sperrdepots.

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

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    • Neuordnung des Maklerrechts. Die amtliche Kursfestsetzung durch Kursmakler entfällt. Die Börsen entscheiden, inwieweit Skontroführer in die Preisbildung einbezogen werden.
  1. Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
    • Befugnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, bei Gefahr einer erheblichen Marktstörung Leerverkäufe mit inländischen Aktien für maximal zehn Börsentage zu untersagen.
    • Konkretisierung der Vorschriften zur Ad-hoc-Publizität; Verhinderung der Veröffentlichung offensichtlich überflüssiger Ad-hoc-Mitteilungen und Pflicht zur unverzüglichen Berichtigung nicht richtiger Inhalte einer Ad-hoc-Mitteilung.
    • Mitteilungspflicht gegenüber dem Emittenten und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht durch den Primärinsider über Geschäfte in Wertpapieren des Unternehmens, dem sie angehören, sowie auf diesen Wertpapieren basierenden Derivaten einschließlich Geschäften von Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnern und Verwandten ersten Grades des Primärinsiders.
    • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, um von Diensteanbietern im Sinne der Telekommunikations-Datenschutzverordnung die Aufbewahrung von Verbindungsdaten über den Zeitpunkt der Abrechnung hinaus zu verlangen.
    • Neufassung und Konkretisierung der Vorschriften über das Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation. Die bisherige Regelung in § 88 Börsengesetz entfällt. Zur Kurs- und Marktpreismanipulation gehören u. a. die Verbreitung unrichtiger Angaben, das Unterlassen von Angaben sowie sonstigen Täuschungshandlungen Verordnungsermächtigung für den Bund zur Konkretisierung der Tatbestände; Übertragung der Zuständigkeit für die Überwachung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen.
    • Verpflichtung der der wertpapierhandelsrechtlichen Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die selbst Wertpapieranalysen durchführen, zur Erstellung der Analysen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und zur Offenlegung von Interessenkonflikten.
    • Einführung einer Schadenersatzpflicht wegen verspäteter oder unterlassener Veröffentlichung kursbeeinflussender Tatsachen, die ad hoc zu publizieren sind, und wegen Veröffentlichung unwahrer Tatsachen in einer Mitteilung über kursbeeinflussende Tatsachen.
    • Übernahme der zivilrechtlichen Regelungen über die Behandlung von Finanztermingeschäften vom Börsengesetz in das Wertpapierhandelsgesetz mit der Verpflichtung von Finanztermingeschäfte abschließenden Unternehmen, ihre Vertragspartner bzw. deren Vertreter mit Ausnahme von Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts alle zwei Jahre über das spezifische Risiko derartiger Geschäfte zu unterrichten.
    • Erfordernis einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die Betreiber organisierter Märkte mit Sitz im Ausland oder deren Betreiber, die Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über einen Handelsbildschirm einen unmittelbaren Marktzugang gewähren. Anzeigepflicht für Finanzdienstleistungsinstitute aus EU-Mitgliedstaaten.

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  1. Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
    • Möglichkeit der Beratungstätigkeit für Dritte und zum Vertrieb von Investmentanteilen anderer Kapitalanlagegesellschaften.
    • Verpflichtung der Kapitalanlagegesellschaften, sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und unvermeidbare Interessenkonflikte sachgerecht zu lösen; Ermächtigung der Bankaufsichtsbehörde, einschlägige Richtlinien zu erlassen.
    • Möglichkeit einer von der Depotbank mit der Verwahrung im Inland beauftragten Wertpapiersammelbank und einer von der Depotbank mit der Verwahrung im Ausland beauftragten ausländischen Bank, weitere Verwahrer einzuschalten (Verwahrkette).
    • Möglichkeit zur Vereinbarung eines Abschlags bei der Rücknahme von Anteilsscheinen.
    • Einführung verschiedener Anteilklassen für ein und dasselbe Sondervermögen mit unterschiedlichen Vereinbarungen hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeauf- bzw. Rücknahmeabschlages, der Währung des Anteilwerts und der Verwaltungsvergütung.
    • Verlängerung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts auf ein Jahr.
    • Schaffung der Möglichkeit der Verschmelzung von Sondervermögen.
    • Erweiterung der Möglichkeit, für Rechnung von Grundstücks-Sondervermögen Grundstücke außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu erwerben. Zulassung des Erwerbs von Erbbaurechten sowie von Teilrechten außerhalb des EWR. Einführung einer Währungsrisiko-Obergrenze von 30 % des Wertes des Sondervermögens.
    • Erweiterung der Möglichkeit, für Rechnung von Grundstücks-Sondervermögen Anteile an Grundstücks-Gesellschaften zu erwerben (mittelbarer Immobilienerwerb). Zulassung von Minderheitsbeteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften.
    • Aufhebung der Mindeststreuung von Grundstücks-Sondervermögen auf zehn Grundstücke; Einführung einer flexibleren Streuungsvorschrift.
    • Begrenzung der Tätigkeit eines Sachverständigen im Sachverständigenausschuss einer Kapitalanlagegesellschaft auf fünf Jahre mit Verlängerungsmöglichkeiten.
    • Börsentägliche Ermittlung des Anteilwertes sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreise für Grundstück-Sondervermögen.
  2. Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes
    • Einführung einer gesetzlichen Fiktion der Untersagung der Vertriebsaufnahme bei einer länger als sechs Monate unterlassenen Vervollständigung von Anzeigen oder Ergänzungsanzeigen.
    • Verlängerung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts auf ein Jahr.
  3. Änderungen des Verkaufsprospektgesetzes
    • Bei Angeboten von Wertpapieren über elektronische Informationssysteme ist auch der Verkaufsprospekt in diesem System zu veröffentlichen. Der Anbieter ist verpflichtet, der Bundesanstalt mitzuteilen, wann und wo der Verkaufsprospekt veröffentlicht wird.
    • Verpflichtung, dass Veränderungen, die seit der Genehmigung des Prospekts durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, aber

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      noch vor Veröffentlichung des Prospekts eingetreten sind, gleichzeitig mit der Prospektveröffentlichung in einem Nachtrag zu veröffentlichen sind.

    • Ermächtigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, ausländischen Unternehmen und Personen, für die kein Bevollmächtigter für die Bekanntgabe im Inland bestellt wurde, Verfügungen durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
    • Ahndung der unterlassenen oder nicht rechtzeitigen Übermittlung des Verkaufsprospekts oder der nicht rechtzeitigen Hinterlegung des Nachtrags zum Verkaufsprospekts bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Ordnungswidrigkeiten.
    • Ordnungswidrigkeit des Verstoßes gegen eine vollziehbare Anordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen irreführende Werbung bereits bei Fahrlässigkeit und nicht erst bei Leichtfertigkeit.
  1. Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
    • Zusammenfassung der bisherigen Bankgeschäftstatbestände „Geldkartengeschäft" und „Netzgeldgeschäft" zum neuen Bankgeschäftstatbestand „E-Geld-Geschäft" und Aufnahme der Legaldefinition „elektronisches Geld".
    • Erlaubnispflicht für das Kreditkartengeschäft.
    • Klarstellung, dass eine Aufsicht über die öffentliche Schuldenverwaltung auch dann nicht erforderlich ist, wenn diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben Bankgeschäfte, insbesondere Finanzkommissions- und Depotgeschäfte betreibt.
    • Befugnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, bei der Regulierungsbehörde direkt die von den Telekommunikationsanbietern gesetzlich vorgeschriebenen Kundendateien abzufragen.
    • Erweiterung der Stellen, gegenüber denen die Verschwiegenheitspflicht für Mitarbeiter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht gilt, um die Zentralnotenbanken.
    • Freistellung von Kapitalanlagegesellschaften von Liquiditätsgrundsätzen.
    • Vereinfachung des Millionenkreditmeldewesens, Verbesserung der Zusammenarbeit mit ausländischen Evidenzzentralen und Erleichterung des Informationsflusses der am Millionenkreditmeldewesen beteiligten Kreditinstitute.
    • Zulässigkeit eines automatisierten Abrufs der von den Kreditinstituten bereitzustellenden Konten- und Depotinformationen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach dem KWG oder dem Geldwäschegesetz erforderlich ist, sowie Ermächtigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Weitergabe der Auskünfte an Strafverfolgungsbehörden (mit Ausnahme bei Steuerstraftaten) und an Gerichte sowie an ausländische Stellen.
    • Verpflichtung der Kreditinstitute, im Rahmen der Schaffung von Risikomanagementsystemen über angemessene, geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme gegen Geldwäsche und gegen betrügerische Handlungen zu Lasten des Instituts oder der Gruppe zu verfügen.
    • Ausdehnung der Eingriffsbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei ungesetzlichen Geschäften auch auf Unternehmen, die in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen werden, insbesondere Internet-Provider.

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    • Unterrichtung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens durch die Strafverfolgungsbehörde und Akteneinsicht der Bankenaufsicht bei den Strafverfolgungsbehörden.
  1. Änderung des Hypothekenbankgesetzes
    • Erweiterung der kommunalkreditfähigen Partner von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums um die Schweiz, die USA, Kanada und Japan einschließlich ihrer Regionalregierungen und öffentlichen Gebietskörperschaften sowie um die Zentralregierungen aller europäischen Vollmitgliedstaaten der OECD.
    • Möglichkeit der Beleihung von Grundstücken in anderen europäischen Vollmitgliedstaaten der OECD sowie in den USA, Kanada und Japan, wenn die Hypothek in diesem Staat eine bankübliche Sicherheit für die Rückzahlung und Verzinsung von Darlehen darstellt und der Gesamtbetrag dieser Beleihungen das Dreifache des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigt.
    • Zulässigkeit derivativer Geschäfte im Sinne des KWG mit geeigneten Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten als Nebengeschäft der Hypothekenbanken.
    • Zulässigkeit weiterer Nebengeschäfte, z. B. die Verwaltung, Vermittlung und Bewilligung von hypothekarischen Darlehen und Kommunaldarlehen gegenüber Dritten, das Immobilienmaklergeschäft sowie die Wertermittlung, Standortanalysen, Beratung bei Immobilien- und Kreditfinanzierung der öffentlichen Hand einschließlich der Verbriefung von Krediten einschließlich der Verwaltung und Umstrukturierung von Immobilienvermögen.
    • Verpflichtung der jederzeitigen Deckung der Hypothekenpfandbriefe auch nach dem Barwert.
    • Grundsätzliche Zulassung von Derivaten als Deckungswerte.
  2. Änderung des Schiffsbankgesetzes

    Wegfall der Beschränkung der Darlehensvergabe an inländische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts auf Schiffsbauzwecke.

  3. Änderung des Gesetzes über Bausparkassen

    Erlaubnis auch nach 1990 gegründeter Bausparkassen zu Immobilienmaklergeschäften und zur Durchführung von Wertermittlungen und Standortanalysen sowie Finanzierungsberatungen.

  4. Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
    • Erhöhung des Grundkapitals 1 Mrd. DM auf 3,75 Mrd. Euro. Davon entfallen auf den Bund 80 % und auf die Länder 20 %.
    • Begrenzung der gesetzlichen Rücklage auf 1,875 Mrd. Euro oder 50 % des Grundkapitals.
  5. Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
    • Beschränkung der Inanspruchnahme der Entschädigungseinrichtung aus Wertpapiergeschäften nur in den Fällen der Unterschlagung und der Veruntreuung (in Übereinstimmung mit der Einlagensicherungsrichtlinie).
    • Feststellung des Entschädigungsfalls, wenn ein von der Bankaufsichtsbehörde angeordnetes Zahlungs- und Veräußerungsverbot länger als sechs Wochen andauert.

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  1. Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
    • Führung von Rückversicherungsunternehmen nur noch in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.
    • Möglichkeit der Aufsichtsbehörde wie bei Erstversicherern, gegenüber den Rückversicherungsunternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder die das Unternehmen kontrollierenden Personen Anordnungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Gesetze und der Fähigkeit zur Erfüllung der Verpflichtungen zu treffen. Die Aufsichtsbehörde kann bei Versagen aller anderen Mittel die Geschäftsleiter abberufen lassen.

  2. Änderung des Telekommunikationsgesetzes

    Möglichkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Abfrage von Bestandsdaten der Telekommunikation.

  3. Änderung der Abgabenordnung

    Verpflichtung auch der Finanzbehörden, alle Tatsachen, die auf Geldwäsche hindeuten, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu melden.

In Abänderung bzw. Ergänzung des Gesetzentwurfs empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgendes:

  1. Änderung börsenrechtlicher Vorschriften
    • Gesetzliche Klarstellung der Verpflichtung des Trägers der Börse zu deren Betrieb. Die Absicht der Auslagerung sowie der Vollzug ist der Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich zu melden.
    • Ausweitung des Auskunfts- und Einsichtsrechts der Börsenaufsichtsbehörde auf die Emittenten.
    • Verkürzung der Frist, innerhalb derer die Börsenaufsichtsbehörde nach einer Anzeige den beabsichtigten Erwerb einer bedeutenden Beteiligung am Börsenträger untersagen kann, auf einen Monat.
    • Möglichkeit, durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zu schaffen, dass alle Gruppen im Börsenrat der Wertpapierbörsen und der Warenbörsen vertreten sein müssen.
    • Bestellung und Abberufung des Börsengeschäftsführers durch den Börsenrat im Einvernehmen und nicht nur im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde.
    • Befugnis des Börsenrats zur Stellungnahme zu Kooperations- und Fusionsabkommen des Börsenträgers.
    • Einführung einer Ermächtigung, in der Börsenordnung eine Entgeltordnung für Skontroführer vorzusehen.
    • Möglichkeit der Börse, eine turnusmäßige Gebühr für die Teilnahme am Börsenhandel und eine Gebühr für die Einbeziehung von Wertpapieren in den Börsenhandel im geregelten Markt sowie für den Widerruf der Einbeziehung zu erheben.
    • Sanktionsmöglichkeiten des Sanktionsausschusses der Börse auch gegen Emittenten.
    • Berücksichtigung auch der Preise einer anderen Börse oder börsenähnlichen Einrichtung im Inland oder eines organisierten Marktes im Ausland bei Ermittlung des Börsenpreises durch den Skontroführer.
    • Konkretisierung der Pflichten des Skontroführers.

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    • Regelung der Zulassungsvoraussetzungen für die für den Skontroführer handelnden Personen.
    • Möglichkeit zum Widerruf der Zulassung zum Skontroführer, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Maßnahmen zur Sicherung der Erfüllung der Verbindlichkeiten des Skontroführers gegenüber dessen Gläubigern ergriffen hat.
    • Ermächtigung der Landesregierung, nach Anhörung der Börsengeschäftsführung nähere Bestimmungen über das Zulassungsverfahren und über die Rechte und Pflichten des Skontroführers zu erlassen.
    • Streichung der Vorschrift, nach der Aktien zuzulassen sind, wenn durch Anordnung der Zulassungsstelle die Einhaltung des Veräußerungsverbots sichergestellt ist sofern derartige Vereinbarungen zwischen Emittenten und Aktionären getroffen wurden.
    • Abschaffung des Zulassungsausschusses und künftige Zulassung der Wertpapiere zum geregelten Markt durch die Zulassungsstelle.
    • Pflicht zur Auskunftserteilung zum Schutz des Publikums auch für Emittenten im geregelten Markt.
    • Klarstellung, dass die Börsenordnung auch Bestimmungen über die Pflichten des Antragstellers, der die Einbeziehung der Wertpapiere in den geregelten Markt beantragt, zu enthalten hat.
    • Schaffung börsengesetzlicher Regelungen für alternative Transaktionssysteme von Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten und Schaffung von Regelungen für Überwachung sowie für Anordnungsrechte durch die Börsenaufsichtsbehörden.
    • Konkretisierung des Inkrafttretens des Börsengesetzes in Bezug auf das Erscheinungsdatum von Prospekten, die Zulassung von Wertpapieren, die Bestellung der Kursmakler und Skontroführer sowie die Zuteilung von Skontren. Die Skontren gelten nunmehr für einen Zeitraum von drei Jahren als erteilt.
    • Auflösung der Kursmaklerkammern.
  1. Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
    • Verzicht auf die Meldung von Depotübertragungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
    • Anzeigepflicht von Aktienleerverkäufen, sofern der Wert der Verkäufe und Geschäfte des Auftraggebers in der Aktie an einem Handelstag den Betrag von zwei Millionen Euro übersteigt.
    • Beschränkung der Offenlegung von Insidergeschäften auf Aktien, anderen aktienbezogenen Wertpapieren und sonstigen Rechten. Verzicht auf die Mitteilungspflicht, wenn der Erwerb auf arbeitsvertraglicher Grundlage oder als Vergütungsbestandteil erfolgt und die Geschäfte den Wert von 25 000 Euro innerhalb von 30 Tagen nicht übersteigen.
    • Verzicht auf die Auskunftspflicht über den Anfangs- und Endbestand bei Depots.
    • Sicherstellung, dass bereits bei Telekommunikationsdiensteanbietern gespeicherte Verbindungsdaten über bestimmte Personenkreise nicht gelöscht werden müssen und für anschließende Untersuchungen durch die Staatsanwaltschaften und Gerichte zur Verfügung stehen.
    • Zustimmung des Bundesrates zu Rechtsverordnungen des Bundesministeriums der Finanzen im Zusammenhang mit dem Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation.

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    • Konkretisierung der Verhaltenspflichten bei Interessenskonflikten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Wertpapieranalyse des eigenen Unternehmens oder mit ihm verbundener Unternehmen.
    • Informationspflicht über die Risiken der Finanztermingeschäfte nur gegenüber Verbrauchern.
    • Möglichkeit zur Stellungnahme der Länder bei der Aufstellung von Handelsbildschirmen eines ausländischen organisierten Marktes.
    • Konkretisierung der Übergangsfristen für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes bereits im Inland tätigen ausländischen organisierten Märkte.
  1. Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
    • Klarstellung, dass Vertrieb von Anteilen anderer Fondsanbieter nicht der Erteilung des Europäischen Passes entgegensteht, wenn der Vertrieb über Tochtergesellschaften der Kapitalanlagegesellschaften abgewickelt wird.
    • Erweiterung der Besicherungsmöglichkeiten im Rahmen der Wertpapierleihe für Rechnung eines Sondervermögens um Vollrechtsübertragungen.
    • Möglichkeit der Depotbank, mit der Verwahrung von Wertpapieren eines Sondervermögens im Inland statt einer Wertpapier-Sammelbank einen anderen Verwahrer zu beauftragen. Streichung der im Regierungsentwurf vorgesehenen Möglichkeit, weitere Verwahrer bei Übernahme der Haftung durch die Depotbank einzuschalten.
    • Unter bestimmten Bedingungen Befreiung Dritter bei ihrem Vertrieb fremder Fondsanteile von der Verpflichtung, dem Erwerber einen Verkaufsprospekt zur Verfügung zu stellen.
    • Streichung der Möglichkeit der Einbringung eines Sondervermögens in ein anderes.
    • Einführung einer Übergangsfrist bei der Verlängerung der Verjährungsfrist für unrichtige oder unvollständige Prospekte.
  2. Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
    • Abgrenzung des Begriffs Kreditkartengeschäft von anderen Bankgeschäften.
    • Regelung der Abfragemöglichkeit von Telekommunikationsdaten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als berechtigte Stelle im Telekommunikationsgesetz.
    • Möglichkeit der Mitteilung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ohne Verletzung der Abgabenordnung auch bei Absehen von der Einleitung eines Strafverfahrens auf Grund einer Selbstanzeige.
    • Berücksichtigung auch einer Verringerung der Kosten im laufenden Geschäftsjahr bei Ermittlung der Eigenmittelausstattung der Institute.
    • Delegierung der Meldeinhalte und Meldefristen im Millionenkreditmeldewesen auf den Verordnungsgeber, Aufbewahrung der Protokolldaten mindestens 18 Monate und Löschung der Daten nach 24 Monaten.
    • Speicherung des Geburtsorts des Konteninhabers für den automatischen Kontenabruf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei den Kreditinstituten nur, soweit der Geburtsort bekannt ist und Ermächtigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Auskünfte aus der Datei auch an Steuerstrafverfolgungsbehörden sowie an die für das Außenwirtschaftsgesetz zuständige nationale Behörde zu erteilen. Bei dem automatischen Kontenabruf gilt die Deutsche Bundesbank als Kreditinstitut,

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      soweit sie Konten für Dritte führt. Die Regelungen über den automatisierten Abruf von Konteninformationen treten am 1. April 2003 in Kraft.

    • Differenzierung der Aufbewahrungspflicht für Institute nach Buchungsbelegen (zehn Jahre) und sonstigen Aufzeichnungen (sechs Jahre).
  1. Änderung des Aktiengesetzes

    Reduzierung des Bußgeldes bei unterlassener Mitteilung des Aktienrückkaufs auf 25 000 Büro.

  2. Änderung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten

    Anpassung des Gesetzes über Pfandbriefe und Schuldverschreibungen der öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten an die Änderungen des Hypothekenbankgesetzes mit Ausnahme der Möglichkeit der Durchführung von derivativen Geschäften.

  3. Änderung der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen

    Abschaffung der Gewährträgerhaftung des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes ö. K. für die DGZ DekaBank zum 19. Juli 2005 auf Grund einer Verständigung mit der EU-Kommission (sog. Brüsseler Verständigung).

  4. Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
    • Erweiterung des Kreises nicht entschädigungsberechtigter Gesellschaften um Unternehmen, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Lagebericht aufzustellen haben oder die nur wegen ihrer Einbeziehung in einen Konzernabschluss von dieser Verpflichtung befreit sind.
    • Schaffung einer gesicherten Rechtsgrundlage für die Einmalzahlung von Instituten bei Zuordnung zu einer Entschädigungseinrichtung nach dem 1. August 1998.
    • Aufhebung des sog. Exportverbots, wonach die Entschädigungseinrichtungen an Gläubiger von Zweigniederlassungen inländischer Institute in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums keine höhere Entschädigung als dort üblich zahlen dürfen.
  5. Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
  6. Berücksichtigung der Besonderheiten der Rückversicherer hinsichtlich der Kapitalausstattung, Finanzsituation und Konzernstruktur bei der Ausgestaltung der Aufsicht.

  7. Änderung des Telekommunikationsgesetzes
  8. Aufnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Berechtigter, bei Telekommunikationsanbietern Kundendaten abzurufen.

  9. Änderung der Abgabenordnung

    Einführung einer Befugnisnorm zur Weitergabe von Steuergeheimnissen nach § 30 Abs. 4 der Abgabenordnung, soweit dies der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs dient.

  10. Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
    • Befreiung einer neugegründeten Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von der Begrenzung der Investitionen auf maximal 30 % der Bilanzsumme je Wagniskapitalbeteiligung für die ersten drei Jahre nach Gründung.
    • Nichtanwendung der Vorschrift, wonach eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Wagniskapital länger als zwölf Jahre nur halten darf,

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      soweit der Buchwert aller länger als zwölf Jahre gehaltenen Wagniskapitalbeteiligungen 30 % der Bilanzsumme nicht übersteigt, auf Wagniskapitalbeteiligungen an Unternehmensbeteiligungsgesellschaften soweit diese sich nicht wiederum an anderen Unternehmensbeteiligungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften beteiligen dürfen.

    • Nichtanwendung der Vorschrift, wonach die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gewähren darf, soweit es sich um stille Beteiligungen von Gesellschaftern handelt, die gleichzeitig an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt sind.
  1. Änderung des Rechtsberatungsgesetzes

    Klarstellung, dass Assed-Backed-Securities nicht unter den Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes fallen und somit der Forderungseinzug nicht behördlich genehmigungspflichtig ist.

Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS

C. Alternativen

Folgende Änderungsanträge der Fraktion der CDU/CSU haben im Ausschuss keine Mehrheit gefunden:

  • Verzicht auf die Möglichkeit der Untersagung von Leerverkäufen.
  • Einführung des steuerlichen Halbeinkünfteverfahrens auch für ausländische „weiße Fonds".
  • Einführung der Möglichkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu Anfragen nach Kontendaten bei den Kreditinstituten anstelle eines automatisierten Datenabrufsystems.
  • Verpflichtung eines Kreditinstituts oder einer Gruppe, ausschließlich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer Geldwäsche gemäß § 261 Strafgesetzbuch oder einer Straftat gemäß §§ 129a und b Strafgesetzbuch zu überprüfen.
  • Möglichkeit der Hypothekenbanken, in den anderen europäischen Vollmitgliedstaaten der OECD, in den USA, in Kanada oder Japan belegene Grundstücke nicht nur in der dreifachen, sondern in der fünffachen Höhe des Eigenkapitals zu beleihen.
  • Angleichung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten an die vorgesehenen Änderungen des Hypothekenbankgesetzes einschließlich der Möglichkeit der Durchführung von derivativen Geschäften.

Darüber hinaus hat die Fraktion der CDU/CSU einen Entschließungsantrag eingebracht, der die Gesamtposition dieser Fraktion zu dem Gesetzentwurf beschreibt (Anlage 1 des Ausschussberichts in Drucksache 14/8601). Dieser Entschließungsantrag fand ebenfalls keine Mehrheit.

Auch ein Entschließungsantrag der Fraktion der FDP ist von der Ausschussmehrheit abgelehnt worden (Anlage 2 des Ausschussberichts in Drucksache 147 8601).

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D. Kosten

  1. Bund

  2. Dem Bund entstehen zusätzliche Ausgaben im Wesentlichen durch die Erhöhung des Personalbestandes bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht durch folgende neu hinzukommende Aufgaben:

    • Überwachung des börslichen und außerbörslichen Handels im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften zum Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation: 1,8 Mio. Euro,
    • Umsetzung der Maßnahmen gegen Geldwäsche: 3 Mio. Euro (diese sollen voll durch Gebühren und Beiträge der Marktteilnehmer finanziert werden),
    • einmalige Entwicklungskosten für die Erfassung der Kontendaten: 4 Mio. Euro,
    • Erweiterung der Aufsicht über die Rückversicherer: 300 000 Euro.
  3. Länder

  4. Geringfügige Entlastung der Haushalte der Börsenländer, da diesen künftig keine Kosten für die Überwachung der Vorschriften zur Kurs- und Marktmanipulation entstehen.

  5. Kommunen

    Keine

Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

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21.03.2002

Bericht*)

des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung — Drucksache 14/8017 —

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

Bericht der Abgeordneten Nina Hauer, Leo Dautzenberg, Andrea Fischer (Berlin), Carl-Ludwig Thiele und Heidemarie Ehlert

I. Allgemeines

1. Verfahrensablauf

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung — Drucksache 14/ 8017 — ist dem Finanzausschuss in der 212. Sitzung des Deutschen Bundestages am 24. Januar 2002 zur federführenden Beratung und dem Innenausschuss, dem Rechtsausschuss sowie dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur Mitberatung überwiesen worden. Der Innenausschuss, der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie haben sich in ihren Sitzungen am 13. März 2002 mit der Vorlage befasst. Der Finanzausschuss hat in seinen Sitzungen am 27. Februar 2002, am 13. März 2002 und am 20. März 2002 über den Gesetzentwurf beraten. Am 20. Februar 2002 hat eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf stattgefunden.

2. Inhalt des Gesetzentwurfs

Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf verfolgt die Bundesregierung insbesondere folgende Ziele:

  • Stärkung der Position der deutschen Börsen und ihrer Marktteilnehmer im europäischen und internationalen Wettbewerb durch Reform des Börsen- und Wertpapierrechts und Erhöhung ihrer Handlungsspielräume durch Deregulierung und weitere Anpassung an internationale Standards,
  • Verbesserung der Geschäftsmöglichkeiten der Investmentfonds ohne Einschränkung des Anlegerschutzes,
  • Stärkung des Anlegerschutzes durch Erhöhung der Transparenz auf den Wertpapiermärkten und durch Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen zur wirksamen Durchsetzung der Kurs- und Marktpreismanipulation und des Missbrauchs von Ad-hoc-Mitteilungen,
  • Erhöhung der Rechtssicherheit als bedeutender Faktor im Wettbewerb der Finanzplätze vor dem Hintergrund der Internationalisierung, u. a. durch Neugestaltung des Rechts der Termingeschäfte,
  • Verbesserung der Effizienz der Aufsicht über Kreditinstitute als Voraussetzung für eine wirksame Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus,
  • Verbesserung der Effizienz der Aufsicht über professionelle Rückversicherungsunternehmen,
  • Vornahme von Deregulierungen, Klarstellungen und Bereinigungen in den für den deutschen Finanzmarkt relevanten Gesetzen.

Um diese Ziele zu erreichen, sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen:

*) Die Beschlussempfehlung ist als Drucksache 14/8600 verteilt worden.

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8601 vom 21.03.2002

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  1. Änderung börsenrechtlicher Vorschriften

    • Gesetzliche Regelung, dass eine Preisbildung an den Wertpapierbörsen entweder im elektronischen Handel oder durch die Feststellung der Skontroführer erfolgt. Die bisherige amtliche Preisfeststellung entfällt. Die Börse kann eigenverantwortlich die Preisfeststellung für die Handelssegmente amtlicher und geregelter Markt sowie für mögliche Teilbereiche der Segmente einheitlich regeln oder verschiedene Handelsarten und Preisfeststellungsverfahren vorsehen.
    • Möglichkeit der Börse, für Teilbereiche des amtlichen Marktes und für Teilbereiche des geregelten Marktes über die gesetzlichen Vorgaben hinaus weitere Zulassungsfolgepflichten vorzusehen.
    • Verpflichtung zu Angaben des Emittenten im Zulassungsprospekt über eventuelle Haltefristen für Altaktionäre (Lock-up-Vereinbarung) und die mit der Börse zur Einhaltung der Abreden getroffenen Maßnahmen, z. B. Verwahrung der betroffenen Papiere in Sperrdepots.
    • Neuordnung des Maklerrechts. Die amtliche Kursfestsetzung durch Kursmakler entfällt. Die Börsen entscheiden unter Beachtung der Erfordernisse eines ordnungsgemäßen Börsenhandels und des Schutzes des Publikums, inwieweit Skontroführer in die Preisbildung einbezogen werden.
  2. Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

    • Befugnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, bei Gefahr einer erheblichen Marktstörung Leerverkäufe mit inländischen Aktien für maximal zehn Börsentage zu untersagen.
    • Konkretisierung der Vorschriften zur Ad-hoc-Publizität; Verhinderung der Veröffentlichung offensichtlich überflüssiger Ad-hoc-Mitteilungen und Pflicht zur unverzüglichen Berichtigung nicht richtiger Inhalte einer Ad-hoc-Mitteilung.
    • Mitteilungspflicht gegenüber dem Emittenten und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht durch den Primärinsider über Geschäfte in Wertpapieren des Unternehmens, dem sie angehören, sowie auf diesen Wertpapieren basierenden Derivaten einschließlich Geschäften von Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnern und Verwandten ersten Grades des Primärinsiders.
    • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, um von Diensteanbietern im Sinne der Telekommunikations-Datenschutzverordnung die Aufbewahrung von Verbindungsdaten über den Zeitpunkt der Abrechnung hinaus zu verlangen.

    • Neufassung und Konkretisierung der Vorschriften über das Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation. Die bisherige Regelung in § 88 Börsengesetz entfällt. Zur Kurs- und Marktpreismanipulation gehören u. a. die Verbreitung unrichtiger Angaben, das Unterlassen von Angaben sowie sonstige Täuschungshandlungen, Verordnungsermächtigung für den Bund zur Konkretisierung der Tatbestände; Übertragung der Zuständigkeit für die Überwachung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen.

    • Verpflichtung der der wertpapierhandelsrechtlichen Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die selbst Wertpapieranalysen durchführen, zur Erstellung der Analysen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und zur Offenlegung von Interessenkonflikten.
    • Einführung einer Schadenersatzpflicht wegen verspäteter oder unterlassener Veröffentlichung kursbeeinflussender Tatsachen, die ad hoc zu publizieren sind, und wegen Veröffentlichung unwahrer Tatsachen in einer Mitteilung über kursbeeinflussende Tatsachen.
    • Übernahme der zivilrechtlichen Regelungen über die Behandlung von Finanztermingeschäften vom Börsengesetz in das Wertpapierhandelsgesetz mit der Verpflichtung von Finanztermingeschäfte abschließenden Unternehmen, ihre Vertragspartner bzw. deren Vertreter mit Ausnahme von Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts alle zwei Jahre über das spezifische Risiko derartiger Geschäfte zu unterrichten.
    • Erfordernis einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die Betreiber organisierter Märkte mit Sitz im Ausland oder deren Betreiber, die Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über einen Handelsbildschirm einen unmittelbaren Marktzugang gewähren. Anzeigepflicht für Finanzdienstleistungsinstitute aus EU-Mitgliedstaaten.
  3. Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften

    • Möglichkeit der Beratungstätigkeit für Dritte und zum Vertrieb von Investmentanteilen anderer Kapitalanlagegesellschaften.
    • Verpflichtung der Kapitalanlagegesellschaften, sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und unvermeidbare Interessenkonflikte sachgerecht zu lösen; Ermächtigung der Bankaufsichtsbehörde, einschlägige Richtlinien zu erlassen.
    • Möglichkeit einer von der Depotbank mit der Verwahrung im Inland beauftragten Wertpapiersammelbank und einer von der Depotbank mit der Verwahrung im Ausland beauftragten ausländischen Bank, weitere Verwahrer einzuschalten (Verwahrkette).
    • Möglichkeit zur Vereinbarung eines Abschlags bei der Rücknahme von Anteilsscheinen.
    • Einführung verschiedener Anteilklassen für ein und dasselbe Sondervermögen mit unterschiedlichen Vereinbarungen hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeauf- bzw. Rücknahmeabschlages, der Währung des Anteilwerts und der Verwaltungsvergütung.
    • Verlängerung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts auf ein Jahr.
    • Schaffung der Möglichkeit der Verschmelzung von Sondervermögen.

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  • Erweiterung der Möglichkeit, für Rechnung von Grundstücks-Sondervermögen Grundstücke außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu erwerben. Zulassung des Erwerbs von Erbbaurechten sowie von Teilrechten außerhalb des EWR. Einführung einer Währungsrisiko-Obergrenze von 30 % des Wertes des Sondervermögens.
  • Erweiterung der Möglichkeit, für Rechnung von Grundstücks-Sondervermögen Anteile an Grundstücks-Gesellschaften zu erwerben (mittelbarer Immobilienerwerb). Zulassung von Minderheitsbeteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften.
  • Aufhebung der Mindeststreuung von Grundstücks-Sondervermögen auf zehn Grundstücke; Einführung einer flexibleren Streuungsvorschrift.
  • Begrenzung der Tätigkeit eines Sachverständigen im Sachverständigenausschuss einer Kapitalanlagegesellschaft auf fünf Jahre mit Verlängerungsmöglichkeiten.
  • Börsentägliche Ermittlung des Anteilwertes sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreise für Grundstücks-Sondervermögen.
  1. Änderung des Auslandsinvestmentgesetzes
    • Einführung einer gesetzlichen Fiktion der Untersagung der Vertriebsaufnahme bei einer länger als sechs Monate unterlassenen Vervollständigung von Anzeigen oder Ergänzungsanzeigen.
    • Verlängerung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts auf ein Jahr.
  2. Änderungen des Verkaufsprospektgesetzes
    • Bei Angeboten von Wertpapieren über elektronische Informationssysteme ist auch der Verkaufsprospekt in diesem System zu veröffentlichen. Der Anbieter ist verpflichtet, der Bundesanstalt mitzuteilen, wann und wo der Verkaufsprospekt veröffentlicht wird.
    • Verpflichtung, dass Veränderungen, die seit der Genehmigung des Prospekts durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, aber noch vor Veröffentlichung des Prospekts eingetreten sind, gleichzeitig mit der Prospektveröffentlichung in einem Nachtrag zu veröffentlichen sind.
    • Ermächtigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, ausländischen Unternehmen und Personen, für die kein Bevollmächtigter für die Bekanntgabe im Inland bestellt wurde, Verfügungen durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
    • Ahndung der unterlassenen oder nicht rechtzeitigen Übermittlung des Verkaufsprospekts oder der nicht rechtzeitigen Hinterlegung des Nachtrags zum Verkaufsprospekt bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Ordnungswidrigkeiten.
    • Ordnungswidrigkeit des Verstoßes gegen eine vollziehbare Anordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen irreführende Werbung bereits bei Fahrlässigkeit und nicht erst bei Leichtfertigkeit.
  3. Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
    • Zusammenfassung der bisherigen Bankgeschäftstatbestände „Geldkartengeschäft" und „Netzgeldgeschäft" zum neuen Bankgeschäftstatbestand „E-Geld-Geschäft" und Aufnahme der Legaldefinition „elektronisches Geld".
    • Erlaubnispflicht für das Kreditkartengeschäft.
    • Klarstellung, dass eine Aufsicht über die öffentliche Schuldenverwaltung auch dann nicht erforderlich ist, wenn diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben Bankgeschäfte, insbesondere Finanzkommissions- und Depotgeschäfte betreibt.
    • Befugnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, bei der Regulierungsbehörde direkt die von den Telekommunikationsanbietern gesetzlich vorgeschriebenen Kundendateien abzufragen.
    • Erweiterung der Stellen, gegenüber denen die Verschwiegenheitspflicht für Mitarbeiter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht gilt, um die Zentralnotenbanken.
    • Freistellung der Kapitalanlagegesellschaften von der Einhaltung der Liquiditätsgrundsätze.
    • Vereinfachung des Millionenkreditmeldewesens, Verbesserung der Zusammenarbeit mit ausländischen Evidenzzentralen und Erleichterung des Informationsflusses der am Millionenkreditmeldewesen beteiligten Kreditinstitute.
    • Zulässigkeit eines automatisierten Abrufs der von den Kreditinstituten bereitzustellenden Konten- und Depotinformationen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach dem KWG oder dem Geldwäschegesetz erforderlich ist, sowie Ermächtigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Weitergabe der Auskünfte an Strafverfolgungsbehörden (mit Ausnahme bei Steuerstraftaten) und an Gerichte sowie an ausländische Stellen.
    • Verpflichtung der Kreditinstitute, im Rahmen der Schaffung von Risikomanagementsystemen über angemessene, geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme gegen Geldwäsche und gegen betrügerische Handlungen zu Lasten des Instituts oder der Gruppe zu verfügen.
    • Ausdehnung der Eingriffsbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei ungesetzlichen Geschäften auch auf Unternehmen, die in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen werden, insbesondere Internet-Provider.
    • Unterrichtung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens durch die Strafverfolgungsbehörde und Akteneinsicht der Bankenaufsicht bei den Strafverfolgungsbehörden.

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  1. Änderung des Hypothekenbankgesetzes
    • Erweiterung der kommunalkreditfähigen Partner von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums um die Schweiz, die USA, Kanada und Japan einschließlich ihrer Regionalregierungen und öffentlichen Gebietskörperschaften sowie um die Zentralregierungen aller europäischen Vollmitgliedstaaten der OECD.
    • Möglichkeit der Beleihung von Grundstücken in anderen europäischen Vollmitgliedstaaten der OECD sowie in den USA, Kanada und Japan, wenn die Hypothek in diesem Staat eine bankübliche Sicherheit für die Rückzahlung und Verzinsung von Darlehen darstellt und der Gesamtbetrag dieser Beleihungen das Dreifache des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigt.
    • Zulässigkeit derivativer Geschäfte im Sinne des KWG mit geeigneten Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten als Nebengeschäft der Hypothekenbanken.
    • Zulässigkeit weiterer Nebengeschäfte, z. B. die Verwaltung, Vermittlung und Bewilligung von hypothekarischen Darlehen und Kommunaldarlehen gegenüber Dritten, das Immobilienmaklergeschäft sowie die Wertermittlung, Standortanalysen, Beratung bei Immobilien- und Kreditfinanzierung der öffentlichen Hand einschließlich der Verbriefung von Krediten einschließlich der Verwaltung und Umstrukturierung von Immobilienvermögen.
    • Verpflichtung der jederzeitigen Deckung der Hypothekenpfandbriefe auch nach dem Barwert.
    • Grundsätzliche Zulassung von Derivaten als Deckungswerte.
  2. Änderung des Schiffsbankgesetzes

    Wegfall der Beschränkung der Darlehensvergabe an inländische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts auf Schiffsbauzwecke.

  3. Änderung des Gesetzes über Bausparkassen

    Erlaubnis auch nach 1990 gegründeter Bausparkassen zu Immobilienmaklergeschäften und zur Durchführung von Wertermittlungen und Standortanalysen sowie Finanzierungsberatungen.

  4. Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
    • Erhöhung des Grundkapitals 1 Mrd. DM auf 3,75 Mrd. Euro. Davon entfallen auf den Bund 80 % und auf die Länder 20 %.
    • Begrenzung der gesetzlichen Rücklage auf 1,875 Mrd. Euro oder 50 % des Grundkapitals.
  5. Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
    • Beschränkung der Inanspruchnahme der Entschädigungseinrichtung aus Wertpapiergeschäften nur in den Fällen der Unterschlagung und der Veruntreuung (in Übereinstimmung mit der Einlagensicherungsrichtlinie).
    • Feststellung des Entschädigungsfalls, wenn ein von der Bankaufsichtsbehörde angeordnetes Zahlungs- und Veräußerungsverbot länger als sechs Wochen andauert.
  6. Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
    • Führung von Rückversicherungsunternehmen nur noch in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.
    • Möglichkeit der Aufsichtsbehörde wie bei Erstversicherern, gegenüber den Rückversicherungsunternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder die das Unternehmen kontrollierenden Personen Anordnungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Gesetze und der Fähigkeit zur Erfüllung der Verpflichtungen zu treffen. Die Aufsichtsbehörde kann bei Versagen aller anderen Mittel die Geschäftsleiter abberufen lassen.
  7. Änderung des Telekommunikationsgesetzes
  8. Berechtigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Abfrage von Bestandsdaten der Telekommunikation über das automatisierte Verfahren der Regulierungsbehörde.

  9. Änderung der Abgabenordnung

    Verpflichtung auch der Finanzbehörden, alle Tatsachen, die auf Geldwäsche hindeuten, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu melden.

3. Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seiner 771. Sitzung am 20. Dezember 2001 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen und insbesondere folgende Änderungen des Gesetzentwurfs gefordert:

  • Verpflichtung des Börsenträgers auch zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags der Börse als Anstalt des öffentlichen Rechts, der durch den Anstaltszweck konkretisiert wird.
  • Genehmigungserfordernis für die Satzung des Börsenträgers und spätere Satzungsänderungen.
  • Normierung der Voraussetzungen für die Übertragung von Funktionen und Tätigkeiten, die für die Durchführung des Börsenbetriebs notwendig sind, auf ein anderes Unternehmen und unverzügliche Anzeigepflicht einer solchen Übertragung im Interesse der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung des Börsenhandels, der Abwicklung und der Aufsicht.
  • Bezeichnungsschutz für den Begriff „Börse".
  • Ausweitung des Auskunfts- und Einsichtsrechts der Börsenaufsichtsbehörde auf inländische Teilnehmer eines ausländisch organisierten Marktes und auf die Emittenten. Die Daten sollen auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden können.
  • Sicherstellung, dass die Aufsichtsbehörden für jeden Geschäftstag, spätestens einen Tag nach Geschäftsschluss, auch Daten über Geschäfte erhält, die bisher von den Meldevorschriften nicht erfasst sind, z. B. Repogeschäfte oder Wertpapierleihe.

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  • Befugnis der Börse, nicht allgemein zugängliche oder sicherheitsempfindliche Bereiche vor unberechtigtem Zugang zu sichern bzw. nur besonders berechtigten Personen den Zugang zu gestatten und Ermächtigung, das bei Börsen in sicherheitsrelevanten Aufgabenbereichen tätige Personal auf seine Zuverlässigkeit zu überprüfen.
  • Möglichkeit, per Wahlverordnung Ausnahmen von der gesetzlichen Regelung zu schaffen, dass alle Gruppen im Börsenrat der Wertpapierbörsen und der Warenbörsen vertreten sein müssen.
  • Bestellung und Abberufung des Börsengeschäftsführers durch den Börsenrat im Einvernehmen und nicht nur im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde.
  • Befugnis des Börsenrats zur Einsichtnahme in den Jahresabschluss und Zustimmung zu
    • dem Finanzplan der Börsengeschäftsführung,
    • der Entscheidung über die Einführung von technischen Systemen, die dem Handel oder der Abwicklung von Börsengeschäften dienen,
    • Kooperations- und Fusionsabkommen des Börsenträgers,
    • Übertragung von Funktionen und Tätigkeiten auf ein anderes Unternehmen.
  • Verzicht auf detaillierte gesetzliche Vorgaben bei der angemessenen Vertretung der zu berücksichtigenden Gruppen im Börsenrat.

  • Leitung der Börse in eigener Verantwortung der Börsengeschäftsführung im Rahmen der vom Börsenträger zur Verfügung gestellten Mittel.

  • Einführung einer Entgeltordnung für den Skontroführer.

  • Bestrafung durch den Sanktionsausschuss nicht nur des Handelsteilnehmers, sondern auch der Person, die für diesen an der Börse handelt.

  • Börsengesetzliche Statuierung, dass der Auftrag im Handel über den Skontroführer auszuführen ist, wenn der Auftraggeber keine Bestimmung über die Handelsart trifft.

  • Festschreibung, dass jeder Börsenpreis der wirklichen Marktlage des Börsenhandels entsprechen muss, auch unter Berücksichtigung der Preisermittlung anderer in- und ausländischer Börsen oder außerbörslicher Handelssysteme.

  • Verzicht auf die Regelungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Skontroführers.

  • Beschränkung der Suspendierung auf für den Skontroführer handelnden Personen.

  • Gegenseitiger Informationsaustausch der Bundesanstalt, der Börsenaufsichtsbehörden und Skontroführer.

  • Gesetzliche Zulassung des Eigen- und Aufgabegeschäfts des Skontroführers.

  • Gewährung des Skontroführers zur Ausübung der Skontroführung durch Verpflichtung

    • zum Vorhalten und wirksamen Einsetzen der für eine Skontroführung notwendigen Mittel,
    • zur Gewährleistung, dass eine Beeinträchtigung der Pflichten des Skontroführers, insbesondere dessen Neutralität nicht zu befürchten ist,
    • zum wirksamen Einsetzen interner Kontrollverfahren zum Entgegenwirken einer Pflichtverletzung.
  • Ermächtigung der Landesregierung, nach Anhörung der Börsengeschäftsführung nähere Bestimmungen über das Zulassungsverfahren und über die Rechte und Pflichten des Skontroführers zu erlassen.

  • Anerkennung der Zulassungsentscheidung einer Zulassungsstelle durch andere Zulassungsstellen inländischer Börsen im amtlichen und im geregelten Markt.

  • Möglichkeit, die Verpflichtung zur Quartalsberichterstattung im amtlichen und im geregelten Markt durch eine Regelung in der Börsenzulassungsverordnung zu regeln.

  • Gleiche Pflichten des Emittenten bei Delisting ohne Antrag wie bei Delisting auf Antrag.

  • Angleichung der Verjährungsfristen im Börsengesetz, im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und im Auslandsinvestmentgesetz sowie bei Ersatzansprüchen wegen der Verletzung von Informationspflichten und bei der Beratung nach dem Wertpapierhandelsgesetz an die Verjährungsfristen des BGB.

  • Abschaffung des Zulassungsausschusses und künftige Zulassung zum geregelten Markt durch die Zulassungsstelle.

  • Klarstellung, dass die Zulassungsvoraussetzungen gleichermaßen für alle Wertpapiere gelten, die Börse besondere Bestimmungen für die Annahme der Notierung treffen kann und dass kein Anspruch auf die Notierung in einem bestimmten Handelssegment besteht.

  • Pflicht zur Vorlage eines Prospekts zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen.

  • Pflicht zur Auskunftserteilung zum Schutz des Publikums auch für Emittenten im geregelten Markt.

  • Klarstellung, dass die Börsenordnung auch Bestimmungen über die Pflichten des Antragstellers, der die Einbeziehung der Wertpapiere in den geregelten Markt beantragt, enthält.

  • Schaffung börsengesetzlicher Regelungen für alternative Transaktionssysteme und Überwachung durch die Börsenaufsichtsbehörden. Die Errichtung einer börsenähnlichen Einrichtung ist unverzüglich bei der zuständigen Börsenaufsicht anzuzeigen. Die Börsenaufsicht kann die börsenähnliche Einrichtung unter die Vorschriften des Börsengesetzes stellen, wenn und soweit der Gesetzestext es rechtfertigt. Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt.

  • Übernahme der Regelungen zur Kurs- und Marktpreismanipulation aus dem Wertpapierhandelsgesetz in das Börsengesetz mit folgenden Konsequenzen und Modifikationen:

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    • Übertragung der Überwachung des Verbots der Kursund Marktpreismanipulation auf die Börsenaufsichtsbehörden.
    • Verpflichtung der Börsenorgane, die Börsenaufsichtsbehörde im Falle der Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründen, zu informieren.
    • Verpflichtung der Bundesanstalt, auf Anfrage personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Überwachung von Insidergeschäften für Prüfungszwecke zu übermitteln.
    • Anwendung von presserechtlichen Verjährungsregelungen, wenn über Medienvervielfältigung manipulative Wirkungen erzielt werden.

  • Übernahme der Regelungen zu ausländischen organisierten Märkten aus dem Wertpapierhandelsgesetz in das Börsengesetz mit entsprechender Übertragung der Aufsicht auf die Börsenaufsichtsbehörden und Bußgeldbewehrung bei Verstoß.
  • Schaffung von Übergangsregelungen, die Folgendes vorsehen:
    • Bei Überleitung der Kursmakler und Skontroführer erlischt die bisherige Zulassung zum Skontroführer.
    • Klarstellung, dass auch Kursmakler einer Kursmaklergesellschaft und Skontroführer, die für ein Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut handeln, aufgrund der gesetzlichen Fiktion mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zugelassene Skontroführer sind. Es gilt eine Übergangszeit von drei Jahren.
    • Die Skontren gelten für drei Jahre als zugeteilt.
    • Die Kursmaklerkammern sind aufzulösen.
  • Meldepflichtige Transaktionen von Primärinsidern, deren verbundenen Unternehmen und nahe stehenden Personen sind dem Emittenten und der Bundesanstalt vor Geschäftsabschluss mitzuteilen.
  • Aufklärungspflicht über die Risiken von Finanztermingeschäften durch jede Person, die Finanztermingeschäfte tätigt und nicht nur durch Unternehmen.
  • Die Belehrung über die Risiken von Finanztermingeschäften hat immer gegenüber dem Vertragspartner und nicht gegenüber einem Bevollmächtigten zu erfolgen.
  • Verschuldensunabhängige Haftung des Unternehmers bei Verstoß gegen die Informationspflicht bei Finanztermingeschäften.
  • Verzicht auf definitive gesetzliche Festlegung von Risikomodellen.
  • Verzicht auf die Möglichkeit der Bundesanstalt, im Einzelfall eine Eigenkapitalfestsetzung eines Kreditinstituts bei von der großen Mehrheit der Kreditinstitute abweichenden Struktur der Vermögenswerte vorzunehmen.
  • Einführung einer achtzehnmonatigen Aufbewahrungsfrist von Protokolldaten im Zusammenhang mit Millionenkrediten und Löschung der Daten nach spätestens 24 Monaten.
  • Verzicht auf die zusätzliche Unterlegung mit Eigenkapital von Organkrediten zu nicht marktmäßigen Bedingungen.
  • Verzicht auf die Anordnung einer Obergrenze eines Organkredits, nachdem der Organkredit gewährt worden ist und Forderung nach Klarstellung über das Verfahren der Rückführung des Organkredits bei Überschreiten der Obergrenze.
  • Übernahme der Regelung der Rücktauschbarkeit von elektronischem Geld in das BGB.
  • Angleichung der Begriffsbestimmungen bei automatisierten Kontenabruf an die im Bundesdatenschutz verwendeten Begriffe.
  • Prüfung der geplanten Vorschriften über den automatisierten Datenabruf auf folgende Punkte:
    • Vereinbarkeit mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bankkunden gemäß Grundgesetz,
    • Vorschaltung einer neutralen Kontrollinstanz vor dem Datenabruf,
    • Normierung einer Beschränkung des Datenabrufs auf bestimmte besonders schwere Straftaten als tatbestandliche Voraussetzung.
  • Sicherstellung der administrativen und technischen Voraussetzungen für eine zeitnahe Datenübermittlung beim Kontenabruf.
  • Verzicht auf nachträgliche Erfassung des Geburtsorts des Konteninhabers in den Dateien der Kreditinstitute. Die Angabe des Geburtsorts des Kontoinhabers sollte nur als künftig zu erhebendes Merkmal aufgenommen werden.
  • Weitergabe von Auskünften nach dem automatisierten Kontenabrufverfahren auch an Steuerstraftaten verfolgende Behörden.
  • Einführung einer achtzehnmonatigen Aufbewahrungsfrist der Protokolldaten über den automatisierten Kontenabruf und Löschung der Daten nach spätestens 24 Monaten.
  • Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen, bei unverhältnismäßig hohem Aufwand für ein Kreditinstitut, Ausnahmen von der Verpflichtung der Übermittlung im automatisierten Verfahren zuzulassen.
  • Steuerfinanzierung der Kosten der Bundesanstalt, die aus dem Vollzug des automatisierten Kontenabrufs entstehen.
  • Streichung der Verpflichtung der Kreditinstitute, Vorkehrungen zur Verhinderung der Geldwäsche zu treffen, aus dem KWG, weil sie schon im Geldwäschegesetz enthalten sind.
  • Beschränkung der Auskunftspflicht von Beschäftigten auf die ihm übertragenen Vertretungsbefugnisse.
  • Unterscheidung bei Ermittlungen bei unerlaubten Bank- oder Finanzdienstleistungen zwischen einem verdächtigen Unternehmen mit Auskunftsverweigerungsrecht und zwischen einbezogenen Unternehmen, die als Zeugen verhört werden.

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  • Regelung der Eintragung über die Auflösung einer Zweigstelle im Handelsregister ausschließlich im HGB.
  • Änderung der Strafprozessordnung, um auch der Bundesanstalt Akteneinsicht unter bestimmten Voraussetzungen zu gewähren und Verzicht auf eine Regelung im KWG.
  • Änderung des Öffentlichen Pfandbriefgesetzes analog zu den geplanten Änderungen des Hypothekenbankgesetzes.
  • Prüfung der geplanten Änderungen des VAG nach folgenden Punkten:
    • Notwendigkeit der Erweiterung der Beaufsichtigung von Rückversicherern angesichts der bevorstehenden europäischen Regelungen,
    • Klarstellung, dass die Anlagegrundsätze des VAG nur für Vermögensanlagen gelten, die zur Bedeckung versicherungstechnischer Rückstellungen dienen,
    • Verfehlen des Ziels, die Absicherung der neuen Aufsichtsregelung zu gewährleisten, weil der Aufsichtsgrundsatz der Sicherstellung der Erfüllbarkeit der Verträge eng mit dem Aufsichtssystem der Erstversicherer zusammenhängt.
  • Zulässigkeit der Offenbarung der Kenntnisse nach § 30 Abs. 4 AO, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Geldwäsche oder Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte dient und Klarstellung, dass sich die Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden auf Tatsachen bezieht, die auch tatsächlich festgestellt wurden.
  • Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungen in folgenden Punkten:
    • Befreiung einer neu gegründeten Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von der Begrenzung der Investitionen auf maximal 30 % der Bilanzsumme je Wagniskapitalbeteiligung für die ersten drei Jahre nach Gründung.
    • Nichtanwendung der Vorschrift, dass Wagniskapitalbeteiligungen nur an solchen Unternehmen erworben oder gehalten werden dürfen, bei denen mindestens einer der zur Geschäftsführung Berechtigten eine natürliche Person ist, die mit mindestens 10 v. H. an den Stimmrechten des Unternehmens beteiligt ist; Absenkung der Beteiligungshöhe auf 35 % vor Ablauf eines Jahres.
    • Nichtanwendung der Vorschrift, wonach eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Wagniskapital länger als zwölf Jahre nur halten darf, soweit der Buchwert aller länger als zwölf Jahre gehaltenen Wagniskapitalbeteiligungen 30 % der Bilanzsumme nicht übersteigt, auf Wagniskapitalbeteiligungen an Unternehmensbeteiligungsgesellschaften soweit diese sich nicht wiederum an anderen Unternehmensbeteiligungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften beteiligen dürfen.
    • Nichtanwendung der Vorschrift, wonach die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gewähren darf, soweit es sich um stille Beteiligungen von Gesellschaftern handelt, die gleichzeitig an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt sind.

4. Anhörung

Der Finanzausschuss hat am 20. Februar 2002 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten dabei Gelegenheit zur Stellungnahme:

  • Prof. Dr. Theodor Baums, Universität Frankfurt/M.

  • Prof. Dr. Horst Hammen, Universität Gießen

  • Prof. Dr. Jan-Peter Krahnen, Universität Frankfurt/M.

  • Prof. Dr. Joachim Süchting, Ruhr-Universität Bochum

  • Prof. Dr. Wolfgang Gerke, Universität Erlangen

  • Prof. Dr. Klaus J. Hopt, Universität Tübingen

  • Prof. Dr. Bernd Rudolph, Universität München

  • Prof. Dr. Eberhard Schwark, Humboldt-Universität Berlin

  • Prof. Dr. Norbert Winkeljohann

  • Dr. Ralf Engel

  • MR Martin Hagena, Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr, Vorsitzender des Arbeitskreises Börsenaufsicht

  • Deutsche Bundesbank

  • Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen

  • Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel

  • Börsensachverständigenkommission

  • Zentraler Kreditausschuss

  • Deutsche Börse AG

  • Frankfurter Wertpapierbörse

  • Hanseatische Wertpapierbörse Hamburg

  • Niedersächsische Börse zu Hannover

  • Rheinisch-Westfälische Börse zu Düsseldorf

  • Baden-Württembergische Wertpapierbörse zu Stuttgart

  • Bremer Wertpapierbörse

  • Bayerische Börse

  • Berliner Wertpapierbörse

  • Eurex Deutschland

  • Deutsches Aktieninstitut

  • Bundesverband Deutscher Investment-Gesellschaften

  • Verband der Auslandsbanken

  • Deutscher Industrie- und Handelskammertag

  • Bundesverband der Deutschen Industrie

  • Institut der Wirtschaftsprüfer

  • Bundesverband der Wertpapierhandelsfirmen

  • Bundesverband der Kursmakler an den deutschen Wertpapierbörsen

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  • Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz

  • Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre

  • Verbraucherzentrale Bundesverband

  • Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft

  • Deutscher Gewerkschaftsbund

  • Verband Unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland

  • GSK Gassner Stockmann & Kollegen

  • Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management

  • Bundesverband der Finanzintermediäre an den deutschen Wertpapierbörsen

  • Deutsche Steuer-Gewerkschaft

  • Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen

  • Kanzlei Tilp & Kälberer

  • Stefan Loipfinger

  • Siegfried Bergles (DAB Direktanlagebank)

  • Bundesrechtsanwaltskammer

  • Bundessteuerberaterkammer

  • Deutscher Steuerberaterverband

  • Verband der Finanzdienstleistungsinstitute

Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll dieser Veranstaltung einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.

5. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS ohne Abstimmung der Fraktion der CDU/CSU die Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP bei Enthaltung der Fraktion der PDS, den Gesetzentwurf in der Fassung der Synopse und des Schreibens vom 8. März 2002 des Bundesministeriums der Finanzen anzunehmen.

Die Änderungsanträge der Fraktion der CDU/CSU empfiehlt der Rechtsausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP abzulehnen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie empfiehlt mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Synopse (Drucksache 389/14 des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie) und der beigefügten Formulierungshilfen.

6. Ausschussempfehlung

Die Fraktion der CDU/CSU hat in ihrer generellen Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf betont, dass gut funktionierende Finanzmärkte einen wesentlichen Beitrag zur effizienten Allokation von Kapital leisteten und somit wohlstandsfördernd wirkten. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, die rechtlichen Rahmenbedingungen vor dem Hintergrund der rasanten Entwicklung an den internationalen Finanzmärkten anzupassen, um die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland auszubauen. Nachdem die dazu angekündigte Gesetzesvorlage mehrfach verschoben worden sei, habe die Bundesregierung einen Gesetzentwurf mit unnötigem und teilweise sachfremden Ballast, z. B. Regelungen zur Geldwäschebekämpfung, vorgelegt. Zudem sei die Beratungszeit des Gesetzentwurfs angesichts der komplizierten Materie von noch nicht einmal zwei Monaten weitaus zu kurz gewesen, zumal zur abschließenden Beratung im Finanzausschuss auf über 150 Seiten Änderungsanträge vorgelegt worden seien.

Des Weiteren hat die Fraktion der CDU/CSU die nach ihrer Auffassung mangelhafte Personalausstattung des Bundesministeriums der Finanzen im Bereich des Finanzmarktes bemängelt. Dadurch könnten die deutschen Interessen insbesondere bei der Ausarbeitung der entsprechenden Richtlinienvorschläge bei der Europäischen Kommission nicht angemessen vertreten werden. Wichtige Entscheidungen auf dem Weg zu einem europäischen Finanzmarkt fielen aber in Brüssel. Die Fraktion der CDU/CSU fordert, die personelle Ausstattung im Bundesministerium der Finanzen im Bereich des Finanzmarkts deutlich zu verbessern. Dort aber seien die Vertreter der Bundesregierung unterrepräsentiert, so dass sie auf die Ausarbeitung der entsprechenden Richtlinien nur bedingt Einfluss nehmen und deutsche Interessen nicht ausreichend vertreten könnten. Hier sei eine andere und bessere Personalausstattung erforderlich.

Die Fraktion der CDU/CSU hat den Gesetzentwurf aufgrund einiger nach ihrer Auffassung unvertretbarer Regelungen, wegen ihrer Kritik am Beratungsverfahren und wegen von der Ausschussmehrheit nicht angenommener Alternativvorschläge der Fraktion der CDU/CSU abgelehnt. Ihre Gesamtposition zu dem Gesetzentwurf in der Ausschussfassung ergibt sich aus einem von ihr eingebrachten Entschließungsantrag (Anlage 1).

Auch die Fraktion der FDP hat das Beratungsverfahren nachhaltig kritisiert. Die Tatsache, dass nur ein — materiell nicht sehr bedeutsamer — Änderungsantrag der Opposition im Finanzausschuss angenommen worden sei, zeige, dass die Koalitionsfraktionen die Sachdiskussionen zu diesem Themenkomplex nicht zur Kenntnis genommen hätten. In dem Gesetzentwurf seien zwar viele positive Punkte enthalten, denen die Fraktion der FDP im Prinzip hätte zustimmen können. Die Gesetzesvorlage sei jedoch mit Regelungen im Kreditwesengesetz und in der Abgabenordnung, die der Geldwäschebekämpfung dienen sollten, überfrachtet. Nach Ansicht der Fraktion der FDP wäre es sachgerecht gewesen, diese Vorschriften sowie andere problematische Regelungen aus dem Gesetzentwurf auszuklammern. Ihre Gesamtposition zu dem Gesetzentwurf in der Ausschussfassung hat die Fraktion der FDP in einem Entschließungsantrag formuliert (Anlage 2).

Die Fraktion der PDS hat gleichfalls die ihrer Meinung nach zeitlich nicht ausreichende Beratung des Gesetzentwurfs kritisiert. Der Gesetzentwurf in der Ausschussfassung sei kein Beitrag zur Vereinfachung der den Finanzmarkt betreffenden

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Vorschriften in Deutschland. Die Fraktion der PDS hat sich bei der Einzelabstimmung in den meisten Fällen und bei der Schlussabstimmung über den Gesetzentwurf enthalten, weil sie trotz ihrer allgemeinen Kritik an der Gesetzesvorlage einige Ansätze des Gesetzentwurfs, z. B. den Verbraucherschutz für Anleger, begrüße. Es müsse sich allerdings zeigen, ob sich die geplanten Vorhaben auch umsetzen ließen. Sie hat einige Regelungen, z. B. die Änderungen des Telekommunikationsgesetzes und die Vorschriften im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung, kritisiert, die sie im Vergleich zu den Vorschriften über das Steuergeheimnis der Abgabenordnung für überzogen halte.

Die Koalitionsfraktionen haben hingegen ausgeführt, dass der vorliegende Gesetzentwurf Teil ihrer Strategie sei, den Finanzplatz Deutschland zu modernisieren und zu stärken. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen seien notwendig, weil Unternehmen sich in zunehmenden Maße über Aktienemissionen finanzierten. Dem stehe eine erhöhte Nachfrage der Anleger gegenüber, weil die private Vermögensbildung und die Altersvorsorge aufgrund der Rentenreform vermehrt durch die Anlage in Wertpapieren erfolgten. Zu der von den Koalitionsfraktionen verfolgten Strategie der Modernisierung und Stärkung des Finanzplatzes gehörten auch vom Deutschen Bundestag bereits abgeschlossene Gesetzesvorhaben wie die Schaffung einer Allfinanzaufsicht, die Strukturreform der Deutschen Bundesbank und das Übernahmegesetz.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden von den Koalitionsfraktionen insbesondere zwei Ziele angestrebt:

  • Zum einen sollen die Börse als Handelsplatz und der Finanzmarkt selbst attraktiver, sicherer und transparenter gemacht werden. Ein nicht angemessen geregelter Finanzmarkt sei für Anleger und Investoren weniger attraktiv als ein Finanzmarkt, auf dem klare Regeln mit gesetzlicher Bindungskraft herrschten. Deshalb würden mit dem Gesetzentwurf die Börsenaufsicht gestrafft, die Regelung der Termingeschäfte neu gestaltet, alternative Handelssysteme in die Börsenaufsicht einbezogen und die Bildung neuer Marktsegmente erleichtert. Der Anleger habe zukünftig als Verbraucher eine eigene Rechtsposition am Kapitalmarkt. Durch die Änderungen der Prospekthaftung und der Regelungen zur Ad-hoc-Publizität könne der Anleger bei falschen Informationen unter bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen. Das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz sei geeignet, das Vertrauen der Verbraucher in den Kapitalmarkt zu fördern bzw. nach den Turbulenzen an den Börsen in den letzten Jahren verloren gegangenes Vertrauen zurückzugewinnen.
  • Zweitens werde das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz in der Ausschussfassung den Finanzmarkt als wichtigen Wirtschaftsfaktor stärken. Der Kapitalmarkt sei mit vielen Arbeitsplätzen verbunden. Außerdem seien die deutschen Börsen das „Schaufenster" der deutschen Wirtschaft.

Die Koalitionsfraktionen haben den Vorwurf zurückgewiesen, dass der Gesetzentwurf mit sachfremden Regelungen überfrachtet sei. Die Diskussionsgrundlage habe sich in den letzten Monaten verändert, weil sich die Terroranschläge vom 11. September 2001 auch drastisch auf die Finanzmärkte ausgewirkt hätten. Die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Austrocknung der Geldquellen des Terrorismus sei durch diese Ereignisse deutlich geworden. Die datenschutzrechtlichen Regelungen seien im Finanzausschuss im Beisein des Bundesbeauftragten für den Datenschutz ausführlich erörtert und von diesem nicht beanstandet worden.

Die Koalitionsfraktionen haben betont, dass der von ihnen vorgelegte Entschließungsantrag (Anlage 3), in dem die Bundesregierung gebeten werde, zusammen mit den zuständigen Länderbehörden das Verhältnis der Aufsicht über die Börsen und den Börsenträgem zu prüfen, im Gegensatz zu den Behauptungen der Fraktion der CDU/CSU nicht Ausdruck dafür sei, dass der Gesetzentwurf noch nachgebessert werden müsse. Vielmehr spiegele der Entschließungsantrag den mit den Ländern ausgehandelten Kompromiss wider. Außerdem gebe es über die Regelungen der Gesetzesvorlage hinaus weiteren Diskussions- und Handlungsbedarf. So sei z. B. die individuelle Haftung von Vorstandsmitgliedern noch nicht geklärt. Auf eine entsprechende Regelung sei in diesem Gesetzentwurf angesichts der Komplexität dieser Frage verzichtet worden. Auch mit einem so umfangreichen Gesetzespaket wie dem vorliegenden Gesetzentwurf könnten nicht alle Fragen des Finanzplatzes Deutschland gelöst werden. Vielmehr stelle die Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland einen ständigen Prozess dar.

Im Einzelnen ist zu der Ausschussberatung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) insbesondere Folgendes zu bemerken:

  • Die Bundesregierung hat den Ausschuss darüber informiert, dass nach einem Kompromiss mit den Ländern diese zukünftig die Zuständigkeit für die Überwachung der börsenähnlichen Einrichtungen ausüben sollten.
  • Intensiv auseinander gesetzt hat sich der Finanzausschuss mit einem von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Antrag, der den Verzicht auf die Einführung der Möglichkeit fordert, Leerverkäufe zu untersagen. Die Fraktion der CDU/CSU hat argumentiert, dass mit der Möglichkeit der Untersagung von Leerverkäufen nach einhelliger Auffassung der Experten in der Anhörung bestimmte Geschäftsfelder, insbesondere Termingeschäfte an der Eurex, „über kurz oder lang" von Deutschland an andere internationale Handelsplätze — insbesondere nach London — verlagert würden, weil die Möglichkeit, ganze Marktsegmente außer Kraft zu setzen, in diesen Bereichen große Unsicherheiten für die Marktteilnehmer schaffen werde. Es müsse gesehen werden, dass Leerverkäufe auch ein Instrument des Marktausgleichs darstellten und nicht in erster Linie unter spekulativen Gesichtspunkten getätigt würden. Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Regelung sei eine Insellösung. Vorzuziehen sei dagegen eine differenzierte Lösung in Anlehnung an entsprechenden Regelungen in den Vereinigten Staaten von Amerika. In den USA könnten einzelne Geschäfte wieder rückgängig gemacht werden, wenn sich im nachhinein deren Unrechtmäßigkeit zeige. Diese Lösung sei wesentlich effizienter und auch ein härterer Sanktionsmechanismus als die vorgesehene undifferenzierte Möglichkeit der Untersagung von Leerverkäufen. Vor allem gebe es für die Entscheidungen in den USA feste Regeln, nach denen sich die Marktteilnehmer richten und ihre Investitionsentscheidungen treffen könnten.

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    Dagegen sei in den Diskussionen im Finanzausschuss nicht zu klären gewesen, wie eine Krise definiert sei, die das von der Bundesregierung vorgeschlagene Leerverkaufsverbot auslöse.

    Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme dazu auf Ausführungen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich verwiesen. In diesem Bericht sei minutiös aufgeführt, wie nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 an anderen Handelsplätzen durch Marktdisziplin und Absprachen der Teilnehmer untereinander erreicht worden sei, u.a. Leerverkäufe zu vermeiden und den Markt nicht weiter zu irritieren. Neben den Steuerungsmöglichkeiten der amerikanischen und britischen Börsenaufsichten habe dazu in England der Common Sense der City beigetragen. Diese Kultur von Absprachen sei nach Auffassung der Bundesregierung in Deutschland noch nicht gewachsen. Deshalb sei es unabdingbar, dass die Marktaufsicht im Falle einer Marktstörung über ein rechtliches Instrument verfüge.

    Die Bundesregierung hat weiterhin klargestellt, dass das neue Instrument der Untersagung von Leerverkäufen nur bei extremen Marktkrisen eingesetzt werden könne. Nur dann seien die strengen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Norm gegeben. Eine solche Krise liege dann vor, wenn der Markt wegen Nichtabsehbarkeit der ökonomischen Folgen eines Ereignisses für einige Tage orientierungslos geworden sei. Dabei müsse die Börsenaufsicht nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit agieren. Es sei lediglich Ultima Ratio, Leerverkäufe komplett zu untersagen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit könnten aber auch, je nach Schwere, nur bestimmte Marktsegmente ausgeschlossen werden. Deshalb könne nicht von einer undifferenzierten Lösung gesprochen werden.

    Die Bundesregierung hat den Terroranschlag vom 11. September 2001 als Schlüssel für die Erkenntnis bezeichnet, dass es in bestimmten Ausnahmefällen besonderer Instrumente der Marktaufsicht bedürfe. Der Markt habe sich zwar nach den Ereignissen des 11. September 2001 wieder stabilisiert, die ersten Tage nach den Anschlägen seien aber sehr kritisch gewesen. Für das Vorliegen einer Krise seien die Marktverhältnisse insgesamt maßgebend. Eine konkrete Definition des Krisentatbestandes sei nicht möglich, da die Krisensituationen im Einzelnen nicht vorhersehbar seien.

    Im Verlauf der Diskussion hat die Bundesregierung weiterhin festgestellt, dass es auch in den USA bestimmte short selling rules gebe. So dürften Insider dort überhaupt keine Leerverkäufe tätigen. Darüber hinaus dürfe der Preis bei Leerverkäufen von Aktien nicht unter dem Preis liegen, der zuletzt im Transaktionsmeldesystem der Börse ermittelt worden sei. Ein Vermittler von Verkäufen müsse sicherstellen, dass die Wertpapiere im Depot seien bzw. den Auftrag als Leerverkauf kennzeichnen. In Deutschland dagegen würden Wertpapiergeschäfte als Kommissionsgeschäfte durchgeführt, indem die Bank in eigenem Namen für fremde Rechnung auftrete. Eine nachträgliche Annullierung bestimmter Geschäfte — wie von der Fraktion der CDU/CSU gefordert — treffe daher nicht die Banken, sondern die Kunden. Deshalb sei eine Übertragung der amerikanischen Lösung auf den deutschen Markt, der unterschiedliche Voraussetzungen habe, nicht ohne weiteres möglich.

    Die Koalitionsfraktionen haben zu diesen Ausführungen ergänzt, dass der ungeregelte Umgang mit einer extremen Marktstörung gerade nicht das Vertrauen der Marktteilnehmer stärke. Sie haben weiterhin deutlich gemacht, dass Leerverkäufe nicht grundsätzlich untersagt werden sollten, weil sie ein wichtiges Börseninstrument darstellten. In einer extremen Situation müsse die Aufsicht allerdings eingreifen können. Die vorgesehene Regelung sei geeignet, nach außen die Regulierungsfähigkeit des Marktes darzustellen und gleichzeitig nach innen seine Funktionsfähigkeit zu sichern.

  • Die Fraktion der CDU/CSU hat klargestellt, dass es in dieser Frage keinen Dissens im Grundsatz gebe. Sie hat erklärt, dass auch sie Instrumente zur Bekämpfung extremer Marktstörungen für erforderlich halte. Das von der Bundesregierung dafür vorgeschlagene Instrument sei allerdings untauglich.

    Der Antrag der Fraktion der CDU/CSU, auf die Schaffung der Möglichkeit zu verzichten, Leerverkäufe zu untersagen, ist mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS abgelehnt worden.

    Die Fraktion der CDU/CSU hat zur Frage der Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes kritisiert, dass der Kreis der wegen eines Insiderhandels meldepflichtigen Personen zu weit gefasst sei. Als sinnvolle Alternative sei bereits in der Anhörung vorgeschlagen worden, den meldepflichtigen Kreis auf die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen unabhängig vom Verwandtschaftsgrad zu begrenzen.

    Die Bundesregierung hat demgegenüber auf die vorgesehene monatliche Bagatellgrenze in Höhe von 25 000 Büro verwiesen, ab der eine Meldung überhaupt erst erforderlich sei. Damit werde eine unnötige Anzahl von Meldungen verhindert. Im Übrigen handele es sich bei den meldepflichtigen Vorstands- oder Aufsichtsratmitgliedern ausschließlich um diejenigen der Muttergesellschaften und nicht der Tochtergesellschaften. Die Meldepflicht in Bezug auf die Verwandten richte sich zudem an die Verwandten selbst, nicht an das Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied. Es sei einfacher festzustellen, wer mit einem Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied verwandt sei als die häusliche Wohngemeinschaft, die wechseln könne, zu überprüfen. Bei großen Familien sei darüber hinaus davon auszugehen, dass die Familienmitglieder, die nicht nur eine kleine Beteiligung an dem Unternehmen hielten, ein gleichgerichtetes Interesse an der Unternehmensentwicklung hätten und sich unter einander abstimmten.

  • Die Fraktion der FDP bittet, dass die künftige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht prüfen möge, ob Mitglieder des Verbandes unabhängiger Vermögensverwalter in Ausführung der Vorschrift des § 36 Abs. 1 WpHG von der jährlichen Prüfung der Meldepflichtigen und der Verhaltensregeln freigestellt werden können und

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    ob es nicht ausreiche, diese Unternehmen in einem Fünf-Jahres-Turnus jeweils für ein Jahr zu prüfen.

  • Ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen räumt einer mit der Verwahrung von Wertpapieren eines Sondervermögens im Inland beauftragten Depotbank die Möglichkeit ein, statt einer Wertpapier-Sammelbank einen anderen Verwahrer zu beauftragen. Ferner wird mit dem Änderungsantrag die Möglichkeit gestrichen, weitere Verwahrer bei Übernahme der Haftung durch die Depotbank einzuschalten.

    Dieser Änderungsantrag ist mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS angenommen worden.

    Die Fraktion der CDU/CSU hat kritisiert, dass die Begründung zu dem Änderungsbefehl betreffend die Drittverwahrung von ausländischen Wertpapieren missverständlich sei. In der Begründung sollte unbedingt klargestellt werden, dass die Haftungsregelung bei der Auslandsverwahrung bis zur Umsetzung der OGAW-Richtlinie zurückgestellt wird. Die Begründung zu einer gesetzlichen Regelung, die das Inland betrifft, sollte jedoch nicht die gegenwärtige Rechtslage bei der Auslandsverwahrung kommentieren, da dies Sache der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist. Anderenfalls würden zahlreiche, seit Jahren geübte und von der Bankaufsicht akzeptierte Verfahren der Auslandsverwahrung, die technisch ohne echte Alternativen sind, vom Gesetzgeber in einer Hilfsbegründung für unzulässig erklärt werden. Die Bundesregierung hat erklärt, dass es nicht ihr Ziel sei, die bislang vom BAKred genehmigte Praxis durch diese Begründung in Frage zu stellen. Im Übrigen käme die Zurückstellung der Frage der Auslandsverwahrung bis zur Umsetzung der OGAW-Richtlinie in der Begründung deutlich zum Ausdruck.

  • Ein weiterer Änderungsantrag der Fraktion der CDU/ CSU hat gefordert, das Halbeinkünfteverfahren auf im Inland registrierte ausländische Investmentfonds (sog. Weiße Fonds) auszudehnen.

    Dieser Änderungsantrag ist mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP abgelehnt worden.

  • Die Fraktion der CDU/CSU hat kritisiert, dass im Gesetzentwurf eine dahin gehende Klarstellung fehle, dass elektronisch gespeicherte Bonuspunkte eines Rabattsystems kein Bankgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 12 in Verbindung mit Abs. 14 KWG seien. Die Bundesregierung hat demgegenüber erklärt, die Formulierung im Gesetzentwurf ergebe eindeutig, dass solche Bonuskarten nicht als elektronisches Geld anzusehen seien. Eine weitere Klarstellung sei nicht erforderlich.

  • Eine intensive Diskussion ist auch über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU geführt worden, von der vorgesehenen automatisierten Datenabfrage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei den Kreditinstituten abzusehen. Nach diesem Antrag sollen lediglich von Fall zu Fall Anfragen der Bundesanstalt bei den Kreditinstituten erlaubt sein. Die Nichtbeantwortung bzw. die nicht rechtzeitige Beantwortung solcher Anfragen soll bußgeldbewehrt werden. Diese Lösung sei für die Kreditinstitute weit weniger kostenaufwendig als das jetzt vorgesehene Verfahren.

    Die Fraktion der FDP hat sich dieser Auffassung inhaltlich angeschlossen. Sie hat kritisiert, dass die Datenabfrage ohne Kenntnis des betroffenen Kreditinstitutes und ohne Kenntnis des betroffenen Bürgers durchgeführt werden solle, ohne dass strafprozessuale und datenschutzrechtliche Kontrollmechanismen vorgesehen seien. Die Kosten der neu einzurichtenden Abrufsysteme seien in der Anhörung auf bis zu eine Mrd. Euro beziffert worden, die von den Banken zu tragen seien und voraussichtlich auf die Kunden überwälzt würden. Die hier geplante staatliche Kontoevidenzzentrale beeinträchtige auch die Privatsphäre unbescholtener Bürger und zerstöre das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunden. Solange kein Anfangsverdacht für eine Straftat vorliege, müsse die Privatheit des Kontos gesichert bleiben.

    Die Bundesregierung hat hierzu darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Datenabfrage bereits seit 1964 bestehe. Die Zurverfügungstellung der Daten sei verwaltungsrechtlich eine Zustellung, die nach geltendem Recht nicht per E-Mail möglich sei. Eine Kostenanalyse habe zudem gezeigt, dass ein Anfrageverfahren per E-Mail bei den Kreditinstituten höhere Kosten verursache als das vorgeschlagene Abrufverfahren. Die Kreditinstitute müssten bei beiden Verfahren die Stammdaten über die Konten bereitstellen, was in vielen Fällen noch nicht geschehen sei und auf jeden Fall Kosten verursachen werde. Die Fraktion der CDU/CSU hat daraufhin gefordert, die entsprechenden Rechtsnormen zu ändern, damit auch eine e-Mail einen Verwaltungsakt darstelle.

    Die Fraktion der PDS hat das Anliegen der Fraktion der CDU/CSU unterstützt und auf die Ankündigungen der Bundesregierung zur Verwaltungsvereinfachung z. B. per elektronischer Signatur und der Abgabe der elektronischen Steuererklärung hingewiesen. Sie hat ebenfalls die entstehende hohe Kostenbelastung der Kreditinstitute kritisiert, die voraussichtlich auf die Kunden überwälzt werde und darüber hinaus — in Zeiten knapper Kassen — zu 40 v. H. vom Bund mitzutragen sei. Verglichen mit der extrem niedrigen Erfolgsquote bei der Bekämpfung der Geldwäsche, zu der die geplanten Regelungen beitragen sollten, sei dieser Aufwand zu hoch.

    Die Bundesregierung hat das Anliegen der Qualifizierung der e-Mail als Verwaltungsakt zurückgewiesen. Neben verschiedenen technischen Hinderungsgründen sei zu bedenken, dass eine e-Mail faktisch eine elektronische Postkarte sei, die jeder Dritte mitlesen könne und dem Datenschutz entgegenstehe.

    Der Antrag der Fraktion der CDU/CSU ist mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS abgelehnt worden.

  • Die Fraktion der CDU/CSU hat sich bei der Beratung des Gesetzentwurfs auch gegen das sog. „Konten-Screening" gewandt, das die Banken zu nicht sinnvollen anlassbezogenen Überprüfungsmaßnahmen verpflichte. Ein von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachter Änderungsantrag

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    fordert, dass für eine Überprüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer Geldwäsche vorliegen müssen. Erst dann dürften, soweit erforderlich, personenbezogene Daten von Kunden mit sachdienlichen Prüfungsmerkmalen abgeglichen und ausgewertet werden. Eine permanente und umfassende Rasterung der Daten — wie im Gesetzentwurf vorgesehen — sei abzulehnen.

    Der Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU ist mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS abgelehnt worden.

  • Die Fraktion der FDP hat die Bundesregierung um Prüfung der Frage gebeten, ob in Anlehnung an § 39 KWG ein neuer § 40a KWG eingefügt werden könne, der den Finanzdienstleistungsinstituten Bezeichnungsschutz einräumt.

  • Der Gesetzentwurf sieht zu § 1 Abs. 5 Hypothekenbankgesetz vor, dass der Gesamtbetrag der Beleihungen von Grundstücken in anderen europäischen Vollmitgliedstaaten der OECD außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums, in den USA, in Kanada und Japan das Dreifache des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen darf. Die Fraktion der CDU/CSU hat beantragt, diese Volumensbegrenzung wegen der zu bewältigenden Risiken im Gewerbeimmobiliengeschäft in den USA auf das Fünffache zu erweitern. Die Bundesregierung hat deutlich gemacht, dass sie sich den Argumenten der Fraktion der CDU/CSU grundsätzlich nicht verschließe. Angesichts des volatilen Hypothekenmarktes in den genannten Staaten strebe sie aber zunächst die im Gesetzentwurf vorgeschlagene vorsichtige Lösung an.

    Der Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU ist mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS abgelehnt worden.

  • Ein weiterer Änderungsantrag der Fraktion der CDU/ CSU hat sich auf die Änderung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (ÖPG — Artikel 11a des Gesetzentwurfs in der Ausschussfassung) bezogen. Nach diesem Antrag sollen — wie auch in der Vergangenheit — Änderungen im ÖPG in völligem Gleichklang mit Änderungen des Hypothekenbankgesetzes (Artikel 11 des Gesetzentwurfs) erfolgen und daher auch den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten den Handel mit Derivaten erlauben, so wie dies im Gesetzentwurf für Hypothekenbanken vorgesehen ist.

    Die Bundesregierung hat diesen Vorschlag mit dem Hinweis auf das im ÖPG fehlende Institut des Treuhänders zurückgewiesen. Der Derivatepartner müsse definitiv wissen, in welcher Vermögensmasse sich seine Derivateforderung befinde. Diese Informationsfunktion übernehme im Hypothekenbankgesetz der unabhängige Treuhänder. Eine entsprechende unabhängige Institution existiere im ÖPG nicht, so dass das für den Derivatepartner erforderliche Netting aller Wahrscheinlichkeit nach nicht durchgeführt werden könne. Die Fraktion der CDU/CSU hat demgegenüber die Schaffung eines Treuhänders im ÖPG als überflüssig bezeichnet, weil öffentlich-rechtliche Kreditanstalten unter öffentlicher Aufsicht stünden und damit die Sicherheitsbedingungen erfüllt seien.

    Der Antrag der Fraktion der CDU/CSU ist mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP bei Enthaltung der Fraktion der PDS abgelehnt worden.

  • Der Ausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS, die Gewährträgerhaftung des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes ö. K. für die DGZ-DekaBank zum 19. Juli 2005 abzuschaffen. Hintergrund dieser Maßnahme ist eine Beschwerde der Europäischen Bankenvereinigung vom 21. Dezember 1999. Dazu hat die Europäische Kommission die Auffassung vertreten, dass die Rechtsinstitute Anstaltslast und Gewährträgerhaftung bei den mit staatlicher Haftung versehenen Sparkassen und Landesbanken mit den Beihilferegelungen des EG-Vertrages nicht in Einklang stünden. Um langwierige rechtliche Auseinandersetzungen mit der EU-Kommission zu vermeiden, habe der Bund in Abstimmung mit den Ländern und der Sparkassen-Finanzgruppe am 17. Juli 2001 eine Verständigung mit der EU-Kommission (Brüsseler Verständigung) herbeigeführt, die die Abschaffung der Gewährträgerhaftung nach einer Übergangszeit vorsehe.

  • Die Fraktion der FDP hat sich gegen die im Gesetzentwurf vorgesehene Erweiterung der versicherungsrechtlichen Aufsicht auf Rückversicherungsunternehmen gewandt. Nach ihrer Auffassung besteht zum jetzigen Zeitpunkt wegen des für Ende 2002/Anfang 2003 angekündigten Richtlinienvorschlags über einen EU-Rückversicherungsbinnenmarkt keine sachliche Notwendigkeit.

  • Die vom Ausschuss empfohlene Änderung des Rechtsberatungsgesetzes ist auf Antrag der Fraktion der CDU/ CSU von der Fraktion der CDU/CSU, den Koalitionsfraktionen und der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS angenommen worden. Damit soll sichergestellt werden, dass Assed-Backed-Securites (ABS), die mit Aktiva wie Forderungen großer Wirtschaftsunternehmen oder von Kreditinstituten und Leasinggesellschaften, grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen oder aus anderen Kreditforderungen besichert sind, nicht unter das Rechtsberatungsgesetz fallen und somit der Forderungseinzug nicht behördlich genehmigungspflichtig ist. Die Fraktion der CDU/CSU hat diesen Antrag damit begründet, dass auf diese Weise die durch die derzeitige Rechtsunsicherheit entstandenen negativen Wirkungen auf die Refinanzierungsmöglichkeiten von Unternehmen beseitigt würden.

    In der Schlussabstimmung hat der Finanzausschuss den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland — Viertes Finanzmarktförderungsgesetz — (Drucksache 14/8017) in der Ausschussfassung mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS angenommen.

Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

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    Der Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen (Anlage 3) ist mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS angenommen worden.

    Der Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/CDU (Anlage 1) ist mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS abgelehnt worden.

    Der Entschließungsantrag der Fraktion der FDP (Anlage 2) ist mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS ebenfalls abgelehnt worden.