Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz — BilKoG) | |
15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3421 vom 24.06.2004 | Seite |
Drucksache 15/3421
15. Wahlperiode
24. 06. 2004
A. Problem und Ziel
Unternehmensskandale der Vergangenheit — verursacht durch Bilanzmanipulationen — haben das Vertrauen der Anleger in den Kapitalmarkt erschüttert. Es ist das vordringliche Ziel der Bundesregierung, das Vertrauen der Anleger in die Richtigkeit von Unternehmensabschlüssen und damit in den Kapitalmarkt wiederherzustellen und nachhaltig zu stärken.
B. Lösung
Ein von staatlicher Seite beauftragtes privatrechtliches Gremium wird — neben Abschlussprüfer und Aufsichtsrat — die Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen prüfen. Die Prüfung soll stichprobenartig und bei konkretem Verdacht auf Bilanzmanipulationen erfolgen. Ziel ist es, auf der Basis freiwilliger Mitwirkung des Unternehmens zu prüfen, ob die Rechnungslegungsvorschriften eingehalten wurden und ggf. für eine Veröffentlichung von Bilanzfehlern zu sorgen. Ist das Unternehmen nicht freiwillig zur Mitwirkung bei der Prüfung bereit oder akzeptiert es das Prüfungsergebnis der Prüfstelle nicht, wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) eingreifen. Sie erhält die Befugnis, die Prüfung gegebenenfalls mit hoheitlichen Mitteln durchzusetzen und das Unternehmen zur Veröffentlichung festgestellter Rechnungslegungsfehler zu verpflichten.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
Sowohl für den Bundeshaushalt als auch für die Länder und die Kommunen entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die Kosten, die der Prüfstelle und der BAFin entstehen, werden ausschließlich von den beaufsichtigten Unternehmen getragen.
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E. Sonstige Kosten
Die Einführung einer Prüfung der Unternehmensabschlüsse durch eine privatrechtliche Prüfstelle bzw. durch die BAFin ist für die Wirtschaft mit — verhältnismäßig geringen — Kosten verbunden, da die Kosten der Überwachung der Rechnungslegung auf die betroffenen kapitalmarktorientierten Unternehmen umgelegt werden. Diesen Kosten steht jedoch ein Gewinn an Objektivität und Vertrauen in die Qualität der Rechnungslegung und in die Integrität und Stabilität des Finanzmarktes gegenüber. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Änderungen nicht zu erwarten.
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Bundesrepublik Deutschland
der Bundeskanzler
Berlin, den 23. Juni 2004
An den
Präsidenten des
Deutschen Bundestages
Herrn Wolfgang Thierse
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz — BilKoG)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend sind das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium der Finanzen.
Der Bundesrat hat in seiner 800. Sitzung am 11. Juni 2004 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
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A. Allgemeine Begründung
I. Zielsetzung
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Kapitalmarkt und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland weiter zu stärken. Der mit dem Erlass des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes erfolgreich eingeschlagene Weg wird mit dem vorliegenden Entwurf fortgesetzt. Die Entwicklungen der vergangenen drei Jahre haben gezeigt, dass weiterhin Handlungsbedarf besteht. Unternehmensskandale im In- und Ausland haben nicht nur das Vertrauen der Anleger in die Richtigkeit wichtiger Kapitalmarktinformationen einzelner Unternehmen, sondern auch das Vertrauen in die Integrität und Stabilität des gesamten Marktes — mithin die Glaubwürdigkeit des Finanzplatzes — erschüttert.
Es ist das vordringliche Ziel der Bundesregierung, das verloren gegangene Vertrauen der Anleger in den Kapitalmarkt wiederherzustellen und nachhaltig zu stärken. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Finanzen am 25. Februar 2003 zusammen mit dem Bundesministerium der Justiz ein 10-Punkte-Programm zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes veröffentlicht. Ein wesentliches Element des 10-Punkte-Programms der Bundesregierung ist das Enforcement der Rechnungslegung. Unter dem Begriff Enforcement ist in diesem Zusammenhang die Überwachung von Unternehmensberichten kapitalmarktorientierter Unternehmen zu verstehen. Ziel ist es, Unregelmäßigkeiten bei der Erstellung von Unternehmensabschlüssen und -berichten präventiv entgegenzuwirken und, sofern Unregelmäßigkeiten dennoch auftreten, diese aufzudecken und den Kapitalmarkt darüber zu informieren.
Gegenwärtig umfasst das deutsche System zur Durchsetzung der Rechnungslegungsvorschriften im Wesentlichen die Prüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse durch den Abschlussprüfer und den Aufsichtsrat. Darüber hinaus bestehen aktienrechtliche Vorschriften zur Nichtigkeit von Jahresabschlüssen sowie Straf- und Sanktionsvorschriften. Ein von staatlicher Seite beauftragtes Gremium, das — neben Abschlussprüfer und Aufsichtsrat — regelmäßig die Richtigkeit der Unternehmensberichte kapitalmarktorientierter Unternehmen prüft, existiert in Deutschland bislang noch nicht. Es ist das Ziel dieses Gesetzes, einen solchen Mechanismus zur Überwachung der Rechtmäßigkeit konkreter Unternehmensabschlüsse einzuführen.
Die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Rechnungslegungsvorschriften ist für die Integrität des deutschen Kapitalmarktes von großer Bedeutung. Ein effizienter, liquider und funktionstüchtiger Kapitalmarkt wird sich nur dort entwickeln, wo sowohl die Marktteilnehmer als auch die Anleger auf die Richtigkeit der veröffentlichten Unternehmensberichte vertrauen können. Nicht nur Unternehmensskandale in Übersee oder im europäischen Ausland — verursacht durch Bilanzfälschungen — haben gezeigt, welche massiven Auswirkungen solche Krisen haben können. Auch Krisen einzelner deutscher Unternehmen, die durch Manipulation der Abschlüsse verschleiert wurden, haben die Funktionstüchtigkeit des hiesigen Kapitalmarktes stark beeinträchtigt. Anleger reagierten auf diese Skandale mit Zurückhaltung am Kapitalmarkt und entzogen ihm damit Liquidität, was die bestehende Krise an den Aktienmärkten weiter verstärkte.
Die Vereinigten Staaten haben im Jahre 2002 — unmittelbar nach dem Enron-Skandal — Maßnahmen zum Anlegerschutz ergriffen. Mit dem Sarbanes-Oxley-Act wurden sowohl die Aufsichtsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde SEC (Securities and Exchange Commission) gestärkt als auch strafrechtliche Sanktionen für manipulierte Unternehmensberichte durch die Unternehmensführung verschärft.
Auch wenn die europäischen Systeme zur Durchsetzung der Rechnungslegung unterschiedlich sind, ist ihnen allen das Ziel gemein, die Integrität der Finanzmärkte und den Anlegerschutz zu stärken. Dieses Ziel verfolgt auch der Ausschuss der EU-Wertpapierregulierungsbehörden CESR (Committee of European Securities Regulators), der im März 2003 Grundsätze für die Ausgestaltung europäischer Enforcement-Systeme vorgelegt hat. Diese Grundsätze sind darauf angelegt, auf eine einheitliche Entwicklung der Enforcement-Systeme in Europa hinzuwirken. Sie schaffen eine Grundlage für die Harmonisierung des Enforcements der Rechnungslegung in Europa, wobei die Durchsetzung der Rechnungslegung nach wie vor auf nationaler Ebene erfolgen soll.
Das für Deutschland nunmehr geplante zweistufige Verfahren kombiniert die in Europa vorhandenen Systeme. Einem privatrechtlichen Gremium soll — wie in Großbritannien — von der Bundesregierung die Aufgabe übertragen werden, die Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen zu überprüfen. Dieses Gremium wird auf der ersten Stufe sowohl stichprobenartig als auch bei Vorliegen von Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften tätig. Sollten bei der Prüfung der Rechnungslegung Probleme auftreten, wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Weiteren: Bundesanstalt) auf der zweiten Stufe eingreifen und gegebenenfalls die Prüfung und Veröffentlichung von Bilanzfehlern mit hoheitlichen Mitteln durchsetzen. Die Bundesregierung schlägt die Einführung eines zweistufigen Systems vor, weil hierdurch den beteiligten Kreisen die Gelegenheit gegeben werden soll, in dieser für den Kapitalmarkt wichtigen Frage aktiv mitzuarbeiten. Das Funktionieren des Kapitalmarkts ist gerade auch für die dort notierten Unternehmen von elementarer Bedeutung. Für die betroffenen Unternehmen wird eine Möglichkeit geschaffen, Unstimmigkeiten über Bilanzierungsfragen auf privatrechtlicher Ebene mit einem Gremium qualifizierter Fachleute zu lösen.
Es handelt sich insoweit um ein Angebot an die Wirtschaft, sich beim Enforcement zu engagieren. Sollte es mangels Willens zur Beteiligung nicht zur Gründung eines privaten Gremiums kommen, wird die Bundesanstalt die Aufgabe vollständig übernehmen. Auch für diesen Fall enthält der Entwurf die erforderlichen Regelungen.
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Mit der Etablierung des Enforcement-Systems in Deutschland wird ein großer Schritt getan, um die Verlässlichkeit der Unternehmensabschlüsse sowie die Klarheit und Wahrheit der Bilanzen wiederherzustellen und letztlich das Anlegervertrauen zurückzugewinnen. Damit wird der Finanzplatz Deutschland deutlich weiterentwickelt und nachhaltig gestärkt.
II. Wesentlicher Inhalt
Das Bundesministerium der Justiz wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine privatrechtlic organisierte unabhängige Einrichtung als Prüfstelle für Rechnungslegung anerkennen. Der Prüfstelle wird die Aufgabe übertragen, Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen auf ihre Rechtmäßigkeit, Richtigkeit und auf die Einhaltung von Rechnungslegungsstandards hin zu überprüfen. Sollte die Einrichtung oder Anerkennung einer Prüfstelle für Rechnungslegung fehlschlagen, nimmt die Bundesanstalt die Aufgaben der Prüfstelle wahr.
Geprüft werden die Abschlüsse von Unternehmen, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind.
Gegenstand der Prüfung sind die zuletzt festgestellten Jahresabschlüsse und zugehörigen Lageberichte sowie die zuletzt gebilligten Konzernabschlüsse und die zugehörigen Konzernlageberichte. Das Enforcement beschränkt sich damit auf solche Unternehmensberichte, die einer gesetzlichen Prüfungspflicht unterliegen. Vom Enforcement ausgenommen werden daher Zwischenberichte, die nach derzeitiger Rechtslage keiner gesetzlichen Prüfungspflicht unterfallen. Dieser Ansatz wäre ggf. neu zu bewerten, wenn sich im Hinblick auf die in absehbarer Zeit zu erwartende Verabschiedung einer EU-Transparenzrichtlinie Änderungsbedarf im nationalen Recht ergeben sollte.
Die Prüfstelle wird tätig, sobald ihr Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen oder die Bundesanstalt sie zur Prüfung auffordert. Außerdem wird die Prüfstelle stichprobenartige Prüfungen bei den Unternehmen vornehmen. Die Zusammenarbeit des Unternehmens mit der Prüfstelle erfolgt auf freiwilliger Basis. Verweigert ein Unternehmen der Prüfstelle den Zutritt, gewährt es ihr keine Akteneinsicht und behindert es auf sonstige Weise die Prüfung, so berichtet die Prüfstelle der Bundesanstalt darüber. Diese kann nun auf der zweiten Stufe die Prüfung und ggf. Veröffentlichung von Rechnungslegungsfehlern mit öffentlich-rechtlichen Mitteln durchsetzen. Die Bundesanstalt kann sich bei ihrer Prüfung auch der Prüfstelle, externer Wirtschaftsprüfer oder Sachverständiger bedienen.
Kooperiert das zu überprüfende Unternehmen mit der Prüfstelle, so führt diese die Prüfung der Unternehmensabschlüsse oder -berichte durch. Sobald das Ergebnis der Prüfung feststeht, teilt die Prüfstelle das Ergebnis sowohl dem Unternehmen als auch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit. Wurden bei der Überprüfung der Unternehmensabschlüsse und -berichte Fehler festgestellt, so erhält das Unternehmen Gelegenheit zur Äußerung, ob es mit dem Prüfungsergebnis der Prüfstelle einverstanden ist. Ist dies der Fall, wird die Bundesanstalt die Veröffentlichung des festgestellten Fehlers anordnen.
Weigert sich das betroffene Unternehmen, mit der Prüfstelle zusammenzuarbeiten, oder ist es mit dem Prüfungsergebnis der Prüfstelle nicht einverstanden, wird die Bundesanstalt tätig. Dies gilt auch, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses der Prüfstelle bestehen. In beiden Fällen ordnet die Bundesanstalt eine erneute Prüfung der Rechnungslegung an. Ergibt die von der Bundesanstalt angeordnete Prüfung, dass die Rechnungslegung des überprüften Unternehmens fehlerhaft ist, so verpflichtet die Bundesanstalt das Unternehmen, die festgestellten Fehler zu veröffentlichen.
Das überprüfte Unternehmen hat die Möglichkeit, gegen Verfügungen der Bundesanstalt zunächst Widerspruch und sodann Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main einzulegen.
Die Bundesanstalt ihrerseits hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung begründen, bei der für die Verfolgung zuständigen Behörde anzuzeigen. Zudem hat sie Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung deuten, an die Wirtschaftsprüferkammer und solche Tatsachen, die auf die Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften schließen lassen, an die zuständige Börsenaufsichtsbehörde zu übermitteln. Eine gleich gelagerte Anzeigepflicht gegenüber den für die Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden und gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer besteht für die private Prüfstelle.
Die Kosten der Prüfstelle (einschließlich der Kosten für konkrete Prüfungen) und die allgemeinen Enforcement-Kosten der Bundesanstalt werden einheitlich durch eine Abgabe aller Unternehmen, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind, finanziert. Die konkreten Kosten einer Prüfung auf der zweiten Stufe werden grundsätzlich jeweils dem betroffenen geprüften Unternehmen gesondert auferlegt. Etwas anderes gilt, wenn das Ergebnis der Prüfung auf der zweiten Stufe zu Gunsten des Unternehmens vom Ergebnis der Prüfstelle auf erster Stufe abweicht.
Die Feststellungen der Prüfstelle lassen die Befugnis der Bundesanstalt zur Prüfung der Rechnungslegung von Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Versicherungsunternehmen unberührt, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben erforderlich ist.
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Schaffung von Rechtsgrundlagen für ein Enforcement-Verfahren ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Soweit Straf- und Bußgeldvorschriften geschaffen werden und Regelungen über das Widerspruchsund Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Bundesanstalt getroffen werden, folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (Strafrecht, gerichtliches Verfahren). Das Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung (Artikel 72 Abs. 2 GG) ist insbesondere deshalb gegeben, weil die Stärkung des Anlegerschutzes — mithin die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland — nur durch eine einheitliche bundesgesetzliche Regelung erreicht werden kann. Die gesetzgeberische Zielsetzung des vorliegenden Gesetzentwurfs
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3421 vom 24.06.2004 | Seite |
liegt auch im gesamtstaatlichen Interesse. Die mit dem Gesetzentwurf u. a. verfolgten Ziele wie Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes, Verhinderung und Aufdecken von Unregelmäßigkeiten bei der Erstellung von Unternehmensabschlüssen und -berichten sowie Stärkung des Anlegervertrauens in die Richtigkeit von Kapitalmarktinformationen bzw. in die Integrität und Stabilität des gesamten Kapitalmarktes können nur durch bundesrechtliche Regelungen in Form der Änderung bzw. Anpassung bereits bestehender Bundesgesetze erreicht werden, da im Fall landesgesetzlicher Vorschriften eine Zersplitterung rechtlicher Regelungszusammenhänge erfolgen würde.
IV. Kosten der öffentlichen Haushalte
Sowohl für den Bundhaushalt als auch für die Länder und die Kommunen entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die Kosten, die der Prüfstelle und der Bundesanstalt entstehen, werden ausschließlich von den beaufsichtigten Unternehmen finanziert.
V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Wirtschaft und das Preisniveau
Die Einführung des Enforcement-Verfahrens ist für die Wirtschaft mit Kosten verbunden, da die kapitalmarktorientierten Unternehmen sämtliche Kosten zu tragen haben, die durch die Überwachung der Rechnungslegung anfallen. Dieser finanziellen Belastung stehen jedoch positive Effekte gegenüber. Die Durchsetzung der Rechungslegung wird die Integrität der Kapitalmärkte und damit letztlich den Finanzplatz Deutschland stärken. Das verloren gegangene Vertrauen der Anleger in den Kapitalmarkt wird wiederhergestellt. Die Anleger werden wieder vermehrt in den Kapitalmarkt investieren und damit di Kosten der Unternehmen für die Kapitalbeschaffung senken. Insgesamt betrachtet wird die Wirtschaft von der Einführung des Enforcement-Verfahrens profitieren. Negative Auswirkungen auf das Preisniveau sind daher nicht zu erwarten.
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz — BilKoG) | |
15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/4055 vom 27.10.2004 | Seite |
Drucksache 15/4055
27.10.2004
A. Problem
Unternehmensskandale der Vergangenheit — verursacht durch Bilanzmanipulationen — haben das Vertrauen der Anleger in den Kapitalmarkt erschüttert. Es ist das vordringliche Ziel der Bundesregierung, das Vertrauen der Anleger in die Richtigkeit von Unternehmensabschlüssen und damit in den Kapitalmarkt wiederherzustellen und nachhaltig zu stärken.
B. Lösung
Ein von staatlicher Seite beauftragtes privatrechtliches Gremium wird — neben Abschlussprüfer und Aufsichtsrat — die Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen prüfen. Die Prüfung soll stichprobenartig und bei konkretem Verdacht auf Bilanzmanipulationen erfolgen. Ziel ist es, auf der Basis freiwilliger Mitwirkung des Unternehmens zu prüfen, ob die Rechnungslegungsvorschriften eingehalten wurden und ggf. für eine Veröffentlichung von Bilanzfehlern zu sorgen. Ist das Unternehmen nicht freiwillig zur Mitwirkung bei der Prüfung bereit oder akzeptiert es das Prüfungsergebnis der Prüfstelle nicht, wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) eingreifen. Sie erhält die Befugnis, die Prüfung gegebenenfalls mit hoheitlichen Mitteln durchzusetzen und das Unternehmen zur Veröffentlichung festgestellter Rechnungslegungsfehler zu verpflichten.
Der Rechtsausschuss hat bei seinen Beratungen gegenüber dem Regierungsentwurf einige Änderungen beschlossen. Folgende sind wesentlich:
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz — BilKoG) | |
15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/4055 vom 27.10.2004 | Seite |
Einstimmige Annahme in geänderter Fassung
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz — BilKoG) | |
15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/4055 vom 27.10.2004 | Seite |
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf — Drucksache 15/3421 — in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.
Berlin, den 27. Oktober 2004
Der Rechtsausschuss | ||
Andreas Schmidt (Mülheim) Vorsitzender | Olaf Scholz Berichterstatter | Marco Wanderwitz Berichterstatter |
Jerzy Montag Berichterstatter | Rainer Funke Berichterstatter | |
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz — BilKoG) | |
15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/4055 vom 27.10.2004 | Seite |
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/3421 in seiner 118. Sitzung vom 1. Juli 2004 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Finanzausschuss und dem Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit überwiesen.
II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Finanzausschuss hat die Vorlage in seiner 74. Sitzung vom 27. Oktober 2004 beraten und einstimmig beschlossen, die Annahme zu empfehlen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat die Vorlage in seiner 73. Sitzung vom 27. Oktober 2004 beraten und einstimmig beschlossen, die Annahme in der Fassung der Zusammenstellung zu empfehlen.
III. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 61. Sitzung am 27. Oktober 2004 abschließend beraten und einstimmig beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der oben stehenden Zusammenstellung zu empfehlen.
IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
1. Allgemeines
Der Ausschuss begrüßt das mit diesem Gesetz verfolgte Ziel, durch die Einführung eines sog. Enforcement-Verfahrens zur Überwachung der Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen das Vertrauen der Anleger in die Richtigkeit wichtiger Kapitalmarktinformationen zu stärken. Dies liegt gerade auch im Interesse der vom Enforcement betroffenen Unternehmen. Der Ausschuss unterstützt dabei nachhaltig die vorgeschlagene zweistufige Konzeption und verleiht dem Wunsch Ausdruck, dass die betroffenen Unternehmen durch ihre Kooperation mit der Prüfstelle das auf Selbstregulierung der Wirtschaft ausgelegte Modell voll zum Tragen bringen.
Für den Ausschuss ist es von großer Bedeutung, die Regelungen über die auf der ersten Stufe tätige Prüfstelle so auszugestalten, dass deren Funktionsfähigkeit und Besetzung durch hochqualifizierte Mitarbeiter sichergestellt werden kann. Zum einen setzt dies aus Sicht des Ausschusses eine gesicherte Finanzierung der Prüfstellentätigkeit voraus. Der Ausschuss hat vor diesem Hintergrund beschlossen, den Beginn des Enforcements auf den 1. Juli 2005 zu verschieben, weil dadurch der nötige zeitliche Vorlauf für die erstmalige Erhebung der vorgesehenen Enforcement-Umlage gewährleistet ist. Zum anderen sah der Ausschuss es als erforderlich an, durch eine angemessene und ausgewogene Begrenzung der Haftung künftiger Prüfstellenmitarbeiter eine Versicherbarkeit der Haftungsrisiken zu ermöglichen, was letztlich auch im Interesse der betroffenen Unternehmen steht.
Um der Gefahr von Doppelprüfungen bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Versicherungsunternehmen (nämlich aufsichtlicher Sonderprüfungen einerseits und Enforcement-Prüfungen durch die Prüfstelle andererseits) zu begegnen, beschloss der Ausschuss, in solchen Fällen ein Selbstaufgriffsrecht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorzusehen.
Der Ausschuss befasste sich mit den Prüfbitten und Vorschlägen des Bundesrates, vermochte sich dem Bundesrat aber weitgehend nicht anzuschließen. Im Einzelnen wird darauf nachstehend noch eingegangen.
2. Zu den einzelnen Vorschriften
Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat, wird auf die jeweilige Begründung auf Drucksache 15/3421 verwiesen. Ferner werden Ausführungen gemacht, wo der Stellungnahme des Bundesrates nicht gefolgt werden konnte oder wo in den Ausschussberatungen besonderer Erläuterungs- oder Auslegungsbedarf zu den einzelnen Vorschriften gesehen wurde.