Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3174 vom 24.05.2004

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Gesetzentwurf

der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz — AnSVG)

A. Problem und Ziel

Mit dem Gesetzentwurf wird die EU-Marktmissbrauchsrichtlinie umgesetzt, eine Prospektpflicht für nicht in Wertpapieren verbriefte Anlageformen des „Grauen Kapitalmarkts" eingeführt und die Regelung zur Zusammensetzung des Börsenrates flexibilisiert.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf verbessert den Anlegerschutz im Bereich der Kapitalmarktinformationen und des Schutzes vor unzulässigen Marktpraktiken. Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie werden das Insiderrecht, das Recht der Ad-hoc-Publizität und die Regelungen zu Marktmanipulationen modernisiert und auf europäischer Ebene vereinheitlicht. Mit der Erweiterung der für Wertpapiere bereits bestehenden Prospektpflicht auf nicht in Wertpapieren verbriefte Anlageformen, flankiert durch entsprechende Haftungsansprüche, wird der Anlegerschutz durch größere Produkttransparenz und Stärkung der Haftungsansprüche der Anleger verbessert. Durch die Flexibilisierung der Regelungen zur Zusammensetzung des Börsenrates wird den Bedürfnissen von Spezialbörsen mit ihrem sehr speziellen Teilnehmerkreis hinsichtlich der Zusammensetzung des Börsenrates Rechnung getragen.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

  1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

  1. Vollzugsaufwand

Keiner

Die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Hinterlegungsstelle anfallenden Kosten für die Prüfung der Verkaufsprospekte werden über Gebühren finanziert.

Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3174 vom 24.05.2004

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E. Sonstige Kosten

Im Bereich der Wirtschaft entstehen Kosten für die Erstellung des Prospekts und die anfallenden Gebühren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die möglicherweise auch zu einer nicht quantifizierbaren Erhöhung der Einzelpreise führen können. Den Mehrkosten für die Wirtschaft stehen die positiven Auswirkungen der Prospektpflicht auf den Kapitalmarkt gegenüber. Vermehrte Investitionen der Anleger in den Kapitalmarkt kommen im Ergebnis jedem Unternehmen zugute.

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

F. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Keine

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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3174 vom 24.05.2004

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Bundesrepublik Deutschland
der Bundeskanzler

Berlin, den Mai 2004

 

 

An den
Präsidenten des
Deutschen Bundestages
Herrn Wolfgang Thierse
Platz der Republik 1
11011 Berlin

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz — AnSVG)

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 30. April 2004 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden.

Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.

Mit freundlichen Grüßen

Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

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Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Kapitalmarkt und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland weiter zu stärken. Dazu gehören nicht nur praxisorientierte Rahmenbedingungen für einen innovativen und international wettbewerbsfähigen Finanzmarkt. Eine entscheidende Rolle spielt auch das Vertrauen der Anleger in die Kapitalmärkte. Unternehmenskrisen und -zusammenbrüche gerade auch wegen Missmanagement haben das Vertrauen der Anleger in die Integrität der Unternehmensführung und damit zugleich das Vertrauen in den Kapitalmarkt erschüttert. Nachhaltig wiederherstellen lässt sich dieses Vertrauen nur durch mehr Transparenz auf dem Kapitalmarkt, Selbstregulierung der Marktteilnehmer und, wo dies nötig ist, verbesserte Kontrolle von Unternehmen, bis hin zur Übernahme persönlicher Verantwortung und angemessener Erweiterung der Haftung für geschädigte Anleger.

Die Bundesregierung hat hierzu im Februar 2003 ein 10-Punkte-Programm zur Stärkung der Unternehmensintegrität und zur Verbesserung des Anlegerschutzes vorgestellt.

Mit den Gesetzesvorhaben eines Bilanzkontrollgesetzes und eines Bilanzrechtsreformgesetzes sind wesentliche Elemente dieses Maßnahmenpakets im Bereich der Rechnungslegung bereits auf den Weg gebracht worden: So wird mit dem Entwurf des Bilanzkontrollgesetzes neben der Abschlussprüfung ein so genanntes Enforcementverfahren eingeführt, durch das Unternehmensabschlüsse fallweise von einer unabhängigen Stelle geprüft und etwaige Verstöße durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) geahndet werden. Durch den Entwurf des Bilanzrechtsreformgesetzes werden Maßnahmen zur Rechnungslegung und Abschlussprüfung umgesetzt.

Der vorliegende Gesetzentwurf verbessert den Anlegerschutz im Bereich der Kapitalmarktinformation und des Schutzes vor unzulässigen Marktpraktiken: Durch Artikel 1 wird die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insidergeschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) umgesetzt. Artikel 2 führt eine Prospektpflicht für nicht in Wertpapieren verbriefte Anlageformen des so genannten Grauen Kapitalmarkts ein. Damit wird eine Regelungslücke in einem Marktsegment geschlossen, für dass sich in der Vergangenheit anhand von hohen Schäden bis hin zu Totalverlusten besonderer Handlungsbedarf gezeigt hat.

II. Wesentlicher Inhalt

  1. Wesentliche Inhalte des Umsetzungsgesetzes zur Marktmissbrauchsrichtlinie (Artikel 1)

Artikel 1 des AnSVG dient in erster Linie der Umsetzung der Marktmissbrauchsrichtlinie und den hierzu von der Kommission erlassenen Durchführungsrichtlinien. Diese Richtlinien sollen zur Vollendung eines europäischen Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen eine weitere Vereinheitlichung der nationalen Vorschriften auf den Gebieten des Insiderrechts, der Marktmanipulation und der Finanzanalysen erreichen.

a) Anwendungsbereich

Um den sachlichen Anwendungsbereich der EU-Richtlinie abzubilden wird entsprechend Artikel 1 Nr. 3 der Marktmissbrauchsrichtlinie der Begriff des Finanzinstruments eingeführt, der im Wesentlichen den bisher schon im Wertpapierhandelsgesetz aufgeführten Katalog der Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate und Devisentermingeschäfte umfasst. Darüber hinaus gehören hierzu auch sonstige Instrumente, die im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind oder für welche eine solche Zulassung beantragt wurde sowie Zeichnungsrechte.

Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Geschäfte, die die Mitgliedstaaten selbst, das Europäische System der Zentralbanken, die nationalen Zentralbanken und alle anderen amtlich beauftragten Stellen oder die in ihrem Namen handelnden Personen im Rahmen ihrer Geld- und Wechselkurspolitik oder bei der Verwaltung der öffentlichen Schulden tätigen.

Weiterhin sind die Verbote der EU-Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen nicht für Kursstabilisierungsmaßnahmen für Finanzinstrumente oder den Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen anzuwenden. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen wurden durch eine EU-Rechtsverordnung auf Stufe 2 des Lamfalussy-Verfahrens festgelegt, welche am 23. Dezember 2003 in Kraft getreten ist (Verordnung (EG) Nr. 2273/2003) und auf welche der Entwurf Bezug nimmt. Diese Verordnung entfaltet ihre Rechtswirkung zeitgleich mit der Umsetzung der Marktmissbrauchsrichtlinie.

b) Insiderrecht

Im Insiderrecht werden durch die Vorgaben der EU-Richtlinie im Wertpapierhandelsgesetz folgende Änderungen erforderlich:

Die Straftatbestände werden in sachlicher Hinsicht erweitert. Gegenstand einer Insiderhandlung können nach der Richtlinie neben Finanzinstrumenten, die auf einem organisierten Markt in einem der Mitgliedstaaten zugelassen sind oder für die ein solcher Antrag gestellt wurde, auch Finanzinstrumente sein, die von einem der erstgenannten Finanzinstrumente abhängen, auch wenn sie selbst nicht an einem organisierten Markt zugelassen sind oder ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Der Katalog der Insiderpapiere im Wertpapierhandelsgesetz ist weiterhin auf sämtliche Finanzinstrumente zu erstrecken und erfasst zukünftig beispielsweise auch Warenderivate.

Des Weiteren werden in Umsetzung von Artikel 3 der Marktmissbrauchsrichtlinie Ordnungswidrigkeitentatbestände für Sekundärinsider eingeführt, sofern diese Insiderinformationen und hierauf begründete Empfehlungen weitergeben oder andere zum Erwerb von Insiderpapieren verleiten. Diesen war bisher nur der Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren

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verboten, nicht aber die Weitergabe von Insiderinformationen oder die Empfehlung oder Verleitung zum Erwerb oder zur Veräußerung.

Weiterhin ist künftig auch der Versuch eines Erwerbs oder einer Veräußerung von Insiderpapieren verboten. Dies gilt auch für eine Zuwiderhandlung bei leichtfertiger Unkenntnis hinsichtlich der Qualität einer Information als Insiderinformation.

c) Ad-hoc-Publizität

Das Recht der Ad-hoc-Publizität wird dadurch verändert, dass an den Begriff der „Insiderinformationen" angeknüpft wird. Ein Emittent hat in Umsetzung von Artikel 6 Abs. 1 der Marktmissbrauchsrichtlinie künftig sämtliche Insiderinformationen zu veröffentlichen, die ihn unmittelbar betreffen. Durch die Einführung des Kriteriums der Unmittelbarkeit fallen im Unterschied zur bisherigen Rechtslage auch solche den Emittenten unmittelbar betreffende Informationen unter die Veröffentlichungspflicht, die nicht in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind.

Eine wesentliche Neuerung ist auch die Möglichkeit des Emittenten, über einen Aufschub einer Ad-hoc-Veröffentlichung eigenverantwortlich zu entscheiden, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Daher entfällt die Regelung über eine Befreiung von der Veröffentlichungspflicht durch die Bundesanstalt.

d) Marktpreismanipulation

Mit der Richtlinie werden zum ersten Mal auf europäischer Ebene verbotene Praktiken der Marktpreismanipulation definiert. Im Wertpapierhandelsgesetz sind bereits mit dem Vierten Finanzmarktförderungsgesetz einschlägige Verbotsnormen aufgenommen worden, die nun im Hinblick auf die europäischen Vorgaben erweitert werden.

Eine bedeutende Änderung ist, dass das bisher erforderliche, besondere Absichtselement bei einer Täuschungshandlung entfällt. Künftig ist für einen Verstoß gegen das Verbot die vom einfachen Tatvorsatz umfasste Eignung der Täuschungshandlung zur Marktpreiseinwirkung ausreichend.

Als Ausnahmetatbestand zum Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation wird entsprechend den Vorgaben der Richtlinie für Handlungen, die objektiv eine Marktpreismanipulation darstellen könnten, ein Handelsverhalten im Rahmen einer eingeführten Marktpraxis in die gesetzliche Regelung aufgenommen. Aufgrund der Vielfalt möglicher Manipulationspraktiken ist auf Grundlage von Artikel 1 Abs. 2 der Marktmissbrauchsrichtlinie am 24. Dezember 2003 die Richtlinie 2003/124/EG der Kommission in Kraft getreten, welche in Artikel 4 und 5 nähere Bestimmungen zu der Frage enthält, unter welchen Voraussetzungen in keinem Fall ein Verstoß gegen das Verbot der Marktpreismanipulation vorliegt. Diese europäische Verordnung wird von der bereits am 11. November 2003 in Kraft getretenen Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Konkretisierung des Verbotes der Kurs- und Marktpreismanipulation (BGBl. 2003 I S. 2300) ergänzt. Der Gesetzentwurf sieht entsprechende Verweise auf diese Verordnung vor und enthält darüber hinaus eine Ermächtigung zur weiteren Ausgestaltung der nationalen Rechtsverordnung um flexibel auf europäische Entwicklungen in diesem Bereich reagieren zu können.

e) Finanzanalysen

In Umsetzung von Artikel 6 Abs. 5 der Marktmissbrauchsrichtlinie werden die durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz in § 34b eingeführten Vorschriften zur Erstellung von Finanzanalysen dahin gehend erweitert, dass künftig diese Regelungen nicht nur für Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten, sondern generell auf alle Finanzanalysen anzuwenden sind, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit erstellt oder weitergegeben werden, unabhängig davon, wer deren Urheber ist. Künftig fallen daher auch Finanzanalysen in den Geltungsbereich der Regelung, welche etwa von freien Analysten oder Emittenten erstellt werden.

f) Befugnisse der Bundesanstalt

Die Befugnisse der Bundesanstalt zur Durchsetzung der Gebote und Verbote des Gesetzes werden nach den Vorgaben von Artikel 12 der Marktmissbrauchsrichtlinie und bereits im Vorgriff auf die kommenden Regelungen der EU-Transparenz- und der Überarbeitung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie entsprechend erweitert und zusätzliche Überwachungs- und Untersuchungsbefugnisse zur Durchsetzung der neuen Vorschriften eingeführt. Um die Übersicht und die Struktur hinsichtlich der Befugnisse der Bundesanstalt zu erleichtern, werden die bisher im Gesetz an verschiedenen Stellen aufgeführten Vorschriften in einer neuen Befugnisnorm zusammengeführt. Des Weiteren wird entsprechend Artikel 16 der Marktmissbrauchsrichtlinie eine zielführende Regelung zur europäischen Zusammenarbeit geschaffen um die Kooperation der europäischen Aufsichtsbehörden auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Verfolgung von Marktmanipulation und Insiderhandel zu verbessern.

  1. Änderungen des Verkaufsprospektgesetzes (Artikel 2)

Mit dem Verkaufprospektgesetz vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2749) ist in Umsetzung der EU-Richtlinie zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des Prospekts, der im Falle öffentlicher Angebote von Wertpapieren zu veröffentlichen ist (Richtlinie 89/298/EWG), eine allgemeine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts für öffentlich angebotene Wertpapiere eingeführt worden. Durch Artikel 2 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) wurden die Befugnisse der Hinterlegungsstelle erweitert und die Haftung für unrichtige oder unvollständige Verkaufsprospekte an die für fehlerhafte Börsenzulassungsprospekte geltenden Haftungsregelungen angepasst.

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass auf dem bislang nicht bzw. nicht spezialgesetzlich geregelten Teil des Kapitalmarktes für nicht in Wertpapieren verbriefte Anlageformen („Grauer Kapitalmarkt") häufig hohe Anlegerschäden bis hin zu Totalverlusten zu verzeichnen sind. Deshalb wird für nicht in Wertpapieren verbriefte Unternehmensbeteiligungen, die den Schwerpunkt der Anlageformen in diesem Marktsegment bilden, eine Prospektpflicht eingeführt (Änderung des Verkaufsprospektgesetzes, Artikel 2). Damit werden dem Erwerber die Angaben zur Verfügung gestellt, die notwendig sind, um Risiken und Chancen des Produkts abwägen zu können. Zugleich wird die Prospekthaftung

Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3174 vom 24.05.2004

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ausgelöst, die den Erwerber so stellt, als hätte er die auf einen fehlerhaften Prospekt gestützte Anlageentscheidung nicht getroffen. Darüber hinaus führt der Entwurf für Wertpapier-Verkaufsprospekte und Verkaufsprospekte anderer Anlageformen eine bislang nicht geregelte Haftung für die pflichtwidrige Nichterstellung eines Verkaufsprospektes

  1. Änderung des Börsengesetzes (Artikel 3)

Durch die Elektronisierung des Börsenhandels sind Börsenmodelle möglich, welche voll elektronisch betrieben werden und sich auf ganz spezifische Vermögenswerte beziehen, so etwa im Fall der Eurex Deutschland auf Termingeschäfte (u. a. Optionen und Futures). Diese Märkte sprechen aufgrund ihrer Ausrichtung einen sehr speziellen Teilnehmerkreis im In- und Ausland an, so dass nur eine kleine Auswahl der in § 9 Abs. 1 BörsG genannten Gruppen an diesem Markt vertreten ist und der Börsenrat mancher Börsen angesichts der sehr starren Vorgaben des Gesetzes daher kaum mehr gesetzeskonform besetzt werden kann. Durch eine Änderung im Börsengesetz (Artikel 3) wird den Ländern die Befugnis eingeräumt, durch Rechtsverordnung von der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Börsengesetzes, wonach mindestens die Hälfte der Mitglieder des Börsenrates nicht aus dem Bereich der Kreditinstitute kommen dürfen, Ausnahmen zuzulassen. Damit kann den speziellen Teilnehmerkreisen einzelner Börsen in flexibler Weise Rechnung getragen werden.

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung (Artikel 72 Abs. 2 GG) ergibt sich daraus, dass eine Stärkung des Anlegerschutzes nur durch eine einheitliche bundesgesetzliche Regelung erreicht werden kann. Die Umsetzung der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie in nationales Recht (Artikel 1) durch Änderung eines bestehenden Bundesgesetzes erfordert eine bundesgesetzliche Regelung. Auch das Verkaufsprospekt für nicht in Wertpapieren verbriefte (bundesweit angebotene) Anlageformen (Artikel 2) muss im Interesse eines effektiven Anlegerschutzes und im Interesse der Rechtssicherheit für die Prospektpflichtigen bundeseinheitlichen Anforderungen unterliegen, weshalb das bestehende Bundesgesetz für Verkaufsprospekte entsprechend erweitert wird. In beiden Fällen wäre eine Rechtszersplitterung durch landesrechtliche Vorschriften nicht hinnehmbar. Die Modernisierung des Kapitalmarktrechts und damit des Finanzplatzes Deutschlands betrifft das Bundesgebiet insgesamt und die Stellung Deutschlands an den internationalen Kapitalmärkten. Eine Zersplitterung der Wirtschaftseinheit durch landesgesetzliche Regelung würde erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen. Die mit dem Gesetzentwurf verfolgten Ziele, die Unternehmensintegrität zu verbessern, den Anlegerschutz zu erweitern und das Vertrauen des Anlegers in die Richtigkeit von Kapitalmarktinformation zu stärken, liegen auch im gesamtstaatlichen Interesse, da hierdurch die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland gefördert und entsprechende Impulse für das Wirtschaftswachstum geschaffen werden können.

IV. Kosten der öffentlichen Haushalte

Sowohl für den Bundeshaushalt als auch für die Länder und Kommunen entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die neuen Aufgaben der Bundesanstalt, deren Zuständigkeit als Hinterlegungsstelle für Verkaufsprospekte entsprechend der neu eingeführten Prospektpflicht erweitert wird, werden durch Gebühren voll gedeckt.

V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Wirtschaft und das Preisniveau

Im Bereich der Wirtschaft entstehen Kosten für die Erstellung des Prospekts und die anfallenden Gebühren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die möglicherweise auch zu einer nicht quantifizierbaren Erhöhung der Einzelpreise führen können. Den Mehrkosten für die Wirtschaft stehen die positiven Auswirkungen der Prospektpflicht auf den Kapitalmarkt gegenüber. Vermehrte Investitionen der Anleger in den Kapitalmarkt kommen im Ergebnis jedem Unternehmen zugute.

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3493 vom 01.07.2004

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Drucksache 15/3493

Deutscher Bundestag

15. Wahlperiode

01.07.2004

Beschlussempfehlung und Bericht

des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
— Drucksachen 15/3174,15/3355 —

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz — AnSVG)

A. Problem

Unternehmenskrisen und -zusammenbrüche, die teilweise durch Missmanagement der Unternehmensführungen bedingt waren, haben das Vertrauen der Anleger in die Unternehmensintegrität und in den Kapitalmarkt als ganzes beeinträchtigt. Das Vertrauen lässt sich nachhaltig nur durch mehr Transparenz auf dem Kapitalmarkt, Selbstregulierung der Marktteilnehmer und gegebenenfalls durch verbesserte Kontrolle von Unternehmen wiederherstellen. Die Bundesregierung hat im Februar 2003 ein 10-Punkte-Programm zur Stärkung der Unternehmensintegrität und zur Verbesserung des Anlegerschutzes vorgestellt, das in wesentlichen Punkten mit den Gesetzesvorhaben eines Bilanzkontrollgesetzes und eines Bilanzrechtsreformgesetzes auf den Weg gebracht worden ist. Darüber hinaus soll der Anlegerschutz im Bereich der Kapitalmarktinformation und des Schutzes vor unzulässigen Marktpraktiken verbessert und die EU-Marktmissbrauchsrichtlinie umgesetzt werden.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf ist vorgesehen, die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insidergeschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) umzusetzen. Insbesondere werden das Insiderrecht, das Recht der Ad-hoc-Publizität und die Regelungen über Marktmanipulationen modernisiert und auf europäischer Ebene vereinheitlicht. Ferner wird eine Prospektpflicht für nicht in Wertpapieren verbriefte Anlageformen des so genannten Grauen Kapitalmarkts eingeführt und eine Regelungslücke in einem Marktsegment geschlossen, für das sich in der Vergangenheit besonderer Handlungsbedarf gezeigt hat. Zudem sollen die Bestimmungen zur Zusammensetzung des Börsenrates beweglicher gestaltet und den Bedürfnissen von Spezialbörsen angepasst werden.

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3493 vom 01.07.2004

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Der Finanzausschuss empfiehlt darüber hinausgehend insbesondere folgende Änderungen:

  • Einen Anspruch auf Gestattung der Veröffentlichung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelten Verkaufprospekten innerhalb von 20 Werktagen vorzusehen.
  • Die Befugnisse und Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei der Aussetzung des Handels, hinsichtlich der Abgrenzung zu den Befugnissen der Staatsanwaltschaft und bei der behördeninternen Datenverwendung einzugrenzen.
  • Die Rechtsstellung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und im Strafverfahren an der Strafprozessordnung auszurichten.
  • Für das Verbot von Marktmanipulation den Begriff der Marktpraxis klarzustellen und das Verbot bei der Berufsausübung von Journalisten grundsätzlich unter Berücksichtigung ihrer berufsständischen Regeln zu beurteilen.
  • Die Offenlegungspflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu präzisieren.
  • Die Sanktionierung von Pflichtverletzungen bei der Anzeige von Verdachtsfällen vorzusehen.
  • Den Schwellenwert für Ausnahmen von der Prospektpflicht auf 200 000 Euro je Anleger anzuheben.
  • Die Verlängerung von Genehmigungen und Negativattesten nach der Grundstücksverkehrsordnung vorzusehen.
  • Das Inkrafttreten für die Einführung der Prospektpflicht auf den 1. Juli 2005 festzulegen.

Einstimmige Annahme in der vom Ausschuss geänderten Fassung

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Durch die Verlängerung der Fristen nach der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) werden in einem Umfang, der nicht sicher eingeschätzt werden kann, erneute Anträge auf Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung überflüssig. Dadurch entfallen auf der einen Seite Gebühreneinnahmen, auf der anderen Seite wird Verwaltungsaufwand vermieden. Da die Höchstgebühr nach § 9 Abs. 2 Satz 2 GVO 250 Euro beträgt und in der Spanne bis zu diesem Betrag nach dem Wert des Grundstücks festzusetzen ist (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GVO) sowie ferner Regelungen über Gebührenbefreiung (vgl. § 9 Abs. 3 GVO) zu berücksichtigen sind, werden die Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte als mindestens kostenneutral angesehen.

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3493 vom 01.07.2004

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Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf — Drucksachen 15/3174,15/3355 — in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 30. Juni 2004

Der Finanzausschuss

Christine Scheel

Florian Pronold

Stefan Müller (Erlangen)

Vorsitzende

Berichterstatter

Berichterstatter

Hubert Ulrich

Carl-Ludwig Thiele

Berichterstatter

Berichterstatter

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3493 vom 01.07.2004

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Bericht der Abgeordneten Florian Pronold, Stefan Müller (Erlangen), Hubert Ulrich und Carl-Ludwig Thiele

I. Verfahrensablauf

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf in seiner 111. Sitzung am 27. Mai 2004 dem Finanzausschuss federführend sowie dem Rechtsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit und dem Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zur Mitberatung überwiesen.

Der Finanzausschuss hat die Beratung der Vorlage in seiner 61. Sitzung am 28. Mai 2004 aufgenommen und in der 65. Sitzung am 30. Juni 2004 abgeschlossen. Der Ausschuss hat am 16. Juni 2004 zu dem Gesetzentwurf eine öffentliche Anhörung durchgeführt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetzentwurf wird angestrebt, den Anlegerschutz im Bereich der Kapitalmarktinformationen und des Schutzes vor unzulässigen Marktpraktiken zu verbessern. Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insidergeschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) in Artikel 1 des Gesetzentwurfs werden das Insiderrecht, das Recht der Ad-hoc-Publizität und die Regelungen zu Marktmanipulationen modernisiert und vereinheitlicht. Ferner wird mit Artikel 2 des Entwurfs durch Erweiterung der für Wertpapiere bereits bestehenden Prospektpflicht auf nicht in Wertpapieren verbriefte Anlageformen des so genannten Grauen Kapitalmarkts sowie durch entsprechende Haftungsansprüche der Anlegerschutz verbessert. Dabei sieht der Gesetzentwurf bei den genannten Verkaufsprospekten eine Gestattungsfiktion nach Vorlage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht vor. Zudem wird durch die Flexibilisierung der Regelungen zur Zusammensetzung des Börsenrates den Bedürfnissen von Spezialbörsen und deren besonderem Teilnehmerkreis Rechnung getragen.

III. Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seiner 800. Sitzung am 11. Juni 2004 zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes Stellung genommen.

  • Der Bundesrat bittet, die Anordnungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 WpHG für eine Untersagung oder Aussetzung des Handels zu konkretisieren und auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Untersagung oder Aussetzung des Handels zur Durchsetzung der in §§ 14 und 20a WpHG geregelten Verbote erforderlich ist.
  • Der Bundesrat bittet ferner die Klarstellung zu prüfen, dass für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht das Recht der strafrechtlichen Rechtshilfe gilt und kein Sonderrechtshilferecht geschaffen wird.
  • Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, dass die in § 4 Abs. 5 Satz 4 WpHG bezeichneten Befugnisse durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nur insoweit ausgeübt werden dürfen, als eine Gefährdung des Untersuchungszwecks in Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden und in Verfahren der Strafgerichte nicht zu besorgen ist.
  • Der Bundesrat äußert ferner die Prüfungsbitte, ob § 7 Abs. 1 Satz 1 WpHG die Zusammenarbeit mit den für die Überwachung von Börsen zuständigen Stellen anderer Staaten erfasst.
  • Der Bundesrat spricht sich dafür aus, den Erlass von Verordnungen nach § 7 Abs. 8 WpHG im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen von der Zustimmung des Bundesrates abhängig zu machen und im Falle der Übertragung der Ermächtigung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht das Einvernehmen mit den Börsenaufsichtsbehörden der Länder vorzusehen.
  • Der Bundesrat bittet im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 4 WpHG deutlicher herauszustellen, dass die Verwertung von Daten im Strafverfahren durch Gerichte und Staatsanwaltschaften nicht beschränkt wird.
  • Der Bundesrat bittet um Klarstellung, wie sich die Verpflichtung der Börsengeschäftsführung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WpHG zu den Unterrichtungspflichten der Handelsüberwachungsstelle gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 4 Abs. 5 Satz 4 und 5 BörsG verhält.
  • Der Bundesrat regt zu § 20a Abs. 2 WpHG an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eindeutig zu regeln, was „legitime Gründe" sind, und klarzustellen, ob und wie sichergestellt ist, dass die Entwicklung neuer, zulässiger Marktpraktiken nicht beeinträchtigt wird.
  • Darüber hinaus bittet der Bundesrat zu § 20a WpHG um Prüfung, ob die Regelungen des Absatzes 2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 in materieller und systematischer Hinsicht kompatibel sind.
  • Der Bundesrat bittet, die Unterstellung der Ansprüche nach § 37b Abs. 1 und § 37c Abs. 1 WpHG sowie nach § 13a Abs. 1 bis 3 VerkProspG unter die regelmäßige Verjährung der §§ 195 und 199 BGB zu prüfen.
  • Der Bundesrat bittet klarzustellen, dass die Verjährung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem WpHG den allgemeinen Verjährungsregelungen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts und nicht der kurzen presserechtlichen Verjährungsfrist unterliegt.
  • Der Bundesrat äußert die Prüfungsbitte, wie die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in § 40a WpHG eingeräumten Mitwirkungsbefugnisse eingeschränkt werden können, um den Anforderungen des Artikels 12 der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie einerseits zu genügen, andererseits Kollisionen mit dem geltenden Strafverfahrensrecht zu vermeiden.

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3493 vom 01.07.2004

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  • Der Bundesrat spricht sich dafür aus, die Ausnahme von einer Prospektpflicht nach § 8f Abs. 2 VerkaufsprospektG bei einem angebotenen Anteil von mindestens 50 000 Euro je Anleger im Bereich des Grauen Kapitalmarktes auf 200 000 Euro anzuheben.
  • Der Bundesrat spricht sich dafür aus, in § 8i Abs. 2 VerkaufsprospektG nach Ablauf der Frist von zwanzig Werktagen die Gestattung als erteilt anzusehen, es sei denn, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuvor auf Mängel des Verkaufsprospektes hinweist.
  • Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob eine § 40b WpHG entsprechende Regelung im Hinblick auf Maßnahmen des Sanktionsausschusses einer Börse in das Börsengesetz aufgenommen werden kann.

IV. Anhörung

Der Finanzausschuss hat am 16. Juni 2004 zu dem Gesetzentwurf eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

  • Aktionärinnen e. V
  • Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD)
  • Bundesverband Freier Immobilien und Wohnungsunternehmen
  • Bundesverband Investment und Asset Management
  • Bundesverband der Wertpapierfirmen an Deutschen Börsen e. V
  • Deutsche Börse AG
  • Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz
  • Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management
  • Deutscher Presserat
  • Dr. Karl Hamberger (Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft)
  • Prof. Dr. Dr. Klaus J. Hopt
  • Uwe Kremer, kapital-markt intern
  • Werner Rohmert (Research Medien AG)
  • Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V
  • Prof. Dr. Gerald Spindler
  • Prof. Rolf W. Thiel (VOTUM e. V.)
  • Verband der Auslandsbanken in Deutschland
  • Verband Geschlossene Immobilienfonds
  • Verbraucherzentrale Bundesverband
  • Dr. Rainer Werum (Gassner, Stockmann & Kollegen -Rechtsanwälte)
  • Zentraler Kreditausschuss
  • Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF).

Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Anhörung einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.

V. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat in der 53. Sitzung am 30. Juni 2004 einstimmig empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung der interfraktionellen Änderungsanträge sowie der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat die Vorlage in der 62. Sitzung am 30. Juni 2004 beraten und empfiehlt einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der interfraktionellen Änderungsanträge sowie der Anträge der Koalitionsfraktionen.

Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hat in der 45. Sitzung am 30. Juni 2004 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP empfohlen, die Vorlage unter Berücksichtigung der interfraktionellen Änderungsanträge und der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen anzunehmen.

VI. Ausschussempfehlung

A. Allgemeiner Teil

Der Finanzausschuss empfiehlt einstimmig, den Gesetzentwurf in der vom Ausschuss geänderten Fassung anzunehmen.

Die Koalitionsfraktionen hoben die Bedeutung des Finanzmarktes für die wirtschafts- und beschäftigungspolitische Stärkung Deutschlands hervor und vertraten die Auffassung, dass mit dem Gesetzentwurf die Entwicklung des Finanzplatzes weiter vorangetrieben werde. Der Gesetzentwurf stelle insgesamt einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Anlegern und den Anbietern von Produkten auf dem so genannten Grauen Kapitalmarkt her. Die Koalitionsfraktionen wiesen darauf hin, dass der Schutz von Kapitalanlegern namentlich durch die Einführung einer Prospektpflicht für den Grauen Kapitalmarkt sowie durch die verstärkte Bekämpfung des Insiderhandels und des Marktmissbrauchs verbessert werde. Die Anleger erhielten durch die Erweiterung der Prospektpflicht weitergehende Informationen, die geeignet seien, die Investitionsentscheidungen zusätzlich abzusichern. Ferner werde die Beweislage für den Anleger im Falle von Schadensersatzprozessen verbessert. Die Koalitionsfraktionen verdeutlichten, dass mit den im Ausschuss weitgehend einvernehmlich beschlossenen Änderungen den in der Sachverständigenanhörung und den seitens des Bundesrates vorgetragenen Anregungen weitgehend Rechnung getragen worden sei. Namentlich die Rechtsstellung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die Bewertung journalistischer Äußerungen sowie das Inkrafttreten der Prospektpflicht sei wesentlichen Veränderungen unterworfen worden.

Die Fraktion der CDU/CSU verdeutlichte, sie bewerte Verbesserungen des Anlegerschutzes grundsätzlich ebenfalls positiv. Vor diesem Hintergrund unterstütze die Fraktion der CDU/CSU die Initiativen der Europäischen Kommission zum Aktionsplan Finanzdienstleistungen und begleite konstruktiv

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das 10-Punkte-Programm der Bundesregierung zur Stärkung von Unternehmensintegrität und zur Verbesserung des Anlegerschutzes. Gleichzeitig trete sie dafür ein, klare und verlässliche Rahmenbedingungen für den Anleger- und Verbraucherschutz sowie für die berechtigten Anliegen der Finanzwirtschaft zu schaffen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland und der deutschen Finanzdienstleister zu stärken. Die Fraktion der CDU/CSU begrüßte die im Ausschuss in weitgehender Übereinstimmung beschlossenen Veränderungen des Gesetzentwurfs. Einschränkend wies die Fraktion der CDU/CSU darauf hin, dass im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren für Prospekte des Grauen Kapitalmarkts eine über das im Ausschuss beschlossene Verfahren hinausgehende Regelung vorstellbar erscheine, mit der weitergehende Rechtssicherheit für Emittenten erzielt werden könne.

Die Fraktion der FDP hat im Verlauf der Ausschussberatungen ihre grundsätzlich zustimmende Einschätzung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck gebracht. Die Fraktion der FDP begrüßte die fraktionsübergreifende Übereinstimmung in der Zielsetzung des Gesetzentwurfs und äußerte die Erwartung, dass es gelingen werde, das Anlegervertrauen in das Funktionieren des Kapitalmarkts wiederherzustellen und zu einer Stärkung des Anlegerschutzes beizutragen. Insbesondere sei das verzögerte Inkrafttreten der Prospektpflicht sowie die Konkretisierung der Rechtsstellung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht positiv zu bewerten. Im Hinblick auf den in den Ausschussberatungen vorgesehenen Anspruch von Fondsanbietern, einen Anspruch auf Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die Gestattung der Veröffentlichung des übermittelten Prospekts innerhalb von 20 Werktagen zu erhalten, äußerte die Fraktion der FDP die Erwartung, dass die zur Verfügung stehende Frist im Regelfall von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht ausgeschöpft werde.

Im Verlauf der Ausschussberatungen wiesen die Koalitionsfraktionen daraufhin, dass zur Bekämpfung von Insiderhandel und Marktmissbrauch im Wesentlichen die EU-Markt-missbrauchsrichtlinie umgesetzt werde. Danach seien Personen, die beruflich für Dritte Finanzanalysen erstellten, zukünftig verpflichtet, Interessenkonflikte offen zu legen. Die Fraktion der CDU/CSU vertrat die Auffassung, dass es bei der Umsetzung von Rechtsetzungsakten der EU in Deutschland nicht zu strengeren Regeln als in den anderen europäischen Ländern kommen dürfe, da auf diese Weise eine Schädigung der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland zu befürchten sei. Mit dem Gesetzentwurf werde dagegen dieses Prinzip an verschiedenen Stellen nicht eingehalten. Die Fraktion der CDU/CSU verwies auf weitreichende Kompetenzerweiterungen für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die ohne ausdrückliche Grundlage in der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie seien. Ähnliches gelte bei einer Reihe von Ermächtigungsgrundlagen für Rechtsverordnungen. Die Fraktion der FDP schloss sich der vorgetragenen Kritik an. Der Gesetzentwurf gehe bei der Überwachung und Verfolgung von Verstößen deutlich über die Vorgaben der Richtlinie hinaus. So seien Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kreditinstitute zur Anzeige von Verdachts fällen verpflichtet, die die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft zu bringen habe. Die Koalitionsfraktionen traten den geltend gemachten Bedenken bei. Die im

Ausschuss vertretenen Fraktionen legten zur abschließenden Beratung interfraktionelle Änderungsanträge vor, mit denen insbesondere die Befugnisse und Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei der Aussetzung des Handels, hinsichtlich der Abgrenzung von den Befugnissen der Staatsanwaltschaft und bei der behördeninternen Datenverwendung eingegrenzt werden sollen. Ferner soll die Rechtsstellung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und im Strafverfahren an der Strafprozessordnung ausgerichtet werden. Der Ausschuss hat den Anträgen einvernehmlich zugestimmt.

Darüber hinaus wies die Fraktion der CDU/CSU daraufhin, dass die in der Gesetzesvorlage zur Anzeige von Verdachtsfällen vorgesehene Formulierung Rechtsunsicherheit für direkt am Börsenhandel Beteiligte, wie Börsenmakler, Skontoführer und Angestellte von Kreditinstituten, schaffe. Sie sprach sich dafür aus, die Gesetzesbegründung zu Artikel 1 § 10 Abs. 1 um eine klarstellende Regelung zu ergänzen. Die Koalitionsfraktionen wie auch die Fraktion der FDP erhoben hiergegen keine Einwände und stimmten dem Anliegen zu, nach dem in der praktischen Anwendung die besonderen Umstände des Börsenhandels zu berücksichtigen seien, die insbesondere in der Schnelligkeit und Anonymität des Handels sowie in der hohen Überwachungsdichte des Handels durch die Handelsüberwachungsstellen der Börsen und durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht lägen.

Im Ausschuss bestand Einvernehmen darüber, dass mit der Einbeziehung des Grauen Kapitalmarktes in die Regelungen des Verkaufsprospektgesetzes grundsätzlich ein höheres Maß an Transparenz, zusätzlicher Anlegerschutz und mehr Markteffizienz geschaffen werde. Die Koalitionsfraktionen wiesen zu der mit dem Gesetzentwurf vorgesehenen Genehmigung von Anlageprospekten daraufhin, dass die für Anbieter geltende Genehmigungsfrist von 20 Tagen grundsätzlich als angemessen anzusehen sei. Es handele sich im Regelfall um langfristige Anlageentscheidungen. Produkte unter einer Bagatellgrenze sowie Angebote, die nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmt seien, seien von der Prospektpflicht ausgenommen. Ferner beständen Ausnahmen bei Anlageformen, für die bereits ein hinreichender Schutz bestehe wie bei Versicherungs- und Genossenschaftsprodukten sowie bei Produkten der der Aufsicht nach dem Kreditwesengesetz unterliegenden Kreditinstitute. Die Fraktion der CDU/CSU machte indes deutlich, dass sich die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingeräumte 20-tägige Prüfungsfrist, die nicht mit einer Genehmigungsfiktion für Produkte des Grauen Kapitalmarktes verbunden sei, möglicherweise nachteilig bei entsprechenden Emissionen auswirke. Die Fraktion der CDU/CSU stellte den Antrag, bei Verkaufsprospekten, denen ein Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers beigefügt sei, die Veröffentlichung bereits nach der Hinterlegung zuzulassen. Mit dieser Verfahrensweise werde dem Anlegerschutz in vergleichbarem Umfang Genüge getan, wie bei einer Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Fraktion der FDP vertrat die Auffassung, dass eine Genehmigungsfiktion nach der Vorlage der Verkaufsprospekte bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Hinblick auf den hohen zeitlichen Druck, mit dem Fondsprodukte am Markt plaziert werden müssten, der mit dem Gesetzentwurf vorgeschlagenen

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Lösung vorzuziehen sei. Die Fraktion der FDP verwies auf entsprechende Stellungnahmen in der vom Ausschuss durchgeführten Sachverständigenanhörung. Dagegen hoben die Koalitionsfraktionen auf die für die Investoren mit Anlagen im Grauen Kapitalmarkt verbundenen Risiken ab. Sie verwiesen auf den von ihnen gestellten Antrag, mit dem durch die Ergänzung der mit dem Gesetzentwurf in § 8i Abs. 2 Verkaufsprospektgesetz vorgesehenen Regelung klargestellt werde, dass ein Anspruch auf Entscheidung über die Gestattung der Veröffentlichung des der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelten Prospekts innerhalb von 20 Werktagen bestehe. Auf diese Weise werde dem Interesse der Wirtschaft nach Planungssicherheit im Genehmigungsverfahren Rechnung getragen. Die mit dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU vorgesehene Befassung eines Wirtschaftsprüfers werde dagegen zu keinem zeitlichen Gewinn für die Anbieter führen, da die von Seiten des Wirtschaftsprüfers vorzunehmende Kontrolle ihrerseits einen gewissen Zeitbedarf voraussetze. Der Ausschuss hat den von der Fraktion der CDU/CSU vorgelegten Antrag mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der antragstellenden Fraktion und der Fraktion der FDP abgelehnt. Der Antrag der Koalitionsfraktionen wurde einvernehmlich bei einer Gegenstimme aus den Reihen der Fraktion der CDU/CSU angenommen.

Breiteren Raum nahm im Ausschuss ferner die Erörterung zum Verbot der Marktmanipulation ein. Die Koalitionsfraktionen wiesen darauf hin, dass das Wertpapierhandelsgesetz bereits diesbezügliche Bestimmungen aufweise, die nunmehr um die EU-rechtlichen Vorgaben der Marktmissbrauchsrichtlinie zu ergänzen seien. Die Fraktion der CDU/ CSU bezog sich auf das Ergebnis der Anhörung und wies auf Begriffsunschärfen im Hinblick auf die Frage der zulässigen Marktpraxis hin. Die Koalitionsfraktionen teilten im Wesentlichen die vorgetragenen Bedenken und sprachen darüber hinaus die Einbeziehung journalistischer Äußerungen an. Vor diesem Hintergrund wurde im Ausschuss ein interfraktioneller Änderungsantrag zum Verbot der Marktmanipulation mit der Klarstellung vorgelegt, dass eine neu entwickelte Marktpraxis bereits ohne eine Anerkennung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zulässig sein könne. Ferner solle für Journalisten, die in Ausübung ihres Berufes handeln, eine der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie entsprechende Regelung getroffen werden, nach der unrichtige oder irreführende Angaben über börsen- oder marktpreisrelevante Umstände unter Berücksichtigung der berufsständischen Regeln zu beurteilen seien. Der Ausschuss hat den Änderungsantrag einvernehmlich angenommen.

Die in der vom Ausschuss durchgeführten Sachverständigenanhörung angesprochene Inkrafttretensregelung ist in den Ausschussberatungen aufgegriffen und eingehend erörtert worden. Der Ausschuss beriet in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, wie mit Angeboten zu verfahren sei, deren Plazierung bereits laufe. Insoweit könne sich die Problematik entwickeln, dass es zu Unterbrechungen im Vertrieb komme und laufende Fondskonzepte in Gänze gefährdet seien. Der Ausschuss verständigte sich vor diesem Hintergrund einvernehmlich darauf, den Marktteilnehmern eine angemessene Vorbereitungszeit für die Einführung der Prospektpflicht dadurch zu gewähren, dass deren Inkrafttreten zeitlich nach hinten, nämlich auf den 1. Juli 2005, festgelegt werde. Auf diese Weise werde auch sichergestellt, dass die

Veräußerung bereits im Vertrieb befindlicher Angebote, die bisher nicht der Prospektpflicht unterliegen, erleichtert werde.

Die Koalitionsfraktionen wiesen in den Ausschussberatungen daraufhin, dass der Schwellenwert für Ausnahmen von der Prospektpflicht, der sich nach dem Gesetzentwurf auf mindestens 50 000 Euro je Anleger belaufe, unter Verbraucher- und Anlegerschutzgesichtspunkten als zu niedrig erscheine. Entsprechende Stellungnahmen seien in der vom Ausschuss durchgeführten Sachverständigenanhörung vorgetragen worden. Die Koalitionsfraktionen stellten den Antrag, den Schwellenwert jedes angebotenen Anteils auf mindestens 200 000 Euro je Anleger heraufzusetzen. Die Fraktion der CDU/CSU verwies auf die ablehnende Haltung der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates. Ferner werde mit dem erhöhten Schwellenwert vom EU-rechtlichen Ansatz abgewichen und damit zu einer Unübersichtlichkeit der geltenden Regelungen beigetragen. Die Koalitionsfraktionen verwiesen dagegen auf Erfahrungen in den zurückliegenden Jahren, wonach die Anlage von höheren Beträgen als dem im Gesetzentwurf vorgesehenen Schwellenwert nicht außergewöhnlich sei und namentlich bei einmaligen Investitionen, die beispielsweise zur Altersvorsorge getätigt würden, ein erhöhter Anlegerschutz gerechtfertigt erscheine. Der von den Koalitionsfraktionen gestellte Antrag wurde mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/ CSU und der Fraktion der FDP angenommen.

Darüber hinaus verständigte sich der Ausschuss einstimmig darauf, die Verlängerung von Genehmigungen und Negativattesten nach der Grundstücksverkehrsordnung vorzusehen.