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Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007

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Gesetzentwurf

der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

A. Problem und Ziel

Die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente und die Richtlinie 2006/73/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG sind bis zum 31. Januar 2007 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Mit dem Gesetzentwurf wird die Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt. Die Durchführungsrichtlinie wird mit diesem Gesetzentwurf umgesetzt, soweit eine Regelung durch Gesetz sinnvoll und verhältnismäßig erscheint, die verbleibenden Teile der Durchführungsrichtlinie werden mit noch zu erlassenden Rechtsverordnungen umgesetzt werden.

B. Lösung

Änderung des Wertpapierhandels-, des Börsen- und des Kreditwesengesetzes, mit der die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Finanzmarktrichtlinie) umgesetzt werden sowie Folgeänderungen in der Gewerbeordnung, dem Unterlassungsklagengesetz und dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

  1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

    Weder für den Bundeshaushalt noch für die Länder und Kommunen entstehen zusätzliche Kosten.

  2. Vollzugsaufwand

    Bei Bund, Ländern und Kommunen entsteht kein Vollzugsaufwand. Im Haushalt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) fallen über eine Umlage zu finanzierende Kosten für die erweiterten Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt an.

Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)*

[...]

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung

  • der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18),
  • der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (ABl. EU Nr. L 114 S. 60),
  • in Artikel 3 Nr. 13 der Artikel 5 und 7 der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. EU Nr. L 177 S. 201) und
  • der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 26).

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E. Sonstige Kosten

Die erweiterten Informations-, Transparenz- und Aufzeichnungspflichten verursachen im Bereich der Wirtschaft und der Anlegerschaft ebenso Kosten wie die von der Bundesanstalt umgelegten Kosten für die erweiterte Aufsichtstätigkeit. Diesen Mehrkosten stehen die positiven Auswirkungen bei grenzüberschreitenden Transaktionen gegenüber, die im Ergebnis Anlegern und Emittenten zugute kommen. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Der Entwurf hat auch keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

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Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/ 22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1) – Finanzmarktrichtlinie – umgesetzt. Die Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 26) – Durchführungsrichtlinie – wird gleichfalls mit dem Gesetzesentwurf umgesetzt, soweit sie wesentliche Vorschriften enthält, die einer gesetzlichen Regelung bedürfen. Die 2004 in Kraft getretene Finanzmarktrichtlinie ist das Kernstück der EU-Finanzmarktharmonisierung im Wertpapierbereich. Sie tritt an die Stelle der im Jahr 1993 erlassenen Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (WDR – Investment Services Directive [ISD] – Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen, ABl. EG Nr. L 141 vom 11. Juni 1993 S. 27 bis 46). Die wesentlichen Neuerungen der Finanzmarktrichtlinie betreffen drei Bereiche, den Anwendungsbereich, Transparenzanforderungen für Handelsplattformen und die rechtlichen Grundlagen zur Ausführung von Wertpapiergeschäften.

Die Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie erfolgt gemäß dem im Koalitionsvertrag niedergelegten Prinzip der „Eins-zueins- Umsetzung“ durch Änderungen imWertpapierhandels-, im Börsen- und im Kreditwesengesetz. Die gegenwärtigen Regelungen werden nur geändert, sofern die Finanzmarktrichtlinie dies erfordert.

Die Finanzmarktrichtlinie ist die fünfte Richtlinie, die auf der Grundlage des so genannten Lamfalussy-Verfahrens implementiert wird. Das Lamfalussy-Verfahren ist ein mehrstufiges Verfahren, bei dem auf der ersten Ebene eine Rahmenrichtlinie vom Europäischen Parlament und vom Europäischen Rat erlassen wird, auf zweiter Ebene von der Europäischen Kommission Durchführungsvorschriften (in Form von Richtlinien oder Verordnungen) erlassen werden, auf der dritten Ebene eine einheitliche Aufsichtspraxis durch das CESR (Committee of European Securities Regulators – Vertreter der Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten) gewährleistet und auf der vierten Ebene die einheitliche Umsetzung und Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Europäische Kommission überwacht wird. Zur Konkretisierung der Vorgaben der Finanzmarktrichtlinie hat die Europäische Kommission eine Durchführungsrichtlinie und eine Durchführungsverordnung erlassen. Die Durchführungsrichtlinie muss in nationales Recht umgesetzt werden, während die Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) – Durchführungsverordnung – mit ihrem Inkrafttreten unmittelbar geltendes Recht ist. In Konsequenz dieser unmittelbar geltenden Verordnung sind Vorschriften mit demselben Regelungsgegenstand im Wertpapierhandelsgesetz und im Börsengesetz aufzuheben.

II. Wesentlicher Inhalt der Finanzmarktrichtlinie und ihrer Durchführungsmaßnahmen

Die Finanzmarktrichtlinie führt zu einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs derWertpapierdienstleistungsrichtlinie von 1993, sie statuiert neue Regelungen für Handelsplattformen und für die Ausführung von Wertpapiergeschäften.

Der Anwendungsbereich wird erweitert um die Anlageberatung, die bislang nur als Wertpapiernebendienstleistung eingestuft war und nunmehr zur Hauptdienstleistung erhoben wird, die Vermittlung von Investmentfonds und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Derivaten.

Handelsplattformen unterliegen künftig umfangreichen Vorund Nachhandelstransparenzanforderungen für an organisierten Märkten zugelassene Aktien. Handelsplattformen sind Börsen, multilaterale Handelssysteme (Multilateral Trading Facilities – MTF, das sind Handelssysteme, die nicht den Regeln der Börsenmärkte unterliegen, wie z. B. ein von einem Wertpapierunternehmen betriebenes Handelssystem) sowie Internalisierungssysteme (Systeme, bei denen Banken oder Brokerhäuser hausintern Kundenaufträge auf regelmäßiger Basis ausführen). Im Rahmen der Vorhandelstransparenz müssen die systematischen Internalisierer verbindliche Kursofferten stellen. Geregelte Märkte und MTF müssen aktuelle Geld- und Briefkurse und die Handelstiefe zu den jeweiligen Kursen veröffentlichen.

Im Rahmen der Nachhandelstransparenz müssen systematische Internalisierer, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die außerbörslichen Handel mit diesen Finanzinstrumenten betreiben, geregelte Märkte und MTF den Umfang, den Kurs und den Zeitpunkt der Geschäfte veröffentlichen. Die neuen rechtlichen Grundlagen für die Ausführung von Wertpapiergeschäften betreffen sowohl organisatorische Anforderungen an die Wertpapierdienstleistungsunternehmen als auch Verhaltensregeln im Verhältnis desWertpapierdienstleistungsunternehmens zum Kunden. Bei den organisatorischen Vorgaben handelt es sich insbesondere um Pflichten im Zusammenhang mit Compliance, Risikokontrolle, Innenrevision und Auslagerung von Tätigkeiten sowie erweiterte Pflichten zum Management und zur Offenlegung von Interessenkonflikten.

Die Wohlverhaltensregeln im Verhältnis zum Kunden betreffen insbesondere Informationspflichten vor Abschluss eines Wertpapiergeschäfts (Informationen über das Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst, das angebotene Finanzinstrument und das Entgelt), ferner Pflichten bei der

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Abfassung von Werbemitteilungen und bei der Finanzanalyse sowie die Prüfung der Eignung oder Angemessenheit von Geschäften in bestimmten Arten von Finanzinstrumenten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Kunden. Die Pflicht zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen gibt vor, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den kundengünstigsten Weg in Bezug auf Kosten, Schnelligkeit und Abwicklungsverfahren zur Ausführung eines Auftrags sicherstellt. Gegenstand ist hierbei nicht die Sicherstellung im Einzelfall, sondern die Bereithaltung eines Systems, das auf die Erfüllung der kundengünstigsten Ausführung ausgerichtet ist.

Auch das Meldewesen, die Pflicht der Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die zuständigen Aufsichtsbehörden mit den für die Aufsicht relevanten Daten zu versorgen, wird durch die Finanzmarktrichtlinie umfassend harmonisiert. Neue Regeln gibt es auch für den Informationsfluss zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden. Grundlage der Meldepflicht ist das Herkunftslandprinzip, d. h. die betroffenen Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben grundsätzlich an die für sie in ihrem Heimatland zuständige Aufsichtsbehörde zu melden. Die Heimatlandbehörde leitet dann die relevanten Daten in bestimmten Fällen an andere europäische Aufsichtsbehörden weiter.

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse geeignet und notwendig (Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes).

Das Umsetzungsgesetz verwirklicht das Ziel der Finanzmarktrichtlinie, die Finanzmärkte in der Europäischen Union im Interesse des grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungsverkehrs und einheitlicher Grundlagen für den Anlegerschutz zu harmonisieren. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich als Mitgliedstaat der Europäischen Union verpflichtet, diese Regelungen umzusetzen. Das Ziel einer europäischen Harmonisierung wäre bei einer Umsetzung auf Länderebene bereits innerhalb Deutschlands gefährdet. Eine Umsetzung auf Länderebene, die fakultative Ausnahmemöglichkeiten der Richtlinie oder bestehende Auslegungsspielräume unterschiedlich nutzt, würde eine bundeseinheitliche Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unmöglich machen und zu Aufsichtsarbitragen führen. Insbesondere bei dem Wertpapierdienstleistungsverkehr zwischen verschiedenen Bundesländern wäre die notwendige Rechtssicherheit für die Finanzdienstleistungsindustrie und die Kunden nicht gegeben. Ausländische Investoren müssten sich auf unterschiedliche Vorgaben in den jeweiligen Bundesländern einstellen. Insbesondere angesichts der Zielsetzung der Finanzmarktrichtlinie, den europäischen Finanzmarkt grenzüberschreitend zu harmonisieren, wäre eine solche Entwicklung nicht aktezptabel. Eine Zersplitterung der Wirtschaftseinheit durch landesgesetzliche Regelungen brächte darüber hinaus erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich. Das Ziel des Gesetzesentwurfs, eine Harmonisierung der Kapitalmärkte, liegt auch im gesamtstaatlichen Interesse. Hierdurch werden die Rechtssicherheit für Verbraucher und ausländische Investoren auf dem Finanzplatz Deutschland gefördert und entsprechende Impulse für das Wirtschaftswachstum geschaffen. Außerdem werden durch das Umsetzungsgesetz bestehende bundesgesetzliche Regelungen geändert, die in ein bestehendes System eingebunden sind. Bei den von der Umsetzung im Wesentlichen betroffenen Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes, des Kreditwesengesetzes und des Börsengesetzes handelt es sich um bundesgesetzliche Regelungen, die aufeinander abgestimmt sind und ein einheitliches System aufsichtsrechtlicher Regelungen bilden.

IV. Kosten der öffentlichen Haushalte

Das Umsetzungsgesetz führt neue Regelungen im Bereich des Aufsichtsrechts ein, die sowohl die interne Struktur der Wertpapierdienstungsunternehmen als auch das Verhältnis der Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu ihren Kunden betreffen. Weder für den Bundeshaushalt noch für die Länder und Kommunen entstehen zusätzliche Kosten. Bei der Bundesanstalt entstehen zusätzliche Kosten durch den Mehraufwand bei der Aufsichtstätigkeit, die über die von der Finanzbranche getragene Umlage finanziert werden.

V. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das Preisniveau

Den Unternehmen der Finanzbranche entstehen Kosten im Rahmen der Umsetzung der neuen Vorgaben, die sowohl die interne Struktur der Unternehmen als auch das Kundenverhältnis betreffen. Diesen Mehrkosten stehen die positiven Auswirkungen bei grenzüberschreitenden Transaktionen gegenüber.

Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gleichstellungspolitische Folgen hat der Gesetzentwurf nicht.

VI. Umsetzungsstand in den anderen Mitgliedstaaten

Soweit bekannt, ist die Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie bislang in keinem Mitgliedstaat abgeschlossen.

Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

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Der Bundesrat hat in seiner 829. Sitzung am 15. Dezember 2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

[Anm. Trenkler: Es folgen die Einzelbegründungen des Bundesrates]

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4883 vom 28.03.2007

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Beschlussempfehlung *

des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/4028, 16/4037 – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

A. Problem

Mit der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente und der Richtlinie 2006/73/ EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG werden die Regelungen für den Wertpapierhandel in allen EU-Mitgliedstaaten harmonisiert. Insbesondere müssen Handelsplattformen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie Wertpapiergeschäfte für den Kunden transparenter werden. Außerdem müssen die Anforderungen an die Ausführung von Kundenaufträgen erhöht werden.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf wird die Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt. Die Durchführungsrichtlinie 2006/73/EG wird mit diesem Gesetzentwurf umgesetzt, soweit eine Regelung durch Gesetz sinnvoll und verhältnismäßig erscheint, die verbleibenden Teile der Durchführungsrichtlinie werden mit noch zu erlassenden Rechtsverordnungen umgesetzt werden.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere vor, dass Handelsplattformen, also Börsen, multilaterale Handelssysteme (Multilateral Trading Facilities, MTF) und systematische Internalisierer, im Hinblick auf den Handel mit börsenzugelassenen Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten künftig umfangreichen Anforderungen an die Vor- und Nachhandelstransparenz entsprechen müssen. Hierzu zählen verbindliche Kursangebote und die Veröffentlichung von Geld- und Briefkursen vor dem Handel sowie die Offenlegung von Umfang, Kurs und Zeitpunkt der Geschäfte nach dem Handel. Ferner werden sowohl erhöhte organisatorische Anforderungen an Wertpapierdienstleistungsunternehmen als auch verbesserte Verhaltensregeln dem Kunden gegenüber gesetzlich verankert. Hierbei stehen Pflichten zu Compliance, Risikokontrolle, Innenrevision und zum

* Der Bericht wird gesondert auf Drucksache 16/4899 verteilt.

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4883 vom 28.03.2007

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Umgang mit Interessenkonflikten im Mittelpunkt. Die Wohlverhaltensregeln schreiben die Informationspflichten gegenüber dem Kunden vor Abschluss eines Wertpapiergeschäfts (Informationen über das Unternehmen selbst, das angebotene Finanzinstrument sowie das Entgelt) fest, definieren Pflichten für die Veröffentlichung von Werbemitteilungen und fordern eine Prüfung der Angemessenheit der zu handelnden Finanzinstrumente mit Rücksicht auf die individuellen Verhältnisse des Kunden. Darüber hinaus wird die Pflicht eingeführt, Systeme bereitzustellen, die sicherstellen, dass bei der Ausführung von Kundenaufträgen das bestmögliche Ergebnis erreicht werden kann, das sich bei Privatkunden am Gesamtentgelt orientiert.

Die Finanzwirtschaft muss die neuen Regelungen zum 1. November 2007 anwenden. Die aufsichtsrechtliche Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfolgt zum 1. Januar 2008.

Der Finanzausschuss empfiehlt insbesondere folgende Änderungen des Gesetzentwurfs:

  • Der Begriff „Waren", der an mehreren Stellen des Wertpapierhandelsgesetzes und des Börsengesetzes Verwendung findet, soll in Anlehnung an die Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG definiert werden.
  • Es soll in § 7 WpHG klargestellt werden, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht lediglich die als Behörde zu benennende Kontaktstelle für die internationale Zusammenarbeit ist, nicht aber ermittelnde Behörde für Aufgaben im Bereich des Börsengesetzes, die ihr im Rahmen der nationalen Aufsichtstätigkeit nicht zustehen.
  • Soweit für Werbemitteilungen im Zusammenhang mit Anteilen an einem Investmentvermögen die Regelungen des § 124 des Investmentgesetzes Anwendung finden, sollen für Werbemitteilungen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder auf eine Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beziehen, die Regelungen des § 15 des Wertpapierprospektgesetzes Anwendung finden.
  • Die Regelung zu den besonderen Anforderungen an allgemeine Empfehlungen für eine bestimmte Anlageentscheidung im § 31 Abs. 2 Satz 4 WpHG soll dahingehend ergänzt werden, dass zum einen neben den organisatorischen Vorgaben für die Erstellung von Finanzanalysen auch die organisatorischen Vorschriften für Mitarbeiter, die an der Erstellung von Finanzanalysen beteiligt sind, gelten und zum anderen die Kennzeichnungs- und Hinweispflicht als Werbemitteilung nicht für alle Empfehlungen ausgelöst wird, sondern nur für solche, die als Finanzanalyse oder in ähnlicher Weise beschrieben werden oder die alleine aufgrund ihrer Darstellung oder der Art und Weise der Präsentation nicht als reine Werbung erkennbar sind, sondern für den Kunden den Anschein einer unvoreingenommenen Finanzanalyse erwecken.
  • In § 31 Abs. 4 Satz 3 WpHG soll klargestellt werden, dass wie bei der Anlageberatung so auch bei der Finanzportfolioverwaltung bei unzureichenden Kundenangaben nur ein Empfehlungs- aber kein Handlungsverbot besteht.
  • In § 31 Abs. 9 Satz 1 WpHG soll klargestellt werden, dass ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei einem professionellen Kunden nicht nur davon ausgehen darf, dass das Geschäft oder die Wertpapierdienstleistung im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung für ihn finanziell tragbar ist, sondern auch, dass er über Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die entsprechenden Risiken zu verstehen.
  • In § 31a WpHG soll klar unterschieden werden, welcher professionelle Kunde über seine Einstufung als solche informiert werden muss bzw. wann die

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  • Information unterbleiben kann, da davon ausgegangen werden kann, dass sich der Kunde seiner Einstufung bewusst ist. Darüber hinaus wird eine Übergangsregelung getroffen, nach der Einstufungen professioneller Kunden, die vor dem 1. November 2007 getroffen wurden, über diesen Termin hinaus Bestand haben können, soweit sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Außerdem soll klargestellt werden, dass eine fehlerhafte Einstufung durch mangelnde Information des Kunden keine Pflichtverletzung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens begründet und eine Nachforschungspflicht nicht besteht.
  • Aktien vertretende Zertifikate, die eine Zulassung zu einem organisierten Markt haben, sollen bezüglich der Transparenzpflichten des Wertpapierhandelsgesetzes und des Börsengesetzes Aktien gleichgestellt werden, da auch in der Handelspraxis Aktien und Aktien vertretende Zertifikate gleich behandelt werden.
  • Die Veröffentlichungspflichten von multilateralen Handelssystemen und systematischen Internalisierern nach dem Wertpapierhandelsgesetz und dem Börsengesetz sollen an den Text der EU-Finanzmarktrichtlinie angeglichen werden.
  • Bei der Definition von Warenbörsen des § 2 Abs. 3 BörsG soll der Kreis der an Warenbörsen zum Handel zugelassenen Derivate auf die im Anhang I Abschnitt C der EU-Finanzmarktrichtlinie genannten Derivate und deren Basiswerte erweitert werden, soweit diese sich nicht auf Finanzinstrumente oder Indices beziehen, die an Wertpapierbörsen gehandelt werden.
  • Die Liste der Versagungsgründe für die Börsengenehmigung des § 4 Abs. 3 BörsG soll als eine nicht abschließende Liste gekennzeichnet werden, um den Börsenaufsichtsbehörden eine größere Flexibilität bei der Prüfung von Erlaubnisanträgen einzuräumen.
  • Die Anzeigepflichten bei einem Wechsel der Personen der Geschäftsleitung des Börsenträgers sollen in § 4 Abs. 7 BörsG denjenigen bei Stellung des Erlaubnisantrages zum Betrieb einer Börse nach § 4 Abs. 2 BörsG nicht nur teilweise, sondern vollständig angeglichen werden.
  • Die Amtszeit des Börsenrates soll in § 13 Abs. 1 BörsG nicht auf drei Jahre festgeschrieben, sondern lediglich entsprechend den Regelungen zur Amtszeit von Aufsichtsratsmitgliedern einer Aktiengesellschaft gemäß § 102 Abs. 1 des Aktiengesetzes auf eine Höchstdauer von drei Jahren begrenzt werden, um eine Flexibilisierung v. a. für sich rasch entwickelnde Börsen zu erreichen.
  • Der Verschuldensmaßstab bei Sanktionsausschussverfahren nach § 22 Abs. 2 BörsG soll von Leichtfertigkeit auf einfache Fahrlässigkeit abgesenkt werden, um dem Sanktionsausschuss bereits ein Eingreifen bei fahrlässig schuldhaften Verstößen gegen börsenrechtliche Vorschriften zu ermöglichen.
  • In § 27 Abs. 1 BörsG soll das bislang zweistufige Skontroverteilungsverfahren (Skontroführerzulassung und Skontrenverteilung) vereinfacht und künftig eine einstufige Ausgestaltung des Verfahrens vorgesehen werden, so dass der Antragsteller mit der Preisfeststellung in einem bestimmten, ihm nach § 29 zugeteilten Skontro betraut wird und durch diese Handlung zum Skontroführer zugelassen wird. Ferner soll eine Legaldefinition für „skontroführende Personen" aufgenommen und klargestellt werden, dass die Geschäftsführung einer Börse in Abhängigkeit des von der Börse genutzten Handelssystems über die Zulassung des Skontroführers entscheiden kann. Neben der Zuverlässigkeit soll auch die erforderliche fachliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Voraussetzung für die Skontroführung sein.

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  • Die Kriterien für die Skontroverteilung sind dahingehend zu konkretisieren, dass die Skontren unter den für eine Skontroführertätigkeit geeigneten Antragstellern zu verteilen sind, dass die befristete Skontrozuteilung zulässig ist und dass die Skontrenverteilung an Hand von gesetzlich vorgeschriebenen, an der Praxis ausgerichteten Kriterien zu erfolgen hat.
  • Zur zivilrechtlichen Einordnung der Handelsrichtlinien des Freiverkehrs und zur Gleichstellung des Freiverkehrs mit anderen multilateralen Handelsplattformen soll in § 48 BörsG klargestellt werden, dass die Handelsrichtlinien Geschäftsbedingungen sind, die vom Börsenträger festgelegt und von der Börse genehmigt werden. Ferner soll sichergestellt werden, dass der Betrieb des Freiverkehrs nur durch den Börsenträger zulässig ist, der Zulassung der Börsenaufsichtsbehörde bedarf und von dieser überwacht wird.
  • Die Bußgeldregelung des § 50 Abs. 2 BörsG soll dahingehend geändert werden, dass eine bessere Durchsetzung von Befugnissen der Handelsüberwachungsstelle erreicht wird und ein Gleichklang mit der Bußgeldbewehrung entsprechender Maßnahmen der Börsenaufsichtsbehörde hergestellt wird.
  • Börsenträgern, die den Betrieb eines Freiverkehrs bereits vor dem 1. November 2007 begonnen haben, soll entsprechend den Vorgaben der EU-Richtlinie zur Änderung der EU-Finanzmarktrichtlinie (2006/31/EG) eine Übergangsfrist von 18 Monaten zur Stellung des notwendigen Erlaubnisantrages eingeräumt werden.
  • Die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation sollte in § 25a Abs. 1 Satz 1 KWG nicht nur nach dem Gesichtspunkt der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sondern auch nach betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten beurteilt werden.

Des Weiteren werden ergänzende Änderungen zu dem Umsetzungsgesetz zu der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Bankenrichtlinie) empfohlen:

  • Die bisher unterschiedliche Berechnung der anrechenbaren Drittrangmittel bei IRBA-Instituten und Nicht-IRBA-Instituten in § 10 Abs. 2c Satz 2 und Abs. 2e KWG soll aufgegeben werden.
  • Im Kreditwesengesetz soll eine Anzeigepflicht für Kreditinstitute mit erhöhten Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch verankert werden, damit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ihrer Pflicht nach Artikel 124 der Bankenrichtlinie zur Prüfung, zur Bewertung und zum Ergreifen von Maßnahmen bei Instituten nachgehen kann, deren wirtschaftlicher Wert bei einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung um mehr als 20 Prozent ihrer Eigenmittel absinkt (sog. Ausreißerinstitute). Die Pflicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist ebenfalls gesetzlich zu verankern.
  • Die gegenwärtige Regelung des § 64h Abs. 3 KWG hat zur Folge, dass Institute für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 2007 erworben wurden und für die zu diesem Zeitpunkt ein Abzug des aktivischen Unterschiedsbetrags nach § 10a Abs. 6 Satz 10 KWG möglich war, diesen Unterschiedsbetrag, der sich nach § 10a Abs. 6 Satz 9 KWG definiert, in den Geschäfts- oder Firmenwert (bilanzieller Goodwill) umrechnen müssen, um diesen dann ausschließlich vom Kernkapital abzuziehen. Um diese Umrechnung, die für länger zurückliegende Beteiligungserwerbe nahezu unmöglich ist, zu vermeiden, soll gesetzlich geregelt werden, dass die Behandlung des aktivischen Unterschiedsbetrages für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 2007 erworben wurden, noch nach der alten Systematik des Abzugs vom Kernkapital nach § 10a Abs. 6 Satz 10 KWG auslaufen kann. Dies soll aber nicht unbegrenzt, sondern lediglich bis zum 31. Dezember 2015 fortgeführt werden können.

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

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Letztlich empfiehlt der Finanzausschuss, in § 25b KWG einen Verweis auf die mittlerweile in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers aufzunehmen. Die bisherige Regelung in § 25b KWG ist durch die EU-Verordnung obsolet und soll zur Vermeidung von Kollisionen zwischen europäischen und nationalen Regelungen aufgehoben werden. Gleichzeitig soll die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Überwachung der Einhaltung der EU-Verordnung seitens der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, die das Finanztransfergeschäft betreiben, geregelt werden. Entsprechend sind die Prüfungspflichten der Prüfer in § 29 KWG auf die Prüfung der sich aus der EU-Verordnung ergebenden Pflichten anzupassen.

Annahme in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/ CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

  1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

    Weder für den Bundeshaushalt noch für die Länder und Kommunen entstehen zusätzliche Kosten.

  2. Vollzugsaufwand

    Bei Bund, Ländern und Kommunen entsteht kein Vollzugsaufwand. Im Haushalt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht fallen über eine Umlage zu finanzierende Kosten für die erweiterten Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt an.

  3. Sonstige Kosten

    Die erweiterten Informations-, Transparenz- und Aufzeichnungspflichten verursachen im Bereich der Wirtschaft und der Anlegerschaft ebenso Kosten wie die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht umgelegten Kosten für die erweiterte Aufsichtstätigkeit. Diesen Mehrkosten stehen die positiven Auswirkungen bei grenzüberschreitenden Transaktionen gegenüber, die im Ergebnis Anlegern und Emittenten zugute kommen. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4883 vom 28.03.2007

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Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

 

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/4028, 16/4037 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

 

Berlin, den 28. März 2007

Der Finanzausschuss

Eduard Oswald
Vorsitzender

Georg Fahrenschon
Berichterstatter

Nina Hauer
Berichterstatterin

Frank Schäffler
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/4028, 16/4037, 16/4883 – betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4899 vom 29.03.2007

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Bericht*

des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 16/4028, 16/4037, 16/4883 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

Bericht der Abgeordneten Georg Fahrenschon, Nina Hauer, Frank Schäffler und Dr. Gerhard Schick

I. Verfahrensablauf

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung in seiner 76. Sitzung am 18. Januar 2007 dem Finanzausschuss federführend sowie dem Rechtsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie sowie dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen.

Der Finanzausschuss hat seine Beratungen in der 45. Sitzung am 31. Januar 2007 aufgenommen, in der 52. Sitzung am 21. März 2007 fortgeführt und in der 53. Sitzung am 28. März 2007 abgeschlossen. Ferner hat der Ausschuss in seiner 51. Sitzung am 7. März 2007 zu dem Gesetzentwurf eine öffentliche Anhörung durchgeführt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1) – Finanzmarktrichtlinie – umzusetzen.

Die Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 26) – Durchführungsrichtlinie – soll gleichfalls mit dem Gesetzentwurf umgesetzt werden, soweit sie wesentliche Vorschriften enthält, die einer gesetzlichen Regelung bedürfen.

Die 2004 in Kraft getretene Finanzmarktrichtlinie ist das Kernstück der EU-Finanzmarktharmonisierung im Wertpapierbereich. Sie soll an die Stelle der im Jahr 1993 erlassenen Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (WDR – Investment Services Directive [ISD] – Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen, ABl. EG Nr. L 141 vom 11. Juni 1993 S. 27 bis 46) treten.

* Die Beschlussempfehlung wurde auf Drucksache 16/4883 gesondert verteilt.

Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/4028, 16/4037, 16/4883 – betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4899 vom 29.03.2007

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Die wesentlichen Neuerungen der Finanzmarktrichtlinie betreffen drei Bereiche: den Anwendungsbereich, Transparenzanforderungen für Handelsplattformen und die rechtlichen Grundlagen zur Ausführung von Wertpapiergeschäften.

Die Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie soll gemäß dem im Koalitionsvertrag niedergelegten Prinzip der Eins-zueins- Umsetzung durch Änderungen im Wertpapierhandels-, im Börsen- und im Kreditwesengesetz erfolgen. Die gegenwärtigen Regelungen sollen nur geändert werden, sofern die Finanzmarktrichtlinie dies erfordert.

Die Finanzmarktrichtlinie ist die fünfte Richtlinie, die auf der Grundlage des so genannten Lamfalussy-Verfahrens implementiert wird. Das Lamfalussy-Verfahren ist ein mehrstufiges Verfahren, bei dem

  • auf der ersten Ebene eine Rahmenrichtlinie vom Europäischen Parlament und vom Europäischen Rat erlassen wird,
  • auf zweiter Ebene von der Europäischen Kommission Durchführungsvorschriften (in Form von Richtlinien oder Verordnungen) erlassen werden,
  • auf der dritten Ebene eine einheitliche Aufsichtspraxis durch CESR (Committee of European Securities Regulators
  • Vertreter der Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten) gewährleistet wird und
  • auf der vierten Ebene die einheitliche Umsetzung und Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Europäische Kommission überwacht wird.

Zur Konkretisierung der Vorgaben der Finanzmarktrichtlinie hat die Europäische Kommission eine Durchführungsrichtlinie und eine Durchführungsverordnung erlassen. Die Durchführungsrichtlinie muss in nationales Recht umgesetzt werden, während die Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) – Durchführungsverordnung – mit ihrem Inkrafttreten unmittelbar geltendes Recht ist. In Konsequenz dieser unmittelbar geltenden Verordnung sind Vorschriften mit demselben Regelungsgegenstand im Wertpapierhandelsgesetz und im Börsengesetz aufzuheben.

Wesentliche Elemente sind:

Die Finanzmarktrichtlinie führt zu einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie von 1993, sie statuiert neue Regelungen für Handelsplattformen und für die Ausführung von Wertpapiergeschäften.

Der Anwendungsbereich wird erweitert um die Anlageberatung, die bislang nur als Wertpapiernebendienstleistung eingestuft war und nunmehr zur Hauptdienstleistung erhoben wird, die Vermittlung von Investmentfonds und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Warenderivaten, Kreditderivaten und anderen exotischen Derivaten (z. B. Wetterderivate, Derivate auf Emissionsberechtigungen). Handelsplattformen unterliegen künftig umfangreichen Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen für an organisierten Märkten zugelassene Aktien.

Handelsplattformen in diesem Sinne sind

  • Börsen,
  • multilaterale Handelssysteme sowie
  • Internalisierungssysteme.

Multilaterale Handelssysteme (Multilateral Trading Facilities – MTF) sind Handelssysteme, die nicht den Regeln der Börsenmärkte unterliegen, wie z. B. ein von einem Wertpapierunternehmen betriebenes Handelssystem. Internalisierungssysteme sind Systeme, bei denen Banken oder Brokerhäuser hausintern Kundenaufträge auf regelmäßiger Basis ausführen.

Für diese Handelsplattformen sollen nach den Vorgaben der EU-Finanzmarktrichtlinie folgende neue Pflichten für den Handel mit Aktien gelten:

  • Im Rahmen der Vorhandelstransparenz müssen die systematischen Internalisierer verbindliche Kursofferten stellen.
  • Geregelte Märkte und multilaterale Handelssysteme müssen aktuelle Geld- und Briefkurse und die Handelstiefe zu den jeweiligen Kursen veröffentlichen.

Im Rahmen der Nachhandelstransparenz müssen systematische Internalisierer, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die außerbörslichen Handel mit diesen Finanzinstrumenten betreiben, geregelte Märkte und multilaterale Handelssysteme den Umfang, den Kurs und den Zeitpunkt der Geschäfte veröffentlichen. Die neuen rechtlichen Grundlagen für die Ausführung von Wertpapiergeschäften betreffen sowohl organisatorische Anforderungen an die Wertpapierdienstleistungsunternehmen als auch Verhaltensregeln im Verhältnis des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zum Kunden. Bei den organisatorischen Vorgaben handelt es sich insbesondere um Pflichten im Zusammenhang mit Compliance, Risikokontrolle, Innenrevision, Mitarbeitergeschäften und der Auslagerung von Tätigkeiten sowie erweiterte Pflichten zum Management und zur Offenlegung von Interessenkonflikten.

Die Wohlverhaltensregeln im Verhältnis zum Kunden betreffen insbesondere

  • Informationspflichten vor Abschluss eines Wertpapiergeschäftes (Informationen über das Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst, das angebotene Finanzinstrument und das Entgelt),
  • Pflichten bei der Abfassung von Werbemitteilungen sowie
  • die Prüfung der Eignung oder Angemessenheit von Geschäften in bestimmten Arten von Finanzinstrumenten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Kunden.

Die Pflicht zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen gibt vor, dass dasWertpapierdienstleistungsunternehmen den kundengünstigsten Weg in Bezug auf Kosten, Schnelligkeit und Abwicklungsverfahren zur Ausführung eines Auftrages sicherstellt. Gegenstand ist hierbei nicht die Sicherstellung im Einzelfall, sondern die Bereithaltung

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16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4899 vom 29.03.2007

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eines Systems, das auf die Erfüllung der kundengünstigsten Ausführung ausgerichtet ist.

Auch das Meldewesen, die Pflicht der Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die zuständigen Aufsichtsbehörden mit den für die Aufsicht relevanten Daten über Geschäfte mit an einem organisierten Markt zugelassenen Finanzinstrumenten zu versorgen, wird durch die Finanzmarktrichtlinie umfassend harmonisiert. Neue Regeln gibt es in diesem Zusammenhang auch für den Informationsfluss zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden. Grundlage der Meldepflicht ist das Herkunftslandprinzip, d. h. die betroffenen Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben grundsätzlich an die für sie in ihrem Heimatland zuständige Aufsichtsbehörde zu melden. Die Heimatlandbehörde leitet dann die relevanten Daten in bestimmten Fällen an andere europäische Aufsichtsbehörden weiter.

III. Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seiner 829. Sitzung am 15. Dezember 2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

  • Der Begriff „Waren“, der an mehreren Stellen des Wertpapierhandelsgesetzes und des Börsengesetzes Verwendung findet, sei in Anlehnung an die Verordnung der Europäischen Kommission zur Durchführung der Finanzmarktrichtlinie ((EG) Nr. 1287/2006 vom 10. August 2006) in einem neuen § 2 Abs. 2c WpHG zu definieren.
  • In § 2a Abs. 1 Nr. 14 WpHG müsse explizit klargestellt werden, dass neben Unternehmen, die als Kapitalanlagegesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften nach dem Investmentgesetz die kollektive Vermögensverwaltung erbringen, auch Dritte, die im Rahmen eines Auslagerungsvertrages oder eines Beratungsmandats in Bezug auf ein Sondervermögen tätig sind, nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen anzusehen sind und somit von den entsprechenden Anforderungen des Wertpapierhandelsgesetzes ausgenommen sind.
  • In § 2a Abs. 3 WpHG sei der redaktionelle Fehler der Nennung des § 33c WpHG, der nicht existiert, durch Streichung zu korrigieren.
  • In § 7 Abs. 1 Satz 2 WpHG sei zu regeln, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht lediglich die als Behörde zu benennende Kontaktstelle für die internationale Zusammenarbeit ist, nicht aber ermittelnde Behörde für Aufgaben, die ihr im Rahmen der nationalen Aufsichtstätigkeit nicht zustehen.
  • Die Meldepflichten über getätigte Geschäfte in Wertpapieren und Derivaten nach § 9 WpHG seien auf an einer inländischen Börse zum Handel zugelassene Unternehmen auszudehnen, um, nachdem der europäische Gesetzgeber den Kanon der Finanzinstrumente durch die Einbeziehung von Warenderivaten erweitert hat, auch börsliche Geschäfte in Warenderivaten nicht nur von erlaubnispflichtigen Händlern sondern auch von zum Handel zugelassenen Unternehmen mit einzubeziehen.
  • Um die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes umfassend zu gewährleisten, sollten die Meldepflichten nach § 9 WpHG nicht nur für Geschäfte in Warenderivate sondern auch für Geschäfte in Waren gelten.
  • Analog dazu sei die Anwendbarkeit der Vorschriften der Insiderüberwachung nach § 12 WpHG auf den Handel mit Waren sowie der Veröffentlichungspflichten nach § 15 WpHG auf den Handel mit Warenderivaten auszuweiten.
  • Die Regelung zur Insiderüberwachung von Warenderivatemärkten sei mit einem expliziten Verweis auf warenspezifisch verankerte Veröffentlichungspflichten anderer Gesetze zu konkretisieren, um eine effektive Insiderüberwachung sicherzustellen.
  • In § 31 Abs. 2 Satz 3 WpHG sei einzufügen, dass nicht nur die Regelungen des § 124 des Investmentgesetzes für Werbemitteilungen im Zusammenhang mit Anteilen an einem Investmentvermögen, sondern auch die Regelungen des § 15 des Wertpapierprospektgesetzes für Werbemitteilungen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder auf eine Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beziehen, Anwendung finden.
  • Bei der Kennzeichnungs- und Deklarierungspflicht von Werbung, die im § 31 Abs. 2 Satz 4 WpHG geregelt ist, solle nicht über eine 1:1-Umsetzung der europarechtlichen Anforderungen hinausgegangen werden, da bereits mit den Regelungen der Durchführungsrichtlinie wirksam der Gefahr der Verwechslung einer Marketingmitteilung mit einer unabhängigen Finanzanalyse begegnet werden könne.
  • Mit dem § 31 Abs. 4 Satz 3 WpHG sei entsprechend der europarechtlichen Anforderung der Durchführungsrichtlinie lediglich ein Empfehlungs- aber kein Handlungsverbot bei der Finanzportfolioverwaltung bei unzureichenden Kundenangaben verbunden, da es in der Praxis der Vermögensverwaltung durchaus nicht unüblich sei, die Vermögensverwaltung zu übernehmen, ohne einen Überblick über das Gesamtvermögen oder die sonstigen grundsätzlich geforderten Informationen zu besitzen.
  • Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens klarzustellen, worauf sich der erhebliche Umfang im § 31a Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 WpHG, auf den bei der Einstufung eines Privatkunden als professioneller Kunde Bezug genommen wird, bezieht.
  • Entsprechend der EU-rechtlichen Vorgabe der Finanzmarktrichtlinie sei zu regeln, dass ein als professioneller Kunde eingestufter Privatkunde selbst dafür verantwortlich ist, die Wertpapierfirma über alle Änderungen zu informieren, die die Einstufung beeinflussen könnten, und dass eine bereits vor dem 1. November 2007 gefällte Entscheidung zur Einstufung eines Privatkunden als professioneller Kunde ohne erneute Prüfung Bestand hat, soweit sie im Sinne dieses Gesetzes erfolgt ist und der Kunde über die Voraussetzungen für die Kategorisierung informiert wird.
  • Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft, die Anlage- und Abschlussvermittlung und den Eigenhandel sowie damit in direktem Zusammenhang stehende Wertpapiernebendienstleistungen gegenüber geeigneten Gegenparteien erbringen, seien nicht nur nicht an die Vorgaben des § 31 Abs. 2, 3

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  • und 5 bis 7 WpHG, sondern auch nicht an die Vorgaben des § 31 Abs. 4 WpHG zu binden.
  • Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sicherzustellen, dass die Regulierung der multilateralen Handelssysteme wegen ihrer grundsätzlichen Börsenähnlichkeit im Börsengesetz statt in den §§ 31f und 31g WpHG erfolgen solle, wodurch diese Systeme der Aufsicht durch die Börsenaufsichtsbehörden statt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterstellt wären.
  • Die Anwendung der Regelungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen (Best-Execution-Regel) seien auf den Kauf oder Verkauf von Investmentanteilen auszuweiten, um einen umfassenden Anlegerschutz, insbesondere von Kleinanlegern, zu gewährleisten.
  • Im § 33b Abs. 1 Nr. 3 WpHG sei klarzustellen, dass es sich bei den dort genannten vertraglich gebundenen Vermittlern um Vermittler im Sinne des § 2 Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes handelt.
  • Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den Inhalt der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zur Führung von Aufzeichnungen von Kundenaufträgen und -geschäften im Gesetzeswortlaut wiederzugeben. Außerdem solle klargestellt werden, dass mit „Aufzeichnungen“ nicht zwingend die individuelle Dokumentation jedes Gespräches gemeint sei, sondern, wie bisher, auch Systemnachweise wie schriftliche Arbeitsanweisungen, Hausmeinungen etc. genügen sollten.
  • Die Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen bezüglich der näheren Bestimmungen zu den Aufzeichnungspflichten sei dahingehend zu präzisieren, dass nur Inhalt und Umfang der Aufzeichnungspflichten durch Rechtsverordnung geregelt werden können.
  • Bei der Definition von Warenbörsen sei im § 2 Abs. 3 BörsG zu regeln, a) dass es sich um zu handelndeWaren im Sinne des § 2 Abs. 2c WpHG sowie um zu handelnde Warenderivate im Sinne des § 2 Abs. 2 WpHG handelt; b) dass es sich nicht um den Handel mitWaren aller Art, sondern lediglich um den Handel mit Waren, die zum börsenmäßigen Handel geeignet sind, handelt; c) dass es sich gemäß der Liste der Finanzinstrumente des Anhangs I Abschnitt C der Finanzmarktrichtlinie neben dem Handel mit Waren nicht nur um den Handel mit Warenderivaten sondern sehr viel allgemeiner um den Handel mit warenähnlichen Produkten handelt, die beispielsweise mit Derivaten in Bezug auf Klimavariablen und Frachtsätze über die im Gesetzentwurf explizit genannten Emissionsberechtigungen hinausgehen können.
  • In § 2 BörsG sei nach den Absätzen 2 und 3, die Wertpapier- und Warenbörsen definieren, ein neuer Absatz einzufügen, der regelt, dass genehmigte Wertpapier- oder Warenbörsen, die ihr Handelssegment auf andere als in diesen Absätzen genannte Handelsgegenstände erweitern, diese aber nur einen geringen Teil ihrer Handelstätigkeit darstellen, auch in Bezug auf diese Handelsgegenstände weiterhin als Wertpapier- oder Handelsbörse gelten.
  • § 3 Abs. 4 Satz 1 BörsG müsse regeln, dass die Börsenaufsichtsbehörde nicht nur von Skontroführern sondern auch von für sie handelnden Personen (den skontroführenden Personen) Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen sowie Prüfungen vornehmen kann.
  • Neben der Bestellung von Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben der Börse oder eines ihrer Organe auf Kosten des Börsenträgers nach § 3 Abs. 10 BörsG seien auch Zwangsmittel in Form eines Zwangsgeldes für jeden Fall der Nichtbefolgung von Verfügungen der Börsenaufsichtsbehörden zu ermöglichen, um Verfügungen, die auf ein Handeln oder Unterlassen gerichtet sind, gegenüber den beaufsichtigten Börsen und öffentlichrechtlichen Kreditinstituten, die Handelsteilnehmer der Börsen sind, im Falle der Nichtbefolgung mit verwaltungsrechtlichen Zwangsmitteln durchsetzen zu können.
  • Unterschiedliche Regelungen bezüglich der Verschwiegenheitspflicht von Personen, gegen die ermittelt wird, für Ermittlungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Börsenaufsichtsbehörden sowie der Handelsüberwachungsstellen seien abzulehnen. Dies sei durch Nennung der entsprechenden Normen in § 3 Abs. 11 sowie in § 7 Abs. 3 BörsG für alle Aufsichtsbehörden gleich zu regeln.
  • Bezüglich der Antragstellung auf Erlaubniserteilung zur Errichtung einer Börse nach § 4 Abs. 2 Satz 3 BörsG sei die Nennung des Geschäftsführers der Börse neben den Geschäftsleitern des Trägers der Börse zu streichen, da der Geschäftsführer der Börse erst nach Genehmigung der Börse bestellt werde und somit zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht feststehe.
  • Um das Ermessen der Börsenaufsichtsbehörden beim Versagen der Erlaubnis zur Errichtung einer Börse klarzustellen, seien die Versagensgründe in § 4 Abs. 3 BörsG als eine nicht abschließende Liste von Regelbeispielen zu kennzeichnen.
  • Es seien für die Aufhebung der Erlaubnis zur Errichtung einer Börse gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 BörsG nicht nur § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2, sondern auch § 49 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes der Länder für nicht anwendbar zu erklären.
  • Die Anzeigepflichten bei einem Wechsel der Personen der Geschäftsleitung des Börsenträgers seien bei den Pflichten des Börsenträgers in § 5 BörsG denjenigen bei Stellung des Erlaubnisantrages zum Betrieb einer Börse nach § 4 BörsG anzugleichen.
  • Die Amtszeit des Börsenrates sei in § 13 Abs. 1 BörsG nicht auf drei Jahre festzuschreiben, sondern lediglich entsprechend den Regelungen zur Amtszeit von Aufsichtsratsmitgliedern einer Aktiengesellschaft gemäß § 102 Abs. 1 des Aktiengesetzes auf eine Höchstdauer von drei Jahren zu begrenzen, um eine Flexibilisierung v. a. für sich rasch entwickelnde Börsen zu erreichen.
  • Artikel 37 der Finanzmarktrichtlinie entsprechend seien die Regelungen zur Leitung einer Börse im § 15 BörsG um Anzeigepflichten zu ergänzen, die den Pflichten des

Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/4028, 16/4037, 16/4883 – betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

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  • Börsenträgers bei Stellung des Erlaubnisantrages zum Betrieb einer Börse nach § 4 BörsG entsprechen.
  • Der Katalog des § 17 Abs. 1 BörsG, nach dem eine Gebührenordnung die Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen vorsehen kann, sei um die Bearbeitung von Mistradeanträgen zu erweitern, um einen Anreiz zu schaffen, dass Market-Maker zur Verbesserung der Qualität des Börsenpreises ihre Quotierung besser überwachen und ihre EDV-Systeme entsprechend aufrüsten.
  • Börsen sei durch eine Ergänzung des § 19 Abs. 2 BörsG zu ermöglichen, Unternehmen mit besonderen Aufgaben zur Teilnahme am Handel an Warenbörsen gemäß Börsenordnung zuzulassen, damit Auction Offices im Auftrag und für Rechnung der Übertragungsnetzbetreiber noch freie Übertragungskapazitäten für den internationalen Stromgroßhandel nach Abschluss des Börsenhandels verkaufen können. Da allerdings noch keine abschließende Entscheidung, wie das Vorhaben im Einzelnen umgesetzt wird, vorliege, sei es sinnvoll, eine Ermächtigung einzuführen.
  • Die Meldepflicht der Geschäftsführung der Börse bezüglich des aktuellen Verzeichnisses der an der Börse zugelassenen Handelsteilnehmer sei mit einer entsprechenden Ergänzung des § 19 Abs. 11 BörsG auf elektronisch verarbeitbare Datenträger zu beschränken, um den Arbeitsaufwand bei der Börse und der Börsenaufsichtsbehörde zu reduzieren.
  • Der § 27 Abs. 1 Satz 3 BörsG sei für eine Legaldefinition für die Personen, die berechtigt sein sollen, für einen Skontroführer bei der Skontroführung zu handeln, zu nutzen. Dies sei vor dem Hintergrund der für § 3 Abs. 4 Satz 1 BörsG erforderlichen Aufnahme dieser Personengruppe in die Legaldefinition der Handelsteilnehmer zu sehen. Dadurch solle die Ahndung von Pflichtverstößen solcher Personen durch den Sanktionsausschuss nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG ermöglicht werden.
  • Die Vermittlung und der Abschluss von Börsengeschäften in den zur Skontroführung zugewiesenen Finanzinstrumenten sei mit in die Pflichten des Skontroführers in § 28 Abs. 1 BörsG aufzunehmen, um die das Berufsbild des Skontroführers charakterisierenden Aufgaben der Vermittlung und des Abschlusses von Börsengeschäften – entsprechend der bisherigen Regelung – im Börsengesetz zu verankern.
  • Gemäß der Zielrichtung des Artikels 44 Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinie sei es nicht der Träger der Wertpapierbörse, sondern die Wertpapierbörse selbst, die die im § 30 Abs. 1 Satz 1 BörsG genannten Veröffentlichungspflichten wahrzunehmen habe. Eine entsprechende Änderung der Rechtsnorm sei vorzunehmen.
  • Zu den im § 30 Abs. 1 Satz 1 BörsG genannten Veröffentlichungspflichten bezüglich des Preises müsse alternativ zum dazu genannten handelbaren Volumen das bestehende Handelsinteresse veröffentlicht werden, um diese börsengesetzliche Vorschrift an die für multilaterale Handelssysteme vorgesehene Regelung des § 31g WpHG anzupassen. Dies sei erforderlich, um der Regelungsintention der Finanzmarktrichtlinie gerecht zu werden, für regulierte Märkte und für multilaterale Handelssysteme vergleichbare Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Außerdem entspreche es den Anforderungen, die im Anhang II der Durchführungsverordnung zur Finanzmarktrichtlinie für zu veröffentlichende Informationen zum Modell des geschlossenen Orderbuchs im Skontroführerhandel vorgegeben werden.
  • Auf den Betrieb des Freiverkehrs nach § 48 BörsG seien alle Vorschriften des Börsengesetzes aber nicht die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes über die Organisationspflichten für den Betrieb eines multilateralen Handelssystems anzuwenden, da sich der Freiverkehr zum einen grundlegend von anderen am Markt auftretenden MTF unterscheiden würde und zum anderen auf Grund seiner Zulassung an einer öffentlich-rechtlichen Börse in die Börse integriert und damit Bestandteil der Börsenselbstverwaltung sei. Hieraus folge zum einen, dass der Freiverkehr der Aufsicht durch die zuständige Länderaufsichtsbehörde sowie der Handelsüberwachung unterliegt, aber zum anderen auch, dass die festgestellten Preise Börsenpreise im Sinne des Börsengesetzes sind. Der Freiverkehr unterliege damit umfassenden Organisationsvorschriften.
  • Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sicherzustellen, dass die in § 50 Abs. 2 BörsG vorgesehene Bußgeldbewehrung von Maßnahmen der Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 4 Satz 1, 4 Nr. 1 sowie Satz 5 BörsG auf entsprechende Maßnahmen der Handelsüberwachungsstelle nach § 7 Abs. 3 BörsG in Verbindung mit den vorstehend genannten Vorschriften erstreckt wird. Diese Erweiterung der Bußgeldregelung diene der besseren Durchsetzung von Befugnissen der Handelsüberwachungsstelle. Dadurch werde unter Berücksichtigung praktischer Erfahrungen und Erfordernisse ein Gleichklang mit der Bußgeldbewehrung entsprechender Maßnahmen der Börsenaufsichtsbehörde hergestellt.
  • Handelsbuchpositionen, die nicht mit Beteiligungsabsicht gehalten werden, seien nicht mit in den Beteiligungsbegriff des § 10 Abs. 6 KWG einzubeziehen. Da Handelsbuchpositionen im Allgemeinen kurzfristig liquidierbar sind, stehe ein solcher Abzug vom Kernkapital in keinem Verhältnis zum Risiko. Die Risiken des Handelsbuches würden bereits umfassend durch Marktrisikoregeln erfasst. Die besondere Anzeigepflicht sei daher unnötig. Außerdem führe dies zu einer ständigen Anpassung der an den Eigenmitteln orientierten Kreditgrenze. Dies sei nicht sachgerecht und führe zu erheblichen praktischen Problemen. Die Streichung sei daher ein sinnvoller Beitrag zur Deregulierung.
  • Die in § 2 Abs. 10 KWG neu eingeführte Legaldefinition „vertraglich gebundener Vermittler“ sei im gesamten Gesetzestext durchgängig zu verwenden und § 24a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG entsprechend redaktionell zu ändern.
  • Es sei in § 25a Abs. 1 Satz 1 KWG klarzustellen, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation nicht nur nach dem Gesichtspunkt der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sondern auch nach betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten zu beurteilen ist.

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  • Die Vorkehrungen, die ein Institut gemäß § 25a Abs. 2 Satz 1 KWG bei Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen treffen muss, um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden, seien auf Auslagerungen auf ein anderes Unternehmen außerhalb der Institutsgruppe oder der Unternehmensgruppe, dessen Mutterunternehmen der konsolidierten Aufsicht im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG unterliegt, zu begrenzen. Dies entspreche dem Rundschreiben 11/2001 des damaligen Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen, das für Auslagerungen innerhalb von Institutsgruppen Erleichterungen gewährt hat, da in diesem Fall erweiterte Kontrollmöglichkeiten bestehen würden und es insoweit vor allem ein einheitliches Risikomanagement gebe. Besondere Anforderungen an den Vertrag seien entbehrlich, wenn ein einheitliches Risikomanagement besteht.
  • Außerdem seien die Vorkehrungen gemäß § 25a Abs. 2 Satz 1 KWG nur auf die Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen zu beziehen, die für die Durchführung von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen, nicht aber für die Durchführung von sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich seien. Der Begriff „sonstige institutstypische Dienstleistungen“ sei einerseits unklar, was zu entsprechenden Auslegungsunsicherheiten führen würde. Andererseits läge ein Wertungswiderspruch darin, dass „sonstige institutstypische Dienstleistungen“ nicht erlaubnispflichtig, sondern gemäß § 24a Abs. 1 Nr. 9 KWG in Verbindung mit § 11 AnzV der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank lediglich anzuzeigen sind und somit keiner materiellen Aufsicht unterliegen, dagegen aber nur unter engen Voraussetzungen ausgelagert werden dürfen. Was die Bank grundsätzlich ohne weiteres selbst an Dienstleistungen erbringen darf, solle sie auch ohne übermäßige Restriktionen von Dritten erbringen lassen dürfen. Ein ausreichendes Korrektiv liege im Erfordernis einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation nach § 25a Abs. 1 KWG, das in jedem Fall zu beachten sei.
  • Der Bundesrat bittet, zunächst eine Harmonisierung des europäischen Auslagerungsrechts herbeizuführen, bevor eine dem § 25a Abs. 2 Satz 6 KWG entsprechende nationale Regelung getroffen werde, die die Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat regelt. Es sei nicht klar ersichtlich, welche Vorschrift im Richtlinienwerk durch die gesetzliche Anordnung von Prüfungsrechten im EU-Ausland umgesetzt werden soll. Der Gesetzentwurf setze vielmehr die bisherige Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht um.
  • Eine bereits begonnene bankaufsichtliche Behandlung des aktivischen Unterschiedsbetrages in Form des Abzugs zu gleichen Teilen vom Kern- und Ergänzungskapital und ein jährlich um mindestens ein Zehntel abnehmender Betrag nach § 10a Abs. 6 Satz 10 KWG solle unverändert fortgesetzt werden dürfen, falls zum Zeitpunkt der Umstellung der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung von den bankaufsichtlichen Aggregationsverfahren nach § 10a Abs. 6 KWG auf das handelsrechtliche Konzernabschlussverfahren nach § 10a Abs. 7 KWG bei Beteiligungen, die bis zu diesem Zeitpunkt erworben wurden, ein aktivischer Unterschiedsbetrag im Sinne von § 10a Abs. 6 Satz 9 KWG besteht. Alternativ könne an die Stelle des aktivischen Unterschiedsbetrages auch der Geschäfts- oder Firmenwert treten, wobei der Abzug dann ausschließlich vom Kernkapital zu erfolgen habe. Dies solle zur Vermeidung des mit dieser Bestimmung im Einzelfall verbundenen Umstellungsaufwandes mitWirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft treten.
  • Zur Behebung eines redaktionellen Fehlers sei in § 9 Abs. 2 Nr. 1 BörsZulV das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Geschäftsführung“ zu ersetzen.
  • Auf Grund der Aufhebung des § 49 BörsZulV durch Artikel 9 Nr. 10 dieses Gesetzes sei § 48 Abs. 1 Satz 2 BörsZulV dahingehend zu ändern, dass Firma und Sitz der Antragsteller sowie Art und Betrag der zuzulassenden Wertpapiere angeben werden müssen.

IV. Anhörung

Der Finanzausschuss hat in der 51. Sitzung am 7. März 2007 zu dem Gesetzentwurf eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

  • Bayerische Börse AG
  • Börse Stuttgart AG
  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
  • Bundesverband der Wertpapierfirmen an den deutschen Börsen e. V.
  • BVI Bundesverband Investment und Asset Management
  • Derivate Forum
  • Deutsche Bank AG
  • Deutsche Börse, Dr. Cord Gebhardt
  • Deutsche Bundesbank
  • Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e. V.
  • Deutsches Aktieninstitut
  • Dr. Christian Waigel, GSK Gassner Stockmann & Kollegen, München
  • Dr. Ines Zenke, Becker Büttner Held, Berlin
  • Edmund Pelikan Kompetenz GmbH & Co. KG, Edmund Pelikan
  • Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
  • Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, Humboldt-Universität zu Berlin
  • Prof. Dr. Peter Gomber, Johann Wolfgang Goethe-Universität, Frankfurt am Main
  • Prof. Thomas Möllers, Universität Augsburg
  • Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V.
  • Verband der Auslandsbanken in Deutschland e. V.
  • Verband der Elektrizitätswirtschaft – VDEW – e. V.
  • Verbraucherzentrale Bundesverband, Dorothea Kleiner
  • VGF Verband Geschlossene Fonds e. V.
  • VuV
  • Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e. V.
  • Zentraler Kreditausschuss.

Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Beratung einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.

Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/4028, 16/4037, 16/4883 – betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

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V. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf am 28. März 2007 in seiner 55. Sitzung beraten und empfiehlt mit der Mehrheit der Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Gesetzentwurf in der Fassung der Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/ CSU und SPD sowie der Änderungsanträge der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anzunehmen. Darüber hinaus empfiehlt der Rechtsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CDU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abzulehnen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den Gesetzentwurf in seiner 33. Sitzung am 28. März 2007 beraten und empfiehlt mit der Mehrheit der Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Gesetzentwurf in der Fassung der angenommenen Änderungsanträge anzunehmen. Darüber hinaus empfiehlt der Ausschuss fürWirtschaft und Technologie mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, den Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abzulehnen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 41. Sitzung am 28. März 2007 beraten und empfiehlt mit der Mehrheit der Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD sowie der Änderungsanträge der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anzunehmen. Bezüglich der Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates empfiehlt der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Kenntnisnahme.

VI. Empfehlung des federführenden Ausschusses A. Allgemeiner Teil

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Gesetzentwurf in der vom Ausschuss geänderten Fassung anzunehmen.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD führten aus, der Deutsche Bundestag schließe mit der Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie nach den bereits erfolgten Umsetzungen der Marktmissbrauchsrichtlinie, der Prospektrichtlinie, der Übernahmerichtlinie und der Transparenzrichtlinie die Umsetzung des europäischen Aktionsplans für Finanzdienstleistungen (FSAP) für den Wertpapierbereich ab. Damit seien nach der bereits erfolgten Umsetzung der Eigenkapitalvorschriften für Banken (Basel II) und der sich noch im parlamentarischen Beratungsverfahren befindlichen Versicherungsvermittlungsrichtlinie nun auch die Regelungen des Wertpapierhandels EU-weit harmonisiert. Ein fristgerechtes Inkrafttreten zum 1. November 2007 sei somit gewährleistet. Auch habe man – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – weitgehend dem Grundsatz der 1:1-Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht entsprochen.

Im weiteren Verlauf der Ausschusserörterungen hoben die Koalitionsfraktionen hervor, dass mit dieser Umsetzung insbesondere auch der Schutz der Anleger verbessert werde. Besonders hervorzuheben sei, dass die Anbieter von Finanzmarktprodukten hinsichtlich der Kunden zwischen professionellen und privaten Anlegern zu differenzieren hätten. Die Informationspflichten gegenüber den Anlegern würden insbesondere bezüglich der Höhe von Provisionen erheblich ausgeweitet. Die Dokumentation jedes Geschäftsvorgangs sei verpflichtend und dem Kunden werde die Ausführung seines Auftrages aufgrund der so genannten Best- Execution-Regel gewährleistet und auf unbürokratische Weise transparent gemacht. Insbesondere für Kleinanleger stelle dies eine erhebliche Verbesserung dar. Im Übrigen gewinne der Finanzplatz Deutschland in seiner Gesamtheit deutlich an Attraktivität.

Mit Blick auf die erhebliche Zahl der Änderungsanträge wiesen die Koalitionsfraktionen darauf hin, dass es sich ganz überwiegend um redaktionelle Änderungen am Gesetzentwurf handele und ferner zahlreiche Anregungen des Bundesrates aufgegriffen würden.

Die Koalitionsfraktionen hoben hervor, dass als wesentliche inhaltliche Änderung des Gesetzentwurfs künftig Aktien vertretende Zertifikate in die Vorschriften zur Vor- und Nachhandelstransparenz aufgenommen werden. Die Einbeziehung von Aktien vertretenden Zertifikaten, die eine Zulassung zu einem organisierten Markt haben, sei erforderlich, da in der Praxis diese, durch eine Zweitverbriefung entstandenen Wertpapiere an Stelle von Aktien gehandelt werden. In der Handelspraxis würden Aktien und Aktien vertretende Zertifikate gleich behandelt.

Im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds, die nicht in die Finanzmarktrichtlinie einbezogen seien, und dem ständig wachsenden Markt für Zertifikate wiesen die Koalitionsfraktionen darauf hin, dass Handlungsbedarf insoweit bestehe, wie Finanzprodukte vertrieben werden, bei denen Einzelfälle nahe legten, dass nicht immer allen Seiten vollständige Informationen zu dem Geschäft vorliegen. Die Koalitionsfraktionen stellten in Aussicht, sich mit dem Vertrieb von geschlossenen Fonds und dem Handel von Zertifikaten zu einem späteren Zeitpunkt gesondert zu beschäftigen. Neuregelungen zu Vertriebswegen und Aspekte vertriebsbegleitender Dokumentation seien hierbei zu erörtern, wobei es gerechtfertigt erscheine, für anders geartete Finanzprodukte, wie z. B. geschlossene Fonds, andere Vorschriften zur Geltung zu bringen.

Die Fraktion der FDP begrüßte die weitgehend strikte Einhaltung des Grundsatzes der 1:1-Umsetzung. Bezüglich der Umsetzungsfristen hätte man jedoch eine stärkere Einflussnahme der deutschen EU-Ratspräsidentschaft in Richtung einer Verlängerung der Umsetzungsfrist erwartet. Die Fraktion der FDP merkte positiv an, grundsätzlich sei durch den Gesetzentwurf nicht mit radikalen Marktveränderungen insbesondere bezüglich der Investmentfonds und der geschlossenen Fonds zu rechnen. Auch werde im Gesetzentwurf der Bundesregierung die Festlegung auf einen engen Aktienbegriff statt einer Ausweitung des Regelungsbereiches auf

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Aktien vertretende Zertifikate als sinnvoll erachtet. Aus diesem Grunde sei der von den Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachte Änderungsantrag, der die Einbeziehung von Aktien vertretenden Zertifikaten vorsehe, abzulehnen. Vielmehr sei der Markt dahingehend zu beobachten, ob Umgehungstatbestände entstehen, um für solche Fälle gegebenenfalls nachsteuern zu können.

Auch die Fraktion DIE LINKE. begrüßte generell den mit dem Umsetzungsgesetz verbundenen verbesserten Anlegerschutz. Dennoch weise der Entwurf erhebliche Mängel auf, die auch durch die vorgelegten Änderungen nicht beseitigt würden. Zum einen spare der Gesetzentwurf durch den gewählten Wertpapierbegriff den Handel mit Anteilen an geschlossenen Fonds aus, womit versäumt werde, den problematischen Bereich des grauen Kapitalmarktes zu regulieren und der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu unterwerfen. Des Weiteren unterlägen freie Fondsvermittler nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes, was zur Folge habe, dass für gleiche Produkte – abhängig vom Vertriebsweg – unterschiedliche Anlegerschutzklauseln zur Geltung kommen. Ferner werde den Vorgaben der Richtlinie bezüglich der Warnpflicht mit den vom Gesetzentwurf vorgesehenen Hinweisen nur unzureichend entsprochen. Darüber hinaus greife die bestehende Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Beratung zu kurz, da der Schaden oftmals erst nach Ablauf der Frist offenkundig werde. Schließlich müsse bezüglich der Beweispflicht für fehlerhafte Beratung eine vernünftigere Lösung gefunden werden, als diese dem Geschädigten zuzuweisen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte grundsätzlich das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz als einen wichtigen Schritt für den Anlegerschutz. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung werde jedoch dem Anspruch eines umfassenden Anlegerschutzes, wie er durch die Richtlinie formuliert werde, nicht gerecht. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legte einen Entschließungsantrag vor, in dem sie kritisierte, dass sich die Bundesregierung bei der Umsetzung der Richtlinie stärker an den Interessen der Anbieter orientiere. Für nicht ausreichend werde erachtet, dass im Umsetzungsgesetz lediglich von Informationen statt, wie in der Finanzmarktrichtlinie, von Warnungen für den Kunden die Rede sei. Es werde von dem Grundsatz der 1:1-Umsetzung insoweit abgewichen, als man hinter der Richtlinie zurückbleibe, obwohl in der Rechtspraxis an anderer Stelle durchaus – anders als vom Bundesministerium der Finanzen dargestellt – Warnhinweise üblich seien. Auch werde es als sinnvoll erachtet, dem Petitum des Bundesrates zu entsprechen, die Handlungsmöglichkeit der Aufsichtsbehörden um die Möglichkeit zu erweitern, Gebühren für die Rückabwicklung von Mistrades zu erheben. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb gleiche Finanzmarktprodukte je nach Wahl des Vertriebsweges unterschiedliche Anlegerschutzstandards nach sich ziehen. Da dies weder für Anleger noch für Anbieter von Fonds nachvollziehbar sei, sei es sinnvoll, freie Fondsvermittler ebenfalls in den Geltungsbereich des Finanzmarktrichtlinie- Umsetzungsgesetzes einzubeziehen. Zur Frage der Verjährungsfristen äußerte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Unverständnis darüber, dass diese Sondernorm, die vor dem alten Rechtshintergrund der wesentlich längeren Verjährungsfristen des BGB eingeführt worden sei, weiterhin Bestand haben soll. Im Sinne des Anlegerschutzes sei diese Ausnahme, gemäß der es nicht auf die subjektive Kenntnisnahme des Schadens, sondern auf den objektiven Eintritt des Schadens ankomme, zu streichen. Zum Bereich der geschlossenen Fonds legte die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN in ihrem Entschließungsantrag dar, dass diese einer verstärkten Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen müssten, wobei die Besonderheiten der Branche bei einer verstärkten Regulierung angemessen zu berücksichtigen seien. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte jedoch die Absichtserklärung der Koalitionsfraktionen, den Bereich der geschlossenen Fonds und der Zertifikate sowie auch den Bereich der Strombörse EEX gesondert zu regeln.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legte in diesem Zusammenhang auch einzelne Änderungsanträge vor. Diese bezogen sich auf die Änderung der Hinweispflicht, auf die Erhebung von Gebühren für die Rückabwicklung von Mistrades sowie auf die Streichung der Ausnahmeregelung für Investmentfondsvermittler. Diesen Änderungsanträgen wollten die Koalitionsfraktionen nicht beitreten, da dies den Regelungsbereich der Richtlinie überschreite. Alle drei Änderungsanträge wurden mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. Der Entschließungsantrag wurde mit der Mehrheit der Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Breiten Raum in der abschließenden Ausschussberatung nahm die Frage des Übergangs von Schadensersatzansprüchen gegen einen Dritten auf die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) ein. Die Fraktion der FDP hat hierzu einen Änderungsantrag vorgelegt, in dem sie darauf hinwies, dass die geltende Fassung des § 5 Abs. 5 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG) lediglich einen Übergang von Ansprüchen des Berechtigten gegen das Institut für den Fall vorsehe, dass die Entschädigungseinrichtung den Entschädigungsanspruch eines Berechtigten erfüllt. Die durch die Entschädigungseinrichtung im Schadensfall zu leistende Entschädigung diene nicht der Entlastung eines Schädigers. Die Zahlung solle allein dem geschädigten Anleger zugute kommen. Es sei daher geboten, in dem Umfang, in welchem der Berechtigte durch die Entschädigungseinrichtung entschädigt wurde, etwaige Schadensersatzansprüche des Berechtigten gegen Dritte auf die Entschädigungseinrichtung übergehen zu lassen. In diesem Zusammenfang verwies die Fraktion der FDP auf eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, wonach es rechtlich grundsätzlich möglich wäre, dass die EdW die Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Anleger von der Abtretung aller Ansprüche des Anlegers an die EdW abhängig macht. Diese Vorgehensweise sei jedoch im geltenden Gesetz (EAEG) nicht vorgesehen, werde aber mit dem vorgelegten Änderungsantrag ermöglicht.

Die Koalitionsfraktionen äußerten für dieses Änderungsbegehren grundsätzliches Verständnis. Dennoch hätten sie sich nach eingehender Diskussion, auch unter Einbeziehung der Dringlichkeit einer Regulierung, gegen die Berücksichtigung

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im vorliegenden Gesetzgebungsverfahren entschieden. Es sei zu vermeiden, das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz entgegen dem Grundsatz der 1:1-Umsetzung mit weiteren Regelungen zu überfrachten. Mit Blick auf den aktuellen Schadensfall der EdW, der durch den Entschädigungsfall der Phoenix Kapitaldienst GmbH ausgelöst wurde, sei einem in sich abgestimmten, strukturierten Verfahren nach sorgfältiger Aufarbeitung des Gesamtkomplexes der Vorzug zu geben. Der Ausschuss habe hierzu bereits mit der Durchführung einer nichtöffentlichen Anhörung am 28. Februar 2007 einen Anfang gemacht. Hierbei sei man sich durchaus der Tatsache bewusst, dass bereits heute Finanzdienstleister ihren Sitz ins Ausland verlegen, um sich der Haftung und der Umlage der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen zu entziehen. Im Übrigen könnten im konkreten Entschädigungsfall Phoenix Kapitaldienst GmbH mit der Zustimmung und Mitwirkung der Anleger – wovon faktisch ausgegangen werden könne – die Ansprüche gegen Dritte auf die EdW übergehen bzw. von dieser gerichtlich geltend gemacht werden.

Die Fraktion der FDP zeigte sich über diese Haltung der Koalitionsfraktionen überrascht. Vor dem Hintergrund, dass das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz dazu genutzt werde, Änderungen zur Basel-II-Umsetzung und zum Geldwäschebekämpfungsgesetz nachträglich vorzunehmen, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb nicht auch die vorgeschlagene und dringliche Änderung des EAEG erfolgen könne. Würde der Änderungsantrag der Fraktion der FDP abgelehnt, so hätte die EdW keine Möglichkeit, Schadensersatzforderungen gegenüber Dritten geltend zu machen. Dies könnte aber die 760 Wertpapierhandelsunternehmen, die Sonderbeiträge zu erbringen hätten, wenigstens teilweise entlasten, was mit Blick auf die Schadenssumme in Höhe von 180 Mio. Euro von erheblichem Gewicht sei. Zwar bestehe Einigkeit darüber, dass man sich grundsätzlich mit dem System der Einlagensicherung auseinandersetzen müsse, hier gehe es jedoch darum, kurzfristig zu handeln und sofort eine gesetzliche Grundlage zu schaffen.

Die Bundesregierung hat hierzu auf Nachfrage der Koalitionsfraktionen dargelegt, dass für deutsche Entschädigungseinrichtungen der Grundsatz niedriger Beiträge bei hohen Nachschusspflichten im Schadensfall gelte. Die Höhe der Sonderbeiträge bemesse sich an der Leistungsfähigkeit der Unternehmen und sei bei anderen Entschädigungseinrichtungen nach geltender Rechtsprechung auf höchstens 25 Prozent des Jahresgewinns begrenzt. Im Ergebnis sei der Schadensfall Phoenix Kapitaldienst GmbH auf Grundlage des geltenden Rechts zu lösen. Die Koalitionsfraktionen kündigten an, zur Gesamtproblematik bei Entschädigungseinrichtungen die Beratung im Ausschuss kurzfristig fortsetzen zu wollen.

Vor diesem Hintergrund wurde der Änderungsantrag der Fraktion der FDP mit der Mehrheit der Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Zum Themenbereich der Berufshaftpflichtversicherung für Finanzvermittler hat die Fraktion der FDP einen Änderungsantrag vorgelegt, mit dem Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung beispielsweise durch marktübliche Haftungsausschlüsse oder durch branchenübliche Selbstbehalte vorzusehen seien. Dagegen führe die derzeitige Regelung dazu, dass Versicherer trotz ihres grundsätzlichen Geschäftsinteresses nicht zu entsprechenden Angeboten bereit seien. Die Koalitionsfraktionen entgegneten hierauf, dass sie eine dezidierte gesetzliche Begleitung hier nicht für erforderlich erachteten und nicht jedes Produkt am Markt minutiöser Vorgaben bedürfe. Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP wurde mit der Mehrheit der Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. sowie BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der antragstellenden Fraktion der FDP abgelehnt.

Des Weiteren haben die Koalitionsfraktionen angekündigt, sich mit den Erfahrungen beim Betrieb und bei der Aufsicht von Strombörsen auseinandersetzen zu wollen, wiesen jedoch darauf hin, dass eine Einbeziehung dieses Bereichs in das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz nicht gerechtfertigt sei. Die Koalitionsfraktionen hätten bereits durch die Änderung der Definition von Warenbörsen in § 2 Abs. 3 des Börsengesetzes dafür Sorge getragen, dass nicht nur Emissionszertifikate und hierauf bezogene Termingeschäfte, sondern auch andere, warenbezogene Wirtschaftsgüter und volkswirtschaftlich bedeutsame Variablen wie etwa Frachtsätze oder Klimavariablen entsprechend den europäischen Vorgaben ausdrücklich zum Handel an Warenbörsen zugelassen sind. Weitergehende Regelungen sollen durch eine generelle Überarbeitung der Regulierungsvorschriften für den Energiemarkt unter Einbeziehung von Finanz-, Wirtschafts- und Verbraucherschutzpolitikern getroffen werden.

Die Koalitionsfraktionen machten außerdem deutlich, dass sie entschlossen seien, die Aufsicht über die multilateralen Handelsplattformen, wie im Gesetzentwurf vorgesehen, an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu übertragen. Man sei sich bewusst, dass eine Rechtszersplitterung in Deutschland vermieden und Regelungen gefunden werden sollten, die den Finanzmarkt Deutschland stärken. Hierbei werde nicht verkannt, dass bereits jetzt börsenähnliche Einrichtungen durch die Börsenaufsichtsbehörden der Länder überwacht werden und Defizite in der Aufsicht keinesfalls festzustellen sind. Im Hinblick auf den Koalitionsvertrag, wonach noch in dieser Legislaturperiode „die Börsenaufsicht […] in Abstimmung mit den Ländern zugunsten einer einheitlichen Aufsicht zu reformieren“ sei und auf die seit wenigen Wochen arbeitende Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund- Länder-Finanzbeziehungen (Föderalismuskommission II), die sich auch des Themas der Neustrukturierung der Börsenaufsicht angenommen habe, seien ebenso andere Aufsichtsstrukturen über multilaterale Handelsplattformen denkbar.

Auf Nachfrage der Fraktion der CDU/CSU nach der Reichweite der Einbeziehung von sog. Family Offices in den Aufsichtsbereich des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes wurde von der Bundesregierung bestätigt, dass es keine Änderung der bestehenden Rechtslage nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 WpHG gebe. Es sei geltende Rechtslage, dass, sobald außenstehende Dritte mit der Vermögensverwaltung betraut werden, dies unter den Rechtstatbestand der Finanzportfolioverwaltung falle und damit erlaubnispflichtig durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist.