Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007 | Seite |
A. Problem und Ziel
Die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente und die Richtlinie 2006/73/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG sind bis zum 31. Januar 2007 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Mit dem Gesetzentwurf wird die Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt. Die Durchführungsrichtlinie wird mit diesem Gesetzentwurf umgesetzt, soweit eine Regelung durch Gesetz sinnvoll und verhältnismäßig erscheint, die verbleibenden Teile der Durchführungsrichtlinie werden mit noch zu erlassenden Rechtsverordnungen umgesetzt werden.
B. Lösung
Änderung des Wertpapierhandels-, des Börsen- und des Kreditwesengesetzes, mit der die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Finanzmarktrichtlinie) umgesetzt werden sowie Folgeänderungen in der Gewerbeordnung, dem Unterlassungsklagengesetz und dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Weder für den Bundeshaushalt noch für die Länder und Kommunen entstehen zusätzliche Kosten.
Bei Bund, Ländern und Kommunen entsteht kein Vollzugsaufwand. Im Haushalt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) fallen über eine Umlage zu finanzierende Kosten für die erweiterten Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt an.
Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
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[...]
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung
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E. Sonstige Kosten
Die erweiterten Informations-, Transparenz- und Aufzeichnungspflichten verursachen im Bereich der Wirtschaft und der Anlegerschaft ebenso Kosten wie die von der Bundesanstalt umgelegten Kosten für die erweiterte Aufsichtstätigkeit. Diesen Mehrkosten stehen die positiven Auswirkungen bei grenzüberschreitenden Transaktionen gegenüber, die im Ergebnis Anlegern und Emittenten zugute kommen. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Der Entwurf hat auch keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
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A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/ 22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1) – Finanzmarktrichtlinie – umgesetzt. Die Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 26) – Durchführungsrichtlinie – wird gleichfalls mit dem Gesetzesentwurf umgesetzt, soweit sie wesentliche Vorschriften enthält, die einer gesetzlichen Regelung bedürfen. Die 2004 in Kraft getretene Finanzmarktrichtlinie ist das Kernstück der EU-Finanzmarktharmonisierung im Wertpapierbereich. Sie tritt an die Stelle der im Jahr 1993 erlassenen Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (WDR – Investment Services Directive [ISD] – Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen, ABl. EG Nr. L 141 vom 11. Juni 1993 S. 27 bis 46). Die wesentlichen Neuerungen der Finanzmarktrichtlinie betreffen drei Bereiche, den Anwendungsbereich, Transparenzanforderungen für Handelsplattformen und die rechtlichen Grundlagen zur Ausführung von Wertpapiergeschäften.
Die Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie erfolgt gemäß dem im Koalitionsvertrag niedergelegten Prinzip der „Eins-zueins- Umsetzung“ durch Änderungen imWertpapierhandels-, im Börsen- und im Kreditwesengesetz. Die gegenwärtigen Regelungen werden nur geändert, sofern die Finanzmarktrichtlinie dies erfordert.
Die Finanzmarktrichtlinie ist die fünfte Richtlinie, die auf der Grundlage des so genannten Lamfalussy-Verfahrens implementiert wird. Das Lamfalussy-Verfahren ist ein mehrstufiges Verfahren, bei dem auf der ersten Ebene eine Rahmenrichtlinie vom Europäischen Parlament und vom Europäischen Rat erlassen wird, auf zweiter Ebene von der Europäischen Kommission Durchführungsvorschriften (in Form von Richtlinien oder Verordnungen) erlassen werden, auf der dritten Ebene eine einheitliche Aufsichtspraxis durch das CESR (Committee of European Securities Regulators – Vertreter der Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten) gewährleistet und auf der vierten Ebene die einheitliche Umsetzung und Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Europäische Kommission überwacht wird. Zur Konkretisierung der Vorgaben der Finanzmarktrichtlinie hat die Europäische Kommission eine Durchführungsrichtlinie und eine Durchführungsverordnung erlassen. Die Durchführungsrichtlinie muss in nationales Recht umgesetzt werden, während die Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) – Durchführungsverordnung – mit ihrem Inkrafttreten unmittelbar geltendes Recht ist. In Konsequenz dieser unmittelbar geltenden Verordnung sind Vorschriften mit demselben Regelungsgegenstand im Wertpapierhandelsgesetz und im Börsengesetz aufzuheben.
II. Wesentlicher Inhalt der Finanzmarktrichtlinie und ihrer Durchführungsmaßnahmen
Die Finanzmarktrichtlinie führt zu einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs derWertpapierdienstleistungsrichtlinie von 1993, sie statuiert neue Regelungen für Handelsplattformen und für die Ausführung von Wertpapiergeschäften.
Der Anwendungsbereich wird erweitert um die Anlageberatung, die bislang nur als Wertpapiernebendienstleistung eingestuft war und nunmehr zur Hauptdienstleistung erhoben wird, die Vermittlung von Investmentfonds und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Derivaten.
Handelsplattformen unterliegen künftig umfangreichen Vorund Nachhandelstransparenzanforderungen für an organisierten Märkten zugelassene Aktien. Handelsplattformen sind Börsen, multilaterale Handelssysteme (Multilateral Trading Facilities – MTF, das sind Handelssysteme, die nicht den Regeln der Börsenmärkte unterliegen, wie z. B. ein von einem Wertpapierunternehmen betriebenes Handelssystem) sowie Internalisierungssysteme (Systeme, bei denen Banken oder Brokerhäuser hausintern Kundenaufträge auf regelmäßiger Basis ausführen). Im Rahmen der Vorhandelstransparenz müssen die systematischen Internalisierer verbindliche Kursofferten stellen. Geregelte Märkte und MTF müssen aktuelle Geld- und Briefkurse und die Handelstiefe zu den jeweiligen Kursen veröffentlichen.
Im Rahmen der Nachhandelstransparenz müssen systematische Internalisierer, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die außerbörslichen Handel mit diesen Finanzinstrumenten betreiben, geregelte Märkte und MTF den Umfang, den Kurs und den Zeitpunkt der Geschäfte veröffentlichen. Die neuen rechtlichen Grundlagen für die Ausführung von Wertpapiergeschäften betreffen sowohl organisatorische Anforderungen an die Wertpapierdienstleistungsunternehmen als auch Verhaltensregeln im Verhältnis desWertpapierdienstleistungsunternehmens zum Kunden. Bei den organisatorischen Vorgaben handelt es sich insbesondere um Pflichten im Zusammenhang mit Compliance, Risikokontrolle, Innenrevision und Auslagerung von Tätigkeiten sowie erweiterte Pflichten zum Management und zur Offenlegung von Interessenkonflikten.
Die Wohlverhaltensregeln im Verhältnis zum Kunden betreffen insbesondere Informationspflichten vor Abschluss eines Wertpapiergeschäfts (Informationen über das Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst, das angebotene Finanzinstrument und das Entgelt), ferner Pflichten bei der
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16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007 | Seite |
Abfassung von Werbemitteilungen und bei der Finanzanalyse sowie die Prüfung der Eignung oder Angemessenheit von Geschäften in bestimmten Arten von Finanzinstrumenten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Kunden. Die Pflicht zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen gibt vor, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den kundengünstigsten Weg in Bezug auf Kosten, Schnelligkeit und Abwicklungsverfahren zur Ausführung eines Auftrags sicherstellt. Gegenstand ist hierbei nicht die Sicherstellung im Einzelfall, sondern die Bereithaltung eines Systems, das auf die Erfüllung der kundengünstigsten Ausführung ausgerichtet ist.
Auch das Meldewesen, die Pflicht der Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die zuständigen Aufsichtsbehörden mit den für die Aufsicht relevanten Daten zu versorgen, wird durch die Finanzmarktrichtlinie umfassend harmonisiert. Neue Regeln gibt es auch für den Informationsfluss zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden. Grundlage der Meldepflicht ist das Herkunftslandprinzip, d. h. die betroffenen Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben grundsätzlich an die für sie in ihrem Heimatland zuständige Aufsichtsbehörde zu melden. Die Heimatlandbehörde leitet dann die relevanten Daten in bestimmten Fällen an andere europäische Aufsichtsbehörden weiter.
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse geeignet und notwendig (Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes).
Das Umsetzungsgesetz verwirklicht das Ziel der Finanzmarktrichtlinie, die Finanzmärkte in der Europäischen Union im Interesse des grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungsverkehrs und einheitlicher Grundlagen für den Anlegerschutz zu harmonisieren. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich als Mitgliedstaat der Europäischen Union verpflichtet, diese Regelungen umzusetzen. Das Ziel einer europäischen Harmonisierung wäre bei einer Umsetzung auf Länderebene bereits innerhalb Deutschlands gefährdet. Eine Umsetzung auf Länderebene, die fakultative Ausnahmemöglichkeiten der Richtlinie oder bestehende Auslegungsspielräume unterschiedlich nutzt, würde eine bundeseinheitliche Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unmöglich machen und zu Aufsichtsarbitragen führen. Insbesondere bei dem Wertpapierdienstleistungsverkehr zwischen verschiedenen Bundesländern wäre die notwendige Rechtssicherheit für die Finanzdienstleistungsindustrie und die Kunden nicht gegeben. Ausländische Investoren müssten sich auf unterschiedliche Vorgaben in den jeweiligen Bundesländern einstellen. Insbesondere angesichts der Zielsetzung der Finanzmarktrichtlinie, den europäischen Finanzmarkt grenzüberschreitend zu harmonisieren, wäre eine solche Entwicklung nicht aktezptabel. Eine Zersplitterung der Wirtschaftseinheit durch landesgesetzliche Regelungen brächte darüber hinaus erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich. Das Ziel des Gesetzesentwurfs, eine Harmonisierung der Kapitalmärkte, liegt auch im gesamtstaatlichen Interesse. Hierdurch werden die Rechtssicherheit für Verbraucher und ausländische Investoren auf dem Finanzplatz Deutschland gefördert und entsprechende Impulse für das Wirtschaftswachstum geschaffen. Außerdem werden durch das Umsetzungsgesetz bestehende bundesgesetzliche Regelungen geändert, die in ein bestehendes System eingebunden sind. Bei den von der Umsetzung im Wesentlichen betroffenen Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes, des Kreditwesengesetzes und des Börsengesetzes handelt es sich um bundesgesetzliche Regelungen, die aufeinander abgestimmt sind und ein einheitliches System aufsichtsrechtlicher Regelungen bilden.
IV. Kosten der öffentlichen Haushalte
Das Umsetzungsgesetz führt neue Regelungen im Bereich des Aufsichtsrechts ein, die sowohl die interne Struktur der Wertpapierdienstungsunternehmen als auch das Verhältnis der Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu ihren Kunden betreffen. Weder für den Bundeshaushalt noch für die Länder und Kommunen entstehen zusätzliche Kosten. Bei der Bundesanstalt entstehen zusätzliche Kosten durch den Mehraufwand bei der Aufsichtstätigkeit, die über die von der Finanzbranche getragene Umlage finanziert werden.
V. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das Preisniveau
Den Unternehmen der Finanzbranche entstehen Kosten im Rahmen der Umsetzung der neuen Vorgaben, die sowohl die interne Struktur der Unternehmen als auch das Kundenverhältnis betreffen. Diesen Mehrkosten stehen die positiven Auswirkungen bei grenzüberschreitenden Transaktionen gegenüber.
Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gleichstellungspolitische Folgen hat der Gesetzentwurf nicht.
VI. Umsetzungsstand in den anderen Mitgliedstaaten
Soweit bekannt, ist die Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie bislang in keinem Mitgliedstaat abgeschlossen.
Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007 | Seite |
Der Bundesrat hat in seiner 829. Sitzung am 15. Dezember 2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
[Anm. Trenkler: Es folgen die Einzelbegründungen des Bundesrates]
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4883 vom 28.03.2007 | Seite |
A. Problem
Mit der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente und der Richtlinie 2006/73/ EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG werden die Regelungen für den Wertpapierhandel in allen EU-Mitgliedstaaten harmonisiert. Insbesondere müssen Handelsplattformen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie Wertpapiergeschäfte für den Kunden transparenter werden. Außerdem müssen die Anforderungen an die Ausführung von Kundenaufträgen erhöht werden.
B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf wird die Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt. Die Durchführungsrichtlinie 2006/73/EG wird mit diesem Gesetzentwurf umgesetzt, soweit eine Regelung durch Gesetz sinnvoll und verhältnismäßig erscheint, die verbleibenden Teile der Durchführungsrichtlinie werden mit noch zu erlassenden Rechtsverordnungen umgesetzt werden.
Der Gesetzentwurf sieht insbesondere vor, dass Handelsplattformen, also Börsen, multilaterale Handelssysteme (Multilateral Trading Facilities, MTF) und systematische Internalisierer, im Hinblick auf den Handel mit börsenzugelassenen Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten künftig umfangreichen Anforderungen an die Vor- und Nachhandelstransparenz entsprechen müssen. Hierzu zählen verbindliche Kursangebote und die Veröffentlichung von Geld- und Briefkursen vor dem Handel sowie die Offenlegung von Umfang, Kurs und Zeitpunkt der Geschäfte nach dem Handel. Ferner werden sowohl erhöhte organisatorische Anforderungen an Wertpapierdienstleistungsunternehmen als auch verbesserte Verhaltensregeln dem Kunden gegenüber gesetzlich verankert. Hierbei stehen Pflichten zu Compliance, Risikokontrolle, Innenrevision und zum
* Der Bericht wird gesondert auf Drucksache 16/4899 verteilt.
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4883 vom 28.03.2007 | Seite |
Umgang mit Interessenkonflikten im Mittelpunkt. Die Wohlverhaltensregeln schreiben die Informationspflichten gegenüber dem Kunden vor Abschluss eines Wertpapiergeschäfts (Informationen über das Unternehmen selbst, das angebotene Finanzinstrument sowie das Entgelt) fest, definieren Pflichten für die Veröffentlichung von Werbemitteilungen und fordern eine Prüfung der Angemessenheit der zu handelnden Finanzinstrumente mit Rücksicht auf die individuellen Verhältnisse des Kunden. Darüber hinaus wird die Pflicht eingeführt, Systeme bereitzustellen, die sicherstellen, dass bei der Ausführung von Kundenaufträgen das bestmögliche Ergebnis erreicht werden kann, das sich bei Privatkunden am Gesamtentgelt orientiert.
Die Finanzwirtschaft muss die neuen Regelungen zum 1. November 2007 anwenden. Die aufsichtsrechtliche Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfolgt zum 1. Januar 2008.
Der Finanzausschuss empfiehlt insbesondere folgende Änderungen des Gesetzentwurfs:
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4883 vom 28.03.2007 | Seite |
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4883 vom 28.03.2007 | Seite |
Des Weiteren werden ergänzende Änderungen zu dem Umsetzungsgesetz zu der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Bankenrichtlinie) empfohlen:
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4883 vom 28.03.2007 | Seite |
Letztlich empfiehlt der Finanzausschuss, in § 25b KWG einen Verweis auf die mittlerweile in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers aufzunehmen. Die bisherige Regelung in § 25b KWG ist durch die EU-Verordnung obsolet und soll zur Vermeidung von Kollisionen zwischen europäischen und nationalen Regelungen aufgehoben werden. Gleichzeitig soll die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Überwachung der Einhaltung der EU-Verordnung seitens der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, die das Finanztransfergeschäft betreiben, geregelt werden. Entsprechend sind die Prüfungspflichten der Prüfer in § 29 KWG auf die Prüfung der sich aus der EU-Verordnung ergebenden Pflichten anzupassen.
Annahme in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/ CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Weder für den Bundeshaushalt noch für die Länder und Kommunen entstehen zusätzliche Kosten.
Bei Bund, Ländern und Kommunen entsteht kein Vollzugsaufwand. Im Haushalt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht fallen über eine Umlage zu finanzierende Kosten für die erweiterten Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt an.
Die erweiterten Informations-, Transparenz- und Aufzeichnungspflichten verursachen im Bereich der Wirtschaft und der Anlegerschaft ebenso Kosten wie die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht umgelegten Kosten für die erweiterte Aufsichtstätigkeit. Diesen Mehrkosten stehen die positiven Auswirkungen bei grenzüberschreitenden Transaktionen gegenüber, die im Ergebnis Anlegern und Emittenten zugute kommen. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4883 vom 28.03.2007 | Seite |
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/4028, 16/4037 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.
Berlin, den 28. März 2007
Eduard Oswald | Georg Fahrenschon | Nina Hauer |
Frank Schäffler | Dr. Gerhard Schick |
Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/4028, 16/4037, 16/4883 – betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4899 vom 29.03.2007 | Seite |
Bericht der Abgeordneten Georg Fahrenschon, Nina Hauer, Frank Schäffler und Dr. Gerhard Schick
I. Verfahrensablauf
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung in seiner 76. Sitzung am 18. Januar 2007 dem Finanzausschuss federführend sowie dem Rechtsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie sowie dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen.
Der Finanzausschuss hat seine Beratungen in der 45. Sitzung am 31. Januar 2007 aufgenommen, in der 52. Sitzung am 21. März 2007 fortgeführt und in der 53. Sitzung am 28. März 2007 abgeschlossen. Ferner hat der Ausschuss in seiner 51. Sitzung am 7. März 2007 zu dem Gesetzentwurf eine öffentliche Anhörung durchgeführt.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1) – Finanzmarktrichtlinie – umzusetzen.
Die Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 26) – Durchführungsrichtlinie – soll gleichfalls mit dem Gesetzentwurf umgesetzt werden, soweit sie wesentliche Vorschriften enthält, die einer gesetzlichen Regelung bedürfen.
Die 2004 in Kraft getretene Finanzmarktrichtlinie ist das Kernstück der EU-Finanzmarktharmonisierung im Wertpapierbereich. Sie soll an die Stelle der im Jahr 1993 erlassenen Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (WDR – Investment Services Directive [ISD] – Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen, ABl. EG Nr. L 141 vom 11. Juni 1993 S. 27 bis 46) treten.
* Die Beschlussempfehlung wurde auf Drucksache 16/4883 gesondert verteilt.
Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/4028, 16/4037, 16/4883 – betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4899 vom 29.03.2007 | Seite |
Die wesentlichen Neuerungen der Finanzmarktrichtlinie betreffen drei Bereiche: den Anwendungsbereich, Transparenzanforderungen für Handelsplattformen und die rechtlichen Grundlagen zur Ausführung von Wertpapiergeschäften.
Die Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie soll gemäß dem im Koalitionsvertrag niedergelegten Prinzip der Eins-zueins- Umsetzung durch Änderungen im Wertpapierhandels-, im Börsen- und im Kreditwesengesetz erfolgen. Die gegenwärtigen Regelungen sollen nur geändert werden, sofern die Finanzmarktrichtlinie dies erfordert.
Die Finanzmarktrichtlinie ist die fünfte Richtlinie, die auf der Grundlage des so genannten Lamfalussy-Verfahrens implementiert wird. Das Lamfalussy-Verfahren ist ein mehrstufiges Verfahren, bei dem
Zur Konkretisierung der Vorgaben der Finanzmarktrichtlinie hat die Europäische Kommission eine Durchführungsrichtlinie und eine Durchführungsverordnung erlassen. Die Durchführungsrichtlinie muss in nationales Recht umgesetzt werden, während die Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) – Durchführungsverordnung – mit ihrem Inkrafttreten unmittelbar geltendes Recht ist. In Konsequenz dieser unmittelbar geltenden Verordnung sind Vorschriften mit demselben Regelungsgegenstand im Wertpapierhandelsgesetz und im Börsengesetz aufzuheben.
Wesentliche Elemente sind:
Die Finanzmarktrichtlinie führt zu einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie von 1993, sie statuiert neue Regelungen für Handelsplattformen und für die Ausführung von Wertpapiergeschäften.
Der Anwendungsbereich wird erweitert um die Anlageberatung, die bislang nur als Wertpapiernebendienstleistung eingestuft war und nunmehr zur Hauptdienstleistung erhoben wird, die Vermittlung von Investmentfonds und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Warenderivaten, Kreditderivaten und anderen exotischen Derivaten (z. B. Wetterderivate, Derivate auf Emissionsberechtigungen). Handelsplattformen unterliegen künftig umfangreichen Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen für an organisierten Märkten zugelassene Aktien.
Handelsplattformen in diesem Sinne sind
Multilaterale Handelssysteme (Multilateral Trading Facilities – MTF) sind Handelssysteme, die nicht den Regeln der Börsenmärkte unterliegen, wie z. B. ein von einem Wertpapierunternehmen betriebenes Handelssystem. Internalisierungssysteme sind Systeme, bei denen Banken oder Brokerhäuser hausintern Kundenaufträge auf regelmäßiger Basis ausführen.
Für diese Handelsplattformen sollen nach den Vorgaben der EU-Finanzmarktrichtlinie folgende neue Pflichten für den Handel mit Aktien gelten:
Im Rahmen der Nachhandelstransparenz müssen systematische Internalisierer, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die außerbörslichen Handel mit diesen Finanzinstrumenten betreiben, geregelte Märkte und multilaterale Handelssysteme den Umfang, den Kurs und den Zeitpunkt der Geschäfte veröffentlichen. Die neuen rechtlichen Grundlagen für die Ausführung von Wertpapiergeschäften betreffen sowohl organisatorische Anforderungen an die Wertpapierdienstleistungsunternehmen als auch Verhaltensregeln im Verhältnis des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zum Kunden. Bei den organisatorischen Vorgaben handelt es sich insbesondere um Pflichten im Zusammenhang mit Compliance, Risikokontrolle, Innenrevision, Mitarbeitergeschäften und der Auslagerung von Tätigkeiten sowie erweiterte Pflichten zum Management und zur Offenlegung von Interessenkonflikten.
Die Wohlverhaltensregeln im Verhältnis zum Kunden betreffen insbesondere
Die Pflicht zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen gibt vor, dass dasWertpapierdienstleistungsunternehmen den kundengünstigsten Weg in Bezug auf Kosten, Schnelligkeit und Abwicklungsverfahren zur Ausführung eines Auftrages sicherstellt. Gegenstand ist hierbei nicht die Sicherstellung im Einzelfall, sondern die Bereithaltung
Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/4028, 16/4037, 16/4883 – betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4899 vom 29.03.2007 | Seite |
eines Systems, das auf die Erfüllung der kundengünstigsten Ausführung ausgerichtet ist.
Auch das Meldewesen, die Pflicht der Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die zuständigen Aufsichtsbehörden mit den für die Aufsicht relevanten Daten über Geschäfte mit an einem organisierten Markt zugelassenen Finanzinstrumenten zu versorgen, wird durch die Finanzmarktrichtlinie umfassend harmonisiert. Neue Regeln gibt es in diesem Zusammenhang auch für den Informationsfluss zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden. Grundlage der Meldepflicht ist das Herkunftslandprinzip, d. h. die betroffenen Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben grundsätzlich an die für sie in ihrem Heimatland zuständige Aufsichtsbehörde zu melden. Die Heimatlandbehörde leitet dann die relevanten Daten in bestimmten Fällen an andere europäische Aufsichtsbehörden weiter.
III. Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 829. Sitzung am 15. Dezember 2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/4028, 16/4037, 16/4883 – betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4899 vom 29.03.2007 | Seite |
Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/4028, 16/4037, 16/4883 – betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4899 vom 29.03.2007 | Seite |
Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/4028, 16/4037, 16/4883 – betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4899 vom 29.03.2007 | Seite |
IV. Anhörung
Der Finanzausschuss hat in der 51. Sitzung am 7. März 2007 zu dem Gesetzentwurf eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:
Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Beratung einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.
Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/4028, 16/4037, 16/4883 – betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4899 vom 29.03.2007 | Seite |
V. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf am 28. März 2007 in seiner 55. Sitzung beraten und empfiehlt mit der Mehrheit der Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Gesetzentwurf in der Fassung der Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/ CSU und SPD sowie der Änderungsanträge der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anzunehmen. Darüber hinaus empfiehlt der Rechtsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CDU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abzulehnen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den Gesetzentwurf in seiner 33. Sitzung am 28. März 2007 beraten und empfiehlt mit der Mehrheit der Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Gesetzentwurf in der Fassung der angenommenen Änderungsanträge anzunehmen. Darüber hinaus empfiehlt der Ausschuss fürWirtschaft und Technologie mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, den Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abzulehnen.
Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 41. Sitzung am 28. März 2007 beraten und empfiehlt mit der Mehrheit der Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD sowie der Änderungsanträge der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anzunehmen. Bezüglich der Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates empfiehlt der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Kenntnisnahme.
VI. Empfehlung des federführenden Ausschusses A. Allgemeiner Teil
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Gesetzentwurf in der vom Ausschuss geänderten Fassung anzunehmen.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD führten aus, der Deutsche Bundestag schließe mit der Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie nach den bereits erfolgten Umsetzungen der Marktmissbrauchsrichtlinie, der Prospektrichtlinie, der Übernahmerichtlinie und der Transparenzrichtlinie die Umsetzung des europäischen Aktionsplans für Finanzdienstleistungen (FSAP) für den Wertpapierbereich ab. Damit seien nach der bereits erfolgten Umsetzung der Eigenkapitalvorschriften für Banken (Basel II) und der sich noch im parlamentarischen Beratungsverfahren befindlichen Versicherungsvermittlungsrichtlinie nun auch die Regelungen des Wertpapierhandels EU-weit harmonisiert. Ein fristgerechtes Inkrafttreten zum 1. November 2007 sei somit gewährleistet. Auch habe man – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – weitgehend dem Grundsatz der 1:1-Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht entsprochen.
Im weiteren Verlauf der Ausschusserörterungen hoben die Koalitionsfraktionen hervor, dass mit dieser Umsetzung insbesondere auch der Schutz der Anleger verbessert werde. Besonders hervorzuheben sei, dass die Anbieter von Finanzmarktprodukten hinsichtlich der Kunden zwischen professionellen und privaten Anlegern zu differenzieren hätten. Die Informationspflichten gegenüber den Anlegern würden insbesondere bezüglich der Höhe von Provisionen erheblich ausgeweitet. Die Dokumentation jedes Geschäftsvorgangs sei verpflichtend und dem Kunden werde die Ausführung seines Auftrages aufgrund der so genannten Best- Execution-Regel gewährleistet und auf unbürokratische Weise transparent gemacht. Insbesondere für Kleinanleger stelle dies eine erhebliche Verbesserung dar. Im Übrigen gewinne der Finanzplatz Deutschland in seiner Gesamtheit deutlich an Attraktivität.
Mit Blick auf die erhebliche Zahl der Änderungsanträge wiesen die Koalitionsfraktionen darauf hin, dass es sich ganz überwiegend um redaktionelle Änderungen am Gesetzentwurf handele und ferner zahlreiche Anregungen des Bundesrates aufgegriffen würden.
Die Koalitionsfraktionen hoben hervor, dass als wesentliche inhaltliche Änderung des Gesetzentwurfs künftig Aktien vertretende Zertifikate in die Vorschriften zur Vor- und Nachhandelstransparenz aufgenommen werden. Die Einbeziehung von Aktien vertretenden Zertifikaten, die eine Zulassung zu einem organisierten Markt haben, sei erforderlich, da in der Praxis diese, durch eine Zweitverbriefung entstandenen Wertpapiere an Stelle von Aktien gehandelt werden. In der Handelspraxis würden Aktien und Aktien vertretende Zertifikate gleich behandelt.
Im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds, die nicht in die Finanzmarktrichtlinie einbezogen seien, und dem ständig wachsenden Markt für Zertifikate wiesen die Koalitionsfraktionen darauf hin, dass Handlungsbedarf insoweit bestehe, wie Finanzprodukte vertrieben werden, bei denen Einzelfälle nahe legten, dass nicht immer allen Seiten vollständige Informationen zu dem Geschäft vorliegen. Die Koalitionsfraktionen stellten in Aussicht, sich mit dem Vertrieb von geschlossenen Fonds und dem Handel von Zertifikaten zu einem späteren Zeitpunkt gesondert zu beschäftigen. Neuregelungen zu Vertriebswegen und Aspekte vertriebsbegleitender Dokumentation seien hierbei zu erörtern, wobei es gerechtfertigt erscheine, für anders geartete Finanzprodukte, wie z. B. geschlossene Fonds, andere Vorschriften zur Geltung zu bringen.
Die Fraktion der FDP begrüßte die weitgehend strikte Einhaltung des Grundsatzes der 1:1-Umsetzung. Bezüglich der Umsetzungsfristen hätte man jedoch eine stärkere Einflussnahme der deutschen EU-Ratspräsidentschaft in Richtung einer Verlängerung der Umsetzungsfrist erwartet. Die Fraktion der FDP merkte positiv an, grundsätzlich sei durch den Gesetzentwurf nicht mit radikalen Marktveränderungen insbesondere bezüglich der Investmentfonds und der geschlossenen Fonds zu rechnen. Auch werde im Gesetzentwurf der Bundesregierung die Festlegung auf einen engen Aktienbegriff statt einer Ausweitung des Regelungsbereiches auf
Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/4028, 16/4037, 16/4883 – betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
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Aktien vertretende Zertifikate als sinnvoll erachtet. Aus diesem Grunde sei der von den Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachte Änderungsantrag, der die Einbeziehung von Aktien vertretenden Zertifikaten vorsehe, abzulehnen. Vielmehr sei der Markt dahingehend zu beobachten, ob Umgehungstatbestände entstehen, um für solche Fälle gegebenenfalls nachsteuern zu können.
Auch die Fraktion DIE LINKE. begrüßte generell den mit dem Umsetzungsgesetz verbundenen verbesserten Anlegerschutz. Dennoch weise der Entwurf erhebliche Mängel auf, die auch durch die vorgelegten Änderungen nicht beseitigt würden. Zum einen spare der Gesetzentwurf durch den gewählten Wertpapierbegriff den Handel mit Anteilen an geschlossenen Fonds aus, womit versäumt werde, den problematischen Bereich des grauen Kapitalmarktes zu regulieren und der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu unterwerfen. Des Weiteren unterlägen freie Fondsvermittler nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes, was zur Folge habe, dass für gleiche Produkte – abhängig vom Vertriebsweg – unterschiedliche Anlegerschutzklauseln zur Geltung kommen. Ferner werde den Vorgaben der Richtlinie bezüglich der Warnpflicht mit den vom Gesetzentwurf vorgesehenen Hinweisen nur unzureichend entsprochen. Darüber hinaus greife die bestehende Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Beratung zu kurz, da der Schaden oftmals erst nach Ablauf der Frist offenkundig werde. Schließlich müsse bezüglich der Beweispflicht für fehlerhafte Beratung eine vernünftigere Lösung gefunden werden, als diese dem Geschädigten zuzuweisen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte grundsätzlich das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz als einen wichtigen Schritt für den Anlegerschutz. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung werde jedoch dem Anspruch eines umfassenden Anlegerschutzes, wie er durch die Richtlinie formuliert werde, nicht gerecht. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legte einen Entschließungsantrag vor, in dem sie kritisierte, dass sich die Bundesregierung bei der Umsetzung der Richtlinie stärker an den Interessen der Anbieter orientiere. Für nicht ausreichend werde erachtet, dass im Umsetzungsgesetz lediglich von Informationen statt, wie in der Finanzmarktrichtlinie, von Warnungen für den Kunden die Rede sei. Es werde von dem Grundsatz der 1:1-Umsetzung insoweit abgewichen, als man hinter der Richtlinie zurückbleibe, obwohl in der Rechtspraxis an anderer Stelle durchaus – anders als vom Bundesministerium der Finanzen dargestellt – Warnhinweise üblich seien. Auch werde es als sinnvoll erachtet, dem Petitum des Bundesrates zu entsprechen, die Handlungsmöglichkeit der Aufsichtsbehörden um die Möglichkeit zu erweitern, Gebühren für die Rückabwicklung von Mistrades zu erheben. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb gleiche Finanzmarktprodukte je nach Wahl des Vertriebsweges unterschiedliche Anlegerschutzstandards nach sich ziehen. Da dies weder für Anleger noch für Anbieter von Fonds nachvollziehbar sei, sei es sinnvoll, freie Fondsvermittler ebenfalls in den Geltungsbereich des Finanzmarktrichtlinie- Umsetzungsgesetzes einzubeziehen. Zur Frage der Verjährungsfristen äußerte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Unverständnis darüber, dass diese Sondernorm, die vor dem alten Rechtshintergrund der wesentlich längeren Verjährungsfristen des BGB eingeführt worden sei, weiterhin Bestand haben soll. Im Sinne des Anlegerschutzes sei diese Ausnahme, gemäß der es nicht auf die subjektive Kenntnisnahme des Schadens, sondern auf den objektiven Eintritt des Schadens ankomme, zu streichen. Zum Bereich der geschlossenen Fonds legte die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN in ihrem Entschließungsantrag dar, dass diese einer verstärkten Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen müssten, wobei die Besonderheiten der Branche bei einer verstärkten Regulierung angemessen zu berücksichtigen seien. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte jedoch die Absichtserklärung der Koalitionsfraktionen, den Bereich der geschlossenen Fonds und der Zertifikate sowie auch den Bereich der Strombörse EEX gesondert zu regeln.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legte in diesem Zusammenhang auch einzelne Änderungsanträge vor. Diese bezogen sich auf die Änderung der Hinweispflicht, auf die Erhebung von Gebühren für die Rückabwicklung von Mistrades sowie auf die Streichung der Ausnahmeregelung für Investmentfondsvermittler. Diesen Änderungsanträgen wollten die Koalitionsfraktionen nicht beitreten, da dies den Regelungsbereich der Richtlinie überschreite. Alle drei Änderungsanträge wurden mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. Der Entschließungsantrag wurde mit der Mehrheit der Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.
Breiten Raum in der abschließenden Ausschussberatung nahm die Frage des Übergangs von Schadensersatzansprüchen gegen einen Dritten auf die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) ein. Die Fraktion der FDP hat hierzu einen Änderungsantrag vorgelegt, in dem sie darauf hinwies, dass die geltende Fassung des § 5 Abs. 5 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG) lediglich einen Übergang von Ansprüchen des Berechtigten gegen das Institut für den Fall vorsehe, dass die Entschädigungseinrichtung den Entschädigungsanspruch eines Berechtigten erfüllt. Die durch die Entschädigungseinrichtung im Schadensfall zu leistende Entschädigung diene nicht der Entlastung eines Schädigers. Die Zahlung solle allein dem geschädigten Anleger zugute kommen. Es sei daher geboten, in dem Umfang, in welchem der Berechtigte durch die Entschädigungseinrichtung entschädigt wurde, etwaige Schadensersatzansprüche des Berechtigten gegen Dritte auf die Entschädigungseinrichtung übergehen zu lassen. In diesem Zusammenfang verwies die Fraktion der FDP auf eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, wonach es rechtlich grundsätzlich möglich wäre, dass die EdW die Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Anleger von der Abtretung aller Ansprüche des Anlegers an die EdW abhängig macht. Diese Vorgehensweise sei jedoch im geltenden Gesetz (EAEG) nicht vorgesehen, werde aber mit dem vorgelegten Änderungsantrag ermöglicht.
Die Koalitionsfraktionen äußerten für dieses Änderungsbegehren grundsätzliches Verständnis. Dennoch hätten sie sich nach eingehender Diskussion, auch unter Einbeziehung der Dringlichkeit einer Regulierung, gegen die Berücksichtigung
Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/4028, 16/4037, 16/4883 – betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
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im vorliegenden Gesetzgebungsverfahren entschieden. Es sei zu vermeiden, das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz entgegen dem Grundsatz der 1:1-Umsetzung mit weiteren Regelungen zu überfrachten. Mit Blick auf den aktuellen Schadensfall der EdW, der durch den Entschädigungsfall der Phoenix Kapitaldienst GmbH ausgelöst wurde, sei einem in sich abgestimmten, strukturierten Verfahren nach sorgfältiger Aufarbeitung des Gesamtkomplexes der Vorzug zu geben. Der Ausschuss habe hierzu bereits mit der Durchführung einer nichtöffentlichen Anhörung am 28. Februar 2007 einen Anfang gemacht. Hierbei sei man sich durchaus der Tatsache bewusst, dass bereits heute Finanzdienstleister ihren Sitz ins Ausland verlegen, um sich der Haftung und der Umlage der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen zu entziehen. Im Übrigen könnten im konkreten Entschädigungsfall Phoenix Kapitaldienst GmbH mit der Zustimmung und Mitwirkung der Anleger – wovon faktisch ausgegangen werden könne – die Ansprüche gegen Dritte auf die EdW übergehen bzw. von dieser gerichtlich geltend gemacht werden.
Die Fraktion der FDP zeigte sich über diese Haltung der Koalitionsfraktionen überrascht. Vor dem Hintergrund, dass das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz dazu genutzt werde, Änderungen zur Basel-II-Umsetzung und zum Geldwäschebekämpfungsgesetz nachträglich vorzunehmen, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb nicht auch die vorgeschlagene und dringliche Änderung des EAEG erfolgen könne. Würde der Änderungsantrag der Fraktion der FDP abgelehnt, so hätte die EdW keine Möglichkeit, Schadensersatzforderungen gegenüber Dritten geltend zu machen. Dies könnte aber die 760 Wertpapierhandelsunternehmen, die Sonderbeiträge zu erbringen hätten, wenigstens teilweise entlasten, was mit Blick auf die Schadenssumme in Höhe von 180 Mio. Euro von erheblichem Gewicht sei. Zwar bestehe Einigkeit darüber, dass man sich grundsätzlich mit dem System der Einlagensicherung auseinandersetzen müsse, hier gehe es jedoch darum, kurzfristig zu handeln und sofort eine gesetzliche Grundlage zu schaffen.
Die Bundesregierung hat hierzu auf Nachfrage der Koalitionsfraktionen dargelegt, dass für deutsche Entschädigungseinrichtungen der Grundsatz niedriger Beiträge bei hohen Nachschusspflichten im Schadensfall gelte. Die Höhe der Sonderbeiträge bemesse sich an der Leistungsfähigkeit der Unternehmen und sei bei anderen Entschädigungseinrichtungen nach geltender Rechtsprechung auf höchstens 25 Prozent des Jahresgewinns begrenzt. Im Ergebnis sei der Schadensfall Phoenix Kapitaldienst GmbH auf Grundlage des geltenden Rechts zu lösen. Die Koalitionsfraktionen kündigten an, zur Gesamtproblematik bei Entschädigungseinrichtungen die Beratung im Ausschuss kurzfristig fortsetzen zu wollen.
Vor diesem Hintergrund wurde der Änderungsantrag der Fraktion der FDP mit der Mehrheit der Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.
Zum Themenbereich der Berufshaftpflichtversicherung für Finanzvermittler hat die Fraktion der FDP einen Änderungsantrag vorgelegt, mit dem Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung beispielsweise durch marktübliche Haftungsausschlüsse oder durch branchenübliche Selbstbehalte vorzusehen seien. Dagegen führe die derzeitige Regelung dazu, dass Versicherer trotz ihres grundsätzlichen Geschäftsinteresses nicht zu entsprechenden Angeboten bereit seien. Die Koalitionsfraktionen entgegneten hierauf, dass sie eine dezidierte gesetzliche Begleitung hier nicht für erforderlich erachteten und nicht jedes Produkt am Markt minutiöser Vorgaben bedürfe. Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP wurde mit der Mehrheit der Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. sowie BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der antragstellenden Fraktion der FDP abgelehnt.
Des Weiteren haben die Koalitionsfraktionen angekündigt, sich mit den Erfahrungen beim Betrieb und bei der Aufsicht von Strombörsen auseinandersetzen zu wollen, wiesen jedoch darauf hin, dass eine Einbeziehung dieses Bereichs in das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz nicht gerechtfertigt sei. Die Koalitionsfraktionen hätten bereits durch die Änderung der Definition von Warenbörsen in § 2 Abs. 3 des Börsengesetzes dafür Sorge getragen, dass nicht nur Emissionszertifikate und hierauf bezogene Termingeschäfte, sondern auch andere, warenbezogene Wirtschaftsgüter und volkswirtschaftlich bedeutsame Variablen wie etwa Frachtsätze oder Klimavariablen entsprechend den europäischen Vorgaben ausdrücklich zum Handel an Warenbörsen zugelassen sind. Weitergehende Regelungen sollen durch eine generelle Überarbeitung der Regulierungsvorschriften für den Energiemarkt unter Einbeziehung von Finanz-, Wirtschafts- und Verbraucherschutzpolitikern getroffen werden.
Die Koalitionsfraktionen machten außerdem deutlich, dass sie entschlossen seien, die Aufsicht über die multilateralen Handelsplattformen, wie im Gesetzentwurf vorgesehen, an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu übertragen. Man sei sich bewusst, dass eine Rechtszersplitterung in Deutschland vermieden und Regelungen gefunden werden sollten, die den Finanzmarkt Deutschland stärken. Hierbei werde nicht verkannt, dass bereits jetzt börsenähnliche Einrichtungen durch die Börsenaufsichtsbehörden der Länder überwacht werden und Defizite in der Aufsicht keinesfalls festzustellen sind. Im Hinblick auf den Koalitionsvertrag, wonach noch in dieser Legislaturperiode „die Börsenaufsicht […] in Abstimmung mit den Ländern zugunsten einer einheitlichen Aufsicht zu reformieren“ sei und auf die seit wenigen Wochen arbeitende Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund- Länder-Finanzbeziehungen (Föderalismuskommission II), die sich auch des Themas der Neustrukturierung der Börsenaufsicht angenommen habe, seien ebenso andere Aufsichtsstrukturen über multilaterale Handelsplattformen denkbar.
Auf Nachfrage der Fraktion der CDU/CSU nach der Reichweite der Einbeziehung von sog. Family Offices in den Aufsichtsbereich des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes wurde von der Bundesregierung bestätigt, dass es keine Änderung der bestehenden Rechtslage nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 WpHG gebe. Es sei geltende Rechtslage, dass, sobald außenstehende Dritte mit der Vermögensverwaltung betraut werden, dies unter den Rechtstatbestand der Finanzportfolioverwaltung falle und damit erlaubnispflichtig durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist.