Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2498 vom 04.09.2006 | Seite |
Drucksache 16/2498
16. Wahlperiode
04. 09. 2006
A. Problem und Ziel
Die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie) sieht Pflichten zur Finanzberichterstattung, zur Mitteilung und Veröffentlichung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils, zur Lieferung von notwendigen Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren und zur Veröffentlichung und Speicherung wichtiger Kapitalmarktinformationen vor und ist bis zum 20. Januar 2007 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Mit dem Gesetzentwurf soll diese Richtlinie umgesetzt werden.
B. Lösung
Der Entwurf sieht zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz, in der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung, im Börsengesetz, in der Börsenzulassungsverordnung, im Handelsgesetzbuch, im Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche, im Investmentgesetz, im Kreditwesengesetz, im Versicherungsaufsichtsgesetz, im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, im Wertpapierprospektgesetz, im Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, im Aktiengesetz und in der Justizverwaltungskostenordnung vor.
C. Alternativen
Keine
Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) | |
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D. Kosten der öffentlichen Haushalte
Weder für den Bundeshaushalt noch für die Länder und Kommunen entstehen zusätzliche Kosten.
Bei Bund, Ländern und Kommunen entsteht kein Vollzugsaufwand. Im Haushalt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht fallen über eine Umlage zu finanzierende Kosten für neue Aufgaben der Bundesanstalt und der privaten Prüfstelle für Rechnungslegung an.
E. Sonstige Kosten
Die erweiterten Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten verursachen im Bereich der Wirtschaft und der Anlegerschaft ebenso Kosten wie die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht umgelegten Kosten für den Mehraufwand an Aufsichtstätigkeit und an Bilanzkontrolle. Diesen Mehrkosten stehen die positiven Auswirkungen der Transparenzpflichten auf dem Kapitalmarkt gegenüber, die im Ergebnis allen Emittenten und Anlegern zugute kommen. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Der Entwurf hat auch keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) | |
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A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie)1 abgeschlossen und zugleich das nationale Recht an die konkretisierenden Vorschriften des der Durchführung dieser Richtlinie dienenden Entwurfs einer Richtlinie 2006/X/EG der Europäischen Kommission2 angepasst. Ziel der Transparenzrichtlinie ist es sicherzustellen, dass wichtige Unternehmensinformationen europaweit bekannt gegeben und in Datenbanken verfügbar gehalten werden. Die rechtzeitige Veröffentlichung zutreffender und vollständiger Informationen von Emittenten soll Anlegern eine hinreichende Grundlage für ihre Investitionsentscheidungen geben, das Vertrauen der Anleger in das Funktionieren des Kapitalmarktes stärken und ihre Investitionsbereitschaft am Kapitalmarkt fördern. Damit soll ein Beitrag zum volkswirtschaftlichen Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen geleistet werden. Die Richtlinie dient damit sowohl der Entwicklung eines effizienten, transparenten und integrierten Wertpapiermarktes als Teil des europäischen Binnenmarktes als auch dem Schutz der Anlegerschaft.
Der Gesetzentwurf soll die für die Markteffizienz und den Anlegerschutz erforderliche Transparenz am Kapitalmarkt herstellen, ohne aber die Unternehmen mit bürokratischen Pflichten zu belasten. Der Entwurf folgt daher dem Grundsatz der „Eins zu Eins“-Umsetzung. Davon wird nur in wenigen Fällen abgewichen: Eine wichtige Ausnahme ist eine gegenüber den Anforderungen des Entwurfs der Durchführungsrichtlinie 2006/X/EG (Arbeitsdokument ESC/34/2005 Rev. 4) strengere Veröffentlichungspflicht von Insiderinformationen. Diese ist allerdings bereits geltendes Recht in Deutschland und entspricht den Vorgaben der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)3. Außerdem werden im Bereich der Stimmrechtspublizität Maßnahmen ergriffen, um die Beteiligungstransparenz zu erhöhen und ein unbemerktes „Anschleichen“ an Emittenten zu erschweren. Hierzu werden über die Vorgaben der Richtlinie hinaus die Eingangsmeldeschwelle auf 3 Prozent gesenkt und die Aggregationsvorschriften verschärft.
Schließlich wird bei Gelegenheit der Umsetzung der Transparenzrichtlinie die notwendige Transparenz bei insolventen Unternehmen wiederhergestellt, um sicherzustellen, dass die kapitalmarktrechtlichen Veröffentlichungspflichten auch im Insolvenzfall erfüllt werden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 (BVerwG 6 C 4.04 VG 9 E 4228/03 [V]) hatte aufgrund der bestehenden Rechtslage eine Pflicht des Insolvenzverwalters nicht erkennen können. Die Inpflichtnahme des Insolvenzverwalters zur Bereitstellung der notwendigen Mittel ist aber notwendig, um gerade im Falle einer Insolvenz die Anleger mit den erforderlichen Informationen zu versorgen.
Soweit als möglich lässt der Entwurf bestehendes Recht unangetastet. Er nutzt jedoch auch Spielräume der Richtlinie, um einerseits wichtige Transparenzlücken im Dienste eines angemessenen Anlegerschutzes zu schließen, andererseits um überzogene Transparenzanforderungen zu vermeiden.
Die Transparenzrichtlinie verfolgt einen neuen Ansatz, soweit sie Mitgliedstaaten nicht allein dazu verpflichtet, den Informationsfluss auf ihrem jeweiligen nationalen Markt zu regulieren, sondern ihnen außerdem aufgibt, von den Emittenten eine europaweite Veröffentlichung zu verlangen. Der Entwurf implementiert diese europäische Perspektive und trägt damit zur Schaffung eines integrierten europäischen Kapitalmarktes bei.
II. Wesentlicher Inhalt der Transparenzrichtlinie und bereits umgesetzte Vorgaben
1. Transparenzrichtlinie und Entwurf einer Durchführungsrichtlinie
Die Transparenzrichtlinie richtet ein neues Regime zur Publikation von Kapitalmarktinformationen ein. Zu den Kapitalmarktinformationen im Sinne der Richtlinie gehören Insiderinformationen, Mitteilungen über Geschäfte von Personen mit Führungsaufgaben und von Personen, die mit diesen in enger Beziehung stehen (so genannte Directors’ Dealings), Stimmrechtsanteilsänderungen, Finanzberichte und Angaben über jede Änderung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte (so genannte zusätzliche Angaben). Die Publikation der Informationen ruht auf zwei Säulen: Emittenten müssen diese Informationen zum einen in Form einer aktiven Verbreitung in der gesamten Europäischen Union und im übrigen Europäischen Wirtschaftsraum über Medien bekannt geben. Zum anderen haben sie die Informationen einem amtlich bestellten System zur zentralen Speicherung zuzuleiten, das künftig mit Speicherungsmedien anderer Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu einem europäischen Datennetzwerk ausgebaut werden soll. Damit stehen Informationen über jedes börsennotierte Unternehmen in Europa als historische Daten über einen längeren Zeitraum der Anlegerschaft zur Verfü- gung. Schließlich ist neben der Publikation auch eine Mitteilung an die Aufsichtsbehörde erforderlich.
Neben der Art und Weise der Publikation begründet die Transparenzrichtlinie auch weitere Pflichten zu einzelnen Kapitalmarktinformationen. So werden von börsennotierten Emittenten Jahres- und Halbjahresfinanzberichte sowie Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung verlangt. Damit soll den Anlegern eine fundierte Beurteilung der Lage eines
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1 ABl. EG Nr. L 390 S. 38.
2 Die Verabschiedung der Durchführungsrichtlinie ist für das dritte Quartal 2006 angekündigt. Der Entwurf der Kommission ist unter http://europa.eu.int/comm/internal_market/securities/transparency/index_de.htm ABl. EG Nr. L XXX S. XX abrufbar.
3 ABl. EG Nr. L 96 S.16.
Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) | |
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Emittenten ermöglicht und auch unterjährig verlässliche aktuelle Informationen zur Verfügung gestellt werden. Ferner sehen detaillierte Vorschriften vor, die Öffentlichkeit über Änderungen bedeutender Beteiligungen an Emittenten zu unterrichten. Das soll die Markttransparenz großer Kapitalbewegungen erhöhen. Schließlich enthält die Richtlinie Publikationspflichten der Emittenten bei Änderungen der Rechte von Wertpapieren sowie weitere Verpflichtungen zur Lieferung notwendiger Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren.
Die Transparenzrichtlinie trifft nicht zu allen Kapitalmarktinformationen, die ihrem Publikationsregime unterfallen, über die Veröffentlichungsvorschriften hinaus pflichtenbegründende und -ausgestaltende Regelungen. Vielmehr sind die materiellen Vorschriften zu Insiderinformationen und zu Geschäften von Personen mit Führungsaufgaben bereits durch die EU-Marktmissbrauchsrichtlinie und die hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen abgedeckt.
Der Entwurf der Durchführungsrichtlinie (Arbeitsdokument ESC/34/2005 Rev. 4) konkretisiert die Vorgaben der Transparenzrichtlinie in Hinsicht auf die Wahl des Herkunftsstaates, die Halbjahresfinanzberichte, den Modus der Veröffentlichung der betreffenden Kapitalmarktinformationen, die Regelungen zu den Stimmrechtsmitteilungen sowie die Vorschriften über Drittstaaten.
2. Bereits umgesetzte Vorgaben
Der Entwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG-E) setzt bereits die Vorgaben der zweiten Säule des Publikationsregimes der Transparenzrichtlinie um. Mit der Errichtung eines Unternehmensregisters wird das von der Richtlinie geforderte amtlich bestellte System zur zentralen Speicherung vorgeschriebener Informationen geschaffen. Unter der Internetadresse www.unternehmensregister.de sollen neben anderen Daten die nach der Transparenzrichtlinie vorgeschriebenen Kapitalmarktinformationen für die Anleger jederzeit verfügbar sein. Das Novum besteht darin, dass bislang verstreute Informationen der Emittenten auf einer Plattform zusammengeführt werden, wo sie für Investoren aus aller Welt leicht zugänglich sind.
III. Wesentlicher Inhalt des Umsetzungsgesetzes
Das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz enthält in Artikel 1 Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes. Damit wird der größte Teil der Transparenzrichtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt. Die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung in Artikel 2 konkretisiert die im Wertpapierhandelsgesetz niedergelegten Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten nach den Vorgaben der Transparenzrichtlinie und des Entwurfs einer Durchführungsrichtlinie (Arbeitsdokument ESC/34/2005 Rev. 4); insbesondere stellt sie rechtliche und technische Anforderungen an die Art und Weise der Veröffentlichung der Kapitalmarktinformationen, die zu verwendende Sprache und an die Mitteilung der Veröffentlichung. Die Artikel 3 und 4 enthalten im Wesentlichen Folgeänderungen im Börsengesetz und in der Börsenzulassungs-Verordnung. Die Modifikationen des Artikels 5 im Handelsgesetzbuch folgen zum einen aus den Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes und der Börsen-zulassungs-Verordnung und setzen zum anderen einen Teil der Richtlinienvorschriften zu Finanzberichten um. Artikel 6 sieht im Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch hierzu Übergangsregelungen vor. Das Investmentgesetz, das Kreditwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz in den Artikeln 7, 8 und 9 müssen in geringem Umfang ebenfalls angepasst werden. Artikel 10 stellt im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz den notwendigen wesentlichen Gleichlauf mit den Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes zu Stimmrechtszurechnungen her. Folgeänderungen finden sich in Artikel 11 zum Wertpapierprospektgesetz und in Artikel 12 zum Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz. Artikel 13 sieht Folgeänderungen im Aktiengesetz vor. Artikel 14 ändert die Justizverwaltungskostenordnung und berücksichtigt den gesteigerten Aufwand beim Unternehmensregister durch die neu vorgesehene Übersendung von weiteren Informationen an das Unternehmensregister.
1. Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes (Artikel 1)
a) Herkunftsstaatsprinzip
Eine weitreichende Neuerung erfährt das Wertpapierhandelsgesetz durch die Einführung des Herkunftsstaatsprinzips der Transparenzrichtlinie für die Adressaten von Transparenzpflichten. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist für die Anwendung der deutschen Veröffentlichungsvorschriften und ihrer Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht grundsätzlich nicht mehr die Zulassung des Emittenten an einer inländischen Börse, sondern sein Sitz in Deutschland maßgebend. Diese Regel erfährt jedoch zahlreiche Durchbrechungen, etwa im Falle der Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von 1 000 Euro oder mehr, die ein Wahlrecht erhalten, oder im Falle von Drittstaatsemittenten, für die prinzipiell der Hinterlegungsort des jährlichen Dokuments nach dem Wertpapierprospektgesetz entscheidend ist. In Ausnahmefällen kann auch die Zulassung des Emittenten relevant werden. Die komplexe Regelung der Transparenzrichtlinie, die der Entwurf in das nationale Recht überführt, soll verhindern, dass grenzüberschreitend agierende Emittenten die gleichen Transparenzpflichten in mehreren Mitgliedstaaten erfüllen müssen. Das ist bei der durch die Richtlinie angestrebten europaweiten Verbreitung von Kapitalmarktinformationen ohnehin nicht länger sinnvoll.
b) Veröffentlichung und Speicherung der Kapitalmarktinformationen
Die Pflicht zur Veröffentlichung von Insiderinformationen, Mitteilungen über Geschäfte von Personen mit Führungsaufgaben, Finanzberichte, Stimmrechtsmitteilungen und zusätzlichen Angaben ist als grundrechtlich relevante Regelung im Wertpapierhandelsgesetz niedergelegt. Nähere Bestimmungen zu Art, Sprache, Inhalt und Form der Veröffentlichung finden sich in der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung des Bundesministeriums der Finanzen.
Die Speicherung dieser Kapitalmarktinformationen behandelt bereits der Entwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG-E). Zu ergänzen ist noch eine Bestimmung über den Zeitpunkt, zu dem der Emittent die Informationen an das Unternehmensregister übermitteln muss. Daher findet sich im vorliegenden
Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) | |
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Entwurf neben den Vorschriften zur Veröffentlichung auch eine Regelung zur Übersendung der Kapitalmarktinformation an das Unternehmensregister. Es dient zugleich der Vereinfachung der Rechtsanwendung, wenn der Emittent alle drei Versendungspflichten hinsichtlich einer Information (Veröffentlichung, Übermittlung an das Unternehmensregister und an die Bundesanstalt) gebündelt an einer Stelle im Gesetz findet.
c) Stimmrechtsmitteilungen
Der Entwurf fügt mit 15 Prozent, 20 Prozent und 30 Prozent die von der Transparenzrichtlinie vorgesehenen neuen Meldeschwellen bei Veränderungen von Stimmrechtsanteilen ein. Die Richtlinie überlässt es den Mitgliedstaaten, zusätzliche Meldeschwellen unterhalb von 5 Prozent vorzusehen. Der Entwurf macht von dieser Option Gebrauch und sieht eine zusätzliche Meldeschwelle bei 3 Prozent vor. Sie soll die Transparenz der Beteiligungen weiter verbessern und ein unbemerktes „Anschleichen“ an Emittenten erschweren. Erfahrungen in jüngster Vergangenheit haben gezeigt, dass Aktionäre bereits mit einer Beteiligung unterhalb von 5 Prozent entscheidenden Einfluss auf den Emittenten nehmen können. Damit wird zugleich die Rechtslage in Deutschland an die Situation in anderen großen Mitgliedstaaten wie Großbritannien und Italien angepasst. Auch diese geben Eingangsschwellen unterhalb von 5 Prozent vor. Eine erhöhte Markttransparenz soll zudem durch verbesserte Zurechnungsvorschriften, insbesondere durch eine Pflicht zur Zusammenrechnung von Aktienbeständen mit dinglich ausgestalteten Optionen oder eine gegenüber der Richtlinie erweiterte Zurechnung im Mutter-Tochterverhältnis erreicht werden.
Der Entwurf sieht zahlreiche weitere Modifikationen an bestehenden Regelungen zu Stimmrechtsmitteilungen vor. So werden mehrere Ausnahmen von der Mitteilungspflicht geschaffen, etwa für Aktientransaktionen im Rahmen von Market Making, und nähere Regelungen zur Zurechnung bei Stimmrechtsvollmachten gefasst. Die Nichtberücksichtigung von Stimmrechten aus Aktien im Handelsbestand wird gemäß den Richtlinienvorgaben auf 5 Prozent begrenzt. Gleichzeitig wird auf das Erfordernis eines Antrags bei der Bundesanstalt für die Befreiung des Handelsbestands verzichtet und damit ein Beitrag zur Entbürokratisierung des Kapitalmarktrechts geleistet.
Ein Novum der Transparenzrichtlinie ist die Einführung einer Meldepflicht für das Halten von bestimmten Finanzinstrumenten, die zum Erwerb von Aktien berechtigen. Der Entwurf folgt dem Grundsatz der Richtlinie, wonach diese Finanzinstrumente nicht mit den Aktienbeständen zusammengerechnet werden müssen. Lediglich hinsichtlich dinglich ausgestalteter Optionen sieht er wie bisher eine solche Aggregation vor, um ein unbemerktes „Anschleichen“ an Emittenten zu verhindern.
d) Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren
Die Umsetzung der Transparenzrichtlinie erfordert die Änderung und Ergänzung von Informations- und Publikationspflichten des Börsengesetzes und der Börsenzulassungsverordnung und ihre Verschiebung in das Wertpapierhandelsgesetz. Denn nach der Konzeption der Richtlinie sollen die Umsetzungsvorschriften auch Emittenten treffen, die an keiner inländischen Börse zugelassen sind. Außerdem verlangt die Richtlinie, dass nicht die Zulassungsstellen der Börsen, sondern die Bundesanstalt als zentrale Behörde nach Artikel 21 Abs. 1 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu ver- öffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/ EG (Prospektrichtlinie)4 für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zuständig sein soll.
e) Finanzberichte
Der Entwurf implementiert die Pflichten der Transparenzrichtlinie zu Veröffentlichung, Speicherung und Inhalt von Jahres- und Halbjahresfinanzberichten sowie Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung. Ein „Bilanzeid“ soll sicherstellen, dass die beim Emittenten verantwortlichen Personen die Verhältnisse des Unternehmens in den Finanzberichten richtig darstellen. Außerdem dehnt der Entwurf das bereits mit dem Bilanzkontrollgesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408) eingeführte Enforcement-Regime, das eine zweistufige Prüfung durch eine private Prüfstelle und durch die Bundesanstalt vorsieht, auf die Überwachung der Halbjahresfinanzberichte aus. Damit wird die von der Transparenzrichtlinie geforderte effektive Kontrolle der Rechnungslegung hinreichend gewährleistet.
f) Pflichten des Insolvenzverwalters
Es wird zudem eine Regelung in das Wertpapierhandelsgesetz eingeführt, die die Erfüllung der Kapitalmarktpflichten des Emittenten im Falle seiner Insolvenz sicherstellt. Damit soll die Informationslage der von der Insolvenz betroffenen und daher besonders schützenswerten Anlegerschaft verbessert werden, nachdem das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 (BVerwG 6 C 4.04 VG 9 E 4228/03 [V]) eine Veröffentlichungspflicht des Insolvenzverwalters nach bestehender Rechtslage abgelehnt hat.
2. Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (Artikel 2)
In der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung wird der Veröffentlichungsmodus der Transparenzrichtlinie, der insbesondere im Entwurf der Durchführungsrichtlinie 2006/X/EG (Arbeitsdokument ESC/34/2005 Rev. 4) näher bestimmt wird, gebündelt für Insiderinformationen, Mitteilungen über Geschäfte von Personen mit Führungsaufgaben, Finanzberichte, Stimmrechtsmitteilungen, zusätzliche Angaben und die Wahl des Herkunftsstaates umgesetzt. Hierzu gehören Regelungen zur Art und Weise der Veröffentlichung und ihrer Mitteilung ebenso wie Vorschriften zur Sprache und zu technischen Anforderungen.
Die Bestimmungen des Entwurfs der Durchführungsrichtlinie 2006/X/EG (Arbeitsdokument ESC/34/2005 Rev. 4) zur europaweiten Verbreitung werden grundsätzlich „Eins zu Eins“ in die Verordnung eingefügt. Danach ist der Emittent seiner Veröffentlichungspflicht nachgekommen, wenn die Information von Medien empfangen wird, die die Nachricht
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4 ABl. EG Nr. L 345 S. 64.
Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2498 vom 04.09.2006 | Seite |
in der Europäischen Union und im übrigen Europäischen Wirtschaftsraum verbreiten können. Weder die Transparenzrichtlinie noch der Entwurf der Durchführungsrichtlinie (Arbeitsdokument ESC/34/2005 Rev. 4) sehen eine Pflicht der Medien zu einer Weiterleitung der Information vor. Letztlich entscheiden daher die Marktkräfte über die tatsächliche Verbreitung der Information. Das ist jedoch hinsichtlich der Insiderinformationen nicht mit den Vorgaben der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie vereinbar, die in jedem Fall eine Herstellung der Öffentlichkeit von Insiderinformationen verlangt. Der Entwurf lässt daher für die besonders kapitalmarktrelevanten preissensiblen Insiderinformationen entsprechend den Vorgaben der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie die bisherige Rechtslage bestehen, die als Resultat eine tatsächliche Öffentlichkeit der Information verlangt.
Die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung enthält weiterhin nähere Angaben zu Inhalt, Art, Form und Sprache der Stimmrechtsmitteilungen und ihrer Veröffentlichung sowie der Finanzberichte, der Wahl des Herkunftsstaates und der zusätzlichen Angaben.
3. Änderungen des Börsengesetzes und der Börsenzulassungs-Verordnung (Artikel 3 und 4)
Die aufgrund der Umsetzung der Transparenzrichtlinie notwendige Verschiebung von Vorschriften aus dem Börsengesetz und der Börsenzulassungs-Verordnung in das Wertpapierhandelsgesetz macht die Aufhebung zahlreicher Normen dieser beiden Regelwerke erforderlich. Es wird zudem eine Regelung in das Börsengesetz zur Verpflichtung von Insolvenzverwaltern eingeführt, die für die Erfüllung der Kapitalmarktpflichten des insolventen Unternehmens notwendigen Mittel bereitzustellen. Hierzu wird auf die Begründung unter III. 1. f) verwiesen.
4. Änderungen des Handelsgesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche (Artikel 5 und 6)
Die Änderungen des Handelsgesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche sind zum einen Folge der Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes und der Börsenzulassungs-Verordnung und dienen zum anderen der Umsetzung der Transparenzrichtlinie mit dem Ziel, durch Einbindung der privaten Prüfstelle eine effektive Überwachung auch der Halbjahresfinanzberichte zu erreichen.
5. Änderungen des Investmentgesetzes (Artikel 7)
Die Änderungen des Investmentgesetzes passen die bereits bestehende Ausnahme von der Zurechnung von Stimmrechten im Verhältnis Mutter-Tochterunternehmen an die Vorgaben der Transparenzrichtlinie an, zu denen insbesondere die Unabhängigkeit der Stimmrechtsausübung der Tochter gehört. Diese Regelung wird zudem auf Investmentaktiengesellschaften ausgedehnt, da kein Grund für eine andere Behandlung gegenüber Kapitalanlagegesellschaften und ausländischen Investmentgesellschaften ersichtlich ist.
6. Änderungen des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Artikel 8 und 9)
Die Änderungen im Kreditwesengesetz und im Versicherungsaufsichtsgesetz dienen der Angleichung an die Änderung von Zurechnungsnormen bei Stimmrechtsmitteilungen im Wertpapierhandelsgesetz.
7. Änderungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, des Wertpapierprospektgesetzes, des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, des Aktiengesetzes und der Justizverwaltungskostenordnung (Artikel 10 bis 14)
Die Einfügungen im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz stellen nach Änderungen der Zurechnungsnormen bei Stimmrechtsmitteilungen im Wertpapierhandelsgesetz den notwendigen wesentlichen Gleichlauf zwischen beiden Gesetzen wieder her. Im Wertpapierprospektgesetz und im Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden Anpassungen an die Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes, des Börsengesetzes und der Börsenzulassungs-Verordnung vorgenommen. Im Aktiengesetz werden Folgeänderungen vorgenommen, und in der Justizverwaltungskostenordnung wird die an das Unternehmensregister zu entrichtende Jahresgebühr erhöht, um den durch die neu vorgesehene Übersendung von weiteren Informationen an das Unternehmensregister gesteigerten Aufwand zu berücksichtigen.
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Die Notwendigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 GG ergibt sich daraus, dass die Änderungen insbesondere das Wertpapierhandelsgesetz, das Börsengesetz, das Handelsgesetzbuch, das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche, das Investmentgesetz, das Kreditwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, das Wertpapierprospektgesetz und das Aktiengesetz betreffen. Die Normen regeln die Erfüllung kapitalmarktrechtlicher Pflichten. Diese Bereiche sind bereits bundesrechtlich geregelt, und das Erfordernis einer bundeseinheitlichen Regelung ist für das Funktionieren der Kapitalmärkte nach wie vor gegeben.
Der Entwurf des Umsetzungsgesetzes greift das Ziel der Transparenzrichtlinie auf, zum Schutze der Anleger in Europa und zur Schaffung eines effizienten europäischen Wertpapiermarkts europaweit einheitliche Transparenzanforderungen zu stellen. Dieses Ziel lässt sich nur durch eine bundesgesetzliche Regelung erreichen. Deutschland hat sich als Mitgliedstaat der Europäischen Union verpflichtet, Regelungen umzusetzen, die der Transparenz am Kapitalmarkt dienen. Dies schließt aus, innerhalb Deutschlands unterschiedliche Maßnahmen zu erlassen. Die Vorschriften betreffen den Finanzplatz Deutschland ebenso wie den europäischen Kapitalmarkt. Sie haben Auswirkungen auf die Stellung Deutschlands und Europas an den internationalen Finanzmärkten. Eine Zersplitterung der Wirtschaftseinheit durch landesgesetzliche Regelungen brächte erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich. Das Ziel des Gesetzentwurfs, den Schutz der Anlegerschaft und die Markteffizienz zu stärken, liegt auch im gesamtstaatlichen Interesse. Hierdurch werden die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland und des europäischen Kapitalmarktes gefördert und Impulse für das Wirtschaftswachstum geschaffen. Eine funktionsfähige Überwachung der Transparenzanforderungen erfordert zudem eine internationale Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden, die durch die Gesetzgebung der einzelnen Länder nicht wirksam geregelt werden kann.
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) | |
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V. Kosten der öffentlichen Haushalte
Weder für den Bundeshaushalt noch für die Länder und Kommunen entstehen zusätzliche Kosten. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen werden voraussichtlich einen zusätzlichen Aufwand für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bewirken. Nach einer ersten überschlägigen Berechnung der BaFin dürften etwa 20 Planstellen zur Erledigung der neuen Aufgaben zusätzlich benötigt werden. Die demzufolge ansteigenden Kosten der Aufsicht werden zu einer Erhöhung der Umlage der zur Finanzierung der BaFin herangezogenen Unternehmen der Finanzbranche führen. Zudem fallen ebenfalls im Haushalt der Bundesanstalt über eine Umlage zu finanzierende Kosten der Prüfstelle für Rechnungslegung an, die sich aus der von der Transparenzrichtlinie geforderten Erweiterung des Bilanzkontrollregimes auf Halbjahresfinanzberichte ergeben. Diese werden von der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. überschlägig auf 1 Mio. Euro für zusätzliches Personal und 1 Mio. Euro für sächliche Ausgaben, externe Dienstleistungen und sonstige Investitionen geschätzt.
VI. Auswirkungen des Gesetzes auf die Wirtschaft und das Preisniveau
Im Bereich der Wirtschaft und der Anlegerschaft entstehen Kosten durch die erweiterten Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten (und durch die von der Bundesanstalt umgelegten Kosten für den Mehraufwand hinsichtlich der Aufsichtstätigkeit). Den Mehrkosten stehen die positiven Auswirkungen der Transparenzpflichten auf dem Kapitalmarkt gegenüber, die im Ergebnis allen Emittenten und Anlegern zugute kommen.
Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
VII. Umsetzungsstand in den anderen Mitgliedstaaten
Soweit bekannt, ist das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie bislang in keinem Mitgliedstaat abgeschlossen.
Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/2498, 16/2917 – betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2917 vom 12.10.2006 | Seite |
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 825. Sitzung am 22. September 2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: [Anm. Trenkler: Es folgen die Einzelbegründungen.]
Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates betreffend eines Gesetzes – Drucksachen 16/2498, 16/2917 – zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2917 vom 12.10.2006 | Seite |
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) wie folgt: [Anm. Trenkler: Es folgen die Einzelbegründungen als Gegenäußerung durch die Bundesregierung.]
Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/3644 vom 29.11.2006 | Seite |
Drucksache 16/3644
16. Wahlperiode
29. 11. 2006
A. Problem
Mit der Transparenzrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 (Richtlinie 2004/109/EG) werden die Transparenzanforderungen für Informationen überWertpapieremittenten harmonisiert. Es soll sichergestellt werden, dass Unternehmensinformationen europaweit bekannt gegeben und in Datenbanken verfügbar gehalten werden. Durch rechtzeitige, zutreffende und vollständige Veröffentlichung soll Anlegern eine hinreichende Grundlage für ihre Investitionsentscheidungen gegeben und das Vertrauen der Anlegerschaft in das Funktionieren des Kapitalmarktes gestärkt sowie ihre Investitionsbereitschaft gefördert werden. Die Transparenzrichtlinie ist bis zum 20. Januar 2007 in innerstaatliches Recht umzusetzen.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf setzt die Transparenzrichtlinie in deutsches Recht um. Der Gesetzentwurf sieht insbesondere vor, dass in Abweichung von den bisherigen Regelungen die Anwendung der deutschen Veröffentlichungsvorschriften und ihre Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht künftig grundsätzlich den Sitz des Emittenten in Deutschland voraussetzt (Herkunftsstaatsprinzip). Ferner wird die Eingangsmeldeschwelle für Stimmrechtsmitteilungen auf 3 v. H. festgelegt. Darüber hinaus setzt die Vorlage Pflichten zu Inhalt, Veröffentlichung und Speicherung von Jahres- und Halbjahresfinanzberichten sowie von Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung um. Dabei soll der „Bilanzeid“ zusätzlich sicherstellen, dass die für die Finanzberichte maßgeblichen Verhältnisse des Unternehmens zutreffend dargestellt werden. Das bestehende Enforcement-Regime wird auf die inhaltliche Überprüfung der Halbjahresfinanzberichte ausgedehnt. Für Insolvenzfälle wird die Erfüllung der
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Kapitalmarktpflichten sichergestellt. Darüber hinaus ist vorgesehen, Mitteilungen von Aktien- und Schuldtitelemittenten insbesondere über die Haupt- und Gläubigerversammlungen sowie über die Dividenden- und Zinszahlungen ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Mit Änderungen des Kreditwesengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) soll der erforderliche Gleichlauf mit den Zurechnungsnormen bei Stimmrechtsmitteilungen im Wertpapierhandelsgesetz hergestellt werden.
Der Finanzausschuss empfiehlt insbesondere folgende Änderungen des Gesetzentwurfs:
Annahme in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/ CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
Der Finanzausschuss empfiehlt darüber hinaus die Annahme einer Entschließung, in der die Bundesregierung aufgefordert wird, zu den Erfahrungen mit der Veröffentlichung von Informationen im Sinne des § 30b Abs. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) sowohl im elektronischen Bundesanzeiger wie auch in einem Börsenpflichtblatt einen Bericht vorzulegen. Ferner soll die Bundesregierung in dem Bericht auf die praktischen Erfahrungen mit der bestehenden Auslegungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingehen, nach der bei Erstellung von Wertpapierprospekten eine Hinweisbekanntmachung in Wirtschafts- oder Tageszeitungen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 des Wertpapierprospektgesetzes – WpPG) auch für die Veröffentlichung sog. Final Terms (§ 8 Abs. 1 Satz 6 WpPG) verlangt wird.
Einstimmige Annahme
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Zusätzliche Ausgaben für die öffentlichen Haushalte des Bundes und der Länder sind nicht zu erwarten.
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Der Bundestag wolle beschließen,
„Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, zur Jahresmitte 2008 einen Bericht vorzulegen über die praktischen Erfahrungen mit den durch das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz neu gefassten Pflichten zu Veröffentlichungen der Emittenten betreffend Hauptversammlungen, Dividendenzahlungen, Ausgabe neuer Aktien und ähnliches sowie Gläubigerversammlungen, Zinszahlungen und Umtausch-, Zeichnungs- und Kündigungsrechte (§ 30b Abs. 1 und 2 Wertpapierhandelsgesetz). Der Bericht soll insbesondere eingehen auf die Erfahrungen mit der Übergangsregelung, nach der diese Veröffentlichungen bis zum 31. Dezember 2008 nicht nur im elektronischen Bundesanzeiger sondern auch in einem Börsenpflichtblatt vorzunehmen sind (§ 46 Abs. 4 Wertpapierhandelsgesetz). Der Bericht soll außerdem eingehen auf die praktischen Erfahrungen mit der bestehenden Auslegungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, bei der Erstellung von Wertpapierprospekten eine Hinweisbekanntmachung in Wirtschafts- oder Tageszeitungen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 Wertpapierprospektgesetz) auch für die Veröffentlichung sog. final terms (§ 8 Abs. 1 Satz 6 Wertpapierprospektgesetz) zu verlangen.“
Berlin, den 29. November 2006
Der Finanzausschuss | ||
Eduard Oswald | Georg Fahrenschon | Nina Hauer |
Frank Schäffler | ||
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I. Verfahrensablauf
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf den Drucksachen 16/2498, 16/2917 in seiner 51. Sitzung am 21. September 2006 dem Finanzausschuss federführend sowie dem Rechtsausschuss und dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur Mitberatung überwiesen.
Der Finanzausschuss hat seine Beratungen in der 28. Sitzung am 27. September 2006 aufgenommen und am 29. November 2006 abgeschlossen. Ferner hat der Ausschuss am 18. Oktober 2006 zu dem Gesetzentwurf eine öffentliche Anhörung durchgeführt.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Vorgaben der EU-Transparenzrichtlinie umzusetzen. Das deutsche Umsetzungsgesetz sieht insbesondere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes durch Einführung des Herkunftsstaatsprinzips für die Adressaten von Transparenzpflichten vor. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist für die Anwendung der deutschen Veröffentlichungsvorschriften und ihre Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Grundsatz künftig der Sitz der Emittenten in Deutschland maßgebend. Die Grundregel erfährt zahlreiche Durchbrechungen, damit grenzüberschreitend tätige Emittenten die gleichen Transparenzpflichten nicht in mehreren EU-Mitgliedstaaten zu erfüllen haben. Ferner sieht das Umsetzungsgesetz die Pflicht zur Veröffentlichung von Insiderinformationen, Geschäften von Personen mit Führungsaufgaben, Finanzberichten, Stimmrechtsmitteilungen und zusätzlichen Angaben durch Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes vor. Die nach der Transparenzrichtlinie bei Veränderungen von Stimmrechtsanteilen vorgesehenen Meldeschwellen setzt der Gesetzentwurf mit 15, 20 und 30 v. H. um. Zusätzlich wird eine Eingangsmeldeschwelle bei 3 v. H. festgelegt, die das unbemerkte „Anschleichen“ an Emittenten erschweren soll. Die Nichtberücksichtigung von Stimmrechten aus Aktien im Handelsbestand wird nach den Richtlinienvorgaben auf 5 v. H. begrenzt. Gleichzeitig wird als Beitrag zur Entbürokratisierung auf das Erfordernis eines Antrags bei der BaFin für die Befreiung des Handelsbestands verzichtet.
Im Börsengesetz und der Börsenzulassungsverordnung geregelte Informations- und Publikationspflichten werden in das Wertpapierhandelsgesetz verschoben, um auch Emittenten zu treffen, die an keiner inländischen Börse zugelassen sind. Die BaFin wird künftig als zentrale Behörde für die Überwachung der Vorschriften zuständig sein. Hinsichtlich der Finanzberichte wird ein „Bilanzeid“ eingeführt, der zusätzlich sicherstellen soll, dass die verantwortlichen Personen des Emittenten die Verhältnisse des Unternehmens in den Berichten richtig darstellen. Das bestehende Enforcement- Regime mit der zweistufigen Prüfung durch die private Prüfstelle und die BaFin wird auf die inhaltliche Überprüfung der Halbjahresfinanzberichte ausgedehnt. Ferner wird die Erfüllung der Kapitalmarktpflichten des Emittenten im Falle der Insolvenz dadurch sichergestellt, nachdemaufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Veröffentlichungspflicht des Insolvenzverwalters nach bisheriger Rechtslage nicht besteht.
In der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung wird die Art und Weise der Veröffentlichung von Kapitalmarktinformationen geregelt. Insbesondere wird festgelegt, dass der Emittent seiner europaweiten Veröffentlichungspflicht nachgekommen ist, wenn die Information von Medien empfangen wird. Eine Verpflichtung der Medien zur Weiterleitung besteht nicht, so dass letztlich die Marktkräfte über die Verbreitung entscheiden sollen. Die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung enthält ferner formale Bestimmungen über Stimmrechtsmitteilungen und Finanzberichte. Weitere Änderungen des Gesetzentwurfs betreffen das Handelsgesetzbuch, das Investmentgesetz, das Kreditwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz. Im Wertpapierprospektgesetz, im Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wie auch im Aktiengesetz werden Folgeänderungen vorgenommen.
III. Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in der 825. Sitzung am 22. September 2006 zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes Stellung genommen.
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IV. Anhörung
Der Finanzausschuss hat am 18. Oktober 2006 zu dem Gesetzentwurf eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:
Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Beratung einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.
V. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf am 29. November 2006 in seiner 40. Sitzung beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Gesetzentwurf in der Fassung der Änderungsanträge anzunehmen. Die Stellungnahme des Bundesrates sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung empfiehlt der Rechtsausschuss zur Kenntnis zu nehmen. Der Rechtsausschuss empfiehlt ferner mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Entschließungsantrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anzunehmen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die Vorlage in seiner 24. Sitzung am 29. November 2006 beraten und empfiehlt mit der Mehrheit der Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. sowie Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der Änderungsanträge anzunehmen. Die Stellungnahme des Bundesrates sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung empfiehlt der Ausschuss fürWirtschaft und Technologie zur Kenntnisnahme. Ferner empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Entschließungsantrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anzunehmen.
VI. Empfehlung des federführenden Ausschusses
A. Allgemeiner Teil
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Gesetzentwurf in der vom Ausschuss geänderten Fassung anzunehmen. Ferner empfiehlt der Ausschuss einstimmig die Annahme einer Entschließung.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten im Verlauf der Ausschusserörterungen, mit der Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben in nationales Recht werde die Transparenz am Kapitalmarkt verbessert, die Markteffizienz gesteigert und der Anlegerschutz erhöht. Den Schwerpunkt des Gesetzgebungsvorhabens stelle zum einen die Verbesserung der Beteiligungstransparenz, insbesondere die Einführung zusätzlicher Meldeschwellen für Stimmrechtsmitteilungen und die neue Eingangsmeldeschwelle von 3 v. H. dar. Erweiterte Publizitätspflichten bei der Rechnungslegung beträfen zudem die Pflicht zur Veröffentlichung von Jahres- und Halbjahresfinanzberichten sowie Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung. Des Weiteren seien Informationspflichten von Emittenten hervorzuheben, mit denen Wertpapierinhabern die Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtert sowie die europaweite Verbreitung wichtiger Kapitalmarktinformationen wie z. B. Insiderinformationen sichergestellt werde. Die Koalitionsfraktionen
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machten darauf aufmerksam, dass die zentrale Speicherung und Historisierung bestimmter Kapitalmarktinformationen bereits mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) umgesetzt worden sei. Sie hoben hervor, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie grundsätzlich der Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Vorgaben in nationales Recht gefolgt werde. Es werde von diesem Grundsatz in nur wenigen Ausnahmen abgewichen. Namentlich die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Eingangsmeldeschwelle für Stimmrechtsmitteilungen ab einer Beteiligung von 3 v. H., die unterhalb der von der Richtlinie vorgegebenen Schwelle von 5 v. H. liege, stelle einen angemessenen politischen Impuls dar, um die Beteiligungstransparenz am deutschen Kapitalmarkt zu erhöhen. Darüber hinaus sei mit den im Ausschuss eingebrachten Änderungsanträgen eine weitere Annäherung an den Maßstab der Eins-zu-eins-Umsetzung der Richtlinie sowie an die seitens des Bundesrates in dessen Stellungnahme geltend gemachten Anliegen gelungen. Die Fraktion der FDP lehnte den Gesetzentwurf ab und verwies darauf, dass die Vorlage auch nach zahlreichen von den Koalitionsfraktionen gemeinsam mit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Änderungsanträgen über eine Eins-zu-eins-Umsetzung hinausgehe.
Die Fraktion der FDP sprach sich dafür aus, von Regelungen Abstand zu nehmen, die eine national schärfere Umsetzung der EU-Vorgaben bedeuteten. Zwar würden mit den im Ausschuss vorgenommenen Veränderungen wichtige bürokratische Belastungen des Gesetzentwurfs zurückgenommen und ein Schritt in die richtige Richtung unternommen. Insgesamt seien die Korrekturen jedoch unzureichend. Die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Absenkung der Eingangsmeldeschwelle für Stimmrechtsmitteilungen auf eine Beteiligungshöhe von 3 v. H., die nach den Ausschussberatungen unverändert bleibe, treffe auf schwerwiegende Bedenken und sei abzulehnen. Ferner sei das Enforcement, das anlassbezogen formell und materiell durchgeführt werden soll, eine Regelung, die über eine Eins-zu-eins-Umsetzung hinausgehe und deren Effektivität in Frage stehe. Unterstützung der Fraktion der FDP finde dagegen die vorgesehene Änderung in § 30 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zur Stimmrechtszurechnung sowie die Entschließung mit der an die Bundesregierung gerichteten Berichtspflicht, zur Jahresmitte 2008 über Erfahrungen mit dem TUG den Deutschen Bundestag zu unterrichten.
Die Fraktion DIE LINKE. unterstützte den Gesetzentwurf im Hinblick auf dessen Bestreben, auf den Finanzmärkten ein höheres Maß an Transparenz herzustellen und hierzu die Absenkung der Eingangsmeldeschwelle für Stimmrechtsmitteilungen auf eine Beteiligungshöhe von 3 v. H. vorzunehmen. Auch der Mehrzahl der vorgelegten Änderungsanträge könne aus Sicht der Fraktion DIE LINKE. zugestimmt werden. Insgesamt müsse dem Gesetzentwurf jedoch die Zustimmung versagt bleiben, so dass sich die Fraktion DIE LINKE. bei der Gesamtabstimmung enthalten werde.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legte dar, dass die mit dem Gesetzentwurf angestrebte Verbesserung von Markttransparenz und Anlegerschutz auf dem Kapitalmarkt grundsätzlich zu begrüßen sei. Die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN hob hervor, dass die vom Ausschuss empfohlene Rückführung von Bürokratielasten für die betroffenen Unternehmen, namentlich im Bereich der Halbjahresfinanzberichte, positiv zu bewerten sei. Darüber hinaus sei unter Transparenzgesichtspunkten auch das Festhalten an der Eingangsmeldeschwelle von 3 v. H. zu unterstützen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN merkte an, dass eine Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Richtlinie zwar nicht vorliege. Die überschießenden Regelungen seien nach den im Ausschuss vorgesehenen Veränderungen jedoch zu befürworten. Im Hinblick auf das vorliegende Gesetzgebungsvorhaben sei indes einzuwenden, dass Transparenz alleine nicht ausreichend sei. Für einen wirksamen Anlegerschutz komme es auf die Verfügbarkeit, die Qualität und die Verlässlichkeit der notwendigen Kapitalmarktinformationen an, so dass im Fall von Fehlinformationen die hierfür verantwortlichen Personen mit harten Konsequenzen zu rechnen haben müssten. Die vorgesehenen Regelungen zum Bilanzeid seien durch eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit zu verstärken. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte im Ausschuss mit diesem Hintergrund den Entschließungsantrag zur Abstimmung, die Bundesregierung aufzufordern, so rasch wie möglich einen Gesetzentwurf zur Haftung für Falschinformationen an Finanzmärkten vorzulegen, in dem der Umfang der Haftung unbegrenzt ausgestaltet werden soll und die Möglichkeit der Abdeckung von Schadensansprüchen durch eine externe Versicherung, deren Beiträge aus dem Gehalt des Managers gezahlt werden, über einen hohen Selbstbehalt mit einer Richtgröße von 50 v. H. begrenzt werden soll. Die zivilrechtliche Haftung solle auch greifen, wenn der Manager von Amts wegen von der Fehlerhaftigkeit der Informationen hätte wissen müssen und der Geltungsbereich solle sich grundsätzlich auf alle Kapitalmarktinformationen, die öffentlich gemacht werden, und auf diejenigen Manager, die für Inhalt und Verbreitung der Informationen verantwortlich sind, erstrecken. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD machten geltend, dass es derzeit nach den Verunsicherungen, die im Zusammenhang mit den Erörterungen zu dem seinerzeit beabsichtigten Kapitalmarktinformationshaftungsgesetz diskutiert worden seien, nicht angemessen erscheine, das mit dem Entschließungsantrag unterbreitete Anliegen zu unterstützen. Der Entschließungsantrag wurde mit der Mehrheit der Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD und den Stimmen der Fraktion der FDP gegen die Stimmen der antragstellenden Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.
Der Ausschuss befasste sich vertieft mit der von der EURichtlinienvorgabe abweichenden Eingangsmeldeschwelle bei Stimmrechtsmitteilungen, die der Gesetzentwurf mit 3 v. H. festlegt. Die Koalitionsfraktionen befürworteten die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Schwelle. Sie führten an, dass die Eingangsmeldeschwelle für Stimmrechtsmitteilungen ab einer Beteiligung von 3 v. H. erforderlich und angemessen sei, um durch weitergehende Stimmrechtspublizität die Markttransparenz zu erhöhen und ein unbemerktes Anschleichen von Investoren zu erschweren. Die Koalitionsfraktionen erinnerten an die Vorgänge um die Deutsche Börse AG, die deutlich machten, dass Aktionäre auch mit einer Beteiligung unterhalb von 5 v. H. entscheidenden Einfluss auf den Emittenten nehmen könnten. In anderen EU-Mitgliedstaaten, wie beispielsweise in Großbritannien
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und Italien, seien bereits Meldeschwellen von 3 v. H. für Stimmrechtsmitteilungen eingeführt, so dass eine entsprechende deutsche Regelung auch nicht international isoliert stehe. Die Fraktion der FDP machte geltend, dass die Richtlinienvorgabe zum Nachteil des Finanzstandortes überschritten werde. Der bisherige und von der Transparenzrichtlinie gedeckte Schwellenwert von 5 v. H. sei hinreichend und führe zu einem höheren Harmonisierungsgrad innerhalb der EU. Dagegen erfülle die Herabsetzung der Schwelle auf 3 v. H. nicht mehr den Maßstab der Eins-zueins- Umsetzung. Die Tatsache, dass namhafte Finanzplätze wie der britische einen Schwellenwert von 3 v. H. ansetzten, könne als eine aus Investorensicht günstigere Regelung mit Vorteilen für den deutschen Finanzmarkt genutzt werden. Zudem werde die Regelung bewirken, dass Investoren die Beteiligung auf unter 3 v. H. hielten, um den Eindruck eines strategischen Investments zu vermeiden, und auf diese Weise zu Nachteilen bei der Eigenkapitalausstattung deutscher Unternehmen führen. Die Fraktion DIE LINKE. sprach sich für die Eingangsmeldeschwelle von 3 v. H. aus. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstützte unter Hinweis auf die zusätzlich gewonnene Transparenz für Anleger die vom Gesetzentwurf vorgesehene Meldeschwelle.
Der Finanzausschuss erörterte ferner die mit dem Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen zum Bilanzeid. In der vom Ausschuss durchgeführten Anhörung waren Bedenken insbesondere dahingehend geäußert worden, dass dessen Einführung ohne einen einschränkenden Wissensvorbehalt vorgesehen sei. Die Koalitionsfraktionen nahmen die auch in der Stellungnahme des Bundesrates angesprochene Fragestellung auf und sprachen sich für die Aufnahme desWissensvorbehalts bei Jahresabschluss und Lagebericht aus. Die Fraktion der FDP stimmte insoweit zu und hob darauf ab, dass die vom Gesetzentwurf vorgesehene Umsetzung der Richtlinienvorgaben auf grundsätzliche Bedenken stoße, da die Transparenzrichtlinie selbst den Wissensvorbehalt vorsehe. Ein sachlicher Grund für die Verschärfung der Rechtslage im Zuge der deutschen Richtlinienumsetzung sei nicht zu erkennen. Die Fraktion DIE LINKE. wandte sich gegen die Änderung, während die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN eine entsprechende Änderung befürwortete. Die Koalitionsfraktionen und die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN stellten im Ausschuss den Antrag, einen Wissensvorbehalt bei Jahresabschluss und Lagebericht in den Gesetzentwurf aufzunehmen. Die Formulierung „nach bestem Wissen“ solle zum Ausdruck bringen, dass vorsätzliches Handeln bei der Abgabe des Bilanzeides bezogen auf die Richtigkeit der Angaben rechtliche Folgen auslöse. Dabei genüge es aber für die richtige Abgabe des Bilanzeides nicht, wenn sich die Betroffenen auf vorhandenes Wissen zurückzögen und die allgemeinen Sorgfaltspflichten bei der Rechnungslegung missachteten. Der Antrag wurde mit der Mehrheit der Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD und den Stimmen der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. angenommen.
Im Ausschuss wurde ferner der Anwendungsbereich der Bußgeldvorschrift des § 104a HGB angesprochen. Es bestand insoweit Einvernehmen, dass der Anwendungsbereich der Bußgeldvorschrift des § 104a HGB in der Fassung des Gesetzentwurfs auf Kapitalmarktunternehmen beschränkt ist. Durch die Verweisung auf § 8b Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 10 HGB in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister und das Unternehmensregister (EHUG) werde die Verletzung der Übermittlungspflicht hinsichtlich Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach dem Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz und nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bußgeldbewehrt. Im Einzelnen gehe es um die Mitteilung des Anbieters über die Veröffentlichung eines Verkaufsprospektes (§ 9 Abs. 2 Satz 3 des Verkaufsprospektgesetz) oder eines Prospektes nach dem Wertpapierprospektgesetz (§ 14 Abs. 3 Satz 1 WpPG). Als Anbieter seien nur diejenigen Gesellschaften verpflichtet, die Wertpapiere öffentlich anbieten (vgl. § 2 Nr. 10 WpPG). Durch die weitere Verweisung auf § 8b Abs. 3 Nr. 2 HGB (in der Fassung des EHUG) in Verbindung mit § 8b Abs. 2 Nr. 9 HGB (in der Fassung des TUG) wird die Verletzung der Übermittlungspflicht hinsichtlich Veröffentlichungen und sonstiger der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter Informationen, die mit dem TUG im Wertpapierhandelsgesetz vorgesehen werden, bußgeldbewehrt. Insoweit seien nur Emittenten verpflichtet.
Der Ausschuss befasste sich ferner mit der Ausweitung der Bilanzkontrolle auf Halbjahresfinanzberichte börsennotierter Unternehmen. Zum einen sprachen sich die Koalitionsfraktionen dafür aus, den verkürzten Abschluss sowie den zugehörigen Zwischenlagebericht, die als Bestandteile des Halbjahresfinanzberichts im Enforcement-Verfahren zu prüfen seien, keiner stichprobenartigen Prüfung zu unterziehen. Es sei hinreichend, nur anlassbezogene Prüfungen vorzusehen. Eines stichprobenartigen materiellen Enforcements bedürfe es nach Auffassung der Koalitionsfraktionen nicht. Die Begrenzung des Gesetzentwurfs auf anlassbezogene Prüfungen der Halbjahresfinanzberichte wirke einer ungerechtfertigten und nicht richtlinienkonformen Mehrbelastung der Unternehmen entgegen. Die Fraktion der FDP befürwortete dagegen eine rein formale Prüfung der Halbjahresberichte. Die Transparenzrichtlinie verlange lediglich, dass die Aufsichtsbehörde die Befugnis erhalte zu überprüfen, ob die Informationen im Sinne der Transparenzrichtlinie den einschlägigen Anforderungen entsprächen. Dies sei als rein formale Prüfung zu verstehen. Die von den Koalitionsfraktionen und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellten Anträge hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der FDP angenommen.
Des Weiteren sprachen die Koalitionsfraktionen die Frage der prüferischen Durchsicht der Halbjahresberichte an. Sie befürworteten, bei der Prüfung der Halbjahresfinanzberichte keine Pflicht zur prüferischen Durchsicht durch den Wirtschaftprüfer, sondern ein Wahlrecht vorzusehen, durch das den Richtlinienvorgaben besser entsprochen werde als mit der bisherigen Fassung des Gesetzentwurfs. Ferner werde die Einführung des Wahlrechts die Eigenverantwortung der Unternehmen befördern und die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Finanzplatzes nicht beeinträchtigen. Der von den Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag wurde im Ausschuss bei Stimmenthaltung
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der Fraktion DIE LINKE. mit den Stimmen der anderen Fraktionen angenommen.
Im Ausschuss bestand unter Bezug auf das Ergebnis der öffentlichen Anhörung Einvernehmen darüber, dass es abweichend von dem Gesetzentwurf einer Übergangsfrist für die elektronische Übermittlung von Informationen der Emittenten an die Wertpapierinhaber bedürfe. Nach der Gesetzesvorlage setzt die elektronische Übermittlung u. a. die Zustimmung der Hauptversammlung voraus. Diese werde bis zum Inkrafttreten der Rechtsänderung am 20. Januar 2007 in aller Regel nicht vorliegen. Um zu den im Jahr 2007 stattfindenden Hauptversammlungen die elektronische Übermittlung von Einladungen und Unterlagen zu ermöglichen und den ansonsten erforderlichen organisatorischen Aufwand zu vermeiden, hat dem Ausschuss der Antrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgelegen, es den Unternehmen durch eine Übergangsregelung zu ermöglichen, für die Hauptversammlungssaison 2007 nach der bisherigen Rechtslage zu verfahren. Des Weiteren hat der Ausschuss sich mit der Veröffentlichung in Börsenpflichtblättern beschäftigt. Die Koalitionsfraktionen sprachen sich dafür aus, insoweit eine mit den Bestimmungen des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) abgestimmte Übergangsfrist bis Ende 2008 einzufügen, die zusätzlich die Veröffentlichung der Informationen im Sinne des § 30b Abs. 1 und 2 WpHG in einem Börsenpflichtblatt vorsieht. In diesem Zusammenhang regten die Koalitionsfraktionen an, die Bundesregierung zu einer Berichterstattung über die mit der Übergangsregelung gesammelten Erfahrungen aufzufordern. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN befürwortete gleichfalls eine Übergangsfrist für die Veröffentlichung in einem Börsenpflichtblatt, sprach sich aber zunächst für eine verlängerte Frist bis 31. Dezember 2011 aus. Der entsprechende Antrag wurde im Verlauf der Ausschussberatungen zurückgezogen, da die zweijährige Übergangsfrist in Verbindung mit der Berichtspflicht der Bundesregierung eine angemessene Regelung darstelle. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN trat dem Koalitionsantrag bei. Die Fraktion der FDP sah es gleichfalls als angemessen an, eine Übergangsregelung einzuführen. Die vorgeschlagene Frist bis 31. Dezember 2008 sei jedoch auch in Verbindung mit der vom Ausschuss an die Bundesregierung gerichtete Berichtsbitte nicht als hinreichend anzusehen. Angemessen sei vielmehr eine längere, mindestens 3-jährige Frist. Der von den Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgelegte Änderungsantrag wurde mit der Mehrheit der Stimmen der Koalitionsfraktionen und den Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP angenommen.
Der Finanzausschuss hat in diesem Zusammenhang dem Plenum des Deutschen Bundestages eine von den Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachte Entschließung einstimmig zur Annahme empfohlen, nach der die Bundesregierung um Berichterstattung zu den Erfahrungen mit der Veröffentlichung von Informationen im Sinne des § 30b Abs. 1 und 2 WpHG sowohl im elektronischen Bundesanzeiger wie auch in einem Börsenpflichtblatt gebeten wird. Ferner soll die Bundesregierung auf die Auslegungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingehen, auch für die Hinweisbekanntmachung sog. Final Terms im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 6 WpPG die Veröffentlichung in Wirtschafts- oder Tageszeitungen zu verlangen.
Ferner verständigte sich der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. darauf, die bisher nach dem Gesetzentwurf vorgesehene Bestimmung über die Höhe der Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters entfallen zu lassen. Die Festlegung sei bereits mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) mit einer Gebühr von 30 Euro vorgenommen worden. Der Regelung im vorliegenden Gesetzentwurf bedürfe es daher nicht mehr.
Zusätzlich hat der Finanzausschuss auf Antrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine Änderung bei der Zurechnung von Stimmrechtsanteilen nach § 30 desWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vorgesehen. Sie wiesen darauf hin, dass die Übernahmerichtlinie keine wechselseitige Stimmrechtszurechnung der Konzerngesellschaften untereinander mit der Folge des Pflichtangebots verlange und nur vorsehe, dass die Aktionäre der Zielgesellschaft im Falle des Kontrollwechsels die Möglichkeit zum Austritt aus der Gesellschaft erhielten und dies nicht dadurch umgangen werde, dass der Bieter andere Gesellschaften seines Konzerns einschalte. Die Änderung stelle den Rechtszustand vor dem Inkrafttreten des Übernahmerichtlinie- Umsetzungsgesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426) wieder her und entspreche einem Anliegen des Bundesrates. Der Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen.
Die Fraktion der FDP sprach im Ausschuss die Frage der Mitteilungspflichten beim Halten von sonstigen Finanzinstrumenten nach § 25 WpHG an. Sie wies darauf hin, dass allein die Zuordnung, ob nach § 21 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder § 25 WpHG gemeldet werde, enormen Aufwand bei den Kreditinstituten verursache. In dem unter Beteiligung des Ressorts durchgeführten Berichterstattergespräch sei dargestellt worden, es sei wichtig, dass überhaupt eine Meldung vorliege. Auf eine Zuordnung komme es nicht an. Die Bundesregierung sagte hierauf, wesentlich sei die inhaltliche Richtigkeit der Meldung.
Darüber hinaus von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachte Änderungsanträge hatten überwiegend klarstellenden Charakter oder enthielten redaktionelle Änderungen und wurden im Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen.
B. Einzelbegründung
Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetzentwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet: