Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/7438 vom 07.12.2007 | Seite |
07. 12. 2007
A. Problem und Ziel
Das neue Wagniskapitalbeteiligungsgesetz sowie die Reform des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften dienen einer Verbesserung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen. Ein Anstieg von Finanzinvestitionen stellt die Kapitalmärkte und ihre Akteure gleichzeitig aber auch vor neue Herausforderungen. Es geht um Risiken für die Stabilität des Finanzsystems ebenso wie um Risiken für die Zielunternehmen selbst. Vor diesem Hintergrund sind die Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass gesamtwirtschaftlich unerwünschte Aktivitäten von Finanzinvestoren erschwert werden, ohne zugleich Finanz- oder Unternehmenstransaktionen, die effizienzfördernd wirken, zu beeinträchtigen.
B. Lösung
In dem Gesetzentwurf werden einzelne Maßnahmen zusammengefasst, die unerwünschten Entwicklungen in Bereichen, in denen Finanzinvestoren auch tätig sind, entgegenwirken. Dabei geht es in erster Linie um die Herstellung von Transparenz. Ferner werden die rechtlichen Voraussetzungen verbessert, unerwünschten Entwicklungen entgegenzuwirken.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Zusätzliche Haushaltsausgaben sind infolge der Durchführung des Gesetzes nicht zu erwarten.
Bei Bund, Ländern und Kommunen entsteht kein Vollzugsaufwand. Im Haushalt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht fallen über die Umlage zu finanzierende Kosten für neue Aufgaben der Bundesanstalt an.
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E. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken ergänzt bestehende Informationspflichten und führt neue Informationspflichten ein. Dadurch sind für die Wirtschaft jährliche Bürokratiekosten in Höhe von 347 940 Euro zu erwarten. Diesen Mehrkosten stehen die positiven Auswirkungen des Gesetzes auf dem Kapitalmarkt gegenüber, die im Ergebnis allen Emittenten und Anlegern zugute kommen.
Der Entwurf hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
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A. Allgemeiner Teil
Das Bundeskabinett hat am 15. August 2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) verabschiedet. Das MoRaKG besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen, der Einführung eines Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes sowie einer Reform des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, und soll die Finanzierungsbedingungen für junge und mittelständische Unternehmen durch Beteiligungskapital verbessern. Der Entwurf des MoRaKG wurde von der Bundesregierung zum Anlass genommen, die mit der Tätigkeit von Finanzinvestoren potentiell verbundenen negativen Auswirkungen auf Wirtschaft und Finanzmärkte einer näheren Betrachtung zu unterziehen und Schritte zu untersuchen, mit denen unerwünschten Entwicklungen entgegengewirkt werden kann. Die Betrachtung beschränkte sich dabei nicht auf den Wagniskapitalbereich, sondern umfasste alle Bereiche, in denen Finanzinvestoren tätig sind.
Es geht der Bundesregierung darum, die Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass gesamtwirtschaftlich unerwünschte Aktivitäten von Finanzinvestoren erschwert oder möglicherweise sogar verhindert werden, ohne zugleich Finanz- und Unternehmenstransaktionen, die effizienzfördernd wirken, zu beeinträchtigen. Dabei sollten die an den Finanzmärkten und in den Unternehmen tätigen Akteure grundsätzlich selbst in die Lage versetzt werden, auf die bestmöglichen Ergebnisse hinzuwirken. Eine wichtige Grundvoraussetzung dafür ist die Herstellung von Transparenz, mit der eine ausreichende Informationsbasis für alle Akteure hergestellt wird. Ferner sollen die rechtlichen Voraussetzungen verbessert werden, um unerwünschten Entwicklungen unmittelbar entgegenzuwirken.
Nicht zielführend sind hingegen einige in der Öffentlichkeit immer wieder diskutierte Maßnahmen, die bei den Finanzinvestoren selber ansetzen und deren Handlungsmöglichkeiten einschränken, solange die Maßnahmen lediglich im nationalen Rahmen ergriffen werden. Derartige Maßnahmen haben nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sie auf internationaler Ebene abgestimmt sind und von einer maßgeblichen Anzahl wichtiger Finanzzentren zugleich umgesetzt werden. Maßnahmen, die isoliert auf lediglich nationaler Ebene ergriffen würden, hätten vor allem Ausweichreaktionen ins Ausland zur Folge, ohne den gewünschten Effekt zu erzielen. Finanzinvestoren würden dann ihre Aktivitäten vor allem aus dem Ausland durchführen; dies würde nicht zu einer Stärkung, sondern vielmehr zu einer Schwächung des Finanzplatzes Deutschland im internationalen Vergleich führen.
Auf der Grundlage dieser Überlegungen hält die Bundesregierung ein Paket von acht Maßnahmen für angezeigt. Sechs dieser Maßnahmen bedürfen der gesetzlichen Umsetzung. Bei einer Maßnahme ist der Regelungsbedarf noch eingehend zu prüfen. Eine weitere Maßnahme ist schließlich von der Exekutive umzusetzen.
Die kapitalmarktrechtlichen Vorschriften zum abgestimmten Verhalten von Investoren sollen die Fälle erfassen, in denen eine wechselseitige Zurechnung von Stimmrechten gerechtfertigt erscheint. Ihre Anwendung bereitet in der Praxis Schwierigkeiten. Hinzu tritt die restriktive Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Vor diesem Hintergrund werden § 22 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und § 30 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) überarbeitet und konkretisiert. Der notwendige Gleichlauf beider Vorschriften bleibt gewahrt.
Nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes über die Meldepflichten börsennotierter Unternehmen sind Stimmrechte aus Aktien und aus vergleichbaren Positionen in anderen Finanzinstrumenten getrennt zu melden. Die Meldungen geben die Beteiligungsverhältnisse daher nur unvollständig und zeitlich versetzt wieder. Mit der Änderung des § 25 WpHG wird die Aussagekraft der Meldungen über Veränderungen wesentlicher Stimmrechtsanteile dadurch gesteigert, dass die Stimmrechte aus den beiden Positionen künftig zusammenzurechnen sind. Sie impliziert ein früheres Erreichen der Eingangsmeldeschwelle und eine größere Meldedichte. Zur Konkretisierung der einzelnen Meldungen wird die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV) angepasst.
Die für Investoren börsennotierter Unternehmen geltenden Meldepflichten bei Veränderungen wesentlicher Stimmrechtsanteile beschränken sich auf Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen. Damit bleiben sie hinter den Berichtserfordernissen in anderen Staaten, insbesondere in den USA und in Frankreich, zurück, in denen ab einer bestimmten Anlagegrenze die mit der Beteiligung verfolgten Ziele und die Herkunft der Mittel bekannt zu geben sind. Diese Angaben dienen der Information der Emittenten sowie der Anleger. Sie werden dem Markt zur Verfügung gestellt und können in die Entscheidungen der Marktteilnehmer einfließen. Nach dem Vorbild der in anderen Staaten bereits bestehenden Meldepflichten ergänzt die Änderung des § 27 WpHG den Umfang der Offenlegungspflichten.
Die geltende Regelung der Rechtsfolgen bei einer Verletzung von gesetzlichen Mitteilungspflichten ist unbefriedigend. Der Aktionär kann unter Nichterfüllung der Mitteilungspflichten zumindest zwischen zwei Hauptversammlungen unbemerkt ein Aktienpaket aufbauen, ohne durch die Sanktion des Stimmrechtsentzugs belastet zu werden.
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Das bei Namensaktien zu führende Aktienregister soll der Gesellschaft Transparenz über die Identität der Aktieninhaber sowie die Höhe ihrer Beteiligung verschaffen und eine unmittelbare Kommunikation zwischen Gesellschaft und Aktionär ermöglichen. Gesetzliches Leitbild ist dabei ein vollständiges Aktienregister, in dem die wahren Inhaber eingetragen sind.
In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass sich die Aktieninhaber häufig nicht in das Aktienregister eintragen lassen. Vielmehr überwiegen insbesondere bei ausländischen Inhabern so genannte Nominee-Eintragungen, bei denen sich z. B. Verwahrbanken oder Zentralverwahrer anstelle des Inhabers der Aktie im eigenen Namen eintragen lassen. Auch die im bisherigen § 67 Abs. 4 Satz 2 AktG (Aktiengesetz) vorgesehene Pflicht eines Kreditinstituts, sich auf Verlangen der Gesellschaft in das Aktienregister eintragen zu lassen, verstärkt zwar die Vollständigkeit des Aktienregisters, führt aber nicht zur Offenlegung des „wahren" Aktionärs. Dies widerspricht den Zielsetzungen des Aktienregisters.
Es ist daher geboten, die Transparenz der deutschen Aktienregister im Hinblick auf ihre derzeit geringe Aussagekraft durch eine Anpassung der Bestimmungen des § 67 AktG zu erhöhen. Es ist davon auszugehen, dass von den satzungsmäßigen Schwellenregelungen und den Auskunftsrechten nur bei bedeutenden Beteiligungen Gebrauch gemacht werden wird, so dass nennenswerte oder gar messbare bürokratische Belastungen nicht auftreten werden. Das Massengeschäft wird von diesen Regelungen in keiner Weise beeinträchtigt.
Die übernahmerechtlichen Vorschriften sehen für börsennotierte Unternehmen eine Unterrichtung der Belegschaft im Fall einer Unternehmensübernahme vor. Für nicht börsennotierte Unternehmen ist eine derartige Informationspflicht nicht speziell vorgesehen. Die Belegschaft nicht börsennotierter Unternehmen sollte jedoch in gleicher Weise darüber informiert werden, wenn sich die Kontrolle über das Unternehmen ändert. Die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens sollten durch diese Informationspflicht jedoch nicht gefährdet werden.
Neuartige Geschäftsmodelle und die zunehmende Praxis von Banken, Forderungen aus Verträgen über Immobilien- und sonstige Kredite an in- oder ausländische Stellen – auch solche außerhalb der EU und des EWR – zu verkaufen, haben der Bundesregierung Anlass dazu gegeben zu überprüfen, ob und inwieweit der bestehende gesetzliche Rahmen für den Kreditverkauf den Interessen der Beteiligten noch gerecht wird.
Der Handel von Kreditrisiken – insbesondere aus Krediten an Unternehmen – auf den Kapitalmärkten mit neuen Finanzinstrumenten wie Verbriefungen ist gängige Praxis geworden. Derzeit nimmt in Deutschland die Bedeutung des Verkaufs von Krediten zu, die im Privatkundengeschäft der Banken beispielsweise als Hypothekar- oder Konsumentenkredite vergeben wurden. Die Bündelung unterschiedlicher, sowohl notleidender als auch nicht leistungsgestörter Privatkundenkredite und deren Verkauf im Paket an andere Banken oder an Finanzinvestoren hat zu neuen rechtlichen Fragestellungen geführt. Hinzu kommt, dass die rechtlichen Strukturen für den Kreditnehmer oft nur schwer überschaubar sind.
Derartige Kreditverkäufe werfen Fragen des Schuldnerschutzes, des Verbraucherschutzes (u. a. Schaffung von besonderen Unterrichtungspflichten der an Kreditverkäufen Beteiligten), des Bankgeheimnisses und des Datenschutzes sowie Fragen nach möglichen gesetzlichen Einschränkungen der Abtretung von Kreditforderungen auf.
Aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 2007 (BGH XI ZR 195/05) folgt, dass Forderungen aus Kreditverhältnissen grundsätzlich ohne Zustimmung des Kreditnehmers wirksam übertragen werden können, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Im Einzelnen führt der Bundesgerichtshof aus, dass eine Verletzung des Bankgeheimnisses oder eine Verletzung von Datenschutzrechten nicht zur Unwirksamkeit der Abtretung einer Forderung führen kann. Im Fall einer Verletzung des Bankgeheimnisses oder der Datenschutzrechte im Rahmen der Abtretung können sich jedoch Schadenersatzansprüche des Kreditnehmers gegen das die Forderung abtretende Kreditinstitut ergeben.
Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen fand am 19. September 2007 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages ein Fachgespräch zum Verkauf von Kreditforderungen mit zahlreichen Experten aus der Wirtschaft und der Wissenschaft statt. Dabei hat sich gezeigt, dass grundsätzlich gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Die Bundesregierung wird die aus diesem Fachgespräch gewonnenen Erkenntnisse im Einzelnen auswerten und Vorschläge für gesetzgeberische Maßnahmen unverzüglich, wenn möglich noch im weiteren Verlauf des parlamentarischen Verfahrens zu diesem Gesetz, einbringen.
Der Hedgefondsmarkt ist in den letzten Jahren international sehr dynamisch gewachsen. In der jüngeren Vergangenheit ist darüber hinaus ebenfalls ein überaus dynamisches Wachstum
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des Private-Equity-Marktes und insbesondere des Segments der Buyout-Transaktionen festzustellen. Obwohl diese Fonds für die Finanzmärkte unbestreitbar eine wichtige Rolle spielen, ergeben sich durch ihre Geschäftstätigkeit mögliche systemische Risiken. Zudem ist sowohl bei Private-Equity-Transaktionen als auch bei Hedgefonds ein nicht unerheblicher Fremdfinanzierungsanteil zu beobachten. Als Kreditgeber für Private-Equity-Fonds und Hedgefonds treten neben anderen Finanzmarktakteuren in hohem Maße Banken auf, wodurch die Gefahr besteht, dass Ausfälle solcher Fonds auf Kreditgeber durchschlagen. Es ist daher durchaus möglich, dass unentdeckte Risikokonzentrationen entstehen, die im Fall des Zusammenbruchs eines Hedgefonds oder einer Private-Equity-Gesellschaft weitere Ausfälle nach sich ziehen könnten. Dieses Thema ist ein wesentlicher Inhalt der noch andauernden deutschen G8-Präsidentschaft und wurde auch im Rahmen der EU-Präsidentschaft thematisiert. Die G8-Staaten haben sich darauf verständigt, dass die nationalen Aufsichtsbehörden auf die wichtigsten Finanzintermediäre einwirken, damit diese ihr Risikomanagement gegenüber Hedgefonds verbessern. Im Rahmen ihrer Beaufsichtigung der Geschäftspartner der Hedgefonds sollen die maßgeblichen Aufsichtsbehörden zudem die Entwicklungen verfolgen und untereinander zusammenarbeiten. Dem Beschluss der G8-Regierungschefs folgend werden die internationalen Bemühungen Deutschlands auf nationaler Ebene durch eine erhöhte Wachsamkeit der zuständigen Aufsichtsbehörden ergänzt. Die von Hedgefonds und Private-Equity-Fonds potentiell ausgehenden systemischen Risiken sollten daher durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Bundesbank in noch intensiverer Weise beobachtet werden. Dabei werden insbesondere die Auswirkungen möglicher Fehlentwicklung auf den Bankensektor berücksichtigt werden.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes (GG) (Recht der Wirtschaft). Die Notwendigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 GG folgt daraus, dass die Änderungen insbesondere das Wertpapierhandelsgesetz, das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, das Aktiengesetz und das Betriebsverfassungsgesetz betreffen. Die Normen regeln die Erfüllung kapitalmarktrechtlicher Pflichten. Diese Bereiche sind bereits bundesgesetzlich geregelt, und das Erfordernis einer bundeseinheitlichen Regelung ist für das Funktionieren der Kapitalmärkte nach wie vor gegeben.
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
Weder für den Bundeshaushalt noch für die Länder und Kommunen entstehen zusätzliche Kosten. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen werden voraussichtlich einen zusätzlichen Aufwand für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bewirken. Die Kosten werden zu einer Erhöhung der Umlage der zur Finanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht herangezogenen Unternehmen führen.
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Der Gesetzentwurf enthält vier neue Informationspflichten. Bestehende Informationspflichten werden durch den Entwurf nicht geändert, zum Teil aber ergänzt. Im Rahmen der Ex-ante-Schätzung ist eine Belastung von 348 000 Euro zu erwarten.
| Datenanforderung | Rechtsgrundlage | Auszuführende Tätigkeit | Bürokratiekosten = Preis × Menge (in Euro) |
|---|---|---|---|
| Auskunft | § 27 Abs. 2 Satz 1 WpHG | Ab Erreichen einer 10-%igen Beteiligung muss der Meldepflichtige dem Emittenten auf Verlangen Auskunft geben über die mit der Beteiligung verfolgten Ziele und die Herkunft der Mittel (Eigen- oder Fremdmittel). | 149 820 |
| Veröffentlichung | § 27 Abs. 2 Satz 4 WpHG | Der Emittent muss Informationen über die Beteiligungsziele bzw. das Nichterfüllen der Mitteilungspflicht veröffentlichen, ins Unternehmensregister eintragen und der Bundesanstalt melden. | 113 520 |
| Mitteilung auf Verlangen | § 67 Abs. 4 AktG | Mitteilung auf Verlangen der Gesellschaft, wer Eigentümer der Stücke ist | 20 680 |
| Nachweis auf Verlangen | § 17 Abs. 1 Nr. 7 WpAIV | Angabe Anzahl der Stimmrechte auf Grund von Finanzinstrumenten | 63 920 |
| Summe 347 940 Euro | |||
Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Das Gesetz begründet keine neue Informationspflicht für die Verwaltung.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) | |
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Anlage 2
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o. g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten der Wirtschaft begründet werden, geprüft.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Maßnahmen zu treffen, die unerwünschten Entwicklungen in Bereichen, in denen Finanzinvestoren tätig sind, entgegenwirken.
Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.
Das Ressort hat dargestellt, dass vier neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt werden und dadurch Bürokratiekosten in Höhe von rund 348 000 Euro entstehen.
Eine Informationspflicht nicht börsennotierter Unternehmen gegenüber ihrer Belegschaft wurde hingegen nicht aufge- führt. Der Nationale Normenkontrollrat bittet das Ressort, im weiteren Verfahren eine entsprechende Darstellung vorzunehmen.
Der Nationale Normenkontrollrat war aufgrund der kurzen Frist nicht in der Lage, umfassend zu prüfen, inwieweit die durch den Entwurf verursachten Bürokratiekosten gerechtfertigt sind.
Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/7438 vom 07.12.2007 | Seite |
Der Bundesrat hat in seiner 839. Sitzung am 30. November 2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Die wertpapierhandelsrechtlichten Meldepflichten für die Inhaber bedeutender Beteiligungen sind durch das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) modifiziert worden. Zur Transparenzrichtlinie ist eine Durchführungsrichtlinie (Richt- linie 2007/14/EG) erlassen worden. Die Umsetzung dieser Durchführungsrichtlinie in nationales Recht steht noch aus. Daher ist nochmals mit Änderungen des § 21 ff. WpHG zu rechnen. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen Bestimmungen geändert werden, die erst kürzlich durch das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz eingeführt worden sind. Es erscheint nicht unproblematisch, die Regelungsadressaten in kurzer Zeitfolge wiederholt mit Gesetzesänderungen zu konfrontieren, die jeweils erst einmal bei nicht unerheblichem Kostenaufwand praktisch umgesetzt werden müssen.
Hinzu kommt, dass das Committee of European Securi- ties Regulators (CESR – Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden) in seiner Funktion als Stufe-III-Ausschuss im Rahmen des Lamfalussy-Verfahrens die Marktteilnehmer am 13. Juli 2007 (so genanntes „Call for evidence") um Vorschläge gebeten hat, wie die Harmonisierung des wertpapierrechtlichen Meldewesens weiter vorangetrieben werden kann. Die Konsultationsfrist endete am 14. September 2007.
Vor diesem Hintergrund sollte geprüft werden, ob nicht anstelle einer ausschließlich nationalen Regelung – im Rahmen des Committee of European Securities Regulators auf europaweit einheitliche Regelungen über das Meldewesen (Meldeschwellen, Meldeformalien, Berechnungsarten etc.) hinzuwirken ist.
In der Eingangsformel sind nach dem Wort „hat" die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" einzufügen.
Begründung
Das beabsichtigte Gesetz bedarf gemäß Artikel 80 Abs. 2 GG der Zustimmung des Bundesrates. Durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b wird in § 27 Abs. 2 Satz 7 WpHG-E eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen begründet, wobei die Verordnung nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das Wertpapierhandelsgesetz ist ein Bundesgesetz, das gemäß Artikel 83 GG mangels anderer Bestimmungen im Grundgesetz von den Ländern als eigene Angelegenheit vollzogen wird. Eine Rechtsverordnung auf Grund eines solchen Bundesgesetzes ist nach Artikel 80 Abs. 2 GG zustimmungspflichtig. Zwar kann die in Artikel 80 Abs. 2 GG vorgesehene Zustimmung des Bundesrates durch Gesetz ausgeschlossen werden. Ein solches Gesetz bedarf aber seinerseits der Zustimmung des Bundesrates (vgl. BVerfGE 28, 66 <76 ff.>). Diese Zustimmung ist in der Eingangsformel nicht vorgesehen; diese ist daher entsprechend zu ergänzen.
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/9778 vom 25.06.2008 | Seite |
Drucksache 16/9778
16. Wahlperiode
25. 06. 2008
– Drucksachen 16/7438, 16/7718 –
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)
– Drucksache 16/8548 –
Optimaler Darlehensnehmerschutz bei Kreditverkäufen an Finanzinvestoren
– Drucksache 16/8182 –
Ausverkauf von Krediten an Finanzinvestoren stoppen – Verbraucherrechte stärken
– Drucksache 16/5595 –
Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Verkauf von Immobilienkrediten stärken
* Der Bericht der Abgeordneten Leo Dautzenberg und Nina Hauer wird gesondert verteilt.
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16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/9778 vom 25.06.2008 | Seite |
A. Problem
Der Anstieg von Finanzinvestitionen stellt die Kapitalmärkte und ihre Akteure vor neue Herausforderungen. Es entstehen für Zielunternehmen, Investoren und die Stabilität des Finanzsystems zusätzliche Risiken.
Außerdem ist zu beobachten, dass Kreditinstitute zunehmend Forderungen aus den von ihnen vergebenden Darlehen, insbesondere auch Immobiliardarlehen, abtreten oder verkaufen. Die neuen Forderungsinhaber sind sowohl andere Kreditinstitute als auch in- und ausländische Investoren ohne Banklizenz. Teilweise werden auch ordnungsgemäß bediente Kredite in einem Bündel zusammen mit leistungsgestörten Krediten veräußert. Vor diesem Hintergrund stellen sich Fragen der Angemessenheit des Schuldner- und Verbraucherschutzes.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung von Finanzinvestitionen auf den Kapitalmärkten seien Maßnahmen erforderlich, die gesamtwirtschaftlich unerwünschten Aktivitäten von Finanzinvestoren entgegenwirken, ohne zugleich Finanz- und Unternehmenstransaktionen zu beeinträchtigen, die effizienzfördernd wirken. Dazu erhöhe der Entwurf des Gesetzes der Bundesregierung zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) die Transparenz, Klarheit und Rechtssicherheit auf dem Kapitalmarkt und sorge dafür, dass der Einfluss, den Investoren alleine oder gemeinsam auf Unternehmen ausüben, in Übereinstimmung mit ihrem Stimmrechtsanteil steht, ohne den Zufluss von Kapital nach Deutschland zu verhindern oder zu erschweren. Ferner werde mit den vorgesehenen Regelungen erreicht, dass Aktionäre, Unternehmensleitungen und Arbeitnehmer sowie auch Fremdkapitalgeber frühzeitig auf Planungen reagieren können, die sich zulasten eines Unternehmens auswirken könnten.
Darüber hinaus wird in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung grundsätzlich gesetzgeberischer Handlungsbedarf zur Verbesserung des Schuldner- und Verbraucherschutzes bei der Abtretung und beim Verkauf von Krediten festgestellt.
Der Finanzausschuss empfiehlt insbesondere folgende Änderungen des Gesetzentwurfs:
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16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/9778 vom 25.06.2008 | Seite |
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
Zu Buchstabe b
Mit dem Antrag der Fraktion der FDP wird angestrebt, den Verkauf eines zumindest weitgehend ordnungsgemäß bedienten Kredits an eine Nichtbank gesetzlich an die Genehmigung des Kreditnehmers zu binden. Dies soll jedoch nicht für notleidende Kredite und für reine Sicherungszessionen gelten. Aber auch hierfür seien Unterrichtungspflichten gegenüber dem Kreditnehmer vorzusehen. Außerdem soll die Sicherungsabrede zwischen dem ursprünglichen Gläubiger und dem Schuldner auch gegenüber dem Zessionar verbindlich sein.
Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
Zu Buchstabe c
Die Fraktion DIE LINKE. fordert mit ihrem Antrag, ein umfangreiches Maßnahmenpaket umzusetzen, das den durch die Deregulierung der Finanzmärkte in den letzten Jahren attraktiv gewordenen Handel mit Kreditverträgen unter institutionellen Finanzmarktakteuren erschwert. Zentral sei, den Kreditverkauf nur mit Zustimmung des Kreditnehmers zuzulassen, die Kreditbeziehung zu schützen, die Rechte des Kreditnehmers zu stärken, die Rechtssicherheit für den Verbraucher zu erhöhen, die Zwangsvollstreckung zu erschweren sowie die oft durch Kreditverkauf verschleierten Risiken durch eine Reform der Banken
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16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/9778 vom 25.06.2008 | Seite |
aufsicht offenzulegen und zu kontrollieren. Die weit gefächerten Problembereiche beim Kreditverkauf würden einen so umfassenden Lösungsansatz notwendig machen.
Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
Zu Buchstabe d
Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN strebt an, in erster Linie den Verbraucherschutz beim Verkauf von Immobilienkrediten zu stärken. Hierzu wird die Bundesregierung aufgefordert, ein Paket gesetzlicher Regelungen vorzulegen, das den Kreditverkauf an Informationen für und Zustimmung vom Kreditnehmer bindet, das Sanierung notleidender Kredite Vorrang gegenüber Liquidation einräumt, das die Rolle der Bundsanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und das Bankgeheimnis stärkt. Außerdem sei zu prüfen, welche Rolle die BaFin bei Kreditverkäufen an Nichtbanken haben sollte, wie mit Kreditübertragungen durch Ausgliederung von Unternehmensteilen umgegangen werden kann sowie welche Definitionen und Maßnahmen zum Schutz des Kreditnehmers vor ungerechtfertigter oder unangemessener Zwangsvollstreckung ergriffen werden können. Ferner seien in Berichten der Bundesregierung die Frage der außerordentlichen Kündigung wegen gesunkener Werthaltigkeit der Kreditsicherung und die Frage der Rechtssicherheit gegen treuwidriges Verhalten zu untersuchen.
Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
Zu Buchstabe a
Zusätzliche Haushaltsausgaben sind infolge der Durchführung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung in der vom Ausschuss geänderten Fassung nicht zu erwarten.
Bei Bund, Ländern und Kommunen entsteht kein Vollzugsaufwand durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vom Ausschuss geänderten Fassung. Im Haushalt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht fallen infolge dessen über die Umlage zu finanzierende Kosten für neue Aufgaben der Bundesanstalt an.
Zu den Buchstaben b bis d
Angaben zu den Kosten der mit den Anträgen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angestrebten Maßnahmen sind in der Vorlage nicht enthalten.
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/9778 vom 25.06.2008 | Seite |
E. Sonstige Kosten
Zu Buchstabe a
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vom Ausschuss geänderten Fassung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Zu den Buchstaben b bis d
Die Anträge der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN enthalten keine Angaben zu sonstigen Kosten.
E. Bürokratiekosten
Zu Buchstabe a
Das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken ergänzt bestehende Informationspflichten und führt neue Informationspflichten ein. Dadurch sind für die Wirtschaft jährliche Bürokratiekosten in Höhe von 347 940 Euro zu erwarten. Diesen Mehrkosten stehen die positiven Auswirkungen des Gesetzes auf dem Kapitalmarkt gegenüber, die im Ergebnis allen Emittenten und Anlegern zugute kommen.
Der Entwurf hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
Zu den Buchstaben b bis d
Die Anträge der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN enthalten keine Angaben zu Bürokratiekosten.
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/9778 vom 25.06.2008 | Seite |
Der Bundestag wolle beschließen,
Berlin, den 25. Juni 2008
Eduard Oswald | Leo Dautzenberg | Nina Hauer |
Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/9821 vom 26.06.2008 | Seite |
Drucksache 16/9821
16. Wahlperiode
26. 06. 2008
– Drucksachen 16/7438, 16/7718 –
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)
– Drucksache 16/8548 –
Optimaler Darlehensnehmerschutz bei Kreditverkäufen an Finanzinvestoren
– Drucksache 16/8182 –
Ausverkauf von Krediten an Finanzinvestoren stoppen – Verbraucherrechte stärken
– Drucksache 16/5595 –
Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Verkauf von Immobilienkrediten stärken
* Die Beschlussempfehlung ist auf Drucksache 16/9778 gesondert verteilt worden.
Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/9821 vom 26.06.2008 | Seite |
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 16/7438 in seiner 133. Sitzung am 13. Dezember 2007 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung überwiesen. Der Gesetzentwurf wurde ferner dem Rechtsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie dem Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Mitberatung überwiesen.
Den Antrag der Fraktion der FDP auf Drucksache 16/8548 hat der Deutsche Bundestag in seiner 166. Sitzung am 5. Juni 2008 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Rechtsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie und dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen.
Den Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 16/8182 hat der Deutsche Bundestag in seiner 145. Sitzung am 21. Februar 2008 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Rechtsausschuss und dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen.
Den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 16/5595 hat der Deutsche Bundestag in seiner 118. Sitzung am 11. Oktober 2007 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Rechtsausschuss, dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Mitberatung überwiesen.
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 78. Sitzung am 12. Dezember 2007 erstmalig beraten, in seiner 82. Sitzung am 23. Januar 2008 eine öffentliche Anhörung durchgeführt und die Beratung in seiner 83. Sitzung am 13. Februar 2008 fortgesetzt. In seiner 96. Sitzung am 25. Juni 2008 hat der Finanzausschuss die Beratung des Gesetzentwurfs fortgesetzt, die Beratung der Anträge der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aufgenommen und die Beratung der Vorlagen abgeschlossen.
Zum Thema „Verkauf von Krediten" hat der Finanzausschuss in seiner 69. Sitzung am 19. September 2007 ein nichtöffentliches Fachgespräch durchgeführt. Außerdem war die „Verbesserte Transparenz bei Verkäufen von Kreditforderungen" Teil der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses in seiner 82. Sitzung am 23. Januar 2008. Hierzu hatten die Fraktionen der CDU/CSU und SPD „Diskussionspunkte zur Einführung erweiterter Schuldnerschutzmöglichkeiten bei Forderungsverkäufen durch Banken" (Anlage 1) sowie das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz „Formulierungshilfen" zur „Verbesserten Transparenz bei Verkäufen von Kreditforderungen" (Anlage 2) vorgelegt.
Am 23. Juni 2008 fand ein Gespräch der Berichterstatter aller Fraktionen unter Beteiligung der Bundesregierung statt, bei dem die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD ihre Änderungsanträge vorgelegt und mit den Oppositionsfraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN besprochen haben, bevor sie am 24. Juni 2008 an alle Mitglieder des Ausschusses sowie an die mitberatenden Ausschüsse verteilt wurden.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Zu Buchstabe a
Der Gesetzentwurf stellt eine Ergänzung zum Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG, Drucksache 16/6311) dar, indem unerwünschten Entwicklungen in Bereichen, in denen Finanzinvestoren tätig sind, entgegengewirkt wird.
Zentrale Maßnahmen des Gesetzentwurfs sind
In der Begründung des Gesetzentwurfs kündigt die Bundesregierung ferner an, sie werde Vorschläge für gesetzgeberische Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz bei Verkäufen von Kreditforderungen vorlegen.
Zu Buchstabe b
Im Antrag der Fraktion der FDP wird festgestellt, dass in Deutschland derzeit 60 – in Zukunft über 200 – Schulden-
Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/9821 vom 26.06.2008 | Seite |
aufkäufer tätig sind, die in den vergangenen Jahren vor allem notleidende, aber auch ordnungsgemäß bediente Kreditforderungen in Höhe von ca. 20 Mrd. Euro aufgekauft haben. Unter Ausnutzung rechtlicher Grauzonen würden die Kredite z. T. mit dramatischen Folgen für die Kreditnehmer rasch liquidiert, um kurzfristig hohe Renditen zu erwirtschaften. Zur Verbesserung des Darlehensnehmerschutzes fordert der Antrag daher die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf mit folgenden Maßnahmen vorzulegen:
Zu Buchstabe c
Der Antrag der Fraktion DIE LINKE. betont die grundsätzlich positiven Aspekte von Sekundärkredithandel, zeigt aber auf, zu welchen Schwierigkeiten die derzeitige Praxis vieler Kreditankäufer insbesondere für Immobilienkreditnehmer führt. Die primäre Verantwortung hierfür würden die handelnden Banken tragen. Einen Sittenverfall würde die Geschäftsausrichtung der Kreditkäufer auf schnelle Liquidation statt auf langfristige Vertragsbeziehungen unter Missachtung vertraglicher Verpflichtungen, gesetzlicher Regelungen und elementarer Verbraucherinteressen darstellen. Ermöglicht worden sei dies durch die Deregulierung des Finanzmarktes in den vergangenen Legislaturperioden. Daher fordert der Antrag die Bundesregierung zu folgenden gesetzlichen Regelungen auf:
Zu Buchstabe d
Mit dem Antrag unterstreicht die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN das Ausmaß und die Bedeutung der derzeitigen Praxis des Verkaufs nicht nur notleidender Kredite an Banken und an Institute ohne Banklizenz. Die daraus resultierende Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Kreditnehmern und Kreditgebern drohe den deutschen Finanzmarkt nachhaltig zu schädigen. Daher seien folgende gesetzliche Regelungen anzustreben:
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Ferner sei in Berichten der Bundesregierung die Frage der außerordentlichen Kündigung wegen gesunkener Werthaltigkeit der Kreditsicherung und die Frage der Rechtssicherheit gegen treuwidriges Verhalten zu untersuchen.
III. Anhörungen
Der Finanzausschuss hat am 23. Januar 2008 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 16/7438, zu den von den Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD in der 78. Sitzung des Finanzausschusses am 12. Dezember 2007 eingebrachten „Diskussionspunkten zur Einführung erweiterter Schuldnerschutzmöglichkeiten bei Forderungsverkäufen durch Banken" (Anlage 1) sowie zu den vom Bundesministerium der Finanzen und vom Bundesministerium der Justiz gefertigten „Formulierungshilfen" zur „Verbesserten Transparenz bei Verkäufen von Kreditforderungen" (Anlage 2) eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:
Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Beratung einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich. Unter dem Titel „Verkauf von Krediten" hat der Finanzausschuss in seiner 69. Sitzung am 19. September 2007 ein nichtöffentliches Fachgespräch durchgeführt. Hierzu waren folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen geladen:
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Das Ergebnis des Fachgesprächs ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll wurde den Mitgliedern des Ausschusses sowie der Bundesregierung zugeleitet.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Zu Buchstabe a
Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung am 25. Juni 2008 in seiner 107. Sitzung beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/ CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der von den Koalitionsfraktionen vorgelegten Änderungsanträge anzunehmen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung am 25. Juni 2008 in seiner 68. Sitzung beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der von den Koalitionsfraktionen vorgelegten Änderungsanträge anzunehmen. Die Unterrichtung auf Drucksache 16/7718 empfiehlt der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur Kenntnisnahme.
Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung am 25. Juni 2008 in seiner 84. Sitzung beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/ CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD vorgelegten Änderungsanträge anzunehmen. Die Unterrichtung auf Drucksache 16/7718 empfiehlt er, zur Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der 94. Sitzung am 25. Juni 2008 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD vorgelegten Änderungsanträge anzunehmen. Zur Unterrichtung auf Drucksache 16/7718 empfiehlt er Kenntnisnahme.
Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung am 25. Juni 2008 in der 68. Sitzung beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf anzunehmen.
Zu Buchstabe b
Der Rechtsausschuss hat den Antrag der Fraktion der FDP am 25. Juni 2008 in der 107. Sitzung beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Antrag abzulehnen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den Antrag in der 68. Sitzung am 25. Juni 2008 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP, den Antrag abzulehnen.
Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat die Vorlage in der 84. Sitzung am 25. Juni 2008 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP, den Antrag abzulehnen.
Zu Buchstabe c
Der Rechtsausschuss hat den Antrag der Fraktion DIE LINKE. in der 107. Sitzung beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE., den Antrag abzulehnen.
Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat seine Beratung des Antrags in der 84. Sitzung geführt und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE., den Antrag abzulehnen.
Zu Buchstabe d
Der Rechtsausschuss hat den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der 107. Sitzung beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP, den Antrag abzulehnen.
Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat die Vorlage in der 84. Sitzung beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/ CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
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90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und DIE LINKE., den Antrag abzulehnen.
Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat die Beratung am 25. Juni 2008 in der 68. Sitzung geführt. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/ CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP, den Antrag abzulehnen.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 16/7438 und 16/7718 in der vom Ausschuss geänderten Fassung anzunehmen.
Ferner empfiehlt der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der antragstellenden Fraktion der FDP, den Antrag auf Drucksache 16/8548 – Optimaler Darlehensnehmerschutz bei Kreditverkäufen an Finanzinvestoren – abzulehnen.
Den Antrag auf Drucksache 16/8182 „Ausverkauf von Krediten an Finanzinvestoren stoppen – Verbraucherrechte stärken", empfiehlt der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der antragstellenden Fraktion DIE LINKE. abzulehnen.
Schließlich empfiehlt der Ausschuss den Antrag auf Drucksache 16/5595 – Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Verkauf von Immobilienkrediten stärken – mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der antragstellenden Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP zur Ablehnung.
Die Koalitionsfraktionen betonten bereits zu Beginn der Beratung des Risikobegrenzungsgesetzes den inhaltlichen Zusammenhang zum Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG; Drucksachen 16/6311 und 16/6648). Beide Gesetze seien infolge des erfreulicherweise zunehmenden Volumens von Finanzinvestitionen am deutschen Finanzmarkt notwendig, um auf der einen Seite auch Wagniskapitalbeteiligungen besser zu fördern, aber auf der anderen Seite aus Finanzmarkttransaktionen möglicherweise entstehende Risiken transparenter zu machen. In Summe würden diese Regelungen den Finanzmarkt und die Unternehmen, die Investitionen benötigen, stärken sowie den Finanzinvestitionsstandort Deutschland attraktiver machen. Zentrale Elemente des Risikobegrenzungsgesetzes seien die größere Transparenz und die bessere Information von Anteilseignern und Vorständen durch Änderungen des Aktiengesetzes. Ein weiterer Bereich habe sich aus einem Prüfauftrag an die Bundesregierung zur Praxis der Banken beim Verkauf von Krediten ergeben. Er habe in den Beratungen der Koalitionsfraktionen und des Ausschusses den größeren Teil eingenommen.
Die Fraktion der FDP kritisierte das Gesetz als Investitionsbegrenzungsgesetz, da es große Hürden für Investoren in Deutschland schaffe, da gesamtgesellschaftlich unerwünschte Investitionen von Finanzinvestoren erschwert oder sogar verhindert werden sollen. Es stärke den Finanzplatz Deutschland nicht, sondern verringere die Summe an Investitionen und gefährde oder vernichte Arbeitsplätze. Daher sprach sich die Fraktion der FDP dafür aus, den Gesetzentwurf des Risikobegrenzungsgesetzes genauso wie den des MoRaKG zurückzuziehen und völlig neu zu erarbeiten. Vor Einführung weiterer Transparenzregeln sei die Wirkung des Transparenzrichtlinienumsetzungsgesetzes (TUG) vom Januar dieses Jahres abzuwarten. Es sei gegenüber den Marktteilnehmern nicht zu rechtfertigen, dass neue Transparenzregeln eingeführt werden, wenn die letzte Gesetzesänderung erst ein halbes Jahr in Kraft ist. Außerdem sei man bereits mit dem TUG weit über die EU-Vorgaben hinausgegangen. Sinnvoller sei die Schaffung eines sog. level playing field.
Die Fraktion DIE LINKE. lehnte den Gesetzentwurf ab, da er mit der Beschränkung auf Beratung, Information und Unterrichtung bei Unternehmensverkäufen statt der Einführung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten durch Arbeitnehmer hinter dem Notwendigen zurückbliebe. Vielmehr müsse man den Verkauf von Unternehmen und Unternehmensteilen als Betriebsänderungen gemäß Betriebsverfassungsgesetz definieren, damit ein Interessenausgleich stattzufinden hat und eine Einigungsstelle erzwingbar ist. Betriebsräte seien von Beginn der Verkaufsverhandlungen an einzuschalten. Der im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz festgelegte Prozess sei mit allen darin festgelegten Rechten in das Risikobegrenzungsgesetz aufzunehmen. Insgesamt würden viel weiter reichende Regulierungsmaßnahmen als Konsequenz aus den Kapital- und Kreditmarktkrisen für notwendig erachtet. Kreditfinanzierte Sonderausschüttungen seien gesetzlich zu untersagen. Stark risikobehaftete Kredite seien unter Bezugnahme auf Basel II mit deutlich mehr Eigenkapital zu unterlegen. Dies fände im Bereich von Private Equity und Hedgefonds Anwendung, wenn der Markt, der derzeit lediglich wegen Liquiditätsmangel zum Erliegen gekommen ist, wieder in Gang kommt. Dazu habe die Fraktion DIE LINKE. eigene Anträge formuliert, die nicht die Mehrheit im Finanzausschuss gefunden hatten (vgl. Drucksachen 16/7533 und 16/7526).
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, die Eingriffe des vorliegenden Gesetzentwurfs in das Kapitalmarktrecht seien nicht so umfassend, dass von einem Investitionsbegrenzungsgesetz gesprochen werden könne. Eher werde der Entwurf dem Anspruch nicht gerecht, die Risiken auf dem Finanzmarkt wirkungsvoll zu begrenzen. Ursprung des Gesetzentwurfs sei die gescheiterte Übernahme des London Stock Exchange durch die Deutsche Börse AG. Obwohl viele Regelungen vernünftig seien, würden insbesondere die Risiken der Vorstände begrenzt. Die zusätzliche Transparenz werde vor allem für die Vorstände der Unternehmen, nicht aber für die anderen Aktionäre von Vorteil sein. Damit greife man aber deutlich zu kurz. Mit dem Aktionärsforum würde hingegen für Anteilseigner eine Basis für sinnvolles Handeln geschaffen werden, die allerdings nur tragfähig sein wird, wenn eine entsprechende Informationsbasis zur Verfügung steht.
Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) | |
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Zur wechselseitigen Zurechnung von Stimmrechten bei abgestimmtem Verhalten von Investoren („acting in concert") betonten die Koalitionsfraktionen, Absprachen zwischen Anteilseignern sollen nicht verhindert werden, da sie vom Wirtschaftsvorgang her sinnvoll seien; die Offenlegung der Absprachen und ihrer Ziele würde jedoch der Transparenz dienen. Es werde bereits seit mehreren Jahren auf den Finanzmärkten diskutiert, dass es im berechtigten Interesse der Aktionäre liege, hierüber in Kenntnis gesetzt zu werden. Die Fraktion der FDP betonte, die gefundenen Regelungen zum „acting in concert" würden einseitig die Großaktionäre und Vorstände bevorzugen und die Möglichkeiten von Minderheitsaktionären einschränken. Dies führe zu einer Erlahmung des Kapitalmarkts und sei daher abzulehnen.
Die Fraktion DIE LINKE. forderte eine Beweislastumkehr zu Lasten der Investoren. Lediglich die Schaffung von mehr Transparenz ohne Begrenzung der Kapitalmacht reiche nicht aus.
Zur Regelung des Gesetzentwurfs legten die Koalitionsfraktionen einen Änderungsantrag vor, mit dem die Definition des „acting in concert" neu gefasst werde. Diese verzichte auf den neuen Zurechnungstatbestand des abgestimmten Erwerbs von Aktien und erfasse nur langfristig angelegte Strategien zur gemeinsamen Verfolgung unternehmerischer Ziele. Ziel sei es, nur abgestimmtes Verhalten zu erfassen, das eine erhebliche und dauerhafte Wirkung entfalte sowie von großer Bedeutung und einer gewissen Nachhaltigkeit geprägt sei. Angesichts der modernen Kommunikationsmöglichkeiten sei es jedoch auch angezeigt gewesen, nicht mehr nur auf der Hauptversammlung selbst abgestimmtes Verhalten zu erfassen. Die Änderungen schafften größere Rechtssicherheit und stellten sehr deutlich klar, dass Kommunikation der Anteilseigner – auch im Vorfeld der Hauptversammlung – nicht nur erlaubt, sondern erwünscht sei.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, weder die Regelung des Gesetzentwurfs noch des Änderungsantrags sei überzeugend. Die Norm hätte präziser fassen müssen, welche Tatbestände nicht als „acting in concert" anzusehen sind, um größtmögliche Rechtssicherheit zu schaffen.
Der von den Koalitionsfraktionen vorgelegte Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN angenommen.
Die Koalitionsfraktionen legten ferner einen Änderungsantrag vor, nach dem Inhaber wesentlicher Beteiligungen (10 oder mehr Prozent der Stimmrechte aus Aktien) nicht nur auf Verlangen des Emittenten, sondern grundsätzlich einer Mitteilungspflicht über die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mittel unterliegen. Davon soll jedoch durch Satzungsregelung abgewichen werden können. Dies sei aber nach Einschätzung der Fraktion der SPD nicht in vielen Fällen zu erwarten, da hierdurch ein Vorteil bezüglich Transparenz entstehe, der am Finanzmarkt dringend geboten sei. Außerdem seien Kapitalanlagegesellschaften davon ausgenommen.
Der Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP angenommen.
Darüber hinaus legten die Koalitionsfraktionen einen Änderungsantrag vor, mit dem im Zusammenhang der Regelung des Gesetzentwurfs zu aussagefähigeren wertpapierhandelsrechtlichen Meldungen vermieden werden soll, dass trotz unverändertem Verhalten und unveränderter Beteiligungsstruktur Mitteilungspflichten allein aufgrund der Gesetzesänderung entstehen. Der Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.
Zur Verschärfung der Rechtsfolgen bei Verletzung von gesetzlichen Meldepflichten begrüßten die Koalitionsfraktionen, dass Stimmanteile nun nicht mehr unbemerkt zwischen zwei Hauptversammlungen verändert werden könnten. Bisher habe der Aktionär unter Nichterfüllung der Mitteilungspflichten zumindest zwischen zwei Hauptversammlungen unbemerkt ein Aktienpaket aufbauen können, ohne durch die Sanktion des Stimmrechtsentzugs belastet zu werden, solange er seiner Meldepflicht vor der Beschlussfassung der Hauptversammlung nachkam. Der hierzu durch die Koalitionsfraktionen vorgelegte Änderungsantrag ergänze diese Regelung insoweit, als sich der sechs Monate fortwirkende Rechtsverlust auf erhebliche Abweichungen von der tatsächlichen Stimmrechtshöhe des Meldepflichtigen sowie auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei Abweichungen von weniger als 10 Prozent sei eine Korrektur der Meldung ausreichend, um die Sanktion außer Kraft zu setzen.
Der Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.
Zur verbesserten Identifizierung der Inhaber von Namensaktien durch die Änderung des Aktiengesetzes betonten die Koalitionsfraktionen, das schaffe Transparenz über die Identität der Aktieninhaber und über die Höhe ihrer Beteiligungen. Dies stelle eine zentrale Änderung des Risikobegrenzungsgesetzes dar. Damit könne das Aktienregister seinem Wesen gerecht werden, statt, wie in der Vergangenheit häufig zu beobachten, lediglich eine Platzhalterfunktion einzunehmen. Es werde damit nicht nur verhindert, dass Aktionäre ihre wahre Identität verbergen, sondern auch abgewehrt, dass sich Investoren „anschleichen" und unbemerkt Mehrheiten der Stimmrechte erwerben.
Die Fraktion der FDP äußerte, sie stimme den Neuregelungen bezüglich der Eintragung von Namensaktien im Grundsatz zu.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hob ebenfalls die Wichtigkeit von größerer Transparenz am Aktienmarkt hervor und begrüßte diese Änderung. Zentral sei, dass nicht nur Vorständen, die nicht Eigentümer eines Unternehmens sind, sondern auch Investoren offengelegt werden muss, wer hinter einem wesentlichen Anteilserwerb steht.
Mit einem hierzu von den Koalitionsfraktionen vorgelegten Änderungsantrag werde, so führten die Koalitionsfraktionen
Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/9821 vom 26.06.2008 | Seite |
aus, sichergestellt, dass die Fungibilität von Aktien nicht durch die Eintragung in das Aktienregister eingeschränkt würde. Das Ziel des Aktienregisters, dass der dort Genannte auch wirklich Inhaber der Aktie ist, werde damit nicht konterkariert. Der Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht in Artikel 4 die Ergänzung des Betriebsverfassungsgesetzes um die Nennung der Unterlagen, die bei Unternehmensübernahmen dem Wirtschaftsausschuss bzw. dem Betriebsrat vorzulegen sind, vor. Im Zentrum der Regelung stehen hierbei Informationen über den „potentiellen Erwerber", dessen Absichten und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer. Die Koalitionsfraktionen begrüßten diese Regelung, da nicht nachvollziehbar sei, wieso eine Regelung für Übernahmen börsennotierter Unternehmen nicht entsprechend für Übernahmen nicht börsennotierter Unternehmen gelten könne. Außerdem sehe man das Recht der Arbeitnehmer auf Information. Ferner betonte die Fraktion der SPD, es sei zu beobachten, dass Übernahmen, die durchaus auch mit erheblichen Vorteilen für die Beschäftigten verbunden sein können, oft umso erfolgreicher sind, je intensiver die Beschäftigten mit in den Übernahmeprozess eingebunden sind.
Zum Begriff des „potentiellen Erwerbers" machten die Koalitionsfraktionen deutlich, der Hinweis auf die Durchführung eines Bieterverfahrens stelle klar, dass das Unternehmen auch bei der Wahl zwischen mehreren potentiellen Erwerbern dem Wirtschaftausschuss Angaben über diese und über deren Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer machen muss. Der Gesetzestext spreche bewusst nicht von potentiellen Bietern, sondern von potentiellen Erwerbern. Dies gelte uneingeschränkt auch für den Fall eines Bieterverfahrens und grenze damit den Kreis derjenigen ein, über die zu unterrichten ist. In einem üblichen Bieterverfahren (Versand von Informationsmaterial, Abgabe unverbindlicher Gebote, Einsicht in Unternehmensunterlagen, Abgabe der sog. Binding Offers – verbindliche Angebote, dann Vertragsverhandlungen und anschließend Entscheidung über den Verkauf) seien nur diejenigen potentielle Erwerber, die ein verbindliches Angebot abgeben. Reine Interessenbekundungen im Vorfeld würden hingegen nicht erfasst.
Darüber hinaus unterstrichen die Koalitionsfraktionen, durch die Neuregelungen im Betriebsverfassungsgesetz würden keine zusätzlichen Risiken in Bezug auf die Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschaffen. Bereits nach bisheriger Rechtslage könnten Veränderungen in der Beteiligungsstruktur unter die wirtschaftlichen Angelegenheiten nach § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG fallen. Der neue § 106 Abs. 2 Satz 2 BetrVG stelle klar, dass der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss im Fall der Unternehmensübernahme auch über den oder die potentiellen Erwerber, über deren Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit sowie über die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer unterrichten muss. Umstände wie beabsichtigte Zusammenschlüsse mit anderen Unternehmen oder Übernahmeangebote kämen als Geschäftsgeheimnisse in Betracht, weil sie regelmäßig für das Unternehmen wesentliche Entscheidungen betreffen, an deren Geheimhaltung der Unternehmer in der Anbahnungsphase ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat. Das könne sowohl die Bieter- als auch die Verkäuferseite betreffen. Dabei unterliege die Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen selbst einer Reihe gesetzlicher Beschränkungen (z. B. §§ 93, 116, 404 AktG, § 85 GmbHG). Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat seien unter Strafandrohung zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet (§§ 79, 106 Abs. 2, § 120 BetrVG). Danach dürften Betriebsräte und Wirtschaftsausschüsse Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse weder offenbaren noch verwerten, d. h. sie dürften die Information weder an unberechtigte Dritte weitergeben noch sie für eigene wirtschaftliche Zwecke nutzen. Neben diesen Schutz trete in Bezug auf Insidertatsachen das Verbot der Weitergabe von Insiderinformationen, dem auch Betriebsräte und Wirtschaftsausschüsse unterliegen, wenn sie Insider geworden sind (§ 14 WpHG).
Ferner weitet der Gesetzentwurf der Bundesregierung die Pflicht zur Information der Belegschaft über den Erwerb wesentlicher Anteile durch Investoren gemäß Betriebsverfassungsgesetz auf Unternehmen aus, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht. Die Koalitionsfraktionen begrüßten dies, da beide Vorgänge vergleichbar seien und daher gleich behandelt werden müssten. Die Fraktion der SPD betonte außerdem, Erfahrungen hätten gezeigt, dass die Einführung der Informationspflicht für börsennotierte Unternehmen nicht nur keine negativen Folgen gehabt hätte, sondern die Übernahmen auch einfacher, für die Beschäftigten akzeptabler und im Sinne des Unternehmens effektiver gestaltet werden konnten, wenn die Beschäftigten eine aktive Rolle eingenommen haben. Darüber hinaus sehe man ein Recht der Beschäftigten, frühzeitig zu erfahren, was mit „ihrem" Unternehmen und ihrem Arbeitsplatz passieren wird. Dies geschehe im Einvernehmen mit dem europäischen Standard bezüglich nichtbörsennotierter Unternehmen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hob zur Mitwirkung von Betriebsräten bei Unternehmensübernahmen hervor, dass Betriebsräte mit ihrer meist profunden Kenntnis der internen Abläufe Positives beizutragen hätten, wenn ein Unternehmen grundlegend umgestaltet oder ein Betriebsteil stillgelegt werden soll. An praktischen Beispielen könne beobachtet werden, dass von Schließung bedrohte Unternehmen vom Betriebsrat aus den selbst gestellten Problemen herausgeführt wurde.
Der Finanzausschuss hatte der Bundesregierung bereits vor Vorlage des Entwurfs des Risikobegrenzungsgesetzes den Prüfauftrag erteilt, die gesetzlichen Regelungen zum Verkauf von Kreditverträgen und von Forderungen aus Kreditverträgen aufgrund aktueller Problemfälle zu überdenken. Dieses Thema nahm im Folgenden in Ausschussberatungen erheblichen Raum ein (vgl. hierzu Abschnitt A Teil I und III dieses Berichts). Schließlich legten die Koalitionsfraktionen dem Ausschuss Änderungsvorschläge in Form eines Änderungsantrags zum Risikobegrenzungsgesetz vor. Die Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legten jeweils eigene Anträge vor, die dem Finanzausschuss vom
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Deutschen Bundestag zur federführenden Beratung überwiesen wurden (zur Überweisung siehe Abschnitt A Teil I dieses Berichts).
Ferner legte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Rechtsausschuss einen Änderungsantrag zur Problematik des Kreditverkaufs vor (Ausschussdrucksache 16(6)243), der am 24. Juni 2008 an alle Mitglieder des Finanzausschusses verteilt wurde. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verzichtete vor dem Hintergrund eines inhaltlich ähnlichen Vorschlags der Koalitionsfraktionen auf eine Beratung ihres Änderungsantrags im Finanzausschuss.
Zur Problemstellung wurde im Rahmen der Ausschusserörterung hervorgehoben, die zunehmende Praxis von Banken, Forderungen aus Verträgen insbesondere über Immobilienkredite an Banken und auch an Institute ohne Banklizenz zu verkaufen, hätte Anlass dazu gegeben, den bestehenden gesetzlichen Rahmen für den Kreditverkauf zu überdenken. Insbesondere die Bündelung unterschiedlicher, sowohl notleidender als auch nicht leistungsgestörter Privatkundenkredite und deren Verkauf im Paket an andere Banken oder an Finanzinvestoren ohne Banklizenz hätten zu neuen rechtlichen Fragestellungen geführt. Hinzu komme, dass die rechtlichen Strukturen für den Kreditnehmer oft nur schwer überschaubar sind. Insbesondere Fragen des Schuldnerschutzes und des Verbraucherschutzes mit daraus abgeleiteten Folgerungen für Schadensersatzansprüche seien neu zu beantworten. Man habe daher mit dem Fachgespräch am 19. September 2007 und den weiteren Beratungen im Ausschuss eine wichtige und aktuelle Entwicklung aufgegriffen. Dem Verkauf von Krediten in Höhe von 10 bis 12 Mrd. Euro nicht nur an europäische, sondern auch an außereuropäische Banken und Nichtbanken dürfe der Gesetzgeber nicht tatenlos zusehen. Eine besondere Rolle spiele hierbei die doppelte Besicherung eines Immobilienkredits in Deutschland. Zum einen gebe es die dingliche Sicherung durch Eintrag ins Grundbuch. Zum anderen unterwerfe sich der Schuldner aber auch mit seinem Gesamtvermögen durch ein notariell beglaubigtes Schuldanerkenntnis der sofortigen Zwangsvollstreckung. Bei einem Ratenzahlungsverzug bedürfe es daher keiner weiteren Titulierung zur Einleitung der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher.
Um hier Abhilfe zu schaffen, legten die Koalitionsfraktionen einen Änderungsantrag vor, der den Kreditverkauf so regelt, dass wieder ein wirkungsvoller Schuldner- und Verbraucherschutz gegeben ist, ohne die für den Kapitalmarkt dringend notwendige Refinanzierungsmöglichkeit des Forderungsverkaufs zu unterbinden. Die Regelungen betreffen die gesamte Bandbreite der Situation privater Gläubiger, angefangen mit vorvertraglichen, ausdrücklichen Informationspflichten über Regelungen zur Abtretbarkeit eines Kredits bis hin zu Regelungen zur Zwangsvollstreckung. Erfreulich seien außerdem die aufgrund der Debatte der letzten Monate zu beobachtenden Reaktionen im Bankenbereich. Mitunter würden Kreditinstitute – gegen entsprechendes Aufgeld – bereits jetzt abtretungsfreie Kredite anbieten oder Informationen bei Vertragsabschluss übermitteln.
Die Fraktion der FDP begrüßte die federführende Behandlung dieser eher rechtlichen Frage im Finanzausschuss, da die Auswirkungen insbesondere die Finanzbranche betreffen würden. Als Ursprung der öffentlichen Debatte um Kreditverkäufe könne der Werteverfall von Immobilien insbesondere in den neuen Bundesländern identifiziert werden. Damit komme der Regelung, dass ein Kredit auch durch den Wertverfall der Immobilie notleidend werden kann, besondere Bedeutung zu. Wenn eine daraus abgeleitete Zwangsvollstreckung auch der noch geltenden Rechtslage entspricht, verstoße dies dennoch gegen Treu und Glauben. Die Fraktion der FDP habe in diesem Zusammenhang frühzeitig Fragen an die Bundesregierung gestellt, um ein Problembewusstsein zu erzeugen und Handlungsbedarf aufzuzeigen. Einige spektakuläre Fälle, die durch die Medien in den letzten Monaten diskutiert wurden, hätten zwar einer konkreten Prüfung nicht standgehalten. Aber die Äußerung der Bundesministerin der Justiz, dass sie keinen Handlungsbedarf sehe, habe dennoch überrascht, da in einigen Fällen in einer Art und Weise mit Kreditnehmern umgegangen worden sei, die eine gesetzliche Klarstellung und sogar eine Rechtsänderung notwendig machen. Als erfreulich bezeichnete die Fraktion der FDP, dass der Wettbewerb am Finanzmarkt so gut funktioniere, dass aufgrund der öffentlichen Debatte um Kreditverkäufe entsprechende Angebote formuliert wurden, ohne dass gesetzliche Regelungen bereits in Kraft sind.
Zu ihrem Antrag machte die Fraktion der FDP deutlich, dass die Unterscheidung zwischen den Rechtsfolgen für einen notleidenden und einen ordnungsgemäß bedienten Kredit von entscheidender Bedeutung sei. Einem Kreditnehmer, der seinen Zahlungsverpflichtungen weitgehend nachgekommen ist, stehe unfangreicher Vertrauensschutz zu. Wenn allerdings der Kreditnehmer seinen Vertragsverpflichtungen nicht nachkommt, müsse es dem Kreditgeber gestattet sein, seine Rechte geltend zu machen. Außerdem sei zu betonen, dass ein Kreditverkauf an ein Institut mit Banklizenz weiterhin mit Einwilligung zur Abtretung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses möglich sein soll. Darüber hinaus unterscheide der Antrag zwischen Alt- und Neufällen, um eine Rückwirkung auszuschließen. Da die Änderungen der Koalitionsfraktionen in eine ähnliche Richtung gehen, würden sie von der Fraktion der FDP grundsätzlich begrüßt. Da man aber nicht in die Beratung mit einbezogen worden sei, würden der Antrag der Fraktion der FDP nicht zurückgezogen und dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen nicht zugestimmt.
Die Fraktion DIE LINKE. betonte, sie habe sich durch eigene Anhörungen, Fachgespräche und andere Diskussionen sehr intensiv mit der Frage der Kreditverkäufe beschäftigt. Ergebnis dessen sei der vorliegende Antrag, der eine sehr differenzierte Befassung mit dem Thema erkennen lasse. Die vorliegenden Vorschläge der Koalitionsfraktionen seien unzureichend. Notwendig sei beispielsweise eine Regelung, die Kreditverkäufe grundsätzlich zustimmungspflichtig mache. Daher werde dieser Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen abgelehnt.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, sie habe die Diskussion zur Problematik des Kreditverkaufs vor mehr als einem Jahr mit einem eigenen Antrag angeregt. Trotz des großen Zeitbedarfs würden die nun von den Koalitionsfraktionen gefundenen Regelungen im Wesentlichen begrüßt. Lediglich die Veräußerbarkeit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung widerspreche dem Rechtsverständnis und hätte dringend geändert werden müssen. Zu ihrem Antrag betonte die Fraktion BÜNDNIS 90/
Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/9821 vom 26.06.2008 | Seite |
DIE GRÜNEN, Regelungen der Koalitionsfraktionen würden mitunter Vorschläge des Antrags aufgreifen. Das werde begrüßt.
Zu den Änderungen im Einzelnen hoben die Koalitionsfraktionen die Bedeutung der Unterrichtungspflichten des Kreditinstituts gegenüber dem Kunden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, zum Zeitpunkt des Auslaufens der Zinsbindung sowie zum Zeitpunkt einer eventuellen Abtretung bzw. eines eventuellen Übergangs des Kreditsvertrages auf einen anderen Schuldner hervor. Hierdurch werde die Situation des Verbrauchers genauso erheblich verbessert wie durch die Ausdehnung des Kündigungsschutzes von Verbraucherdarlehensverträgen auf grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensverträge. Ergänzungen im sachenrechtlichen Bereich seien notwendig gewesen, um Rechtssicherheit für den Darlehensnehmer zu schaffen. Außerdem liege erstmalig eine gesetzliche Regelung vor, die normiert, dass ein Immobiliarkredit als notleidend zu erachten ist, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist. Dem komme erhebliche Bedeutung für die Rechtssicherheit des Darlehensnehmers zu, da nun klar sei, ab wann die nicht ordnungsgemäße Bedienung eines Kredits zur Kündigung führen kann. In der Praxis bedeute dies bei der aktuellen Zinshöhe, dass die Frist gegenüber den vertraglichen Vereinbarungen auf fünf bis sechs Monate ausgedehnt und damit nahezu verdoppelt werde, bevor künftig von dem Recht der Kündigung Gebrauch gemacht werden könne.
Die Fraktion der FDP verwies bezüglich der klaren rechtlichen Definition, ab wann ein Kredit als notleidend anzusehen ist, darauf, dass das für sie die zentrale Regelung dieses Maßnahmenpaketes darstelle. Hierzu habe es fraktionsintern, wie sicherlich auch bei anderen Fraktionen, weitreichende Beratungen gegeben.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, die Transparenzregelungen bei Vertragsabschluss, beim Kreditverkauf und in Bezug auf Anschlussfinanzierung würden den Vorschlägen ihres Antrags entsprechen und fänden ihre Zustimmung. Bei der Definition eines notleidenden Kredits werde die Klarheit der gefundenen Regelung begrüßt. Bedauert werde allerdings, dass das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensgebers im Fall des Vermögens- oder Sicherheitenverfalls beim Darlehensnehmer nicht für Fälle der ordnungsgemäßen Bedienung des Kredits ausgeschlossen wurde. Der Kreditnehmer müsse sich nun auf dem Rechtsweg Klarheit verschaffen. Das führe zu Rechtsunsicherheit und sei abzulehnen.
Zur Festschreibung einer Frist von sechs Monaten für die Fälligkeit einer Sicherungsgrundschuld erläuterten die Koalitionsfraktionen, auch nach dem aktuellen Recht müsse eine Grundschuld gekündigt werden, bevor aus ihr vollstreckt werden kann. Diese Verpflichtung sei jedoch regelmäßig durch vertragliche Regelungen ausgeschlossen worden. Durch die vorliegende Änderung werde nun sichergestellt, dass der Kreditnehmer, gegen den vollstreckt werden soll, ausreichend Zeit erhalte, um eine Zwangsvollstreckung abzuwenden. Dies habe nicht nur positive Auswirkungen für den Schuldner, sondern schrecke insbesondere auch Vollstreckungsgläubiger ab, deren Ziel die schnelle Liquidation von Kreditverträgen sei.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, diese Regelung sei ein Schritt in die richtige Richtung, gehe aber nicht weit genug. Notwendig wäre gewesen, einen Sanierungsversuch für notleidende Kredite obligatorisch zu machen.
Da der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zur Präzisierung der Voraussetzungen für die Einstellungen der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung zum Berichterstattergespräch am 25. Juni 2008 noch nicht vorgelegen habe, erläuterten die Koalitionsfraktionen in der abschließenden Ausschussberatung, es sei bislang zwar in der Praxis so, dass – soweit das Grundstück bzw. die das Grundstück belastende Grundschuld genügend Sicherheit bietet – die Gerichte in aller Regel die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einstellen, aber um Rechtssicherheit im Einzelfall herzustellen, werde mit der Änderung des § 769 Abs. 1 ZPO klargestellt, dass eine Sicherheitsleistung nicht festzusetzen ist, soweit der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet. Dies entspreche der von den Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Berichterstattergespräch geäußerten Haltung.
Der von den Koalitionsfraktionen zum gesamten Sachverhalt des Kreditverkaufs vorgelegte Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.
Über die mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen vorgeschlagenen Maßnahmen hinaus hat der Ausschuss weitere Lösungsansätze diskutiert. Insbesondere wurde erwogen, das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensgebers nach § 490 Abs. 1 BGB für Fälle auszuschließen, in denen der Darlehensnehmer die geschuldeten Zahlungen ordnungsgemäß erbringt. Ferner wurde erwogen, für Immobiliardarlehen ein Sonderkündigungsrecht des Darlehensnehmers vorzusehen, wenn in der Person des Darlehensgebers ein Wechsel stattgefunden hat oder die Darlehensforderung abgetreten wurde. Beide Vorschläge wurden aber nicht durch die Koalitionsfraktionen aufgegriffen. Bezüglich der Regelung des § 490 BGB spreche derzeit alles dafür, dass die differenzierten Regelungen zum Kündigungsrecht des Darlehensgebers wegen Vermögens- oder Sicherheitenverfall angemessene Einzelfallregelungen ermöglichen und von der Rechtsprechung sachgerecht und verbraucherfreundlich angewandt werden. Die Koalitionsfraktionen gingen daher davon aus, dass die verbraucherfreundliche Rechtsprechung fortgesetzt wird, und sähen deshalb derzeit keinen Korrekturbedarf. Das erwogene Sonderkündigungsrecht des Darlehensnehmers andererseits hätte Umstrukturierungen und Refinanzierungen erheblich erschwert und deshalb eine Vielzahl von Ausnahmen erfordert, die die Regelung unübersichtlich gemacht und ihren Anwendungsbereich erheblich eingeschränkt hätten. Die Koalitionsfraktionen hielten es deshalb für sachgerecht, diese Maßnahmen, die durchaus auch Bedenken ausgesetzt sind, nicht aufzugreifen und nur die vorgeschlagenen Maßnahmen zu beschließen. Es sei davon auszugehen, dass diese zu einer erheblichen Verbesserung der Situation beitragen werden und einen angemessenen Schutz des Darlehensnehmers in den Kredithandelsfällen sicherstellen. Die
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Bundesregierung wird jedoch aufgefordert, die weitere Entwicklung sorgfältig zu beobachten und für den Fall, dass sich bei der Anwendung des § 490 BGB unangemessene Ergebnisse ergeben sollten oder trotz der vorgeschlagenen Maßnahmen ein Sonderkündigungsrecht der Darlehensnehmer zu deren angemessenen Schutz als erforderlich erweisen sollte, geeignete Vorschläge für entsprechende Gesetzesänderungen vorzuschlagen.
Im Zusammenhang mit der Änderung in § 354a des Handeslsgesetzbuchs (HGB), der es in seiner Neufassung erlaubt, auch bei Unternehmenskrediten Abtretungsverbote und Abtretungseinschränkungen wirksam zu vereinbaren, diskutierte der Ausschuss, ob dadurch die Besicherung von Refinanzierungsgeschäften des Kreditinstituts mit der Zentralbank beeinträchtigt werde. Die Koalitionsfraktionen betonten, sie seien zu dem Ergebnis gekommen, dass dies nicht der Fall sein werde, weil die Kreditinstitute die Vertragsklauseln so fassen könnten, dass die Sicherungsabtretung an die Zentralbank zu Refinanzierungszwecken nicht erfasst werde. Dabei sei davon auszugehen, dass die Zentralbank die Kreditinstitute entsprechend informieren wird. Eine gesetzliche Regelung, die insoweit eine Rückausnahme vorsieht, sei deshalb nicht notwendig.
Der Abgeordnete Manfred Kolbe bedauerte im Namen der Abgeordneten aus den neuen Bundesländern, dass man sich nicht auf eine Einschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts des Darlehensgebers wegen Vermögens- oder Sicherheitenverfall geeinigt habe. Mit diesem Rechtsmittel seien in den neuen Bundesländern viele Kreditverträge gekündigt worden. Eine gesetzgeberische Initiative wäre zu begrüßen gewesen.
Die Koalitionsfraktionen zeigten für diese Position Verständnis, verwiesen aber auf die Aufforderung an die Bundesregierung, die weitere Entwicklung sorgfältig zu beobachten und ggf. geeignete Vorschläge zu unterbreiten.
Die Bundesregierung betonte, sie habe das Problem untersucht und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich hieraus zwar ein Problem ergeben könne, aber die restriktive Formulierung des § 490 BGB ausreiche, um Kreditnehmer vor ungerechtfertigten Zwangsvollstreckungen zu schützen. Ein grundsätzlicher Ausschluss des Sonderkündigungsrechts des Darlehensgebers bei deutlicher Verschlechterung der Werthaltigkeit der zugrunde liegenden Sicherheit oder des Vermögensverfalls des Darlehensnehmers würde auf der anderen Seite sehr missbrauchsanfällig werden und der Solvabilitätsverordnung widersprechen, nach der die Banken Kredite mit ausreichendem Eigenkapital zu unterlegen haben.
Ferner machten die Koalitionsfraktionen deutlich, es sei bisher mit Hilfe der Bundesregierung gelungen, Initiativen auf europäischer Ebene zur Abschaffung der Langfristzinsen mit dem Wegfall der Vorfälligkeitsentschädigung abzuwehren. Dem komme besondere Bedeutung zu, wenn man die Entwicklungen der Finanzierungskulturen anderer Finanzmärkte, insbesondere in den USA, beobachtet. Insofern sei es ausdrücklich zu begrüßen, dass im Rahmen des Maßnahmenpaketes „Kreditverkauf" auf sämtliche Maßnahmen verzichtet worden sei, die den Langfristzins in Deutschland gefährdet hätten.