Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/12814 vom 29.04.2009

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A. Allgemeiner Teil

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Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/12814 vom 29.04.2009

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2. Verbesserung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern im Fall einer Falschberatung

Der Gesetzentwurf soll auch die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern im Fall einer Falschberatung verbessern. Hierzu soll zum einen die Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen schuldhafter Verletzung von Beratungspflichten (§ 37a des Wertpapierhandelsgesetzes – WpHG) an die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 ff. BGB angepasst werden. Denn teilweise kann ein Anleger erst nach Jahren erkennen, dass er nicht richtig beraten wurde. Es ist deshalb sachgerecht, für den Beginn der dreijährigen Verjährung an die Kenntnis des Anlegers anzuknüpfen.

Zum anderen sollen die Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen durch eine Ergänzung des § 34 WpHG verschärft werden. Zugleich wird dem Kunden ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch hinsichtlich der Aufzeichnungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens eingeräumt. Auf diese Weise wird für alle Beteiligten Klarheit über den Inhalt des Beratungsgesprächs geschaffen und der Anleger hat im Fall der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Falschberatung die erforderlichen Beweismittel zur Verfügung.

Es wurden ferner weitere kapitalmarktrechtliche Verjährungsvorschriften einer Überprüfung unterzogen. Der Bundesrat hat die Bundesregierung in seinen Stellungnahmen zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes vom 11. Juni 2004 (Bundesratsdrucksache 341/04) sowie zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Juli 2004 (Bundesratsdrucksache 436/ 04) aufgefordert zu prüfen, ob die kapitalmarktrechtlichen Verjährungsvorschriften in den §§ 37a, 37b Absatz 4, § 37c Absatz 4, § 37d Absatz 4 Satz 2 WpHG a. F., § 46 des Börsengesetzes (BörsG), § 127 Absatz 5 des Investmentgesetzes (InvG) und § 3 Absatz 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG) an die allgemeine zivilrechtliche Verjährung in § 195 ff. BGB angepasst werden können.

Eine Anpassung der kapitalmarktrechtlichen Verjährungsfristen an die regelmäßige Verjährung ist nur zum Teil vorzunehmen. In jedem Fall ist es sachgerecht, dass Schadenersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung von Beratungspflichten (§§ 37a, 37d WpHG a. F.) wegen ihrer Ähnlichkeit mit anderen Schadenersatzansprüchen aus fehlerhafter Beratung regelmäßig nach § 195 ff. BGB verjähren. § 37d WpHG a. F. ist deshalb bereits durch Artikel 1 Nummer 30 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) mit Wirkung zum 1. November

Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung

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 2007 aufgehoben worden. Die Anpassung der Verjährung bei Entschädigungsansprüchen nach § 3 EAEG soll im Rahmen eines anderen Gesetzes erfolgen. Für Ansprüche nach dem WpHG sind Übergangsregelungen nicht erforderlich, da die allgemeine Verjährungsregelung für Verbraucher günstiger ist.

In den übrigen Fällen bleibt dagegen die kurze Verjährungsfrist von einem Jahr bzw. maximal drei Jahren erhalten. Für Schadenersatzansprüche wegen falscher oder unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen (§§ 37b und 37c WpHG) sowie wegen unrichtiger Börsen- oder Verkaufsprospekte (§ 46 BörsG und § 127 Absatz 5 InvG) gelten zugunsten des Anlegers erhebliche Beweiserleichterungen. Der Schuldner muss in diesen Fällen zu seiner Entlastung nachweisen, dass ihm die falsche Kapitalmarktinformation nicht bekannt war und diese Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Ebenso obliegt ihm der Beweis, ob der Anspruchsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Information bei Abschluss der Kapitalmarkttransaktion kannte. Durch diese Beweiserleichterungen wird eine im Vergleich zu anderen Haftungsgrundlagen erhebliche Besserstellung des Anspruchstellers geschaffen. Die erleichterte Durchsetzung der Ansprüche der Anleger bildet nur bei einer Beibehaltung der kurzen Verjährungsregelungen ein ausgewogenes Haftungsregime. Zu diesen Erwägungen tritt hinzu, dass im Bereich des Kapitalmarktes aufgrund der zunehmenden Volatilität der Preise von Finanzinstrumenten und der schnell abnehmenden Bedeutung von Kapitalmarktinformationen für die Kursentwicklung auch seitens der Emittenten und deren Organmitgliedern ein berechtigtes Interesse an frühzeitiger Rechtssicherheit hinsichtlich der möglichen Haftungs- und Rückgewähransprüche besteht.

3. Bezüge zum Recht der Europäischen Union

Über den in Abschnitt 1 genannten Bezug zur Richtlinie 93/ 13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) hinaus hat der Entwurf auch Bezug zur Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie) insoweit, als Artikel 18 dieser Richtlinie – der Informationspflichten der Emittenten von Schuldtiteln, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, enthält – auch gewisse Regelungen im Zusammenhang mit einer Gläubigerversammlung enthält. Artikel 18 der Transparenzrichtlinie wurde in den §§ 30a bis 30g WpHG umgesetzt. Diese Vorschriften bleiben durch die Regelungen dieses Entwurfs unberührt, was in § 11 SchVG-E hinsichtlich des Ortes der Gläubigerversammlung klargestellt wird. Durch den Verweis in § 17 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz SchVG-E auf § 30e Absatz 1 WpHG sowie die Ergänzung des § 30b Absatz 2 WpHG wird sichergestellt, dass es keine Verdoppelung von Veröffentlichungspflichten gibt.

Soweit § 34 WpHG – der Vorgaben der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie bzw. der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente umsetzt – im Hinblick auf die Protokollierungspflicht ergänzt wird, werden dadurch die geltenden Regelungen lediglich konkretisiert.