Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Überweisungsgesetzes (ÜG)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/745 vom 12.04.1999

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Zu Abteilung 2 – Überweisungsvertrag

Zu § 676a neu

Zu Absatz 1

Absatz 1 bestimmt den Inhalt der aus dem Überweisungsvertrag entstehenden Pflicht zur Abwicklung der Überweisung. Die Vorschrift faßt die Definitionen der Richtlinie für die grenzüberschreitende Überweisung in Artikel 2 Buchstabe f und den Auftrag für eine grenzüberschreitende Überweisung in Artikel 2 Buchstabe g in knapper Form zusammen. Der Text erfaßt auch inländische Überweisungen und Überweisungen über 50 000 Euro hinaus. Erfaßt werden auch Überweisungen von Kreditinstituten untereinander, die nach Artikel 1 der Richtlinie von dieser nicht erfaßt werden.

Der Begriff des Auftraggebers, der hier „Überweisender" heißen soll, wird in Absatz 1 im Gegensatz zu Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie nicht näher definiert. Dies führt zu einer inhaltlichen Ausweitung. Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie spricht von natürlichen und juristischen Personen. Dies braucht im deutschen Recht nicht besonders erwähnt zu werden, weil es selbstverständlich ist. Im deutschen Recht könnte die Erwähnung von natürlichen und juristischen Personen aber auch zu einem Mißverständnis führen. Nach § 124 des Handelsgesetzbuchs sind nämlich auch Personengesellschaften rechtlich in der Lage, Verträge in eigenem Namen abzuschließen, obwohl sie weder einheitliche natürliche noch juristische Personen sind. Sie sind rechtsfähige Personengesellschaften. Durch den Verzicht, den Begriff des Auftraggebers zu definieren, sind sie eindeutig einbezogen.

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Der Begriff des Begünstigten wird in Absatz 1 nicht ausdrücklich definiert. Dessen Definition in Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie besagt nämlich nicht eindeutig, daß auch der Auftraggeber selbst Begünstigter sein kann, was aber nach Artikel 2 Buchstabe f so sein soll. Mit dem Verzicht auf eine Definition wird dieses Ergebnis ebenfalls und in knapperer Form erreicht.

Absatz 1 Satz 1 bezeichnet als Schuldner der Pflicht, die Überweisung abzuwickeln, das „Kreditinstitut". Es ist für den gesamten Untertitel in § 676 Abs. 1 Satz 3 definiert. Diese Definition ist umfassend und entspricht inhaltlich Artikel 2 Buchstabe a bis d der Richtlinie.

Durch Absatz 1 wird das Überweisungsverhältnis neu ausgerichtet. Die Mehrzahl der Überweisungen in Deutschland wird im Rahmen von Giroverträgen als Konto-zu-Konto-Überweisungen abgewickelt. Deshalb versteht die herrschende Meinung Überweisungen auch als Weisung im Rahmen eines übergeordneten Geschäftsbesorgungsvertrags, des Girovertrags. Dieses genügt aber zur Umsetzung der Richtlinie nicht, die auch die ohne Girovertrag auszuführende Barüberweisung erfaßt. Durch § 676a wird die Überweisung dagegen – wie die Barüberweisung schon heute – zum Gegenstand eines eigenständigen Geschäftsbesorgungsvertrags. Der Girovertrag wird dadurch zu einem gemischttypischen Vertrag, der neben eigenständigen auch ausführende Elemente des Überweisungsvertrags enthält. Es ist erwogen worden, die bisherige Konstruktion der Überweisung beizubehalten. Dieser Gedanke ist aber verworfen worden. Er hätte zu einer Spaltung des Überweisungsrechts geführt, was möglichst vermieden werden soll. Vor allem aber zwingt eine sachgerechte Umsetzung der Richtlinie, die bisherigen Grundsätze des deutschen Überweisungsrechts in allen wesentlichen Fragen aufzugeben. Dies ergibt sich bereits daraus, daß die grenzüberschreitenden Überweisungen regelmäßig gleichzeitig als jeweils inländische Überweisungen in zwei Vertragsstaaten ausgeführt werden. Damit bleibt kein ausreichender Grund, an einem unbedeutenden konstruktiven Restbestand festzuhalten.

Für den Überweisungsvertrag gilt zwar grundsätzlich auch die bisher schon vorhandene Verweisung auf das Auftragsrecht. Diese Verweisung wird durch § 676a aber inhaltlich reduziert. Nach bisherigem Verständnis schuldete das Kreditinstitut nur sein Bemühen um den Überweisungserfolg. Das ist künftig anders. Nach § 676a Abs. 1 schuldet das Kreditinstitut künftig bei institutsinternen Überweisungen die Gutschrift und bei Überweisungen auf Konten eines anderen Kreditinstituts Gutschrift auf dem Eingangskonto des Kreditinstituts. Eingangskonto ist ein Konto des Kreditinstituts des Begünstigten, auf das Überweisungen für Kunden des Kreditinstituts gutgeschrieben werden können. Es handelt sich in der Regel um ein Konto bei der Deutschen Bundesbank, bei einer Girozentrale oder bei einem anderen Kreditinstitut. Oft verfügen Kreditinstitute über mehrere solcher Konten. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist es gleichgültig, auf welchem dieser Konten der Überweisungsbetrag gutgeschrieben wird. Entscheidend ist, daß er dort im Zugriff des Kreditinstituts des Begünstigten steht und zwecks Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten oder zur Auszahlung an diesen gebucht wird. Damit gewinnt auch die Herausnahme des § 664 aus der Verweisung auf das Auftragsrecht in § 675 beim Überweisungsvertrag eine gänzlich andere Bedeutung. Bei Überweisungen wurde bisher zwar nicht das Substitutionsverbot des § 664 Abs. 1 Satz 1, wohl aber wurden die Regelungen des § 664 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend angewandt. Das ist unter Geltung der Richtlinie nicht mehr möglich. Nach der Richtlinie ist das Kreditinstitut des Auftraggebers grundsätzlich zur Substitution berechtigt. Es haftet aber für Fehler der eingeschalteten Kreditinstitute bis zum Eingang des Überweisungsbetrags beim Kreditinstitut des Begünstigten.

Die Frage, wann ein Überweisungsvertrag zustandekommt, wird hier nicht geregelt. Für sie gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff., insbesondere § 151. Danach setzt der Überweisungsvertrag die Annahme eines entsprechenden Angebots voraus. Das Angebot wird in aller Regel vom Kunden gestellt werden. Bei einer Barüberweisung liegt es in der Bitte, einen Geldbetrag auf ein bestimmtes Konto zu überweisen. Bei der Überweisung im Rahmen eines Girovertrags liegt es in der Einreichung des Überweisungsträgers oder in der Zuleitung eines elektronischen Überweisungs,,auftrags". Der Überweisungsvertrag kommt zustande, wenn das Kreditinstitut diesen Antrag annimmt. Die Annahme wird bei der Barüberweisung meist ausdrücklich erklärt werden. Bei Überweisungen im Rahmen eines Girovertrags ist das meist nicht der Fall. Hier kommt es nicht zu einer ausdrücklichen Annahmeerklärung, sondern zu einer Annahmebestätigung nach § 151. Diese liegt vor, wenn der Kunde den Umständen nach davon ausgehen kann, daß das Kreditinstitut den Antrag angenommen hat. Es ist erwogen worden, diesen Zeitpunkt gesetzlich zu fixieren. Dies ist aber nicht möglich. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, daß das Kreditinstitut vor der Annahme des Angebots für einen Überweisungsvertrag prüfen muß, ob die Grundvoraussetzungen hierfür gegeben sind. Dies läßt sich durch Gesetz schwer einheitlich regeln und soll daher offen bleiben. Deshalb richten sich die Voraussetzungen, unter denen der Kunde von der Annahme seines Angebots für einen Überweisungsvertrag ausgehen kann, nach den Umständen des Einzelfalls. So wird der Kunde mit einer schnellen Ablehnung seines Angebots rechnen können, wenn er den Überweisungsträger während der Geschäftszeiten des Kreditinstituts dort abgibt. Wirft er ihn aber z. B. nachts in den Briefkasten oder erteilt er außerhalb der Geschäftszeiten einen Online-Überweisungs,,auftrag", wird er nicht vor Dienstbeginn des nächsten Bankgeschäftstags an Wochenenden nicht vor Dienstbeginn am nächsten Bankgeschäftstag mit einer Prüfung und einer Ablehnung rechnen können. Die Voraussetzungen für die Annahmebestätigung können durch Absprachen der Parteien auch ausgestaltet werden. Wenn z. B. das Kreditinstitut in seinen Geschäftsbedingungen oder in Verfahrensabsprachen mit seinem (Groß-Kunden vorsieht, daß Überweisungsträger bis 15.30 Uhr einzureichen sind, wenn sie noch am selben Tag bearbeitet werden sollen, kann der Kunde, der einen Überweisungsträger danach einreicht, dem Schweigen des Kreditinstituts nicht sofort entnehmen, daß es sein Angebot annehmen will. Hier wird der nächste

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Werktag abzuwarten sein. Es wird sich wohl empfehlen, hier institutsspezifische Regelungen zu finden, die Institut wie Kunden Klarheit geben.

Das Kreditinstitut ist zum Abschluß eines Überweisungsvertrags nicht verpflichtet. Dies muß nach Artikel 5 der Überweisungsrichtlinie so sein und ist auch sachgerecht. Durch den Überweisungsvertrag wird ein Kreditinstitut zum Überweisungserfolg verpflichtet. Es muß deshalb auch in der Lage sein, die Eingehung einer solchen Verpflichtung abzulehnen. Dies gilt auch bei Bestehen eines Girovertrags. Dieser hat zwar nach § 676f den Zweck, Überweisungsverträge über ein Konto abzuwickeln. Er verpflichtet aber das Kreditinstitut nicht, jedweden Antrag des Kunden für den Abschluß eines Überweisungsvertrags auch anzunehmen. Die Ablehnung eines Überweisungsvertrags wird im Rahmen eines Girovertrags naturgemäß regelmäßig die Ausnahme sein. Die Möglichkeit, die Annahme eines Überweisungsvertrags abzulehnen, wird aber bedeutsam werden, wenn dem Kreditinstitut angetragen wird, eine Überweisung in ein Land zu übernehmen, das nicht über ein geordnetes Kreditwesen verfügt. Denkbar wäre auch der Fall, daß die angetragene Überweisung unter dem Gesichtspunkt z. B. der Geldwäsche kritisch ist oder das Kreditinstitut durch die Annahme des Überweisungsvertrags gezwungen würde, z. B. eine rechtsradikale Gruppierung zu unterstützen, die durch die Überweisung begünstigt werden soll.

Zu Absatz 2

Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie. Diese Vorschrift will erreichen, daß (grenzüberschreitende) Überweisungen zeitnah ausgeführt werden. Das ist nicht überall gewährleistet. Die allerwenigsten Überweisungen werden über ein einziges Kreditinstitut abgewickelt. Bei der Ausführung grenzüberschreitender Überweisungen sind vielfach Banken beteiligt, zwischen denen keinerlei Vereinbarungen über den Zeitrahmen bestehen, innerhalb dessen eine Überweisung auszuführen ist. Auch bei der Ausführung von Inlandsüberweisungen ist oft nicht nur ein einziges Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie beteiligt. Das führt dazu, daß das den Auftrag entgegennehmende Kreditinstitut die Einhaltung des mit dem Auftraggeber verabredeten Zeitrahmens nicht oder nur schwer durchsetzen kann. Diesen Schwierigkeiten will die Richtlinie abhelfen, indem sie die Verpflichtung zur Einhaltung des bekanntgegebenen oder vereinbarten Zeitrahmens verstärkt und untermauert. Dazu gibt Artikel 6 folgenden Grundsatz vor: Hat das überweisende Kreditinstitut mit dem Überweisenden nicht eine andere Überweisungsdauer vereinbart (z. B. durch Informationsmaterial oder Angaben auf dem Überweisungsauftragsformular), so beträgt die gesetzliche Höchstlaufzeit für die Überweisung, also der Zeitraum, innerhalb dessen sie abgeschlossen sein muß, 5 Tage. Abgeschlossen ist die Überweisung für das Kreditinstitut des Auftraggebers, wenn der Überweisungsbetrag dem Konto des Kreditinstituts des Begünstigten gutgeschrieben ist. Das Kreditinstitut des Begünstigten hat diesem den Überweisungsbetrag spätestens zum Ende des Geschäftstags zur Verfügung zu stellen, der auf den Tag des Eingangs des Überweisungsbetrags auf einem Konto des Kreditinstituts folgt.

Diese Vorgaben sollen auch für inländische Überweisungen gelten. Dazu bestimmt Absatz 2 Satz 1 zunächst die Ausführungsfrist, in der das Kreditinstitut des Auftraggebers die Überweisung auszuführen hat. Ausführen bedeutet dabei – außer bei institutsinternen Überweisungen – nicht Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten selbst, sondern – entsprechend der Aufteilung der Pflichten zwischen den Kreditinstituten durch die Richtlinie – Gutschrift auf dem Konto des Kreditinstituts des Begünstigten. Die Frist beträgt im grenzüberschreitenden Verkehr 5 Bankgeschäftstage, wie es die Richtlinie in Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 vorschreibt. Allerdings können bei Überweisungen in Drittstaaten außerhalb (West-)Europas nicht in jeder Hinsicht die gleichen Maßstäbe angelegt werden. Dies betrifft hauptsächlich die Überweisungsfristen. Hier sehen die Richtlinie und in ihrer Umsetzung der Entwurf Regelausführungsfristen vor, die zwar abbedungen werden können, aber gleichwohl zu konkreten Fristangaben zwingen. Dies kann nicht bei jedem Staat außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums verlangt werden. Der Entwurf sieht deshalb solche Fristen nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums vor. Ansonsten gibt er keine Vorgaben. Bankgeschäftstag ist ein Werktag ohne den Samstag (vgl. auch Artikel 2 der Verordnung des Rats vom 3. Juni 1971, ABl. EG Nr. L 124 S. 1). Sowohl im Inland als auch im grenzüberschreitenden Verkehr können die beteiligten Kreditinstitute unterschiedlich Feiertage haben. Wenn eines der beteiligten Kreditinstitute in der Frist einen Feiertag hat, verlängert sich die Frist entsprechend.

Im Inlandsverkehr soll eine kürzere Frist von 3 Bankgeschäftstagen gelten, weil der Überweisungsweg hier kürzer ist. Für institutsinterne Überweisungen soll demgegenüber die Frist von einem Tag gelten, in der das Kreditinstitut des Begünstigten diesem den Betrag gutzubringen hat.

Die Frist beginnt nach Absatz 2 Satz 2 mit dem Tag, an dem alle für die Ausführung der Überweisung erforderlichen Angaben des Kunden vorliegen und ausreichende Deckung gegeben ist. Das bedeutet, daß auf dem Konto des Auftraggebers ein für die Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben bzw. ein entsprechender Kreditrahmen vorhanden sein oder der Auftraggeber einen hierfür sowie für die vereinbarten Entgelte ausreichenden Bargeldbetrag dem Kreditinstitut gezahlt haben muß. Die Vorschrift entspricht Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe l der Richtlinie. Wann die Angaben vorliegen müssen, bestimmt sich nach dem Vertrag, der insoweit regelmäßig durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und durch Ablaufvorgaben der Kreditinstitute ausgefüllt werden wird und muß.

Zu Absatz 3

§ 675 schließt die Kündigungsregelung des § 671 für den entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag durch die fehlende

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Verweisung aus. Dies geht darauf zurück, daß der Geschäftsbesorgungsvertrag als Dienst- oder Werkvertrag definiert wird und ein Dienstvertrag nach Maßgabe der §§ 621, 622 kündbar, ein Werkvertrag dagegen nur im Ausnahmefall kündbar ist. Diese Regelung ist weder für den Giro- noch für den Überweisungsvertrag zweckmäßig und wird deshalb regelmäßig durch besondere rechtsgeschäftliche Vereinbarungen im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzt. Die Überweisungsrichtlinie setzt allerdings voraus, daß das Kreditinstitut den Überweisungsvertrag nach dem Tag der Annahme nicht mehr kündigen kann. Andernfalls könnte sich das Kreditinstitut durch Kündigung seinen zu schaffenden Verpflichtungen entziehen. Deshalb schließt Absatz 3 insoweit die Kündigung aus.

Eine Kündigung des Überweisungsvertrags durch das Kreditinstitut wird eher die Ausnahme sein. Gewöhnlich prüft das Kreditinstitut vor der Annahme des Angebots (des Kunden) für einen Überweisungsvertrag, ob die zur Ausführung erforderlichen Daten und die finanzielle Deckung vorliegen. Fehlen sie, wird es das Angebot normalerweise nicht oder erst annehmen, wenn die fehlenden Voraussetzungen geschaffen worden sind. Praktisch bedeutsam wird das Kündigungsrecht vor allem in drei Fällen: Der erste Fall ist der Dauerauftrag. Hier hat sich das Kreditinstitut verpflichtet, Überweisungen in der Zukunft auszuführen. Hier entfällt die Deckungsprüfung vor der Annahme des Überweisungsvertrags für die künftigen Anwendungsfälle. Das Kreditinstitut muß deshalb die Möglichkeit haben, den Dauerauftrag durch Kündigung zu beenden, wenn die Deckung für die künftigen Ausführungsfälle fehlt oder sich z.B. die Kontoverbindung des Begünstigten geändert und das Kreditinstitut davon nichts erfahren hat. Der zweite Fall ist der Überweisungsvertrag, der in Erwartung des Deckungseingangs abgeschlossen worden ist. Auch hier muß das Kreditinstitut den trotz fehlender Deckung eingegangenen Überweisungsvertrag beenden können, wenn die vorausgesetzte Deckung bis zum Ausführungszeitpunkt nicht eingetroffen ist. Der dritte Fall ist der Überweisungsvertrag etwa an einen Empfänger, dessen Angaben der Kunde nicht vollständig beschaffen kann. Er kommt vor allem bei Überweisungen in Drittstaaten vor. Hier liegt es oft so, daß der Kunde nicht alle zur Ausführung nötigen Angaben hat und das Institut bittet, es trotzdem zu versuchen. Hier soll das Kreditinstitut den Vertrag beenden können, wenn es ohne die Angaben nicht zum Ziel kommt.

Zu Absatz 4

Die bisherigen Regelungen sehen – ähnlich wie § 649 Satz 1 und § 671 – eine recht weitgehende Widerrufbarkeit von Überweisungsaufträgen durch den Auftraggeber vor. Der Gesetzentwurf geht davon aus, daß diese Situation im praktischen Ergebnis weitgehend so aufrecht erhalten bleiben kann. Artikel 5 der Zahlungssicherungsrichtlinie dürfte dem nicht entgegenstehen. Danach sollen Zahlungsaufträge, also die Verträge zwischen den Banken zur Abwicklung von Überweisungen, vorbehaltlich abweichender Regelungen im Zahlungssystem nicht widerrufbar sein. Das bezieht sich aber nur auf das Innenverhältnis der Kreditinstitute untereinander, also auf das System. Die Vorschrift regelt dagegen nicht die Frage, ob der Auftraggeber den Überweisungsbetrag am Ende der Systemkette, also beim Kreditinstitut des Begünstigten, wieder aus dem System herausnehmen kann oder nicht. Bisher kann er das. Die neue Einordnung der Überweisung als eigenständiger Geschäftsbesorgungsvertrag mit werkvertraglichem Charakter würde daran gemäß § 649 Satz 1 nichts ändern. Es erscheint zweckmäßig und auch möglich, daran festzuhalten. In unbestimmten Grenzen ist das allerdings nicht möglich. Die Überweisungsrichtlinie verlangt vom Kreditinstitut des Begünstigten, daß es diesen bei ihm eingegangenen Betrag auch so schnell wie möglich, spätestens aber in einem Tag, auskehrt. Das kann sinnvollerweise nur für eingehende Überweisungsbeträge gelten, die für den Begünstigten auch wirklich bestimmt sind. Für den Begünstigten ist ein Überweisungsbetrag aber nicht bestimmt, wenn das Kreditinstitut des Begünstigten schon vor seinem Eingang mitgeteilt bekommt, daß die Überweisung storniert worden ist. Das führt zu folgender Lösung, die ihren Niederschlag in § 676a Abs. 4 und § 676d Abs. 2 findet:

Das Kreditinstitut des Auftraggebers kann sich von dem Überweisungsvertrag nach dem Tag der Annahme nicht mehr einseitig lösen. Die zwischengeschalteten Kreditinstitute können angenommene Zahlungsaufträge nicht kündigen. Der Auftraggeber kann den Überweisungsvertrag allerdings einseitig beenden, sofern eine entsprechende Nachricht das Kreditinstitut des Begünstigten vor dem Eingang des Überweisungsbetrags erreicht. Geht der Überweisungsbetrag ohne entsprechende Mitteilungen dem Kreditinstitut des Begünstigten zu, ist er ohne wenn und aber innerhalb eines Tages auszukehren. Dies geschieht durch eine Benachrichtigung des Begünstigten entweder mittels einer Gutschrift auf dem Konto oder mittels einer sonstigen schriftlichen Nachricht.

Absatz 4 schränkt daher die Kündigung des Auftraggebers nach § 649 Satz 1 ein. Sie ist bis zum Ablauf der Ausführungsfrist nur möglich, wenn dem Kreditinstitut, das die Gutschrift oder die Auszahlung an den Begünstigten zu veranlassen hat, vor dem Eingang des Überweisungsbetrags eine entsprechende Mitteilung gemacht wird.

Nach der Zahlungssicherungsrichtlinie können in den Regeln des Zahlungssystems abweichende, insbesondere auch strengere, Regelungen getroffen werden. Diese gehen vor (Absatz 4 Satz 2).

Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß)zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 14/745, 14/1067 – betreffend eines eines Überweisungsgesetzes (ÜG)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/1301 vom 29.06.99

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5

Entwurf

Beschlüsse des 6. Ausschusses

  1. Nach § 676 werden folgende Abteilungen eingefügt:

    „2. Überweisungsvertrag
    § 676a

  1. Nach § 676 werden folgende Abteilungen eingefügt:

    „2. Überweisungsvertrag
    § 676a

  • (1) Durch den Überweisungsvertrag wird das Kreditinstitut (überweisendes Kreditinstitut) gegenüber demjenigen, der die Überweisung veranlaßt (Überweisender), verpflichtet, dem Begünstigten einen bestimmten Geldbetrag zur Gutschrift auf dessen Konto beim überweisenden Kreditinstitut zur Verfügung zu stellen (Überweisung). Soll die Gutschrift durch ein anderes Kreditinstitut erfolgen, ist das überweisende Kreditinstitut nur verpflichtet, den Überweisungsbetrag rechtzeitig und, soweit nicht anders vereinbart, ungekürzt dem Kreditinstitut des Begünstigten unmittelbar oder unter Beteiligung zwischengeschalteter Kreditinstitute zu diesem Zweck zu übermitteln.

  • (1) Durch den Überweisungsvertrag wird das Kreditinstitut (überweisendes Kreditinstitut) gegenüber demjenigen, der die Überweisung veranlaßt (Überweisender), verpflichtet, dem Begünstigten einen bestimmten Geldbetrag zur Gutschrift auf dessen Konto beim überweisenden Kreditinstitut zur Verfügung zu stellen (Überweisung) sowie Angaben zur Person des Überweisenden und einen angegebenen Verwendungszweck, soweit üblich, mitzuteilen. Soll die Gutschrift durch ein anderes Kreditinstitut erfolgen, ist das überweisende Kreditinstitut nur verpflichtet, den Überweisungsbetrag rechtzeitig und, soweit nicht anders vereinbart, ungekürzt dem Kreditinstitut des Begünstigten unmittelbar oder unter Beteiligung zwischengeschalteter Kreditinstitute zu diesem Zweck zu übermitteln und die in Satz 1 bestimmten Angaben weiterzuleiten. Der Überweisende kann, soweit vereinbart, dem Kreditinstitut den zu überweisenden Geldbetrag auch in bar zur Verfügung stellen.

  • (2) Soweit keine anderen Fristen vereinbart werden, sind

  • (2) Soweit keine anderen Fristen vereinbart werden, sind Überweisungen baldmöglichst zu bewirken. Es sind

 

    1. grenzüberschreitende Überweisungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die auf deren Währung oder Währungseinheit oder auf Euro lauten, binnen fünf und inländische Überweisungen binnen drei Werktagen, an denen die beteiligten Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben (Bankgeschäftstagen), ausgenommen Samstage, auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten und

    1. grenzüberschreitende Überweisungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die auf deren Währung oder Währungseinheit oder auf Euro lauten, soweit nichts anderes vereinbart ist, binnen fünf Werktagen, an denen alle beteiligten Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben, ausgenommen Sonnabende (Bankgeschäftstage), auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten,

Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß)zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 14/745, 14/1067 – betreffend eines eines Überweisungsgesetzes (ÜG)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/1301 vom 29.06.99

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6

Entwurf

Beschlüsse des 6. Ausschusses

    1. Überweisungen innerhalb einer Haupt- oder einer Zweigstelle eines Kreditinstituts binnen eines Bankgeschäftstags auf das Konto des Begünstigten

    1. inländische Überweisungen in Inlandswährung längstens binnen drei Bankgeschäftstagen auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten und

    2. Überweisungen in Inlandswährung innerhalb einer Haupt- oder einer Zweigstelle eines Kreditinstituts längstens binnen eines Bankgeschäftstags, andere institutsinterne Überweisungen längstens binnen zwei Bankgeschäftstagen auf das Konto des Begünstigten

  • zu bewirken (Ausführungsfrist). Die Frist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Ablauf des Tages, an dem die zur Ausführung erforderlichen und die von dem überweisenden Kreditinstitut bestimmten zweckdienlichen Angaben des Überweisenden dem Kreditinstitut vorliegen und ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben vorhanden oder ein Kredit eingeräumt ist.

  • zu bewirken (Ausführungsfrist). Die Frist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Ablauf des Tages, an dem der Name des Begünstigten, sein Konto, sein Kreditinstitut und die sonst zur Ausführung der Überweisung erforderlichen Angaben dem überweisenden Kreditinstitut vorliegen und ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben vorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist.

  • (3) Das überweisende Kreditinstitut kann den abgeschlossenen Überweisungsvertrag kündigen, solange die Ausführungsfrist noch nicht begonnen hat.

 

  • (3) Das überweisende Kreditinstitut kann den Überweisungsvertrag, solange die Ausführungsfrist noch nicht begonnen hat, ohne Angabe von Gründen, danach nur noch kündigen, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Überweisenden eröffnet worden oder ein zur Durchführung der Überweisung erforderlicher Kredit gekündigt worden ist. Im Rahmen von Zahlungsverkehrssystemen kann eine Überweisung abweichend von Satz 1 bereits von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr gekündigt werden.

  • (4) Eine Kündigung des Überweisenden gegenüber dem überweisenden Kreditinstitut ist vor dem Ablauf der Ausführungsfrist nur wirksam, wenn sie dem Kreditinstitut des Begünstigten bis zu dem Zeitpunkt mitgeteilt wird, in dem der Überweisungsbetrag diesem Kreditinstitut endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. Im Rahmen von Zahlungsverkehrssystemen kann eine Überweisung abweichend von Satz 1 bereits von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen werden.

  • (4) Der Überweisende kann den Überweisungsvertrag vor Beginn der Ausführungsfrist jederzeit, danach nur kündigen, wenn die Kündigung dem Kreditinstitut des Begünstigten bis zu dem Zeitpunkt mitgeteilt wird, in dem der Überweisungsbetrag diesem Kreditinstitut endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. Im Rahmen von Zahlungsverkehrssystemen kann eine Überweisung abweichend von Satz 1 bereits von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr gekündigt werden. Das überweisende Kreditinstitut hat die unverzügliche Information des Kreditinstituts des Begünstigten über eine Kündigung zu veranlassen.