Stand vom 1. Februar 2002, geändert durch die "Änderungsvereinbarung zu den bestehenden zwischenbetrieblichen Zahlungsverkehrsabkommen aus Anlass der Vollendung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion" vom Juli 2001 und die „Änderungsvereinbarung zum ,Abkommen über den Lastschriftverkehr‘“ vom Januar 2002
Der
sowie die
- nachstehend Vertragspartner genannt -
vereinbaren für den Lastschriftverkehr folgendes Abkommen.
Im Rahmen des Lastschriftverfahrens wird zugunsten des Zahlungsempfängers über sein Kreditinstitut (erste Inkassostelle) von dem Konto des Zahlungspflichtigen bei demselben oder einem anderen Kreditinstitut (Zahlstelle) der sich aus der Lastschrift ergebende Betrag eingezogen, und zwar aufgrund
Wegen der Ausnahmen zu Buchstabe a) wird auf Anlage 3 verwiesen.
(1) Die erste Inkassostelle nimmt Aufträge zum Einzug fälliger Forderungen, für deren Geltendmachung nicht die Vorlage einer Urkunde erforderlich ist, mittels Lastschrift herein. Für die Weiterleitung der Lastschriften gelten die für das jeweilige Verfahren (Datenträgeraustausch oder Datenfernübertragung) gültigen Bestimmungen, soweit im folgenden nichts abweichendes bestimmt ist.
(2) Lastschriften, die der ersten Inkassostelle beleghaft eingereicht werden, sind von dieser auf EDV-Medien zu erfassen und beleglos an die in der Inkassokette nachgeschaltete Stelle weiterzuleiten beziehungsweise der Zahlstelle beleglos vorzulegen (EZL-Verfahren).
(1) Für den EZL sind folgende Daten zu erfassen:
(2) Die erste Inkassostelle als in den EZL überführendes Kreditinstitut hat die richtige Erfassung der in Absatz (1) aufgeführten Daten durch geeignete Kontrollen sicherzustellen und die erfaßten Daten in Feld C6a des Datensatzes um die Kennziffer 1 und um eine maximal 11-stellige Referenznummer zu ergänzen. Der Aufbau der Referenznummer ist freigestellt.
(3) Für die zwischenbetriebliche Weiterleitung sind die Daten im Satz- und Dateiaufbau – insbesondere die Referenzinformation in Feld C6a – nach den Spezifikationen der Anlage 1 der „Richtlinien für den beleglosen Datenträgeraustausch“1 zu formatieren.
(4) Das Datenfeld C6a ist bei allen beteiligten Stellen in die Dokumentation aufzunehmen. Auf gegebenenfalls auszudruckenden Belegen ist in der rechten Hälfte der letzten Zeile des Verwendungszweckfeldes der Schlagtext "EZV" und die Referenznummer aus Feld C6a anzudrucken.
(5) Bei Rückfragen beziehungsweise Rücklastschriften sind die Daten des Lastschriftauftrags einschließlich des Inhalts des Feldes C6a vollständig anzugeben.
Nummer 4
Die Kreditinstitute bearbeiten Lastschriften nach dem Textschlüssel und der Textschlüsselergänzung entsprechend der Anlage 2 der „Richtlinien für den beleglosen Datenträgeraustausch“2
Nummer 5
Bei Lastschriften, die als Einzugsermächtigungslastschriften gekennzeichnet sind, haftet die erste Inkassostelle der Zahlstelle für jeden Schaden, der dieser durch unberechtigt eingereichte Lastschriften entsteht.
Nummer 6
Lastschriften sind zahlbar, wenn sie bei der Zahlstelle eingehen.3 Fälligkeitsdaten und Wertstellungen bleiben unbeachtet.
Nummer 7
(1) Die Zahlstelle hat dem Zahlungspflichtigen unverzüglich nach Belastung seines Kontos den Lastschriftbetrag, den Verwendungszweck und den Namen des Zahlungsempfängers entsprechend der getroffenen Absprache mitzuteilen.
(2) Bestätigungen über die Einlösung von Lastschriften werden nicht erteilt.
(3) Teileinlösungen sind unzulässig.
Nummer 8
(1) Lastschriften, die nicht eingelöst werden beziehungsweise denen im Sinne von Abschnitt III Nummer 1 widersprochen wurde (Rücklastschriften) und für die keine Zinsausgleichsrechnung anfällt, sind beleglos nach dem in Anlage 1 beschriebenen Verfahren zurückzugeben. Rücklastschriften mit Zinsausgleichsrechnung sind beleghaft zurückzugeben (siehe Abschnitt I Nummer 8 Absatz (4)).
(2) Bei der Rückgabe von nicht eingelösten Lastschriften sind die ersten drei Erweiterungsteile des Rückrechnungssatzes mit den Angaben gemäß Anlage 1 Nummer 1 Absatz (5) Satz 1 zu belegen.
(3) Bei Rückgaben von Lastschriften, die als Einzugsermächtigungslastschriften gekennzeichnet sind und wegen Widerspruchs des Zahlungspflichtigen zurückgegeben werden (Abschnitt III Nummer 1), sind die ersten drei Erweiterungsteile des Rückrechnungssatzes mit den Angaben gemäß Anlage 1 Nummer 1 Absatz (5) Satz 2 zu belegen.
(4) Bei beleghaften Rücklastschriften mit Zinsausgleichsrechnung ist der Ersatzbeleg mit dem Vermerk „Vorgelegt am ... und nicht bezahlt“ beziehungsweise mit dem Vermerk „Belastet am ... zurück wegen Widerspruchs“ sowie mit dem Namen der Zahlstelle, Ort und Datum der Ausfertigung zu versehen. Für die Rückgabe ist ausschließlich die „Retourenhülle (Lastschrift) für Einzugspapier“ gemäß Anlage 2 zu verwenden.
Nummer 1
Lastschriften, die nicht eingelöst werden,
sind von der Zahlstelle spätestens an dem auf den Tag des Eingangs4 folgenden Geschäftstag mit den Angaben gemäß Abschnitt I Nummer 8 an die erste Inkassostelle zurückzugeben. Der Zahlstelle ist freigestellt, auf welchem Wege sie die Lastschriften zurückgibt und zurückrechnet.
Nummer 2
(1) Werden Lastschriften im Sinne des Abschnittes II Nummer 1 nicht eingelöst, so hat die Zahlstelle die erste Inkassostelle bei Lastschriftbeträgen von 3.000 Euro und darüber unmittelbar spätestens an dem auf den Tag des Eingangs folgenden Geschäftstag bis zu dem in Nummer 4 der Anlage 1 genannten Zeitpunkt und unter Einsatz der dort genannten Kommunikationsverfahren von der Nichteinlösung zu benachrichtigen (Eilnachricht).
(2) Die Eilnachricht hat den Namen und die Kontonummer des Zahlungsempfängers, den Lastschriftbetrag sowie den Namen des Zahlungspflichtigen zu enthalten, soweit sich diese Daten aus der Magnetbandinhaltsliste gemäß den „Richtlinien für den beleglosen Datenträgeraustausch“5 ergeben.
Nummer 3
Die erste Inkassostelle ist – auch bei Verletzung dieses Abkommens und unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – verpflichtet, nicht eingelöste beziehungsweise wegen Widerspruchs des Zahlungspflichtigen zurückgegebene Lastschriften, die mit den Angaben gemäß Abschnitt I Nummer 8 versehen sind, zurückzunehmen und wieder zu vergüten; sie darf diese Lastschriften nicht erneut zum Einzug geben.
Nummer 4
Die Zahlstelle kann für Rücklastschriften als Auslagenersatz und Bearbeitungsprovision ein Entgelt entsprechend dem in Nummer 2 der Anlage 1 genannten Höchstsatz verlangen. Vereinbarungen der Kreditinstitute mit dem Zahlungsempfänger beziehungsweise Zahlungspflichtigen über die Erhebung von Entgelten werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Nummer 5
Bei der Verrechnung von Rücklastschriften wird jede Stelle, über die die Rücklastschriftrechnung läuft, mit der Tageswertstellung für Einzugslastschriften belastet. Im übrigen gelten die Bestimmungen in Nummer 3 der Anlage 1.
Nummer 6
Einzelheiten über die Rückgabe, Rückrechnung und Eilnachricht regelt die Anlage 1.
Nummer 1
Lastschriften, die als Einzugsermächtigungslastschriften gekennzeichnet sind, kann die Zahlstelle auch zurückgeben und deren Wiedervergütung verlangen, wenn der Zahlungspflichtige der Belastung widerspricht. Die Zahlstelle hat unverzüglich, nachdem sie von dem Widerspruch Kenntnis erlangt, die Lastschrift mit den Angaben nach Abschnitt I Nummer 8 Absatz (3) zurückzurechnen.
Nummer 2
Die Rückgabe und Rückrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Zahlungspflichtige nicht binnen sechs Wochen nach Belastung widerspricht. Schadenersatzansprüche im Sinne der Regelung in Abschnitt I Nummer 5 bleiben hiervon unberührt.
Nummer 3
(1) Im übrigen gelten die Bestimmungen unter Abschnitt II entsprechend.
(2) Die Eilnachricht entsprechend Abschnitt II Nummer 2 über die Rückgabe einer Lastschrift wegen Widerspruchs hat bis zu dem in Nummer 4 der Anlage 1 genannten Zeitpunkt des auf den Zugang des Widerspruchs folgenden Geschäftstages zu erfolgen.
Nummer 1
Dieses Abkommen begründet Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten.
Nummer 2
(1) Sind die Daten der Originalbelege, die gemäß Abschnitt I Nummer 3 für den EZL zu erfassen sind, vollständig und unverändert in den EZL übernommen, so haften die erste Inkassostelle als das in den EZL überführende Kreditinstitut sowie die in die Weiterleitung der Lastschriften zwischengeschalteten Kreditinstitute – unabhängig von der Form der Weiterleitung – nicht für die Richtigkeit dieser Daten.
(2) Stimmt die vom Zahlungsempfänger angegebene oder die von der ersten Inkassostelle ergänzte Bankleitzahl der Zahlstelle mit der vom Zahlungsempfänger angegebenen Klarschriftbezeichnung nicht überein, so haftet abweichend von Absatz (1) für die hieraus entstehenden Schäden die erste Inkassostelle. Bei Abbuchungsauftragslastschriften haftet jedoch die nach der unrichtigen Bankleitzahl bezeichnete Zahlstelle, wenn sie den Lastschriftbetrag einem nicht zahlungspflichtigen Kontoinhaber belastet, obwohl dieser Fehler bei der Prüfung auf Vorliegen des Abbuchungsauftrags zu vermeiden gewesen wäre.
(3) Eine Haftung des Zahlungsempfängers für unrichtige Angaben in dem Originalbeleg bleibt unberührt.
(4) Abschnitt III Nummer 1 der „Richtlinien für den beleglosen Datenträgeraustausch“6 gilt für das EZL-Verfahren nicht.
(5) Eine Verpflichtung zur Weiterleitung beleghafter Lastschriften, die entgegen Abschnitt I Nummer 2 Absatz (2) nicht umgewandelt wurden, besteht nicht.
Nummer 3
(1) Verstöße gegen die aus diesem Abkommen erwachsenden Verpflichtungen sind unverzüglich nach Bekanntwerden zu rügen. Aus einer Verletzung dieses Abkommens können Schadenersatzansprüche nur in Höhe des Betrages des jeweiligen betroffenen Vorganges geltend gemacht werden. Ein Schadenersatzanspruch gegen die Zahlstelle kann nicht daraus hergeleitet werden, daß die unter Abschnitt II Absatz (1) a) bis c) genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.
(2) Reklamationen und Schadenersatzansprüche sind außerhalb des Lastschriftverfahrens unmittelbar gegenüber der ersten Inkassostelle beziehungsweise der Zahlstelle geltend zu machen.
Nummer 4
Die in diesem Abkommen in Bezug genommenen Anlagen sind Bestandteile des Abkommens. Die Regelungen in den Anlagen können durch Beschluß der Vertragspartner im Betriebswirtschaftlichen Arbeitskreis der Spitzenverbände des Kreditgewerbes geändert werden. Die Änderungen werden für die Kreditinstitute verbindlich, die diesen Änderungen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach deren Bekanntgabe widersprechen; die Kreditinstitute werden auf diese Möglichkeit des Widerspruchs jeweils bei Bekanntgabe der Änderungen in jedem Einzelfall hingewiesen. Der Widerspruch ist über den für das Kreditinstitut zuständigen Spitzenverband des deutschen Kreditgewerbes an den im Zentralen Kreditausschuß federführenden Verband zu richten. Dieser hat die übrigen Vertragspartner unverzüglich entsprechend zu unterrichten.
Dieses Abkommen tritt am 12. Dezember 1995 in Kraft. Gleichzeitig treten das „Abkommen über den Lastschriftverkehr“ vom 17. April 1989 in der Fassung vom 7. April 1993 und das „Abkommen über die Umwandlung beleghaft erteilter Lastschriften in Datensätze und deren Bearbeitung (EZL-Abkommen)“ vom 18. November 1993 außer Kraft.
(1) Dieses Abkommen kann von jedem Kreditinstitut oder einem Vertragspartner mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Kündigungen haben durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem im Zentralen Kreditausschuß federführenden Verband zu erfolgen. Kündigt ein Kreditinstitut, so ist die Erklärung über den zuständigen Vertragspartner an den im Zentralen Kreditausschuß federführenden Verband zu richten. Die Kündigung muß in diesen Fällen spätestens am vierzehnten Tag der Kündigungsfrist bei dem im Zentralen Kreditausschuß federführenden Verband eingegangen sein. Dieser hat die Kündigung den Vertragspartnern und den übrigen diesem Abkommen angeschlossenen Kreditinstituten über die Vertragspartner mitzuteilen. Durch eine Kündigung wird das Fortbestehen dieses Abkommens zwischen den übrigen Vertragspartnern nicht berührt. Köln/Bonn/Frankfurt (Main), im Juni 1995
1 Jetzt Anlage 1 zur Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs (Clearingabkommen).
2 Jetzt Anlage 2 zur Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs (Clearingabkommen).
3 Der Tag des Eingangs ist derjenige Tag, an dem die Lastschriftdaten der disponierenden Stelle der im Datensatz bezeichneten Zahlstelle, gegebenenfalls also einer Zweigstelle dieses Instituts, zugehen.
4 Siehe Fußnote 3.
5 Jetzt Anlage 2 zur Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs (Clearingabkommen).
6 Jetzt Abschnitt III der Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs (Clearingabkommen).