Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Abkommen zum Überweisungsverkehr

Stand 1. Januar 2002 4.April 2011

Der

  1. Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V., Berlin,
  2. Bundesverband deutscher Banken e. V., Berlin,
  3. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V., Berlin,
  4. Deutsche Sparkassen- und Giroverband e.V., Berlin/Bonn,
  5. Verband deutscher Hypothekenbanken Pfandbriefbanken e. V., Bonn/Berlin,

sowie die

  1. Deutsche Bundesbank, Frankfurt am Main,

- nachstehend Vertragspartner genannt -

schließen – die beteiligten Verbände namens der ihnen angeschlossenen Kreditinstitute - zur Abwicklung des Überweisungsverkehrs im Inland folgende Vereinbarung.

Nummer 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Vereinbarung gilt nur für Überweisungen, die gemäß Anlage 2a beziehungsweise 2b der „Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs (Clearingabkommen)“ im DTA-Format abgewickelt werden.

(2) Diese Vereinbarung gilt nicht für Überweisungen, die gemäß den Bestimmungen des „SEPA Credit Transfer Scheme Rulebook“ des European Payments Council abgewickelt werden.

(3) Als Zahlungsdienstleister des Zahlers im Sinne des Abkommens gilt auch der Zahlungsdienstleister, welcher selbst als Zahler auftritt.

(4) Für die Zwecke dieses Abkommens erfasst der Begriff Zahlungsdienstleister auch die Deutsche Bundesbank.

(5) Dieses Abkommen begründet Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Zahlungsdienstleistern.

Nummer 1 2 Allgemein

(1) Die Kreditinstitute Zahlungsdiesntleister nehmen Überweisungen in belegloser Form oder auf den gemäß den "Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke" gestalteten Vordrucken entgegen.

(2) Für die zwischenbetriebliche Weiterleitung sind die in Belegform eingereichten Überweisungen vom überweisenden Kreditinstitut1 Zahlungsdienstleister des Zahlers auf elektronischen Medien zu erfassen und beleglos weiterzuleiten (EZÜ-Verfahren).2 Überweisungen, die per Telefon oder Selbstbedienungsterminal erteilt werden, werden als EZÜ verarbeitet und weitergeleitet.

(3) Bei der anschließenden Weiterleitung und Bearbeitung der Überweisungen gilt für die beteiligten Institute die Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs Zahlungsdienstleister das Clearingabkommen, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

(4) Zahlungsdienstleister haben Prüfzifferberechnungsmethoden für die Kontonummern der von ihnen geführten Zahlungskonten bekanntzugeben und diese Methoden der Deutschen Bundesbank gemäß Anlage 1 zu melden. Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, zum Zahlungsverkehr ausschließlich Kontonummern zu verwenden, die von der gemeldeten Prüfzifferberechnungsmethode erfasst sind.

(5) Von Zahlungsdienstleistern wird erwartet, ihre Zahlungsdienstnutzer darauf hinzuweisen, dass sich der Verwendungszweck ausschließlich auf den Zahlungsvorgang beziehen darf.

Nummer 2 3 EZÜ

(1) Für den EZÜ sind folgende Daten vollständig zu erfassen und weiterzugeben:

  • Bankleitzahl des Kreditinstitutes Zahlungsdienstleisters des Begünstigten Zahlungsempfängers,
  • Kontonummer des Begünstigten Zahlungsempfängers,
  • Name des Begünstigten Zahlungsempfängers, wobei der Zuname oder der Firmenname am Anfang stehen soll,
  • Betrag und Bezeichnung der Währung,
  • Verwendungszweck,
  • Kontonummer des überweisenden Kontoinhabers Zahlers (bei Bareinzahlungen internes Konto des überweisenden Kreditinstituts Zahlungsdienstleisters des Zahlers),
  • Name des überweisenden Kontoinhabers/Einzahlers Zahlers und Ort,
  • Bankleitzahl des überweisenden Kreditinstituts Zahlungsdienstleister des Zahlers und
  • Textschlüssel.

(2) Das überweisende Kreditinstitut Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat im EZÜ die richtige und vollständige Erfassung der unter Absatz (1) aufgeführten Daten durch geeignete Kontrollen sicherzustellen und die erfassten Daten durch eine maximal 11-stellige Referenznummer zu ergänzen. Der Aufbau der Referenznummer ist freigestellt. Sie ist in das zweite bis zwölfte Halbbyte des Feldes C6 beziehungsweise C6a des Datensatzes einzustellen. In das erste Halbbyte dieses Feldes ist für EZÜ-Überweisungen die Kennzeichnung „1“ einzustellen. Schaltet das überweisende Kreditinstitut Zahlungsdienstleister des Zahlers für die Erfassung der Daten eine andere Stelle mit abweichender Bankleitzahl ein, so hat diese Stelle ihre Bankleitzahl in das Feld C3 des Datensatzes einzustellen.

(3) Sofern ein Prüfzifferberechnungs-Verfahren des Kreditinstituts des Begünstigten für die Kontonummer des Begünstigten bekannt gegeben worden ist, hat das überweisende Kreditinstitut die richtige Erfassung der Kontonummer im EZÜ anhand dieser Prüfzifferberechnung zu überprüfen. (Anm. RA Trenkler: siehe jetzt Nr. 2 Abs. 4) Ist das Prüfzifferergebnis trotz richtiger Erfassung negativ, muss das überweisende Kreditinstitut entweder beim überwiesenden Kontoinhaber zurückfragen oder den weiterzuleitenden Datensatz mit der Textschlüsselergänzung „444“ „Prüfzifferberechnung negativ“ kennzeichnen, um das Kreditinstitut des Begünstigten auf eine entsprechende Prüfung des Zahlungseingangs hinzuweisen. Von der Pflicht zur Prüfzifferberechnung sind Überweisungen mit Textschlüssel „19“ ausgenommen.

Sofern ein überweisendes Kreditinstitut im Ausnahmefall eine Überweisung ausführt, ohne dass ihm die Kontonummer des Begünstigten vorliegt, so hat es den Auftrag in dem Feld C5 mit „9999999999“ zu belegen und in dem Feld C7b mit der Textschlüsselergänzung „445“ (Kontonummer fehlt) zu kennzeichnen. Die Rückgabe wegen Unanbringlichkeit bleibt davon unberührt.

(4) Für die Überleitung von neutralen Überweisungen/Zahlscheinen mit 13-stelligen Verwendungszweckangaben (Textschlüssel „17“), die nach dem in Anlage 2 beschriebenen Verfahren gesichert sind, gelten die in diesem Abkommen für das EZÜ-Verfahren festgelegten Bestimmungen.

Außerdem gilt Folgendes:

Das überweisende Kreditinstitut oder die in Absatz (2) genannte Stelle hat eine Prüfzifferkontrolle der Verwendungszweckangaben durchzuführen:3

  • Führt die Prüfzifferkontrolle zu einem positiven Ergebnis und sind die in der Überweisung/ Zahlschein vorbeschrifteten Daten nicht verändert worden, so hat das überweisende Kreditinstitut den Datensatz unter Angabe des Textschlüssels “67“ weiterzuleiten. In Abweichung von Nummer 2 Absatz (2) ist in das erste Halbbyte des Feldes C6a die Kennzeichnung „2“ für BZÜ-Überweisung einzustellen. Im Fall einer EZÜ-Erfassung kann auch die Kennzeichnung „1“ eingestellt werden.
  • Führt die Prüfzifferkontrolle zu einem negativen Ergebnis oder sind sonstige für die Ausführung der Überweisung mit Textschlüssel „67“ relevante Daten geändert worden, so hat das überweisende Kreditinstitut den Datensatz unter Angabe der Kennzeichnung „1“ im ersten Halbbyte des Feldes C6a und des Textschlüssels „68“ weiterzuleiten.

(5) (3) Für die zwischenbetriebliche Weiterleitung sind die Daten im Satz- und Dateiaufbau – insbesondere die Referenzinformation in dem Feld C6 beziehungsweise C6a – nach den Spezifikationen der Anlage 2a beziehungsweise 2b des Clearingabkommens der Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs zu formatieren.

(6) (4) Das Feld C6 beziehungsweise C6a ist bei allen beteiligten Stellen in die Dokumentation aufzunehmen. Auf gegebenenfalls auszudruckenden Belegen ist in der rechten Hälfte der letzten Zeile des Verwendungszweckfeldes der Schlagtext „EZV“ und die Referenznummer aus dem Feld C6 beziehungsweise C6a anzudrucken einzudrucken. Außerdem ist hier eine gegebenenfalls in das dem Feld C3 des Datensatzes angegebene Bankleitzahl anzudrucken einzudrucken.

(7) Bei Rückfragen beziehungsweise Rücküberweisungen sind die Daten des konstanten Teils des Datensatzes C einschließlich des Inhaltes des Feldes C6a vollständig anzugeben.

Nummer 4 BZÜ

(1) Für die Überleitung von neutralen Überweisungen/Zahlscheinen mit 13-stelligen Verwendungszweckangaben (Belegschlüssel „17“), die nach dem in Anlage 2 zu Anhang 1 der „Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke“ beschriebenen Verfahren gesichert sind (BZÜ), gelten die in Nummer 3 festgelegten Bestimmungen.

(2) Für die Herstellung und Ausgabe neutraler Überweisungs-/Zahlscheinvordrucke mit Belegschlüssel „17“ und 13-stelligen, prüfziffergesicherten Verwendungszweckangaben/Zuordnungsdaten sind mit dem Zahlungsempfänger die „Sonderbedingungen für die Herstellung und Ausgabe neutraler Überweisungs-/Zahlscheinvordrucke mit prüfziffergesicherten Zuordnungsdaten“ gemäß Anlage 2 zu Anhang 2 der „Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke“ zu vereinbaren.

(3) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder die in Nummer 3 Absatz 2 Satz 5 genannte Stelle hat eine Prüfzifferkontrolle des Verwendungszwecks durchzuführen:

  • Ist das Prüfergebnis positiv und sind die in der Überweisung/Zahlschein vorbeschrifteten Daten nicht verändert worden, so hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers den Datensatz unter Angabe des Textschlüssels „67“ weiterzuleiten. In Abweichung von Nummer 3 Absatz 2 ist in das erste Halbbyte des Feldes C6 beziehungsweise C6a die Kennzeichnung „2“ für BZÜ-Überweisung einzustellen.
  • Ist das Prüfergebnis negativ oder sind sonstige für die Ausführung der Überweisung mit Textschlüssel „67“ relevante Daten geändert worden, so hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers den Datensatz unter Angabe der Kennzeichnung „1“ im ersten Halbbyte des Feldes C6 beziehungsweise C6a und des Textschlüssels „68“ weiterzuleiten.

Nummer 3

(1) Bei Überweisungen ab Beträgen von 15.000 Euro, die nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs mit dem Begünstigten liegen oder gegen deren Ordnungsmäßigkeit im Einzelfall Bedenken bestehen, wird vom Kreditinstitut des Begünstigten erwartet, dass es durch das überweisende Kreditinstitut bei dem überweisenden Kontoinhaber zurückfragt. Dies gilt insbesondere bei Überweisungen zu Gunsten neu eröffneter Konten innerhalb der ersten sechs Monate nach Kontoeröffnung. Es wird erwartet, dass die Rückfrage spätestens bis 14.30 Uhr an dem auf die Anfrage folgenden Bankgeschäftstag beantwortet wird.

(2) Bei EZÜ-Überweisungen ist vom Kreditinstitut des Begünstigten ein Kontonummer- Namens-Vergleich durchzuführen.

Ist bei EZÜ-Überweisungen der Begünstigte wegen unvollständiger Angaben nicht eindeutig zu ermitteln, hat das Kreditinstitut des Begünstigten unverzüglich bei dem überweisenden Kreditinstitut auf telekommunikativem Weg unter Angabe der Referenznummer zurückzufragen, wenn der Überweisungsbetrag 15.000 Euro und mehr beträgt. Liegt bis 14.30 Uhr des auf die Anfrage folgenden Bankgeschäftstages keine Rückantwort vor, so kann das Kreditinstitut des Begünstigten die Überweisung zurückgeben.

(3) Rückgaben sind nach Maßgabe der als Anlage 3 beigefügten Verfahrensvorschriften beleglos vorzunehmen.

(4) Überweisungsnachfragen sind vom überweisenden Kreditinstitut mit dem als Anlage 4 beigefügten Vordruck für Direktnachfragen an das Kreditinstitut des Begünstigten zu richten. Die Direktnachfrage ist vom Kreditinstitut des Begünstigten unverzüglich, bei Erstattungsverlangen des Überweisenden nach § 676b Absatz 3 BGB („Geld-zurück- Garantie“) jedoch längstens innerhalb von drei Bankgeschäftstagen (Eingangstag plus zwei Bankgeschäftstage) zu beantworten. Ist die Direktnachfrage erfolglos, ist der als Anlage 5 abgebildete Vordruck für Überweisungsnachfragen zu verwenden. Die hierbei eingeschalteten Kreditinstitute haben die Überweisungsnachfrage unverzüglich, bei Erstattungsverlangen des Überweisenden jedoch längstens innerhalb von drei Bankgeschäftstagen (Eingangstag plus zwei Bankgeschäftstage) entweder zu beantworten oder weiterzuleiten. Alle Überweisungsnachfragen und –antworten sind auf telekommunikativem Wege an die im Interbankenband angegebene zuständige Stelle zu übermitteln. Überweisungsnachfragen bei Erstattungsverlangen des Überweisenden sind auf den Vordrucken gemäß Anlage 4 und Anlage 5 zu kennzeichnen.

Nummer 4

(1) Über eine Kündigung des Überweisungsvertrages wird das überweisende Kreditinstitut das Kreditinstitut des Begünstigten unverzüglich informieren (Rückruf). Rückrufe sind unter Verwendung des als Anlage 6 beigefügten Vordruckes auf telekommunikativem Wege an die im Interbankenband angegebene zuständige Stelle des Kreditinstitutes des Begünstigten zu übermitteln. Die im Rückruf angegebenen Daten müssen in den Feldern Textschlüssel, Kontonummer des Begünstigten, Bankleitzahl des Kreditinstitutes des Begünstigten, Betrag, Währung, Kontonummer des Überweisenden, Bankleitzahl des überweisenden Kreditinstituts mit den im Datensatz der Überweisung angegebenen Daten übereinstimmen. Das Kreditinstitut des Begünstigten ist berechtigt, den Überweisungsrückruf anhand dieser Daten zu bearbeiten.4

(2) Das überweisende Kreditinstitut hat zusätzlich die ersten 27 Stellen des Verwendungszwecks der Überweisung im Rückruf anzugeben. Sie dienen dem Kreditinstitut des Begünstigten nicht dem automatisierten Abgleich, sondern der Identifizierung der Überweisung in Zweifelsfällen.

(3) Das Kreditinstitut des Begünstigten hat in die Rücküberweisung die ersten 27 Stellen des Verwendungszwecks der Ursprungsüberweisung einzustellen.

Nummer 5

(1) Sind die für den EZÜ zu erfassenden Daten der Originalbelege vollständig und unverändert in den EZÜ übernommen, so haften das überweisende Kreditinstitut sowie die in die Weiterleitung der Überweisung zwischengeschalteten Kreditinstitute nicht für die Richtigkeit dieser Daten. Die Haftung des Kreditinstitutes des Begünstigten bleibt davon unberührt.

(2) Stimmt die vom überweisenden Kontoinhaber/Einzahler angegebene oder die von dem überweisenden Kreditinstitut ergänzte Bankleitzahl des Kreditinstitutes des Begünstigten mit der von dem überweisenden Kontoinhaber/Einzahler angegebenen Klarschriftbezeichnung nicht überein, so haftet für die hieraus entstehenden Schäden das überweisende Kreditinstitut. Hätte das aufgrund der falschen Bankleitzahl empfangende Kreditinstitut bei einem Kontonummer-Namens-Vergleich den Fehler vermeiden können, so trägt das überweisende Kreditinstitut ein Drittel und das empfangende Kreditinstitut zwei Drittel des Schadens.

(3) Wird ein Schaden für ein Kreditinstitut dadurch verursacht, dass die in dem Originalbeleg enthaltenen Daten unrichtig erfasst beziehungsweise diese Daten unvollständig oder verändert weitergegeben wurden, so haftet das Kreditinstitut, das diesen Fehler verursacht hat. Soweit es sich hierbei um den Namen des Begünstigten, dessen Kontonummer oder die Bankleitzahl des Kreditinstituts des Begünstigten handelt, trägt das Kreditinstitut, das diesen Fehler verursacht hat, ein Drittel und das empfangende Kreditinstitut zwei Drittel des Schadens. Das verursachende Kreditinstitut haftet jedoch auch in diesen Fällen allein, wenn der Fehler durch einen Kontonummer-Namens- Vergleich nicht zu erkennen gewesen wäre.

(4) Eine Haftung der überweisenden Kontoinhaber/Einzahler für unrichtige Angaben in beleghaft und beleglos erteilten Überweisungen bleibt unberührt.

(5) Werden Überweisungsnachfragen nach Nummer 3 Absatz (4) nicht fristgerecht beantwortet, haftet das zur Antwort verpflichtete Kreditinstitut für den daraus entstehenden Schaden.

(6) Abschnitt III der Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs gilt für dieses Abkommen nicht.

(7) Verstöße gegen die aus diesem Abkommen erwachsenden Verpflichtungen sind unverzüglich nach Bekannt werden zu rügen. Die in die Weiterleitung der Überweisung eingeschalteten Kreditinstitute sind berechtigt, Überweisungen, die entgegen Nummer 1 Absatz (2) nicht umgewandelt wurden, an die Einreicherinstitute zurückzugeben. Aus einer Verletzung dieses Abkommens können Schadensersatzansprüche nur in Höhe des Betrages des jeweils betroffenen Vorganges geltend gemacht werden,5 es sei denn, das überweisende Kreditinstitut haftet gegenüber dem Überweisenden für weitergehende Schäden.6 Diese Haftung für weitergehende Schäden ist ausgeschlossen, soweit das überweisende Kreditinstitut die Haftung gegenüber dem Überweisenden vertraglich hätte beschränken können.

Nummer 6

Dieses Abkommen begründet Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten.

Nummer 7

Dieses Abkommen tritt zum 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das „Abkommen zum Überweisungsverkehr“ vom 16. April 1996 außer Kraft und werden die Anlagen 2a, 2b, 2c und 2d der „Änderungsvereinbarung zu den bestehenden zwischenbetrieblichen Zahlungsverkehrsabkommen aus Anlass der Vollendung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion“ vom Juli 2001 durch die Anlagen 3, 4, 5 und 6 ersetzt.

Nummer 8

(1) Dieses Abkommen kann von jedem Kreditinstitut oder einem Vertragspartner mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

(2) Kündigungen haben durch einen eingeschriebenen Brief gegenüber dem im Zentralen Kreditausschuss federführenden Verband zu erfolgen. Kündigt ein Kreditinstitut, so ist die Erklärung über den zuständigen Vertragspartner an den im Zentralen Kreditausschuss federführenden Verband zu richten. Die Kündigung muss in diesen Fällen spätestens am vierzehnten Tag der Kündigungsfrist bei dem im Zentralen Kreditausschuss federführenden Verband eingegangen sein. Dieser hat die Kündigung den Vertragspartnern und den übrigen diesem Abkommen angeschlossenen Kreditinstituten über die Vertragspartner mitzuteilen. Durch eine Kündigung wird das Fortbestehen dieses Abkommens zwischen den übrigen Vertragspartnern nicht berührt.

Berlin, Bonn, Frankfurt am Main, im Dezember 2001

  1. Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V., Berlin
  2. Bundesverband deutscher Banken e. V., Berlin
  3. Bundesverband öffentlicher Banken Deutschlands e. V., Berlin
  4. Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V., Bonn/Berlin
  5. Deutsche Bundesbank, Frankfurt am Main
  6. Verband deutscher Hypothekenbanken e. V., Berlin

Anlage 1 Sonderbedingungen für die Herstellung und Ausgabe neutraler Überweisungs-/ Zahlscheinvordrucke mit prüfziffergesicherten Zuordnungsdaten

Anlage 2 Berechnung der Prüfziffer für interne Zuordnungsdaten (Kunden-Referenznummer) (nach DIN ISO 7064, MOD 11, 10)

Anlage 3 Verfahrensbeschreibung für die beleglose Rückgabe unanbringlicher Überweisungen

Anlage 4 Vordruck für Direktnachfragen im Überweisungsverkehr

Anlage 5 Vordruck für Überweisungs-Nachfragen

Anlage 6 Vordruck für den Direktrückruf von Überweisungen

1 Als überweisendes Kreditinstitut im Sinne dieses Abkommens gilt auch das Kreditinstitut, welches selbst als Überweisender auftritt.

2 Überweisungen, die per Telefon oder Selbstbedienungsterminal erteilt werden, werden im EZÜ- Verfahren verarbeitet und weitergeleitet.

3 Für die Herstellung und Ausgabe neutraler Überweisungs-/Zahlscheinvordrucke mit Textschlüssel „17" und 13-stelligen, prüfziffergesicherten Verwendungszweckangaben/Zuordnungsdaten sind mit dem Begünstigten die entsprechenden „Sonderbedingungen für die Herstellung und Ausgabe neutraler Überweisungs-/Zahlscheinvordrucke mit prüfziffergesicherten Zuordnungsdaten" (Anlage 1) zu vereinbaren.

4 Diese Bestimmungen treffen keine Aussage über die Rechtswirkung eines Rückrufs, sondern beschreiben lediglich die Handhabung der technischen Durchleitung eines Rückrufs, und zwar unabhängig davon, ob die Überweisung über ein Zahlungsverkehrssystem im Sinne der §§ 676a Abs. 4 Satz 2 und 676d Abs. 2 Satz 2 BGB geleitet wurde.

5 Im Fall der „Geld-zurück-Garantie" (§ 676b Abs. 3 Satz 1 BGB) zuzüglich des Zinsschadens gemäß § 676b Abs. 3 Satz 2 BGB aus maximal 75.000 Euro.

6 Erläuterung zum letzten Halbsatz: Tritt das überweisende Kreditinstitut selbst als Überweisender auf, dann beschränkt sich die Haftung auch für weitergehende Schäden auf die Höhe des Betrages des jeweils betroffenen Vorgangs.

(1) Für die Überleitung von neutralen Überweisungen/Zahlscheinen mit 13-stelligen Verwendungszweckangaben (Belegschlüssel „17“), die nach dem in Anlage 2 zu Anhang 1 der „Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke“ beschriebenen Verfahren gesichert sind (BZÜ), gelten die in Nummer 3 festgelegten Bestimmungen.