Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Urteil des KG Berlin vom 05.01.2000, Az. 24 U 5123/99

Aufgehoben durch Urteil des BGH vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 42/00

Rechtssatz: BGB §§ 254, 670, 675; A Nr. III 2.4 AGB/Sparkassen (Grobfahrlässige Verwahrung der ec-Karte)

Der Bankkunde handelt grob fahrlässig, wenn er in ein und derselben Wohnung während einer dreiwöchigen Reise die ec-Karte auf dem Schreibtisch in dem einen Zimmer und die Originalmitteilung der Geheimnummer in einem Nebenzimmer verwahrt.

KAMMERGERICHT

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. April 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 1 O 13/99 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt 7.750,00 DM.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen unberechtigter Geldabhebungen mit ec-Karten. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin führt bei der Beklagten zwei Girokonten, nämlich

  1. ein geschäftlich genutztes Konto Nr. 06 400 xxx xx und
  2. ein privat genutztes Konto Nr. 11 601 xxx xx.

Die Beklagte hat ihr für beide Konten je eine ec-Karte mit je einer persönlichen Geheimzahl, d. i. die persönliche Identitätsnummer (PIN), erteilt.

Die Klägerin befand sich vom 10. bis zum 25. April 1998 auf einer Urlaubsreise in Chile. Die beiden ec-Karten hatte sie während ihrer Abwesenheit in ihrer Wohnung auf ihrem Schreibtisch in einem unverschlossenen Behältnis zwischen Briefen und Notizen verwahrt. Die PIN zu beiden Karten verwahrte sie getrennt davon in der Wohnung und zwar

  1. diejenige für das Geschäftskonto verschlüsselt in einer Telefonnummer in einem privat geführten Adreßbuch für das Jahr 1993 und
  2. diejenige für das Privatkonto in der Originalmitteilung in einem anderen Zimmer in einem dort befindlichen Sekretär, verborgen unter zahlreichen Visitenkarten, Adressen, Telefonnummern und sonstigen ungeordneten Briefschaften. – Während ihrer Abwesenheit hatten die Nachbarin I. S. der Sohn R. B. und der Untermieter M. L. G. je einen Schlüssel zur Wohnung in ihrem Besitz. Die Klägerin hatte außerdem ihre Bekannte, S. I. beauftragt, während ihrer Abwesenheit die Katzen zu hüten. Frau I. holte sich am Nachmittag des 10. April 1998 den Wohnungsschlüssel bei der Nachbarin I. S. ab.

Nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub stellte die Klägerin am 25. April 1998 fest, dass die ec-Karten verschwunden, die beiden Geheimnummern aber an dem jeweiligen Ort noch vorhanden waren. Während ihrer Abwesenheit sind in der Zeit vom 10. April um 20.06 Uhr bis zum 25. April 1998 um 5.09 Uhr aufgrund von 48 Geldautomatenabhebungen in Beträgen zwischen 100,00 und 2.000,00 DM, meist aber von 1.000,00 DM (Bl. 18 - 20 d. A.) die folgenden Beträge abgebucht worden:

  1. von dem Geschäftskonto

28.000,00 DM

  1. und von dem Privatkonto

14.500.00 DM

42.500,00 DM.

Die Klägerin hat noch am 25. April 1998 den Sachverhalt der Polizei angezeigt und die ec-Karten sperren lassen. Danach wurde am 27. April 1998 eine der beiden ec-Karten eingezogen.

Die Beklagte hat der Klägerin vorprozessual die folgenden Beträge erstattet:

  1. Für die Abhebungen vom Geschäftskonto

12.000,00 DM

und

  1. für die Abhebungen vom Privatkonto

6.000,00 DM.

Sie hat von beiden Konten jedoch eine Gebühr von je 30,00 DM abgebucht.

Die Klägerin meint, die Beklagte müsse den gesamten ihr entstandenen Schaden ersetzen. Sie – die Klägerin – habe die ihr obliegenden vertraglichen Sorgfaltspflichten erfüllt; insbesondere habe sie die ec-Karten und die PIN getrennt voneinander verwahrt. Das von der Beklagten benutzte Sicherungssystem sei unsicher; denn die PIN könne von Dritten unberechtigt entschlüsselt werden.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 24.560,00 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, das auf der PIN beruhende Kartensicherungssystem sei von Dritten unberechtigt nicht zu überwinden. Sie meint, die Klägerin habe den Schaden selbst grob fahrlässig verursacht.

Das Landgericht hat mit dem am 28. April 1999 verkündeten Urteil die Beklagte zur Zahlung von 16.750,00 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt:

Die Beklagte sei der Klägerin aus schuldhafter Verletzung des Girovertrages zum Schadensersatz verpflichtet. Den auf dem Geschäftskonto entstandenen Schaden habe die Beklagte voll zu tragen; denn insoweit habe die Klägerin den Schaden nicht grob fahrlässig verursacht, weil sie die PIN im handschriftlich geführten Adreßbuch verschlüsselt verwahrt habe. Es sei auch nicht fahrlässig, während der zweiwöchigen Abwesenheit den von ihr als vertrauenswürdig angesehenen Personen, die über einen Wohnungsschlüssel verfügten, den Zutritt zur Wohnung zu ermöglichen. Das Landgericht hat die Beklagte insoweit zur Zahlung von 16.000,00 DM verurteilt (UA S. 4). – Soweit es die Abhebungen von dem Privatkonto betrifft, habe die Beklagte einen weiteren Betrag von 750,00 DM zu erstatten. Zwar habe die Klägerin diesen Schaden selbst grob fahrlässig verursacht, weil sie die Originalmitteilung der PIN aufbewahrt habe. Die Beklagte treffe aber ein erhebliches Mitverschulden, weil sie bei den täglichen Abhebungen hätte mißtrauisch werden und das Konto sperren müssen. Sie habe deshalb außer dem insoweit schon erstatteten Betrag von 6.000,00 DM einen weiteren Schadensanteil von 750,00 DM zu tragen. – Das Landgericht (UA S. 7) hat auch den Anspruch auf Erstattung der Gebühren von zusammen 60,00 DM abgewiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin. Die Klagabweisung in Höhe von 60,00 DM greift sie nicht an. – Sie wiederholt im übrigen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Neu trägt sie zur Darlegung der Unsicherheit des PIN-Systems vor, ein Student habe von April bis Oktober 1998 das Sicherheitssystem der Berliner Bankgesellschaft durchbrochen. Die Beklagte müsse deshalb voll beweisen, daß die Klägerin die unberechtigten Abhebungen schuldhaft verursacht habe. – Eine grobe Fahrlässigkeit sei ihr jedoch nicht vorzuwerfen, weil sie die PIN getrennt von der Karte aufbewahrt habe. Bei der Gewährung des Zugangs in die Wohnung an die ihr bekannten Personen habe sie nicht fahrlässig gehandelt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrages von 7.750,00 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts und wiederholt ebenfalls den erstinstanzlichen Vortrag. Sie meint, der von der Klägerin vorgetragene Fall einer Durchbrechung des Sicherheitssystems betreffe sie nicht. Neu trägt sie hierzu vor, die von ihr ausgegebenen ec-Karten enthielten zusätzlich einen MM-Code, der die Karte zu einem Unikat mache, das nicht kopiert werden könne. Sie bleibt dabei, die Klägerin habe schuldhaft gehandelt, weil sie während ihrer Abwesenheit fünf Personen den Zugang zu ihrer Wohnung ermöglichte.

Entscheidungsgründe

  1. Keiner Entscheidung bedarf es insoweit, als das Landgericht die Klage in Höhe von 60,00 DM abgewiesen hat, weil die Klägerin einen Schaden durch Abbuchung von Gebühren nicht substantiiert habe. Denn die Klägerin hat das Urteil insoweit nicht angefochten.
  2. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur ein von der Klägerin noch verlangter Restbetrag von 7.750,00 DM, den sie als Schadensersatz für den

von dem Privatkonto abgebuchten Betrag von

14.500,00 DM

abzüglich des von der Beklagten vorprozessual erstatteten Betrages

6.000,00 DM

und abzüglich des in dem angefochtenen Urteil (UA S. 6) zuerkannten weiteren Betrages

750,00 DM

Rest mithin

7.750,00 DM

verlangt. Insoweit steht, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nicht zu.

Als Anspruchsgrundlage kommt sowohl ein verschuldensunabhängiger Anspruch nach §§ 675, 677 BGB auf Auszahlung des zu Unrecht an einen Dritten ausbezahlten Kontoguthabens wie auch ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Bankvertrages dadurch, daß die Beklagte das Guthaben an einen unberechtigten Dritten ausbezahlt hat, in Betracht (vgl. OLG Köln OLGR 1996, 107). Die tatsächlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage sind jedoch nicht erfüllt. Denn der zwischen den Parteien bestehende Bankvertrag, der zum Inhalt auch die Ausgabe und die damit eingeräumte Benutzungsbefugnis einer ec-Karte an die Klägerin hat, ist der besonderen Regelung der von der Beklagten aufgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hier der im April 1998 gültigen "Bedingungen für die Verwendung der ec-Karte" in der Fassung vom 15. Oktober 1997 unterworfen (s. Bl. 131 ff. d. A.; s. auch AGB Sparkassen-ec-Sonderbedingungen in Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz 21. Aufl. S. 743 ff.). Abschnitt A Nr. III 2.4 a. a. O. enthält eine besondere Haftungsregelung für die Schäden, die durch die mißbräuchliche Verwendung der ec-Karte an Geldautomaten entstehen. Nach Abs. 2 Satz 1 a. a. 0. haftet der Kontoinhaber selbst für die vor der Verlustanzeige entstandenen Schäden, "... wenn sie auf einer schuldhaften Verletzung seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten beruhen". Nach Abs. 3 a. a. 0. haftet die Bank allein für die vor der Verlustanzeige entstandenen Schäden, „...sofern der Karteninhaber keine Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht (vgl. Abschnitt II Nr. 6.2, 6.4, 6.5) grob fahrlässig verletzt hat". Abs. 4 a. a. 0. beschreibt beispielhaft, wann grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers vorliegt. Sie ist danach u. a. anzunehmen, „...wenn die persönliche Geheimzahl ... zusammen mit der ec-Karte verwahrt war (z. B. der Originalbrief, in dem die PIN dem Karteninhaber mitgeteilt wurde)."

Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat die Klägerin bei der Aufbewahrung von ec-Karte und PIN für das privat genutzte Konto grob fahrlässig gegen ihre in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte, oben beschriebene Sorgfaltspflicht verstoßen. Dabei kommt es hier nur noch auf die Verwahrung von Karte und PIN für das Privatkonto an; denn den auf dem Geschäftskonto entstandenen Schaden hat die Beklagte nach dem von ihr nicht angefochtenen Urteil in vollem Umfang zu erstatten.

Die ec-Karte für das Privatkonto lag während der zweiwöchigen Abwesenheit der Klägerin in einem unverschlossenen Behältnis auf dem Schreibtisch und die dazu gehörige Originalmitteilung der PIN in einem anderen Zimmer in einem dort befindlichen Sekretär ebenfalls unverschlossen, aber verborgen zwischen ungeordnetem Schriftwerk. Der Senat sieht diese Art der Verwahrung noch als eine „...zusammen mit der ec-Karte ..." i. S. von Abschnitt A Nr. III 2.4 Abs. 4 1. Spiegelstrich Halbsatz 2 der Sonderbedingungen für den ec-Service der Sparkassen an. Die Klägerin hat die Originalmitteilung der PIN aufgehoben. Der räumliche Zusammenhang mit der ec-Karte ist durch die Einheit der Wohnung und die Art der offenen Verwahrung von Karte und Originalmitteilung der PIN begründet. Zwar besteht hier nicht ein solches räumliches Näheverhältnis von Karte und PIN, wie Abschnitt A Nr. II 6.4 Abs. 1 Satz 2 der Sonderbedingungen ec-Service es mit dem Verbot beschreibt: „Die Geheimzahl darf nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden." Gleichwohl ist der räumliche Zusammenhang der Verwahrung, der den Vorwurf grober Fahrlässigkeit i. S. der Nr. IIl 2.4 Abs. 4 der Sonderbedingungen ec-Service rechtfertigt, hier noch gegeben. Denn sowohl die Karte wie die Originalmitteilung der PIN lagen offen, nur oberflächlich verborgen zwischen oder unter anderem Schriftwerk auf dem Schreibtisch und in einem Sekretär in zwei Zimmern der selben Wohnung. Die Verwahrung der Originalmitteilung wiegt hier schwer; denn sie ist für jeden, auch wenn sie zusammengefaltet ist, als solche sofort erkennbar. Auch die offene Aufbewahrung der ec-Karte ist in hohem Maße sorgfaltswidrig. Jeder, der die Wohnung betritt, kann unter den hier unstreitigen tatsächlichen Umständen ohne besondere Mühe sowohl die ec-Karte für das Privatkonto wie die dazu gehörige PIN finden. Die Tatsache, daß in dem Behältnis auf dem Schreibtisch zwei ec-Karten vorhanden, in dem Sekretär aber nur die eine PIN für das Privatkonto in der Originalmitteilung verwahrt wurde, ist unerheblich. Denn es bedurfte höchstens eines zweiten Versuches, um die richtige Karte der vorgefundenen PIN zuzuordnen.

Es steht zur Überzeugung des Senats auch fest, daß der entstandene Schaden auf der unsorgfältigen Verwahrung der ec-Karte und der PIN beruht. Denn der unbekannte Täter hat das Geld mit der richtigen Karte und der richtigen PIN abgehoben. Davon ist der Senat aufgrund der von der Klägerin selbst vorgetragenen, unstreitigen Tatsachen überzeugt. Die Karte war verschwunden, als die Klägerin am 25. April 1998 in ihre Wohnung zurückkehrte. Die Originalmitteilung der PIN für das Geschäftskonto war zwar in dem Sekretär in dem Nachbarzimmer noch vorhanden; es liegt aber nahe, daß der unbekannte Täter die Originalmitteilung gefunden, sich die PIN eingeprägt und die Mitteilung an dem Fundort zurückgelassen hat. Der Senat ist davon überzeugt, daß eine der vier Personen, die über einen Wohnungsschlüssel verfügte, oder eine andere Person, die durch eine der bekannten Personen Zugang zur Wohnung erhielt, die ec-Karte und PIN für das Privatkonto gefunden und beides benutzt hat, um das Geld abzuheben. Diese Überzeugung wird nicht durch die Tatsache erschüttert, daß der unbekannte Täter auch die in einem Adressenverzeichnis verschlüsselt aufbewahrte PIN für das Geschäftskonto benutzt hat. Selbst wenn man in jenem Fall als wahr unterstellt, der unbekannte Täter habe, ausgerüstet mit der dazu erforderlichen Informationstechnik, die richtige PIN durch Ausprobieren oder Errechnen entschlüsselt (s. hierzu OLG Hamm NJW 1997, 1711 = VersR 1998, 372 = OLGR 1997, 198), so steht damit nicht fest, daß es in dem hier allein zur Entscheidung stehenden, das Privatkonto der Klägern betreffenden Fall ebenso war. Auf die umfangreiche Rechtsprechung sowohl der Oberlandesgerichte (OLG Hamm a. a. O.; OLG Frankfurt OLGR 1998, 259; OLG Köln OLGR 1996, 106) wie auch der Instanzgerichte (s. z. B. die in WM 1998, 1123 - 1131 abgedruckten Entscheidungen des Landgerichts Hannover und der Amtsgerichte Berlin-Charlottenburg, Dinslaken, Essen, Osnabrück und Wildeshausen) zu den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins bei Abhebungen vom Konto durch unberechtigte Benutzung von ec-Karte und PIN kommt es hier deshalb nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist nach § 708 Nr. 10 i. V. mit § 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Den Wert der Beschwer hat der Senat nach § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Höhe des noch verlangten Zahlungsbetrages festgesetzt. Die Revision hat er nach § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO zugelassen; denn die von dem Senat hier vertretene Rechtsansicht zur grob fahrlässigen Pflichtverletzung i. S. von Abschnitt A Nr. TII 2.4 der AGB-Sparkassensonderbedingungen ec-Service durch unverschlossene Verwahrung von ec-Karte und Originalmitteilung der PIN in getrennten Räumen der selben Wohnung und der dadurch verursachten unberechtigten Geldabhebungen von einem Girokonto ist von grundsätzlicher Bedeutung.